• Die Vermutung, dass in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, rührt vor allem von den Sonderregelungen rund um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte her. Hierbei können Versicherte – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne Abschläge bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen, wenn sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

    Allerdings werden die letzten zwei Jahre Arbeitslosengeldbezug vor Beginn dieser Rentenart nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Betroffenen in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt würde. Vielmehr gilt lediglich, dass dieser Zeitraum nicht als beitragswirksame Zeit für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt wird.

    Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht es, bereits mit 63 Jahren – je nach Geburtsjahr auch etwas später – abschlagsfrei in Rente zu gehen. Die Kernbedingung hierfür ist die angesprochene Wartezeit von 45 Jahren. Dazu zählen verschiedene Versicherungszeiten, zum Beispiel:

    • Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
    • Zeiten der Kindererziehung (unter bestimmten Bedingungen)
    • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (aber eben nicht in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor Beginn dieser Rente)

    Genau dieser letzte Punkt sorgt häufig für Missverständnisse. Während in der Theorie fast alle Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die 45 Jahre angerechnet werden, werden die letzten 24 Monate vor Rentenbeginn (bei Bezug von Arbeitslosengeld) nicht berücksichtigt.

    Dies führt bei vielen Versicherten zu der Annahme, es gäbe in dieser Phase gar keine Leistungen. Faktisch erhält man jedoch sehr wohl Arbeitslosengeld, nur die Anrechnung für die Rente entfällt.

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