Rücktritt vom Vertrag bei Ankauf von Edelmetallen durch den Händler


  • Etwas verspätete Reaktion, aber nö, so falsch lag ich nicht. Im Einzelhandel ist es unstrittig, dass z.B. ein Austellungsstück im Schaufenster nur eine Invitatio ist. Es gibt aber Juristen, die das bei "Schüttgut" oder Regalware nicht so sehen. Es ist ja für den potenziellen Käufer konkludent ersichtlich, wie viel Ware noch da ist. Es hängt ein Preisschild dran. Es gibt Juristen, die das insgesamt als KaufANGEBOT werten (nicht dagegen das Preisschild alleine, das genauso zu werten ist, wie ein Werbeprospekt), wobei ich damit nicht sagen will, dass die Mehrheit der Gerichte ebenso urteilen.....
    Aber das ist letztlich auch egal, denn wir sind uns vermutlich einig, dass spätestens dann, wenn die Verkäuferin an der Kasse meine Kohle nimmt und in die Kasse steckt, dass dann selbst ganz ohne Worte von einer konkludenten Handlung im Sinne einer Annahme des Angebots ausgegangen werden kann, dass also ein Kaufvertrag zu stande kam. Sind wir uns da einig?


    Im Online-Handel ist das erstaunlicherweise nicht so. Ich rede auch nicht primär vom EM-Handel. Im normalen Online-Handel ist es üblich geworden, trotz Vorkasse des Kunden den Kaufvertrag für noch nicht geschlossen zu erklären seitens des Händlers. Der Händler erklärt, der Kaufvertrag sei erst mit Versand der Ware geschlossen. Wer das nicht glaubt, soll einfach mal ein Handy oder irgendetwas online bestellen. Es gibt meines Wissens quasi keine Online-Händler mehr, die das anders formulieren in ihren Bestellbestätigungsmails. Das hat für den Kunden den schweren Nachteil, dass er keinerlei Ansprüche auf Lieferung hat, er kann keinen Schadenersatz bei Nichterfüllung geltend machen, aber die Kohle ist er vorübergehend los und kann nicht mit der Kohle anderweitig bei einem seriöseren Händler das Gesuchte einkaufen. Dass der Händler nicht ewig über das Angebot grübeln kann, hat 7.62x51 ganz richtig festgestellt. Aber wie lange er es denn noch rechtmäßig darf, während er meine Kohle schon auf dem Tagesgeldkonto hat, ist nicht festgelegt. Durchaus üblich sind ja zwei Wochen, bis jemand nach Mahnung in Verzug ist. Und am Ende des ganzen Ärgers habe ich als Kunde wie gesagt keinen Anspruch auf Lieferung der Ware, weil ja kein Vertrag zu stande gekommen ist. Dazu kommt, dass das meistens nicht wirklich ersichtlich ist für den Kunden. Ich habe das schon mehrfach erlebt, dass die Ware scheinbar verfügbar ist, und dann kommt erstmal doch ewig nischt. Ein Hinweis, dass trotz Vorkasse noch keinesfalls ein Kaufvertrag zu stande kommt, gibt es während des Bestellvorganges auch nicht. Das ist gut versteckt in den Tiefen der kleingedruckten AGB und wird einem ansonsten erst in der Bestellbestätigungsmail offenbart, die gleichzeitig deutlich macht, dass umgekehrt die Bestellung des Kunden selbstverständlich verbindlich ist im Sinne §145 BGB. Einfach so widerrufen, weil man mit der Praxis nicht einverstanden ist, ist also ggf. mit Risiken verbunden. De facto kann der online-Händler damit die Lagerhaltung und Vorfinanzierung der Ware minimieren und wälzt das Risiko z.B. einer verspäteten Belieferung komplett auf den Kunden ab. Eventuell macht er auch noch ein bisschen Zinsgewinne (gut, spielt dank unserer Notenbanken momentan fast keine Rolle....). Da das dem täglichen Lebensempfinden des normal denkenden Kunden wiederspricht (siehe Beispiel Kunde im Laden, wenn ein Händler meine Kohle nimmt, geht man irgendwie davon aus, der Kaufvertrag gilt), bin ich persönlich ja der Meinung, eine solche Regelung müsste eigenlich sogar als überraschende Klausel im Sinne des AGB-Gesetzes vor Gericht fallen. Wobei ja AGB erst gelten können, wenn ein Vertrag zu stande gekommen ist, womit man sich auch noch schön im Kreise dreht.....Mich würden die Praktiken garnicht so sehr stören, wenn sie wenigstens bei Vorkasse ausgeschlossen wären. Wenn ein Händler mich auffordert, zu zahlen, dann hat ein Vertragsschluss statt gefunden, egal ob im Laden oder online.


    Das Widerrufsrecht ist eine ganz andere Kiste, gilt erst bei gültigem Vertrag und gehört insofern hier nicht rein. Außerdem gleicht es lediglich die Tatsache aus, dass der Händler sonst online seine Ware unrealistisch über den Klee loben kann und der Kunde nach Lieferung mühsamst nachweisen müsste, dass der Händler die Ware übertrieben gut dargestellt hat und deshalb ein Recht auf Wandlung/Nachbesserung besteht. Im Präsenzhandel kann man sich das Ding halt anschauen, bevor man kauft. Da auf meine obigen Ausführungen mit Sicherheit geantwortet wird, man müsse ja nichts per Vorkasse online bestellen, sage ich hier: Man muss auch nichts online verkaufen, wenn einem die gesetzlichen Regelungen dazu nicht passen. Und im Gegensatz zu der Frage, wann etwas eine Invitatio ad offerendum ist und wann ein Vertragsangebot, ist das Widerrufsrecht ziemlich konkret und für jeden transparent im BGB geregelt.

  • […]

    Der Händler schreibt zB auf seine Internetseite: "ich kaufe Sammlerset XYZ für 30.000 Euro".… Anmelden oder registrieren

    ärgern, verhandeln, handtuchwerfen, zustimmen
    Goldkartell, "Drückung", etc. ist doch alles Augenwischerei von den "Gurus", die von nichts ne Ahnung haben oder wieso konnte Gold seit Dez 2001 von 255 USD auf über1900 Dollar steigen? Eine "Drückung" sieht anders aus,denn dann hätte es von 255 USD auf 25 USD gehen müssen.

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