Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hier: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) [*] Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben des Finanztransfergeschäftes (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) Das gewerbsmäßige Betreiben des Finanztransfergeschäftes zählt seit dem 1. Januar 1998 zu den sog. Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG -). Wer das Finanztransfergeschäft betreiben will, benötigt seit diesem Zeitpunkt eine schriftliche Erlaubnis meines Hauses (§ 32 Abs. 1 KWG). I. Vom Begriff des Finanztransfergeschäftes sind u.a. folgende wesentliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Zahlungsaufträgen erfaßt: 1. Die Entgegennahme von Bargeld, dessen physischer Transport, ggf. auch in anderen Stückelungen und Währungen, und Übergabe an den Empfänger in bar. 2. Die Entgegennahme von Bargeld und die in der Regel taggleiche Auszahlung der entsprechenden Summe an den Empfänger in bar unter Nutzung eines eigenen Kommunikations-, Transfer- und Clearingnetzes. 3. Die Entgegennahme von Bar- oder Buchgeld oder Schecks und Auszahlung des Gegenwertes in bar an den Empfänger. 4. Die Entgegennahme von Bar- oder Buchgeld oder Schecks und anschließender Transfer über Konten des Dienstleisters auf ein Konto des Empfängers. Die Frage, ob der Dienstleister dabei mit Bargeld in Berührung kommt oder lediglich unbare Transaktionen durchführt, ist für die Qualifikation als Finanztransfergeschäft unerheblich. Darüber hinaus kommt es auch nicht darauf an, daß direkte Geldtransfers bzw. physische Einzelüberweisungen an den Zielort stattfinden. Vielmehr genügt es, wenn der Begünstigte am Zielort über den Gegenwert - beispielsweise durch Auszahlung aus dort vorhanden Mitteln (sog. "System der Zwei Töpfe") - verfügen kann. Eine Erlaubnispflicht besteht auch dann, wenn nur Teilakte der Dienstleistung in der Bundesrepublik durchgeführt werden. zum Seitenanfang II. 1. Das Bundesaufsichtsamt darf die beantragte Erlaubnis nur erteilen, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind: * Institute, die die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) erbringen, dürfen nach meiner Verwaltungspraxis nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. * Es müssen mindestens zwei zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter vorhanden sein, die dem Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 KWG). Es dürfen keinerlei Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben. Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung besitzen. Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ist ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die die als Geschäftsleiter vorgesehenen Personen tätig gewesen sind und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich weiter ausgeübter Nebentätigkeiten enthalten muß. * Die Antragsteller selbst müssen ebenfalls zuverlässig sein. * Ferner müssen die Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter eines Unternehmens, das an dem Institut eine bedeutende Beteiligung (§ 1 Abs. 9 KWG) hält, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Dies setzt insbesondere voraus, daß auch sie zuverlässig sind. * Das Institut hat einen Geschäftsplan vorzulegen, der insbesondere eine möglichst ausführliche Darstellung der Art und Abwicklung der geplanten Geschäfte enthält. Aus diesem Geschäftsplan muß auch hervorgehen, daß das Institut bereit bzw. in der Lage ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es eine Erlaubnis beantragt, zu schaffen (§ 33 Abs. 1 Nr. 7 KWG). 2. Die konkrete Ausgestaltung der organisatorischen Vorkehrungen richtet sich nach Art und Umfang der beabsichtigten Geschäftstätigkeit. Nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 KWG müssen die Institute über * eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, * ein angemessenes internes Kontrollverfahren sowie über * angemessene Sicherungsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung verfügen. 3. Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG müssen die Institute ferner dafür Sorge tragen, daß die Aufzeichnungen über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für seinen Zuständigkeitsbereich gewährleisten. Die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der gesetzgeberischen Intention zu, die zur Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit geführt hat. Mit der Beaufsichtigung des Finanztransfer- ebenso wie des Sortengeschäfts will der Gesetzgeber den in diesem Bereich massiv zutage getretenen Geldwäscherisiken entgegenwirken. Die genauen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG haben sich daher an den Grundprinzipien des Geldwäschegesetzes (GwG), maßgeblich der Generalklausel des § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG, konkretisiert durch die Verlautbarung des Amtes für die Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997 zu orientieren. Aufsichtsrechtliches Ziel beim Finanztransfergeschäft ist es, Geldflüsse durch Schaffung einer lückenlosen Papierspur zwischen Auftraggeber und Empfänger einer Zahlung transparent zu machen. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen selbst, der Jahresabschlußprüfer bzw. ein Sonderprüfer müssen gleichermaßen in die Lage versetzt werden, sämtliche Transaktionen in angemessener Zeit nachzuvollziehen, da anderenfalls eine effektive Aufsicht nicht möglich ist. Die nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG zu fertigenden Aufzeichnungen haben daher darüber Auskunft zu geben, * wer * wann * welche Summe * an wen * in wessen Auftrag übermittelt. 4. Konkret müssen folgende Anforderungen erfüllt sein, die ich ggf. im Wege des Auflagenbescheids zum Erlaubnisbescheid (§ 32 Abs. 2 KWG) anordne: 1. Ordnungsgemäße Kundenidentifizierung und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der Ziffern 7 ff. bzw. 14 ff. der Verlautbarung über Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997 sowie Aufzeichnung dieser Daten nach Ziffer 15 ff. dieser Verlautbarung. 2. Identifizierung von Gelegenheitskunden nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG sowie Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GwG ab einem Transferbetrag von 5.000,-- DM (Ziffer 45 der Verlautbarung) und Dokumentation des Identifizierungsvorgangs i.S.d. § 9 GwG. 3. Lückenlose schriftliche Dokumentation aller Transaktionen in der Weise, daß der Auftraggeber der Zahlung, d.h. * Name, Vorname * Wohnort / Sitz, der Empfänger (ggf. Kontonummer) sowie der Transferweg bzw. die mit der Auszahlung beauftragte Person/Stelle schriftlich festgehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Gelegenheits- oder Dauerkunden handelt. Das Institut hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß lediglich der vom Absender benannte Begünstigte berechtigt ist, den transferierten Betrag bzw. dessen Gegenwert entgegenzunehmen. 4. Spezielles Kontrollsystem zur Verhinderung von Smurfingaktivitäten (Ziffer 45 der Verlautbarung). 5. Separierung von Transfergeldern und eigenem Vermögen bzw. Zahlungen, die mit dem sonstigen Geschäftsbetrieb des Dienstleisters in Verbindung stehen, d.h. Nutzung getrennter Konten. 6. Den Nachweis des Abschlusses einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Hinblick auf den körperlichen Transport von Bargeld sowie der verwendeten Kontroll- und Sicherheitsverfahren. Die Aufzeichnungen sind entweder in deutscher oder hilfsweise englischer Sprache vorzuhalten. III. Nach Erlaubniserteilung unterliegt das Finanzdienstleistungsinstitut meiner laufenden Aufsicht nach Maßgabe des KWG. Es hat dabei insbesondere die Meldepflichten nach § 4 der Monatsausweisverordnung vom 29. Dezember 1997 sowie im Einzelfall der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 zu erfüllen. Darüber hinaus hat das Finanzdienstleistungsinstitut in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das jeweils vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß aufzustellen und diesen sodann mit dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers einzureichen (§ 26 ff. KWG). Abschließend weise ich ausdrücklich darauf hin, daß die beschriebenen Finanzdienstleistungen erst betrieben werden dürfen, wenn die erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist. Das Betreiben von Finanzdienstleistungsgeschäften ohne Erlaubnis ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar. [*] BAKred: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen | BAV: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen | BAWe: Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Die oben genannten Aufsichtsämter wurden durch Gesetz vom 22. April 2002 mit Wirkung zum 1. Mai 2002 zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammengeführt. Berlin, den im April 1999 Seite ist barrierefrei im Sinne der BITV