Nachschlagewerk / Lexikon

  • Insider-Meldepflicht (directors' dealings): Seit 2002 müssen Vorstands- und Aufsichts-ratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften in Deutschland getätigte Geschäfte mit Wertpapieren der eigenen Gesellschaft ab einem Wert von 25 000 Euro im Monat unver-züglich melden. Diese Pflicht besteht auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten Grades (Kinder, Eltern). Rechtsgrundlage ist § 15a WpHG. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 164 ff.


    Insider-Transaktion (insider transaction): Erlangung eines Vermögensvorteils (in der Re-gel durch Kauf oder Verkauf börsennotierter Papiere) unter unrechtmässiger Ausnüt-zung eines Informationsvorsprungs. Derartige Geschäfte sind in Deutschland gesetzlich (§ 14 WpHG) streng untersagt und werden von der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht zusammen mit der Staatsanwaltschaft verfolgt. – Siehe Insider-Meldepflicht, Scalping. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht, S. 151 ff.


    Insider-Überwachung (insider monitoring): Tätigkeit der Aufsichtsbehörden, um verbote-ne Insider-Transaktionen aufzudecken und der Strafverfolgung zuzuführen. – Vgl. die Übersicht der einzelnen Schritte im Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 22. Dort auch Schilderung einiger Problemfelder.


    Insolvenz (insolvency): Zahlungsunfähigkeit einer Wirtschaftseinheit nach Erschöpfung der Barmittel und allfälliger Kreditlinien.


    Institut (institut): In der Umgangssprache jede auf Finanzmärkten handelnde Wirt-schaftseinheit. – ‚ In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts der Oberbegriff für Kre-ditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute; vgl. die Legaldefinition in § 1, Abs. 1b KWG.


    Interbanken-Geldmarkt (interbank money market): Der Handel mit Zentralbankgeld innert der Banken. Dieser dient – dem Ausgleich unvorhergesehener täglicher Schwankungen im Bargeldbedarf einzelner Institute und – ‚ der Überbrückung von absehbaren Liquidi-täts-Engpässen bzw. Zentralbankgeld-Überschüssen in der Zukunft. – Siehe Banken-geldmarkt, EURIBOR, Liquiditätsrisiko. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2003, S. 48 ff. (dort auch Analyse der Entwicklung im Euroland und Formeln zur Berechnung des Preises).


    International Accounting Standards, IAS: Rechnungslegungsvorschriften, denen ge-mäss so bzw. in Fortschreibung (International Financial Reporting Standards) ab dem Jahr 2005 sämtliche kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU verbindlich unterworfen sind. In den USA seit 2002 (Konkurs des texanischen Energiekonzerns Enron) gleichfalls im Aufwind. – Siehe GAAP, International Financial Reporting Standards. – Vgl. Monatsbe-richt der Deutschen Bundesbank vom Juni 2002, S. 41 ff.


    International Bank Account Number, IBAN: Weltweit standardisiertes Kontonummer-Format mit maximal 34 Stellen; die ersten vier Stellen enthalten den Ländercode (etwa: CH für die Schweiz) und die Prüfziffer (39), es folgt vierstellig das Finanzinstitut (etwa: 0070 für die Zürcher Kantonalbank) und dann die Kontonummer. Die IBAN dient der ver-einfachten Abwicklung des Zahlungsverkehrs, vor allem im grenzüberschreitenden Be-reich.


    International Financial Reporting Standards, IFRS (so auch im Deutschen): Für kapi-talmarktorientierte Unternehmen auch in Deutschland ab Jahresbeginn 2004 vorgeschrie-benes Regelwerk zur Bilanzierung in Fortschreibung der IAS. Wichtige Merkmale: – es sind bei vielen Posten Tageswerte anzusetzen (Fair Value Account), was zu verstärkter Volatilität bei Gewinnausweis und Bilanzkennziffern führt; stille Reserven zur Glättung die-ser Schwankungen sind nicht mehr gestattet;– ‚ die nach HGB erlaubten Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechte verschwinden; dennoch werden aber die Bewertungsspiel-räume gesamthaft grösser, u. a. durch Bestimmungen wie die Abrechnung von Aufträgen nach der Percentage-of-Completion-Methode oder die Impairment-Tests beim Firmenwert; – ƒ leider noch keine Übereinstimmung mit US-GAAP; die IFRS sollen nach und nach angeglichen werden und bleiben damit wohl lange Zeit eine "Baustelle". – Siehe Internati-onal Accounting Standards.


    International Payment Instruction, IPI: Der IPI ist ein 2002 eingeführter Standardbeleg für den automatisierten Zahlungsverkehr über mehrere Zahlungsverkehrssysteme im In- und Ausland für alle Währungen. Der Rechnungsteller versendet den IPI-Beleg zusam-men mit der Rechnung an den Zahlungspflichtigen.


    Internationale Organisation der Wertpapier-Aufsichtsbehörden (International Organi-sation of Securities Commissions, IOSCO): 1983 gegründetes Gremium des Basler Aus-schusses für Bankenaufsicht mit der besonderen Aufgabe, die Marktdisziplin auf den Fi-nanzmärkten zu verbessern, stabile Märkte zu fördern sowie eine wirksame und umfas-sende Aufsicht über die Banken zu stärken. - Seit 1995 veröffentlicht das Gremium jährlich eine Übersicht des Handels- und Derivatgeschäftes von grossen, international tätigen Banken und Wertpapierhäusern. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 70, Jah-resbericht des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel 2001, S. 48 f.; Jahresbe-richt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht S. 32 f. – Mehr dazu auch bei <http://www.iosco.org/>.


    Internationale Vereinigung von Versicherungsaufsehern (International Association of Insurance Supervisors, IAIS): Im Jahr 1994 gegründetes Gremium, das inzwischen 160 Versicherungsaufsichtsbehörden aus aller Welt sowie an die 70 Organisationen mit Beob-achter-Status umfasst. Ziel ist in erster Linie der globale Austausch von Informa-tionen und Erfahrungen sowie die Entwicklung von Grundsätzen und Standards für eine wirksa-me Versicherungsaufsicht. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht, S. 37 f.


    Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) (International Securities Identi-fication Number): Eine zwölfstellige internationale Kennummer, mit der an den Finanz-märkten begebene Wertpapiere gekennzeichnet werden. Sie löst ab April 2003 die 1955 für Deutschland eingeführte Wertpapier-Kennummer (WKN) ab. – Siehe Valoren-Nummer.


    Internationaler Währungsfonds, IWF (International Monetary Fund, IMF): Im Jahr 1945 gegründete Institution mit Sitz in Washington (D.C., USA). Satzungsgemässe (Haupt)Aufgaben sind – Förderung der Zusammenarbeit der Staaten auf dem Gebiet der Währung und der Stabilität der Wechselkurse, – ‚ die Lockerung und Aufhebung der Devisenbewirtschaftung und – ƒ Intensivierung des weltweiten Güteraustauschs.


    Internationales Forschungsforum zur Geldpolitik (International Research Forum on Monetary Policy): Von der EZB, dem Board of Governors der US- Zentralbank, den Zent-rum für Deutsche und Europäische Studien der Georgetown-Universität und dem Zentrum für Finanzstudien der Universität Frankfurt getragenes Konferenzprogramm. Ziel ist die wissenschaftliche Durchdringung der Geldpolitik; bad tongues called it "expense Olym-pics".


    Internalisierung (internalisation): Auf Finanzmärkten versteht man darunter die instituts-interne Ausführung von Kundenaufträgen. Dies geschieht entweder über bestimmte Han-delssysteme, an denen die betreffende Bank beteiligt ist (wie vor allem die Xetra Best Execution an der Frankfurter Wertpapierbörse), oder aber auf eigenen, von den Banken hausintern aufgebauten Wegen. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, S. 77 f.


    Internetangebote (internet offers): Werden Wertpapiere (auch) an Anleger in Deutsch-land über das Internet angeboten, so unterliegen diese Angebote den Vorschriften des Verkaufsprospekt-Gesetzes. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, in welchem Land sich der Server befindet. Für eine Offerte an Anleger in Deutschland spricht, wenn diese in deutscher Sprache erfolgt oder deutsche Ansprechpartner genannt werden. Die Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die (auch verdeckten: es werden vor-geblich nur Informationen über Wertpapiere angeboten) Internetangebote. - Entsprechen-des gilt für das zielgerichtete Anbieten von Bankdienstleistungen. Die Aufsichtsbehörde beurteilt solche Offerten als ein Betreiben des Bankgeschäftes im Inland; es wird daher als erlaubnispflichtig angesehen. – Siehe Cold Calling.


    Internetbank (trade name Internet bank; click and mortar bank)): Herkömmliche Bank mit Filialsystem, die einen Teil der Geschäfte entweder direkt oder über eine eigens dazu ge-gründete Tochter durch eine entsprechend gestaltete Seite (Internetschalter, transac-tional website) auch über das Internet abwickelt. - Das Internet-Tochterunternehmen hat hier die Möglichkeit, bei Engpässen und bei gewissen Geschäften auf das Filialsystem des Mutterunternehmens (parent company) zurückzugreifen. – Siehe Mobile Banking, Multikanalbank, Online-Banking.


    Internetbank, reine (Internet-only bank; pure play Internet bank; Internet-primary bank): Bank, die ihre Geschäfte ausschliesslich über das Internet abwickelt [im Gegensatz zur – Bank mit Filialsystem, die über betretbare Geschäftsräume oder Autoschalter verfügt (brick and mortar locations) und zur – ‚ Internetbank (click and mortar bank), die sowohl über herkömmliche Schalter, als auch über das Internet die Kundschaft bedient]. - Haupt-probleme dieserart Banken sind – die Versorgung der Kundschaft mit Bargeld und – ‚ der Einzug von Schecks. – Siehe Bank, gemischte, Homebanking, Internetbank, Internet-schalter.


    Internet Public Offer, IPO (so auch im Deutschen gebräuchlich): Angebot des Kaufs von Wertpapieren und Finanzinstrumenten allgemein über das Internet. - Für deutsche Ver-treiber von Aktien über das Internet unterliegt ein Angebot der Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospekt-Gesetz, wenn Anleger in Deutschland mit dem Angebot zielgerichtet angesprochen oder vom Angebot nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (zuvor das Bundesaufsichtsamt für den Wert-papierhandel) ist für die Überwachung zuständig.


    Internetschalter (transactional website): Seitens der Kundschaft die Möglichkeit, Dienst-leistungen einer Bank auf dem Weg entsprechend ausgestalteter Seiten über das Internet in Anspruch zu nehmen. – Siehe Bank, gemischte, Homebanking, Internetbank, Internet-bank, reine.


    Interoptabilität (interoptability): Möglichkeit des freien Wechsel von einem E-Geld-System zu einem anderen. In den meisten Ländern von den Aufsichtsbehörden vorge-schrieben.


    Inventarkredit (credit for the purchase of working equipment): Kredit (an Unternehmen der Landwirtschaft) zur Beschaffung von Betriebsmitteln und Zuchtvieh. Solche Darlehn waren in der Notzeit nach dem Zweiten Weltkrieg von großer Bedeutung.– Siehe Ernte-Unterstützungskredit.


    Investition (investment): Allgemein die Umwandlung von Geld in Vermögen, also jede-rart Geldanlage. – ‚ Geld, das zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Sach-gütern, die zur Erzielung von künftigen Erträgen dienen (= Anlagevermögen, Sachkapital, Realkapital, Kapitalstock), verwendet wird. – ƒ Das Ergebnis der Investition im Sinne von ‚, also der Zuwachs zum Sachkapitalbestand in einer Periode. – Siehe Kapital, Vermö-gen, Zinsreagibilität. – Vgl. die Definitionen sowie die Bestands- und Zuwachsgrössen un-ter der Rubrik "Ersparnis, Investitionen und Finanzierung im Euro-Währungsgebiet" im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsbe-richts der EZB. Zur Zusam-mensetzung der Investitionen im Eurogebiet siehe den Monatsbericht der EZB vom Sep-tember 2002, S. 46 ff. sowie ausführlich Monatsbericht der EZB vom Juli 2003, S. 45 ff.


    Investitionsgrad (degree of investment): Bei Investmentfonds der Anteil der Risiken, be-zogen auf das Fondsvermögen. Grundsätzlich darf aufsichtsrechtlich die 100%-Grenze nicht überschritten werden. – Siehe Leveraging.


    Investmentanteil (fund share): Anteilschein am Vermögen einer Kapitalanlagegesell-schaft. - Die deutsche Rechtssprache kennt im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften nur den Begriff "Anteilschein", im Auslandinvestment-Gesetz wird in § 1 der Begriff "In-vestmentanteil" verwendet.


    Investmentbanking (so auch im Deutschen gesagt): Dienstleistungen einer Bank bei der Begebung von Aktien und Anleihen. Herkömmlicherweise werden Emissionen von mehre-ren Banken zusammen (Konsortialgeschäft) an den Markt gebracht; Konsotialfüh-rer sind im Euroraum vorwiegend US-amerikanische Institute. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 59.


    Investmentfonds (investment trust; mutual fund): Siehe Kapitalanlagegesellschaft.


    Investment Research (investment research): Allgemein die Tätigkeit der technischen Analyse. – ‚ Im besonderen die banklichen Fachabteilungen, die intern (für die Bank) oder allgemein (für die Kundschaft) Vorschläge zum Kauf oder Verkauf erarbeiten. – Siehe Anlageempfehlung, Analyst.


    ISO-Währungscode (ISO currency code): Dreistellige Bezeichnung der Währungs-einheiten, entwickelt von der International Organisation for Standardisation als ISO-Norm 4217. Diese (vor allem im Auslandszahlungsverkehr benutzten) Abkürzungen ersetzen zwar nicht die offiziellen nationalen Kurzbzeichnungen (wie $, ¤, €) der Währungen, set-zen sich aber immer mehr im Geschäftsverkehr durch.


    IT-Risiken (IT risks): Teil des operationellen Risikos. Informations-Technologie-Risiken lassen sich in interne und externe Risiken unterteilen. – Zu den internen IT-Risiken zäh-len u. a. fehlerhafte oder falsch implementierte IT-Systeme, Probleme mit internen Rech-nernetzen oder Systemabstürze aufgrund selbst verursachter Stromausfälle (Kurzschluss). – ‚ Externe IT-Risiken sind zum Beispiel die Gefahren durch Computerviren, Hackerakti-vitäten, Verletzung der Sicherheit bei Internet-Banking und elektronischem Zahlungsver-kehr sowie der Zusammenbruch externer Netze. - Weil sich die IT zunehmend von einer reinen Hilfsfunktion zu einem Schlüsselfaktor innert des Bankbetriebs entwickelt hat, neh-men auch die Aufsichtsbehörden diese Risiken besonders ins Auge. Zudem sind Kreditin-stitute in Deutschland nach § 25a KWG gesetzlich dazu verpflichtet, angemessene Si-cherheitsvorkehrungen gegen Computerversagen, Computermissbrauch und Computer-kriminalität zu einzurichten. – Siehe Auslagerung, Back-off-Bereich, Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnologie, Infrastructrure Providing, Outsourcing-Risiken, Risiko, operationelles, Technologierisiken.


    Joint Securitisation Group (so auch im Deutschen). In Zusammenhang mit Basel-II ein Gremium aus Vertretern der Capital Group und der Models Task Force mit den Zweck, die Fragen in Zusammenhang mit der Verbriefung von Forderungen zu beraten.


    Jumbo-Anleihe (jumbo bond; jumbo = Koloss, Riese): Begebung einer Anleihe mit einem sehr hohen Emissionsvolumen. Jumbo-Anleihen werden hauptsächlich von Staaten und staatlichen oder übernationalen Institutionen, in Europa oft aber auch von Hypotheken-banken aufgelegt.


    Junk-Bonds (junk bonds; high-yield bonds): Hochriskante Anleihen von Unternehmen mit zweifelhafter Zahlungsfähigkeit; sie haben mit anderen Worten ein schlechtes Rating. Es besteht ein hohes Ausfallrisiko, gleichzeitig wird jedoch eine ungewöhnlich hohe Verzin-sung in Aussicht gestellt. - Mit solchen Junk-Bonds (junk = Schrott, Ramsch) wurden in den USA früher häufig Firmenübernahmen finanziert. Die Anleger hofften auf eine wirt-schaftliche Erholung des Unternehmens und somit auf eine weit überdurchschnittliche Rendite. Vielfach wurde die These vertreten, gerade die Chance auf eine dermassen hohe Rendite (Zitterprämie; trembling premium) kompensiere das ebenfalls überdurchschnittlich hohe Risiko solcher Junk-Bonds. – Siehe Penny-Stocks, Terror-Papiere, Zitterprämie.


    Kalibrierung (calibration): Einstellung der Risikogewichte auf die jeweiligen Kreditrisi-ken, näherhin die Zuweisung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu den einzelnen Ra-tingklassen. Ein Ratingsystem gilt als gut kalibriert, wenn die angesetzten Ausfallwahr-scheinlichkeiten gar nicht oder nur unbedeutend von der eintretenden Ausfallquote abwei-chen. Im Zuge von Basel-II methodisch vorgegeben bzw. empfohlen. – ‚ In weiterem Sinne zählt man zur Kalibrierung auch die Einplanung weiterer Risikoparameter, wie vor allem die Verlustquote und die Kreditsumme zum Zeitpunkt des Ausfalls. – Siehe Ausfall-wahrscheinlichkeit, Rating, Trennschärfe, Validierung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 29 f. sowie vom September 2003, S. 64 f.


    Kapital (capital): Jede Summe Geldes überhaupt ("Geldkapital"), – ‚ Geld, das allge-mein zur gewinnbringenden, zinsträchtigen Anlage bestimmt ist ("Erwerbskapital"), – ƒ Geld, das zur Investition, nämlich zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Sachgütern, die zur Erzielung von künftigen Erträgen dienen (= Anlagevermögen, Sach-kapital, Realkapital, Kapitalstock), verwendet wird ("Anlagekapital"), – „ Schicht von Per-sonen und Unternehmen, die Verfügungsgewalt über Erwerbskapital und/oder Eigentum an Sachkapital innehat ("Finanzkapital": ein soziologischer Begriff), – … Eigenmittel eines Unternehmens ("Firmenkapital"), oft unterteilt in Kernkapital (wie einbezahltes Geld, offene Rücklagen) und Ergänzungskapital (wie nicht realisierte Reserven); siehe für Deutschland die genau Aufzählung der einzelnen Posten in § 10 KWG sowie Monatsbericht der Deut-schen Bundesbank vom Januar 2002, S. 43. – Siehe Investition, Vermögen.

  • Kapitalanlagegesellschaft (investment trust; mutual fund): In Deutschland regelt ein ei-genes "Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)" die Geschäftstätigkeit dieser Institute, die Investmentfonds in Form von Sondervermögen auflegen und Anteilscheine daran ausgeben. Aufsichtsrechtlich zählen sie zu den (Spezial)Kreditinstituten und unter-liegen daher der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. - Nach § 1, Abs. 1 KAGG zulässige Vermögensgegenstände sind Bankeinlagen, Geld-marktinstrumente, Wertpapiere (einschliesslich Investmentanteile) sowie Immobilien. Ihre Rechtsform muss die einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, und das einbezahlte Nennkapital muss mindestens zweieinhalb Millionen EUR betragen. Auch ausländische Unternehmen unterliegen der Aufsicht, die des näheren im "Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG)" festgeschrieben ist. - International tauscht die Enlarged Contact Group on the Supervision of Collective Investment Funds aufsichts-rechtliche Erfahrungen aus. – Siehe Aktienfonds, Anteilschein, Finanzintermediäre, Immo-bilienfonds, Publikumsfonds, Rentenfonds, Spezialfonds. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 15 und S. 41 f. (wegen besonderer Vorschriften hinsichtlich der Fondsanteile), S. 88 ff., S. 91 (ausländische Investmentfonds in Deutschland). Im jeweiligen Monatsbericht der EZB ("Statistik des Euro-Währungsgebiets") finden sich verschiedene detaillierte Aufstellungen zu den Kapitalanla-gegesellschaften.


    Kapitalanlage-Musterkontrakt (standard investment contract): Auf Drängen der Auf-sichtsbehörden bei Kapitalanlagegesellschaften je nach Fondstyp besonders ausgestalte-te Verträge, die – den gesetzlichen Vorschrift in allem entsprechen und – ‚ dem Käufer der Anteilscheine die Durchsichtigkeit hinsichtlich aller Bedingungen ermöglicht. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 89.


    Kapitalmarkt (capital market): Oberbegriff für alle Märkte, auf denen langfristige Kredite und Beteiligungskapital gehandelt werden – ‚ Im engeren Sinne wird unter Kapitalmarkt nur der organisierte Handel in Wertpapieren verstanden (Börse). Der Wertpapiermarkt gliedert sich wiederum in den Rentenmarkt (Markt für Schuldverschreibungen) und den Aktienmarkt (Markt für Beteiligungen an Aktiengesellschaften). Zum Wertpapiermarkt zäh-len schliesslich auch die Zertifikate der Investmentfonds. Diese Anteilscheine stellen (so-fern die Investmentfonds ihrerseits Wertpapiere kaufen) nämlich eine indirekte Form des Erwerbs von Schuldverschreibungen oder Aktien dar. – Siehe Langfristig.


    Kapitalmarkt, grauer (grey capital market): Im Gegensatz zum organisierten Kapitalmarkt werden auf dem sogenannten grauen Markt die Produkte nur ungeregelt gehandelt. Der sehr schwer abgrenzbare graue Kapitalmarkt tritt häufig im Anzeigenbereich von Tages-zeitungen auf, wo bestimmte Produkte angeboten und nachgefragt werden. Die Nachteile dieses Marktes sind insbesondere – das häufig sehr hohe Risiko und – ‚ die weitge-hend fehlende Markttransparenz bei den Transaktionen und den gehandelten Kapitalob-jekten. – Siehe Geldwäsche, Schattenbankbereich, Parallel Banking, Underground Ban-king, High risk countries.


    Kapitalnutzungskosten (capital use costs): Der Preis für die Nutzung von Sachkapital innert einer Periode. Langfristig werden erwerbswirtschaftliche Unternehmen ihr Sachkapi-tal (den Kapitalstock) so lange erweitern oder verringern, bis der Ertrag der letzten Kapi-taleinheit gerade die Kosten seiner Nutzung deckt. Diese bestimmen sich grob aus – den Finanzierungskosten, in erster Line aus dem Kapitalmarktzins, – ‚ den realen Ab-schreibungskosten und – ƒ fiskalische Belastungen, vor allem die Körperschaftsteuer. – Siehe Kapital. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 43 f.


    Kapitalsammelstellen (institutional investors): Siehe Anleger, institutionelle.


    Kapitalverkehrskontrolle (capital transactions control): Genehmigungspflicht für Kapital-transfers ins Ausland, von der Zentralbank oder einer Regierungsbehörde aufgrund ent-sprechender gesetzlicher Bestimmungen organisiert. - Alle Kapitalverkehrsbeschrän-kungen innert der EU wurden bereits 1990 grundsätzlich aufgehoben; siehe Artikel 56 ff. EGV. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2001, S. 15 ff.


    Kapitalströme (capital movements): Zuflüsse und Abflüsse von Direktinvestitionen und Wertpapieren zwischen dem Eurogebiet und Drittländern werden von der EZB erfasst und für ihre Geldpolitik ausgewertet. – Siehe Direktinvestitionen, Reverse Flows. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom Juli 2002, S. 69 ff.


    Kapitalstock (capital stock): Siehe Vermögen.


    Kapitalverflechtung (capital interlocking): Die Vermögensbestände ausländischer Inves-toren im Inland einerseits und die Bestände der heimischen Investoren im Ausland and-rerseits. Wegen der damit verbundenen Kapitalflüsse von den Zentralbanken beobachtet, – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2003, S. 51 ff.


    Kapplaken (hat money): Früher die besondere Zahlung des Befrachters an den Schiffs-kapitän, damit derselbe den Frachtstücken rechte Sorgfalt zuwende.


    Karenzzeit (abstinence time): Bei (Finanz)Verträgen eine Zeitspanne, die einen der Ver-tragspartner während der vereinbarten Frist von der Leistung freistellt. Bei Aktien ist dies in der Regel der Anspruch auf Dividende, bei Versicherungen die Pflicht zur Zahlung im Schadensfalle.


    Karte, multifunktionale vorausbezahlte (multi-purpose prepaid card): Zu verschiede-nen Zwecken verwendbares elektronisches Zahlungsmittel in Form einer Geldkarte. Ist diese aufladbar, so wird auch von "elektronischer Geldbörse" (electronic purse) gespro-chen. – Siehe Geld, elektronisches, Ticketing, electronic.


    Kartierung (charting): Schaubilder, die Kennzeichen über Finanz- oder Warenmärkte (vor allem in börsennotierten Werten) in einen stimmigen Zusammenhang zu bringen suchen. Dazu gehören vor allen vergangene Preisbewegungen, Umsatzvolumina, ausstehende Terminkontrakte und andere Merkmale. – Siehe Analyse, technische, Charts, Histogramm, Kursbereich, gehandelter, Strichdiagramm.


    Kassa-Instrumente (actuals): Die effektiven, im Kassamarkt abgewickelten Transak-tionen, im Unterschied zu den im Terminmarkt gehandelten Kontrakten.


    Kassakurs (spot rate): Allgemein der Preis bei sofortiger Zahlung, der Barpreis eines Gutes. – ‚ Der Preis einer ausländischen Währung am Devisenmarkt (der Tageskurs). –ƒ An deutschen Börsen der Einheitskurs (standard quotation). – Siehe Einheitskurs, Swapsatz.


    Kassamarkt (cash market): An der Börse: Lieferung und Bezahlung der umgesetzten Stücke muss sofort, spätestens aber innert zweier (Börsen)Tage nach Geschäftsab-schluss erfolgen. - Im Gegensatz dazu werden im Terminmarkt Kontrakte zur zukünftigen Lieferung gehandelt. – Siehe Lokomarkt.


    Kassaspekulant (spot speculator): An der Devisenbörse ein Marktteilnehmer, der Kassa-devisen erwirbt (veräussert) und abwartet, bis deren Kassakurs gestiegen (gefallen) ist. Sobald eine angemessener Gewinn zu realisieren ist, tätigt der Spekulant ein neues Kas-sageschäft in umgekehrter Richtung. - Die Kassaspekulation hat für den Berufsspekulan-ten den Nachteil, dass sie ansehnliche Transaktionsmittel bindet. Denn der Spekulant muss – entweder Devisen halten, bis deren Kurs hinreichend gestiegen ist, oder – ‚ heimische Währung verfügbar halten, bis er bei sinkendem Kurs der Fremdwährung diese zum Devisenkauf einsetzen kann. – Siehe Terminspekulant.


    Katastrophen-Anleihen (catastrophe bonds): Siehe Terror-Papiere.


    Katastrophenrisiko (catastrophe risk): Teil des operationellen Risikos. Unter die Katast-rophenrisiken fallen Brände, Unwetter (Sturmschäden, Überschwemmungen), Erdbeben und damit verbundene Störungen der Energieversorgung (Stromausfälle) und ähnliches.


    Kategorie-1-Sicherheit (tier-one asset; tier = hier: Stufe): Bei der EZB marktfähige Si-cherheit, die bestimmte, für den Euro-Währungsraum gesamthaft einheitliche, von der EZB festgelegte Zulassungskriterien erfüllt. - Zu diesen Kriterien gehören – die Wertan-gabe (Denominierung) in EUR, – ‚ die Emission (oder Garantie) durch Stellen in EWR-Ländern und – ƒ die Hinterlegung bei einer nationalen Zentralbank oder zentralen Ver-wahrstelle innert des Euro-Währungsraums. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 55 ff. sowie den Jahresbericht der EZB 2001, S. 78 f.


    Kategorie-2-Sicherheit (tier-two asset; tier = hier: Stufe): Bei der EZB marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheit, für welche die jeweilige nationale Zentralbank vorbehaltlich der Zustimmung der EZB die Zulassungskriterien festlegt. - In Deutschland können als Sicherheit für die Refinanzierung Wechsel bei den Landeszentralbanken eingereicht wer-den; wiewohl es keinen Rediskontkredit zu bevorzugten Konditionen mehr gibt. Man nennt solche Wechsel auch "Tier-2-Papiere". – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 55 ff. sowie den Jahresbericht der EZB 2001, S. 78 f.


    Kaufkraft (purchasing power): Die Fähigkeit einer Geldeinheit, eine bestimmte Menge von Gütern (Waren und Dienstleistungen) am Markt zu erwerben. In älteren Veröffentlichungen auch Zahlkraft genannt.


    Kaufposition (long): Ein Marktteilnehmer, der – im Terminhandel einen Kontrakt ge-kauft hat oder – ‚ das entsprechende Gut (Finanzprodukt, Ware) jetzt besitzt. - Halter von Kaufpositionen hoffen auf einen Anstieg des bezüglichen Preises in der Zukunft. – Siehe Spekulation.


    Kaufpreis (purchase price): Preis, zu dem Vermögenswerte an einen Abnehmer vom Ver-käufer verkauft werden oder zu verkaufen sind.


    Kaufoption (call): Siehe Call Option.


    Kaufpreis-Absicherung (long hedge): Wenn jemand in der Zukunft eine Ware oder ein Finanzprodukt kaufen will, dann kauft er jetzt einen Terminkontrakt, um sich gegen eine mögliche Preissteigerung abzusichern. Die Kaufpreisabsicherung ist auch als Ersatzkauf oder vorzeitiger Kauf zu verstehen. – Siehe Basis, fallende, Hedge-Geschäft, Option.


    Kauftag (purchase date): Datum, an dem der Verkauf von Vermögenswerten durch den Verkäufer an den Käufer wirksam wird.


    Kauris (cowries): Kleine Muscheln, die noch bis zu Beginn des 20. Jhts. in Teilen der Westküste von Afrika und in Ostindien als Scheidemünze verwendet wurden.


    Kennzeichnungsverfahren (earmarking system): Bei der EZB System zur Verwaltung von Sicherheiten. Im Zuge dessen wird Liquidität (= Zentralbankgeld) bereitgestellt gegen Sicherheiten, die als Deckung für jedes einzelne Geschäft gekennzeichnet sind.


    Kerninflation (core inflation): Das dauerhafte Ansteigen der Preise. Herausgerechnet werden vorübergehende (sektorspezifische bzw. sprunghafte, erratische) Preisbewe-gungen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2001, S. 55 ff.; Monatsbericht der EZB vom Juni 2002, S. 38 ff. – Siehe Inflation.


    Kernkapital (core capital): Siehe Eigenkapital, Kapital.


    Kick Back (so auch im Deutschen): Besondere Art der Spesenreiterei. Ein Finanz-dienstleister beauftragt einen (unredlichen) Makler (in der Regel mit Sitz im Ausland) mit der Erledigung des Auftrags eines Kunden. Dieser stellt stark überhöhte Gebühren in Rechnung und gibt dem Finanzdienstleister einen Teil davon ab. - Hat in Deutschland ein Finanzdienstleister mit einem Makler einen solchen Vertrag abgeschlossen, so muss er das dem Kunden zuvor bekanntgeben; vgl. § 31 WpHG.


    Klientenüberweisung (giving up): Vor allen an den Warenbörsen der USA ein Auftrag, der von einem Börsenmakler für den Kunden eines anderen Maklers ausgeführt wird. Nach Erledigung des Auftrags wird das Geschäft an den regulären Broker zurückgegeben; nur dieser rechnet mit seinem Kunden ab.


    Klumprisiko (lump risk): Die Ballung der Ausleihungen einer Bank auf einige wenige ein-zelne oder miteinander verbundene Kreditnehmer. Nach Basel-II wird in solchen Fällen eine besondere Risikoberechnung erforderlich. – Siehe Granularität, Konzentrationsrisiko. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 26.


    Komitologie-Verfahren (comittee process): Möglichkeit der beschleunigten Gesetz-gebung innert der EU. Der Rat oder das Europäische Parlament erarbeiten einen Vor-schlag für eine Richtlinie oder eine Verordnung. Anschliessend wird dieser Vorschlag von bestimmten Komitees (daher der Name), die mit Vertretern der Mitglieds-Regierungen be-setzt sind, erörtert und nach Verabschiedung durch den Rat oder das Parlament umge-setzt und auch überwacht. In Bezug auf Finanzmärkte wichtig, weil hier mehrere (interna-tional besetzte) Komitees erfolgreich arbeiten. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 45 f. (auf S. 46 ein mehrfarbiges Ablaufschema, welches das Verfahren erläutert).


    Kommastelle (decimal point). Bei Geldbeträgen werden in Europa die Dezimalstellen in der Regel durch Beistrich, in den USA durch Punkt getrennt. - Die Zentralbanken setzen, um Missverständnisse zu vermeiden, zwischen die Tausender und Hunderter (entsprech-endes gilt auch für Millionen und Tausend) eine Lücke. Der in der (deutschen) Bankpraxis beliebte Punkt führt leicht zu irrtümlicher Ausdeutung.

  • Kommissionshaus (commission house): Eine andere Bezeichnung für Maklerfirma (bro-kerage firm), weil der Gewinn aus der Berechnung von Provisionen für Vermittlungs-geschäfte erzielt wird. – Siehe Skontroführer.
    Kompositions-Effekt (composition effect): Die Tatsache, dass sich Preisänderungen (et-wa bei Mineralölprodukten) in denjenigen Güterkörben stärker niederschlagen, bei denen das preisveränderte Gut ein hohes Gewicht hat. Vor allem zur Erklärung der Unterschiede in der Preisentwicklung einzelner Länder innert des Eurolandes beim Harmonisierten Ver-braucherpreis-Index wichtig und von der EZB besonders ins Auge gefasst. – Siehe Inflati-on, gefühlte, Inflationsdifferenzen.


    Konferenz der Versicherungs-Aufsichtsbehörden (Conference of Insurance Superviso-ry Authorities, CIS): Im Jahr 1958 eingesetztes Gremium mit dem Ziel der aufsichtsrechtli-chen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs. Ein ausführliches Regel- und Ver-fahrenswerk wurde zu diesem Zweck erarbeitet. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 71.


    Konjunkturzyklus (business cycle): Breit angelegte, wiederkehrende mittelfristige Schwankungen der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die (mit vielen Problemen verbundene) em-pirische Erfassung der Zyklen ist für die Geldpolitik sehr wichtig. – Siehe Wirtschafts-indikatoren, wichtige. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 56 f., Monatsbericht der EZB vom November 2001, S. 45 ff., Monatsbericht der EZB vom Juli 2002, S. 41 ff., Monatsbe-richt der EZB vom Juli 2003, S. 25 f., Monatsbericht der EZB vom September 2003, S. 50 (bericht über Fortschritte und Mängel bei der Erfassung).


    Konkursverfahren für Banken (financial institutions bankrupty proceedings): In der Eu-ropäischen Union ist hierzu eine darauf bezogene EU-Richtlinie zu beachten. – Vgl. Mo-natsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S, 30.


    Konsortialkredit (syndicated credit): Mehrere Banken schliessen sich zusammen, um - jedes Institut mit einem bestimmten Teil - einem Kreditnehmer mit hohem Kreditbedarf zu bedienen. Vor allem wegen des Kreditrisikos bei Ausleihungen in Wachstumsbranchen zunehmend angewandt. – Siehe Risiko, operationelles, Risikotransformation, bankliche, Verbriefung. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 57.


    Konsumentengeld (money in the hand of consumers): Zahlungsmittel im Besitz der Haushalte.


    Konsumentenkredit (consumer credit): Siehe Privatkredit.


    Konsumentenpreise (consumer prices): Siehe Preisindex der Lebenshaltung.


    Konsumneigung, marginale aus Aktienvermögen (marginal propensity to consume from assets in share form): Kennziffer, die angibt, wieviel Cent Verbraucher mehr (weni-ger) ausgeben, wenn ihr Aktienvermögen um 1 USD (1 EUR) steigt (sinkt). In den USA lag dieser Wert 2002 bei etwa 0,05, in Europa bei 0,01. Das heißt, dass in den USA die Verbrauchsausgaben um 5 Cent, in Europa 1 Cent steigen (sinken), wenn das Aktienver-mögen um 1 USD bzw. 1 EUR höher (niedriger) bewertet wird. – Siehe Ausrichtung, akti-enkursbestimmte. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom September 2002, S. 30 ff.


    Konsumtivkredit (credit granted for consumption): Darlehn gewährt für Verbrauchs-zwecke. – Siehe Produktivkredit.


    Kontenscreening (account screening): Siehe Monitoring.


    Kontrakt (contract): Grundbegriff an den Warenterminbörsen. Es handelt sich um eine juristisch verbindliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien, eine Leistung zu erbringen oder zu unterlassen. Damit verbunden ist ein in allen Einzelheiten genau festgelegter Vertragsinhalt, z.B. die Lieferung einer bestimmten Menge von Getreide einer bestimmten Güteklasse zu einem bestimmten Liefertermin, Lieferort und Preis.


    Konträrspekulation (contrary speculation): Siehe Gegenspekulation.


    Konvergenz (convergence): In der Börsensprache: Kassakurs und Terminkurs nähern sich einander mehr oder weniger stetig bis zum letzten Handelstag eines Terminkontrakts. – ‚ In der Sprache der Europäischen Behörden: die Angleichung der Wirtschaftspolitik der Teilnehmerländer; im EU-Vertrag durch annähernd genau beschriebene Merkmale festgelegt (Konvergenzkriterien). – Siehe Defizitquote, Schuldenquote. – Vgl. Monatsbe-richt der EZB vom November 2002, S. 7 f.


    Konvergenzlösung (convergence system): Bei einer Bank die enge Verzahnung von In-formationstechnik, Telekommunikation und operativem Geschäft, in der Regel nach internationalen Standards, so dass weltweit nach nur einem System gearbeitet wird. – Siehe Datei-Verwaltung, zentrale.


    Konversion (conversion). Siehe Umwandlung.


    Konversionsanleihe (conversion bond): Grundsätzlich hat der Ausgeber (Emittent) hier die Möglichkeit, die Anleihebedingungen (Konditionen) zu ändern. Er bedient sich dieser Konvertierung, um zum Beispiel die Zinsen zu senken oder die Laufzeit zu verlängern oder zu verkürzen. Voraussetzung zur Konversion (auch Konvertierung genannt) ist, dass die nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden vertraglichen Bedingungen kündbar ist. – Siehe Anleihe, variabel verzinsliche, Euro-Bonds, Floater, Floor, Umwandlung.


    Konvertibilität (convertibility): Zusage einer Zentralbank, ihr angebotene ausländische Zahlungsmittel zum Tageskurs in ihr Monopolgeld (Basisgeld) umzutauschen. – ‚ Bei der EZB auch: Möglichkeit und Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld.


    Konzentrationsquote (concentration ratio): Masstab für den Marktanteil der grössten Banken eines Landes. Bezugsgrösse ist dabei – die Bilanzsumme, – ‚ die gewährten Kredite oder – ƒ die Höhe der Einlagen. – Vgl. Formeln und Berechnung für Deutschland im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2001, S. 61.


    Konzentrationsrisiko (concentration risk): Gefahren einer Bank aus Geschäften mit ledig-lich einer Branche, im Sonderfall sogar mit nur einem Unternehmen. Im Zuge des Risiko-managements müssen hier besondere Risikomasse angewendet, vor allem sog. Konzent-rationslimite beachtet werden. – Siehe Granularität, Klumprisiko.


    Konzernbank (trust bank): Ein Unternehmen, das Finanzdienstleistungen ausschliesslich im Konzernverbund innert der Mutter- Tochter- und Schwesterunternehmen erbringt. Sol-che Institute gelten im deutschen Aufsichtsrecht grundsätzlich nicht als Kreditinstitut und auch nicht als Finanzdienstleistungsinstitut; siehe § 2, Abs. 1 KWG und Abs. 6 KWG. – Siehe Binnenfinanzierung.


    Konzertzeichner (stag): Marktteilnehmer, der ein Wertpapier (sogar auch in grossen Mengen: in Paketen) lediglich in der Erwartung zeichnet, dass nach der Begebung Kurs-gewinne zu erwarten sind. Der Erwerb des Wertpapiers als feste, dauernde Kapitalanlage ist nicht beabsichtigt. – Siehe Verkaufsbeschränkungen.


    Konzessionsprinzip (license rule): In Bezug auf Finanzmärkte die behördliche Erlaubnis für Banken. In Deutschland erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (zu-vor das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) die bezügliche Konzession.


    Kopfbetrag (per capita quota): Im Zuge der Währungsreform in Westdeutschland am 21. Juni 1948 an jeden Bürger ausgegebene Summe neuen Geldes (60 Deutsche Mark, wofür 60 Reichsmark in Zahlung zu geben waren).


    Korrespondenzbank-Beziehung (correspondent banking): Vereinbarung, in deren Rah-men eine Bank Zahlungsverkehrs- und andere Dienstleistungen für eine andere Bank er-bringt, in der Regel grenzüberschreitend. - Zahlungen durch Korrespondenzbanken wer-den oft über gegenseitige Konten (sogenannte Nostro- und Loro-Konten) ausgeführt, die mit Kreditlinien verbunden sein können. - Ein Nostrokonto (nostro = unser) ist ein Konto der inländischen Bank, das sie in fremder Währung (praktisch in USD, CHF oder JPY) bei einer ausländischen Bank unterhält. Ein Lorokonto (loro = ihr, sie) ist ein Konto, welches die inländische Bank für die ausländische Korrespondenzbank in inländischer Währung (praktisch in EUR) führt.


    Korrespondenz-Zentralbankmodell (correspondent central banking model, CCBM): Von der EZB eingerichtetes Verfahren mit dem Ziel, es den Geschäftspartnern zu ermöglichen, refinanzierungsfähige Sicherheiten auf grenzüberschreitender Basis zu nutzen. - Beim Korrespondenz-Zentralbankmodell handeln die nationalen Zentralbanken als Verwahrer füreinander. Das bedeutet, dass die nationalen Zentralbanken gegenseitig Depots fürein-ander (und für die EZB) führen. Die EZB kann bei der grenzüber-schreitenden Nutzung von nicht marktfähigen Sicherheiten auf spezifische Varianten des Modells zurückgreifen. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 140 f.


    Kredit (credit): Allgemein jeder von einer Bank einem Schuldner vertraglich gewährte, rückzahlbare Geldbetrag. – ‚ Bei den Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Bankbilanzen genau erläuterte einzelne Posten. Vgl. für Deutschland § 19 KWG und § 21 KWG, dort ausführliche Aufzählung. – Siehe Darlehn.


    Kreditabsorption (credit absorption): Die Tatsache, dass Banken dann, wenn sie nicht überlebensfähigen (nonviable) Unternehmen Kredite bewilligen, sie weniger Darlehn (bzw. zu schlechteren Bedingungen) an rentable (viable) Unternehmen mit guten Gewinn-chancen gewähren können. Die schlechten Unternehmen saugen gleichsam das gegebe-ne und nicht beliebig vermehrbare Kreditvolumen auf. – Siehe Negativauslese. – Vgl. IMF: Economic Issues 31: Corporate Sector Restructuring.


    Kreditbrief (letter of credit): Siehe Akkreditiv.


    Kredit, besicherter (covered credit): In der Sprache der EZB die befristete Überlassung von Liquidität gegen besondere Sicherstellung, in erster Linie durch Wertpapiere der Ka-tegorie I und Kategorie II. Manchmal auch gedeckter Kredit genannt.


    Kreditbeschränkungs-Karussell (merry-go-round in credit limitations): Eine Pleitewel-le (in einer Branche) beschert den Banken eine Menge uneinbringlicher Kredite (bad debts); oder sinken die Aktienkurse plötzlich sehr stark, so sind die Kreditsicherheiten der Banken weniger wert. – ‚ Infolge dessen halten sich die Banken mit der Kreditver-gabe zurück. – ƒ Die Verweigerung zusätzlicher Kredite treibt weitere Unternehmen in den Konkurs. – „ Die in beschriebene Lage verschlimmert sich. - Manche Konjunkturfor-scher glauben, in diesem Kreislauf den Beginn einer allgemeinen Krise zu erkennen und sprechen hier von einer gleichsam zwangsläufig ablaufenden "zyklischen Baisse". Sie for-dern daher sogleich in Phase staatliche Kreditgarantien. – Siehe, Kreditrisiko.


    Kreditderivat (credit derivate): Als Festgeschäft oder Optionsgeschäft ausgestalteter Ver-trag, bei dem Banken aus gewährten Krediten zu erwartende Rückzahlungen per Termin verkaufen. – Siehe Kreditrisiken, Kreditverbriefung, Risikotransformation, bankliche, Risk Taker. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 56 f.


    Kreditinstitut (credit institution): In der Umgangssprache sehr weit gefasster Begriff, in etwa den Ausdrücken Bank und Finanzdienstleister entsprechend. – ‚ Innert des ESZB gesamthaft bezieht sich der Begriff immer auf ein Institut gemäss der Definition in Artikel 1 der Ersten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie der EU (77/780/EWG), d. h. "ein Unter-nehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums (einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum) entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren". – ƒ In Deutschland sind nach der Definition des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) diejenigen Unternehmen Kreditinstitute, die bestimmte Bankgeschäfte betreiben (aufgezählt sind vor allem Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Investment-, Ga-rantie-, Emissions-, Geldkarten-, Netzgeld- (Computergeld) und Girogeschäfte sowie der Ankauf von Forderungen vor Fälligkeit), sofern der Umfang dieser Aktivitäten einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. – Siehe Bank, Finanzin-stitut, monetäres, Finanzdienstleister, Finanzdienstleistungsinstitut, Institut. – Vgl. Monats-bericht der EZB vom April 1999, S. 47.


    Kreditkarte (credit card): Eine vom Karteninhaber genutzte Leistung wird erst nach dem Bezug verrechnet, in der Regel mit einer Monats-Abrechnung (pay-later-Prinzip): – Siehe Chipkarte, Geld, elektronisches, Geldkarte, Karte, multifunktionale. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 84 hinsichtlich der Erlaubnis.


    Kreditlinie (credit line): Der einer Wirtschaftseinheit von der Bank eingeräumte Kredit-Grenzbetrag. Bis zu dessen Erreichen können bei der Bank Darlehn in Anspruch genom-men werden. – Siehe Insolvenz.


    Kreditnehmer (borrower): Wer bei einer Bank Kredit aufnimmt. In § 19, Abs. 2 KWG in-haltlich und umfänglich (durch Aufzählung) genauer bestimmt.


    Kreditnehmerstatistik (borrower statistics): Von der EZB vierteljährlich erhobene Statis-tik. Sie gliedert sich in die kurz-, mittel- und langfristigen Kredite an den privaten, nichtfi-nanziellen Sektor. Unterteilt wird nach wichtigen Kreditnehmergruppen (nichtfinanzielle Unternehmen, Privathaushalte, Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kredite an Privathaushalte zusätzlich nach ihrem Verwendungszweck (Konsumentenkredite, Woh-nungsbaukredite, Sonstige).


    Kreditrisiko (credit risk): Gefahr durch Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers. Banken versuchen, durch geeignetes Risikomanagement nur Gegenparteien (Kreditnehmer) mit eindeutigen Ratings zu bedienen. Die Aufsichtsbehörden verlangen von den Banken im einzelnen eine Unterlegung für Kredite. – Siehe Basel-II, Rating, Risikotransparenz, Unter-legung, Validierung, Verbriefung,. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 18 und vom September 2003, S, 61 ff. (Methodisches), Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 70 ff., Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 56 ff.

  • Kreditverbriefung (loan syndication): Banken geben Schuldtitel (meistens nur an weltweit agierende institutionelle Anleger) ab, die allein gedeckt sind durch die Rückzahlung der von Banken (an Firmenkunden) gewährten Kredite. Damit übertragen die Banken das Kreditrisiko an andere Marktteilnehmer. - Für die Aufsichtsbehörden ergibt sich daraus die Pflicht, die Fonds besonders daraufhin zu überwachen, ob sie sich nicht zu sehr mit sol-chen risikobehafteten Titeln belastet haben. Denn die Banken werden bei der Kreditge-währung grosszügiger sein, wenn den Ausfallverlust andere tragen müssen. – Siehe As-sed Backed Securities, Good Bank, Moral Hazard, Risikoanhebung, subjektive, Risiko-transformation, bankliche, Risk Taker.


    Kreditvergabeverhalten (lending bevaviour): Richtlinien der Banken zur Kreditgewährung an die Geschäfts- und Privat-Kunden. Die Zentralbank muss allfällige Verhaltens-änderungen der Banken bei ihrer Geldpolitik berücksichtigen. Über Umfragen (bank len-ding survey) verschafft sich daher die EZB einen entsprechenden Überblick. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom August 2003, S. 10 ff.


    Kreditverlust (credit default): Der durch Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers einge-tretene Verlust einer Bank. Dessen genaue Höhe wird der Bank erst nach dem Abwick-lungszeitraum bekannt. Dieser kann, abhängig vom Kreditvertrag und von der Besiche-rung, unterschiedlich ausfallen. Er liegt in der Regel zwischen 18 Monaten bis drei Jahren, kann aber in Ausnahmefällen mehr als zehn Jahre betragen. – Siehe Ausfallwahrschein-lichkeit, Kreditrisiko, Rating, Verlustquote.


    Kulisse (curb market; street market): An Börsen die Gesamtheit der Wertpapierhändler (auch Kulissiers [unofficial dealer] genannt), die im freien Verkehr für eigene Rechnung oder für Auftraggeber Geschäfte abschliessen. In Deutschland unterliegen auch Kulissiers der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie müssen dem-gemäss alle Aufträge zum Kauf und zum Verkauf in ihr Buch (Makler-Skontro) eintragen. – Siehe Börsenmakler.


    Kundenbindung (customers lasting relationship): Der Aufbau und die Pflege eines Ver-trauensverhältnisses zwischen der Bank und dem Kunden. Ab etwa 1990 weltweit bei (Gross)Banken vielfach durch das Bereitstellen und/oder Ausliefern oft grosser Daten-mengen via Internet versucht (elektronischer Kundenkontakt, Online-Banking). Ab etwa 2000 Rückkehr zum persönlichen Fühlungnahme. In eigenen "Loyalitäts-Programmen" bemüht man sich seither wieder um die klassischen Formen der Kundenbindung. – Siehe Beziehungsbankgeschäfte, Beziehungsmanagement, Hausbank, McDonaldisation, Onli-ne-Banking, Ortsbank.


    Kundenkarte (storecard): Karte, bei denen der Ausgeber gleichzeitig auch Erbringer der Leistung ist; in Deutschland vor allem von Kaufhäusern ausgegeben und lediglich dort zur Zahlung verwendbar. Solche "zweiseitige Systeme" in der Sprache der Aufsichtsbehörden unterliegen bis anhin noch nicht der Genehmigung und Aufsicht. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 84.


    Kuponsteuer (securities transfer tax): In Deutschland 1958 eingeführte und erst 1990 ab-geschaffte Sondersteuer von 25 Prozent auf die Erträge von Schuldverschreibungen im Besitz von Gebietsfremden. Zweck der Steuer war es (anfänglich), den Zustrom ausländi-schen Geldes nach Deutschland zu bremsen.


    Kursänderungs-Begrenzung (tick): An Warenbörsen der USA die kleinste, von der Bör-senbehörde erlaubte Kursschwankung nach oben oder nach unten für einen Terminkon-trakt. Unterschiedliche Kontrakte haben jeweils ihrer eigene, festgelegte Tick-Grösse. Bör-senmakler sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht über allfällige Ticks zu in-formieren. – Siehe Kursschwankungs-Limit.


    Kursausbruch (break): Plötzliche, unvorhergesehene Kursbewegungen nach oben oder nach unten. – Siehe Baisse, Blase, spekulative, Hausse, Volatilität.


    Kursbereich (range). An der Börse der Unterschied zwischen dem höchsten und niedrigs-ten festgestellten Preis für einen Wert (Währung, Wertpapier, Terminkontrakt) innert einer gewissen Zeitspanne. Wenn nichts anders gesagt, bezieht es sich auf eine Börsensitzung. Es ist damit jedoch nicht gesagt, dass im angegebenen Kursbereich auch tatsächlich Um-sätze getätigt wurden. – Siehe Charts, Kursbereich, gehandelter, Kurslücke.


    Kursbereich, gehandelter (trading range): An der Börse alle Kurse innert des Höchst- und Niedrigkurses, zu denen während eines bestimmten Zeitraums (Tag, Woche, Monat, Laufzeit des Kontrakts) tatsächlich Umsätze stattfanden. Es ist damit noch nichts über die Häufigkeitsverteilung der getätigten Umsätze ausgesagt. Für Analysten eine wichtige Grösse zur Kursvorhersage.– Siehe Analyse, technische, Histogramm, Kartierung, Kurs-bereich.


    Kursdifferenzhandel (spreading): Der (vor allem an Warenbörsen verbreitete) Kauf eines Terminkontrakts und der Verkauf eines anderen (unterschiedlichen) mit dem Ziel, aus Kursunterschieden zwischen beiden Kontrakten einen Gewinn zu erzielen. Solche Arbitra-gegeschäfte können sich auf Verträge an der eigenen Börse beziehen (Intramarkt-geschäft), aber auch Kursunterschiede an verschiedenen Börsen (Intermarktgeschäft) be-zielen. Die Arbitrageure sorgen so dafür, dass sich die Marktbedingungen für die Kontrak-te angleichen. – Siehe Arbitrage.


    Kursfeststellung, amtliche (price determination by official brokers): In Deutschland bis 2002 an Börsen im Segment amtlicher Handel (official trade) eingeführt. Ab da bleibt es den Börsen in der jeweiligen Börsenordnung überlassen, wie sie die von ihnen eingerich-teten Segmente (amtlicher Markt, geregelter Markt, Freiverkehr) und Handelskanäle (Par-kett, elektronischer Handel) ausgestalten. – Siehe Börsensegmente, Segmentbindung, Skontroführer, Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Europäische.


    Kurs-Gewinn-Verhältnis, KGV (price-profit ratio): Die Beziehung zwischen der Aktienno-tierung eines Unternehmens (an der Börse) und den Erträgen. Von manchen Börsenbe-obachtern und Fondsmanagern bei Entscheidungen und Prognosen besonders ins Auge gefasst. In den USA liegt das KGV bei den 500 grössten börsennotierten Firmen langfristig im Durchschnitt (bei starken zeitlichen Schwankungen: spekulative Blasen) nahe 15. – Siehe Rentabilität.


    Kursindex (price index): Aktienindex, der die reine Kursentwicklung der Indextitel angibt.


    Kurslücke (gap): Kursveränderung, bei der ein gewisser Kursbereich übersprungen wur-de. Zufolge einer alten Börsenregel wird im Normalfall eine Kurslücke bald wieder gefüllt. – Siehe Kursbereich.


    Kursmakler (official broker): Eine öffentlich bestellte Person, der an der Börse die Preisfeststellung obliegt. – ‚ In Deutschland seit 1896 im Mittelpunkt des Börsengesche-hens stehende und in eigenen Kammern organisierte Persönlichkeiten mit der Hauptauf-gabe der neutralen Börsenpreisfeststellung. Ab 2002 gingen diese Aufgaben auf den Skontroführer über. – Siehe Börsenmakler, Sensal, Skontroführer.


    Kursmanipulation (market price manipulation): Aktivitäten mit dem Ziel, den Kurs eines börsennotierten Wertpapiers unrechtmässig zu beeinflussen. Solches geschieht in den letzten Jahren vermehrt im (rechtsfreien Raum des) Internet vor allem durch – Verbrei-tung falscher Tatsachenbehauptungen, – ‚ gefälschte Aktionärsbriefe, – ƒ Berichte von angeblichen Pressekonferenzen, – „ Anpreisung wertloser Papiere in entsprechenden Internet-Websites, – … Bekanntgabe gefälschter Ad-hoc-Mitteilungen und – † schönfär-berische Verlautbarungen von Vorstandsmitgliedern in den Medien. Die Aufsichtsbehör-den haben in den letzten Jahren ihre Methoden zur Aufspürung von Kursmanipulationen verfeinert, sind aber gegenüber manchen Aktionen (wie vor allem die unter † genannten) oft machtlos. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Delisting, Frontrunning, Marktpreismanipulation, Scalping, Scheintransaktionen. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 27 f., Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht, S. 151 ff.


    Kurspflege (price nursing): An der Börse die Verhinderung grösserer Zufalls-schwankungen in der Kursbildung, indem bei übermässigem Kursauftrieb Effekten (bzw. Waren an der Produktbörse oder Devisen an der Devisenbörse) verkauft und bei über-mässigem Kursdruck gekauft (Stützungskauf; support purchase) werden. – Siehe Markt-pflegebetrag.


    Kursrisiko, besonderes (specific price risk): Kursrisiko, das sich aufgrund von Abwei-chungen der Kursschwankungen von zins- und aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten von den Änderungen der zugehörigen allgemeinen Markt-Indizes ergibt.


    Kursschwankungs-Limit (limit move): An manchen (vor allem: US-amerikanischen) Warenbörsen errichtete Schwankungsgrenzen nach oben und unten innert einer Börsen-sitzung. Wenn beispielsweise Sorgho-Terminkontrakte am Vortag einen Schlusskurs von 5,50 USD hatten, und wenn das Kurslimit 0,30 USD ist, so kann während der nächsten Börsensitzung höchstens ein Kurs von 5,80 USD nach oben oder 5,20 USD nach unten erreicht werden - Die meisten Börsen behalten sich das allerdings Recht vor, diese Limits auszuweiten, wenn an einem, zwei oder drei aufeinander-folgenden Tagen das Kurslimit in einer Richtung erreicht wurde. Wenn die Limits automatisch nach wiederholten Limitbe-wegungen geändert wurden, spricht man von variablen Limits.


    Kursunterschied (basis): Wenn nicht anders gesagt, auf Terminmärkten der Unterschied zwischen dem Futures- und Kassapreis. Kassapreis minus Futurespreis = Basis.


    Kurssicherung (covering): Wenn nicht auf besondere Transaktionen bezogen, meint man damit allgemein die Ausschaltung des Kursrisikos beim Umtausch von Währungen, wenn Abschluss und Ausführung des Geschäftes nicht gleichzeitig erfolgen. – Siehe Swapge-schäft.


    Kurzfristig (short-term): Bei der EZB Beträge, die – täglich fällig sind oder – ‚ eine vereinbarte Laufzeit bzw. Kündigungsfrist von bis zu einem Jahr haben. – ƒ Bei kurzfristi-gen Wertpapiere versteht man in der Regel eine Fälligkeit zwischen 30 und 270 Tagen. – Siehe Geldmarktsätze, Tagesgeld.


    Lamfalussy-Vorschlag (Lamfalussy project): Von einer (im November 2000 von den EU-Regierungen eingesetzten) Arbeitsgruppe unter Leitung des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Währungsinstituts, Baron Alexandre Lamfalussy erarbeiteter Plan einer ge-samteuropäischen zentralen Aufsichtsbehörde, verbunden mit einem einheitlichen europä-ischen Verwaltungs- und Vollstreckungsrecht sowie einem europäischen Rechtsschutz-system. Der Plan steht gegen das bestehende, dezentrale Aufsichtsgefüge, das durch na-tionale Kompetenz und europaweite Kooperation geprägt ist; es nutzt die Nähe und be-sonderen Kenntnisse der verantwortlichen nationalen Instanzen in der Aufsicht und ver-bindet dies mit verschiedenen Formen der grenzüberscheitenden Zusammenarbeit. – Sie-he Allfinanzaufsicht, Aufsichtsbehörden, Finanzaufsicht, europäische. – Vgl. auch Jahres-bericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, S. 45.


    Länderrisiko (international risk): Form des operationellen Risikos einer Bank, die auch nennenswert im Ausland tätig. Da einige Grossbanken im Eurogebiet ein Viertel ihrer Er-träge aus dem Geschäft mit den USA erzielen, andere Institute (in Spanien und Portugal) traditionell stark in Lateinamerika vertreten sind, stellt dies an das Risikomanagement be-sondere Anforderungen. So mussten beispielsweise spanische Banken gelegentlich einer Finanzkrise in Argentinien 2001 ihr gesamtes Krediten-gagement in diesem Land ab-schreiben. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 58 ff.


    Landesbank (Land bank): In Deutschland Spitzeninstitut der Sparkassen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Von der Europäischen Kommission als wettbewerbsverzerrend gerügt, befinden sich die (2003) zwölf Landesbanken derzeit in einem Umwand-lungsprozess. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, S. 63 f.


    Landeszentralbank (Land Central Bank): Niederlassung der Deutschen Bundesbank mit Hauptstellen und Nebenstellen in den einzelnen Bundesländern. Sie sind Teil des Europä-ischen Systems der Zentralbanken.


    Langfristig (long-term): Bei der EZB allgemein Beträge, die eine vereinbarte Laufzeit bzw. Kündigungsfrist von mehr als fünf Jahren haben. – ‚ In der Emissionsstatistik der EZB gelten Wertpapiere mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, Wertpapiere mit fakul-tativen Laufzeiten, von denen eine mindestens länger als ein Jahr ist, und Wertpapiere mit beliebig langer Laufzeit als langfristige Wertpapiere. – Vgl. die Rubrik "Technischer Hin-weis" im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB.


    Laufzeitfonds (fixed maturity fonds): Besondere Art von Investmentfonds. Üblicherweise ist die Laufzeit von Fonds unbegrenzt. Der Anleger erwirbt Fondsanteile, die er jederzeit wieder zurückgeben kann. Laufzeitfonds haben freilich eine begrenzte Lebensdauer. Da-nach wird der Fonds aufgelöst und die Anleger erhalten ihr Kapital samt Verzinsung aus-bezahlt. Die meisten Laufzeitfonds investieren in Rentenwerte, also in festverzinsliche Wertpapiere, deren Fälligkeit im Idealfall mit dem Ende des Fonds zusammenfällt.


    Leasinggeschäft (leasing business): Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Abschluss von Verträgen über die Vermietung von Anlagen, Maschinen (einschliesslich Fahrzeugen) und (seltener) langlebigen Konsumgütern besteht. In Deutschland werden solche Dienstleister nach § 1, Abs. 3 den Finanzunternehmen beigezählt; sie bedürfen einer Er-laubnis nach § 32 KWG und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht.


    Leerverkauf (short sale; uncovered sale): Verkauf von Wertpapieren oder Waren, die sich noch nicht im Besitz des Verkäufers befinden. Solche Geschäfte haben rein spekulativen Charakter. Der Verkäufer hofft, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin die Kurse des betreffenden Wertpapiers oder die Prei-se der bezüglichen Ware fallen. Tritt eine solche Entwicklung ein, dann könnte er sich billi-ger eindecken und einen Gewinn erzielen. Auch Blankoverkauf genannt.

  • Leerverkaufs-Verbot (prohibition of short sales [uncovered sales]: In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstö-rung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen.


    Leitkurs (angel central rate): Wechselkurs einer Währung innert eines Wechselkurs-systems, der in Bezug auf die Interventionswährung möglichst stabil gehalten werden soll. – Siehe Wechselkurs-Anpassung, Wechselkursmechanismus II.


    Leitkurs, bilateraler (bilateral central rate): Offizieller Wechselkurs zwischen jeweils zwei am ehemaligen EWS-Wechselkursmechanismus teilnehmenden Währungen, um den her-um die Schwankungsbreiten festgelegt waren.


    Leitzins (key interest): Zinssatz bzw. Zinnsätze der Zentralbank, welche als Richtgrösse für Finanztransaktionen im allgemeinen Geltung besitzen. – Innert des Eurosystems sind dies – der Mindestbietungssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte, – ‚ der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungs-Fazilität sowie – ƒ der Zinssatz für die Einlage-Fazilität. – Vor der Umstellung vom Mengen- auf den Zinstender bei den Hauptrefinanzierungs-geschäften war der Mengentendersatz der wichtigste Leitzins. Diese Funktion kommt jetzt dem Mindestbietungssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der EZB zu. – Siehe Basiszins.


    Leveraging (so auch im Deutschen): Bei Investmentfonds das Überschreiten des Investi-tionsgrades (die 100%-Grenze). Es dürfen grundsätzlich seitens des Fondsmana-gements keine Risiken eingegangen werden, die das Fondsvolumen übersteigen. Von den Auf-sichtsbehörden in der Regel streng überwacht.


    Lieferung-gegen-Zahlung-System, LIZ-System (delivery versus payment system, DVP): Verfahren in einem besonderen Wertaustauschsystem. Dieses stellt sicher, dass die end-gültige Übertragung eines Vermögenswerts dann (und nur dann) erfolgt, wenn auch die endgültige Übertragung des anderen Vermögenswertes oder der anderen Vermögenswer-te zustande kommt. Vermögenswerte können Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente sein.


    Lieferung, physische (physical settlement): Bei einer Call-Option kann verlangt wer-den, dass die Gegenpartei (der Schreiber der Option) bei der Ausübung den Basiswert liefert. – ‚ Bei einer Put-Option muss der Schreiber den Basiswert abnehmen. - Sieht ei-ne Option den Barausgleich (cash settlement) vor, dann ist nur ein Geldbetrag zu zahlen. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Kurs des Basis-wertes. – Siehe Option, europäische.


    Limits, variable (variable limits): Siehe Kursschwankungs-Limit.


    Liquidität (liquidity): Fähigkeit einer Bank, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nach-kommen zu können (solvency). – ‚ Zentralbankgeld, bei der EZB auch Basisgeld ge-nannt. – ƒ In weiterem Sinne Zentralbankgeld plus Devisen plus sofort einlösliche Geld-marktpapiere; die beiden letzten Posten werden dann "potentielle Liquidität" (potential li-quidity) genannt. – Siehe M1, Zentralbankgeld.


    Liquidität des Bankensystems (liquidity of the financial sector): Bei der EZB genau defi-nierte Grösse, die sich aus den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems und den sog. autonomen Faktoren (wie Banknotenumlauf und Einlagen der öffentlichen Haushalte beim Eurosystem) zusammensetzt. – Siehe die Definition im Monatsbericht der EZB vom Feb-ruar 2001, S. 17 wegen der einzelnen Komponenten und den Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 45 ff. zu grundsätzlichen Fragen der Liquiditätssteuerung.


    Liquiditätsfalle (liquidity gap): Die Zentralbank stellt sehr günstig Liquidität bereit, doch wird das Geld nicht nachgefragt, weil die Haushalte und Unternehmen Preissenkungen erwarten und sich daher mit Ausgaben und mit Kreditaufnahme zurückhalten. – Siehe Baisse, zyklische.


    Liquiditätsposition (liquidity position): In der Statistik der EZB bezieht sich dies auf das Bankensystem des Euro-Währungsgebiets gesamthaft und umfasst die Euro-Guthaben auf den Girokonten der Kreditinstitute beim Eurosystem. Dieser für die Zentralbankpolitik wichtige Wert wird, unterschieden in liquiditätszuführende Faktoren und liquiditätsabschöpfende Faktoren sowie weiterhin nach Geschäften unterteilt, im jeweiligen Monatsbericht der EZB sowie im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank ausgewiesen.


    Liquiditätsquote (liquidity ratio): Freie Liquiditätsreserven in Bezug zu den Einlagen einer Bank.


    Liquiditätsrisiko (liquidity risk): Bei Banken ein allfälliger Verlust daraus, dass – eine grosse Zahl von Einlegern aus irgend einem Grund ihre Depositen gleichzeitig abhebt, – ‚ die Bank ihre kurzfristige Kreditaufnahme nicht über den Interbanken-Geldmarkt ver-längern kann. – Siehe Bankengeldmarkt, EURIBOR, Liquiditätsrisiko, Risiko, bank-technisches, Risiko, operationelles. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 60 f.


    Liquiditätsreserve, freie (disposable liquidity reserve): Nicht in Anspruch genommene Refinanzierungsmöglichkeiten bei der Zentralbank und jederzeit an die Zentralbank ver-äusserbare Aktiva.


    Lock-up-Fristen (lock-up periods): Siehe Verkaufsbeschränkungen.


    Lohnkostenanteil (labour cost ratio): An den Gesamtkosten der Banken in Europa schla-gen die Ausgaben für Löhne und Gehälter im Durchschnitt mit 48 Prozent zu Buche; in Japan sind es nahe 50 Prozent und in den USA um 42 Prozent. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2001.


    Lohnstückkosten (labour piece costs): Von den Zentralbanken in ihren Veränderungen deshalb beobachtet, weil sich hieraus über Verschiebung der Nachfrage allfällige Auswir-kungen auf die Preise ableiten lassen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom März 2003, S. 45 ff.


    Lokomarkt (spot market): In der Sprache der Warenbörsen ein Markt, auf dem Waren zur sofortigen Übergabe erhältlich sind und gehandelt werden. – Siehe Kassamarkt, Vertret-barkeit, Warenbescheinigung.


    Lombardierung (advancing on securities): Beleihung von Papieren. Diese muss man, wenn ein Pfandrecht entstehen soll, beim Kreditgeber oder für den Kreditgeber bei einer Verwahrstelle hinterlegen. – Der Ausdruck "Lombardierung" wurde in neuerer Zeit durch "Pensionierung" ersetzt.


    London International Financial Futures Exchange(LIFE): Hier werden seit September 1982 standardisierte Financial Futures gehandelt.


    Londoner Schuldenkonferenz (London debt conference): Im Jahr 1952 in London ta-gende Besammlung mit dem Ziel, eine Regelung für die 14 Mia DEM Auslandsschulden Deutschlands einen Tilgungsplan aufzustellen. Dieser bestimmte bis 1958 eine jährliche Zahlung (West)Deutschlands von 600 Mio DEM und ab 1958 von 750 Mio DEM.


    Londoner Verfahren (London approach): Ein unter der Schirmherrschaft der Bank von England aufgestellte Vereinbarung für den Fall, dass es (in England) zum Zusammen-bruch grosser Unternehmen kommt. Kern der Absprache ist, dass – eine Bank ihre ausstehenden Kredite vorerst nicht eintreibt und auch nicht auf ein Konkursverfahren drängt, – ‚ die von notleidenden Darlehn an das Unternehmen betroffenen Banken zu-sammenarbeiten und sich in allen Schritten abstimmen sowie – ƒ die betroffenen Banken allfällige Verluste nach einem bestimmten System teilen. Hintergrund des Londoner Ver-fahrens ist die Tatsache, dass sich die Banken (und alle Beteiligten) erfahrungsgemäss besser stellen, wenn das Unternehmen weitergeführt und aus der Krise herausgeführt, als wenn es in Konkurs geht. – Siehe Verlustteilungsprinzip. – Vgl. IMF: Economic Issues 31: Corporate Sector Restructuring.


    Long-Position (long position): Kaufposition in börsenmässig gehandelten Werten, die noch nicht durch eine entgegengesetzte Position glattgestellt worden ist. – Siehe Short-Position.


    Losanleihe (lottery loan): Anleihe, die zwar voll getilgt, jedoch nicht (oder nur gering) ver-zinst wird. Der Gläubiger erhält dafür Lotterieprämien, deren Anzahl und Höhe nach einem Verlosungsplan festgelegt wird. – Siehe Prämien-Schatzanweisung.


    Losschnallen (unbuckling): Die Möglichkeit einkommensstarker Bürger (vor allem der USA), durch Stiftungen Steuern zu sparen. Das Stiftungsvermögen wird dabei in der Regel (weil teilweise gesetzlich vorgeschrieben) in langfristigen öffentlichen Papieren angelegt und macht daher einen gewichtigen Teil der Nachfrage auf diesem Markt aus.


    M1 (M1): Bargeld (Noten und Münzen) sowie Guthaben, die ohne weiteres in Bargeld um-gewandelt (täglich fällige Einlagen) oder für bargeldlose Zahlungen eingesetzt werden können. M1 macht im Eurogebiet rund 40 Prozent an M 3 aus, gilt als sehr zinsempfindlich und spiegelt hauptsächlich die Eigenschaft des Geldes als Zwischentauschmittel wieder. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 1999, S. 15, Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 57, Monatsbericht der EZB vom September 2003, S. 11 (Übersicht) sowie die laufende Erfassung in der "Statistik des Euro-Währungsgebiets" im jeweiligen Monatsbericht der EZB.


    M2 (M2): M1 plus Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren sowie Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. - Je nach Geldgrad können solche Einlagen in Bestandteile der eng gefassten Geldmenge (M 1) umgewandelt werden. Teil-weise jedoch können sie auch Einschränkungen unterliegen, wie beispielsweise einer Kündigungsfrist, Verzögerungen, Strafzinsen oder Gebühren. - Die EZB nennt M2 auch "mittlere Geldmenge". – Siehe M1.


    M3 (M3): M2 plus die von Monetären Finanzinstituten ausgegebenen Instrumente mit Marktfähigkeit. Hierzu zählen insbesondere Geldmarktfonds-Anteile, Geldmarktpapiere und Repo-Geschäfte. Aufgrund des hohen Liquiditätsgrades und der Kurssicherheit dieser Instrumente handelt es sich bei ihnen um enge Substitute für Einlagen. - Die EZB nennt M3 auch "weit abgegrenzte Geldmenge" und gibt für das Wachstum von M3 einen Refe-renzwert vor. – Siehe Aggregate, monetäre, M1. – Vgl. zu den Definitionen Monatsbericht der EZB vom Februar 1999, S. 35, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2001, S. 41 ff., Monatsbericht der EZB vom März 2002, S. 22 ff. (dort auch Zahlenreihen), Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 9 ff., S. 44 ff. (wichtige Definitionen; S. 50 f. Vor-laufeigenschaft von M3 für die zukünftige Preisentwicklung), Monatsbericht der EZB vom November 2001, S. 12 ff. (wegen der Berechnung) sowie vom September 2003 (Neuerun-gen in der Statistik) sowie die laufende Erfassung in der "Statistik des Euro-Währungsgebiets" im jeweiligen Monatsbericht der EZB. - Veränderungen infolge der Um-stellung auf den EUR siehe Jahresbericht der EZB 2001, S. 18 f.


    McDonaldisation (so auch im Deutschen gesagt): Gleicher äusserer und innerer Stan-dard in allen (Bank)Geschäftstellen, mit einem Schwerpunkt – auf nur wenige, aber leicht überschaubare und kaum erklärungsbedürftige Produkte, – ‚ unbedingte Kunden-freundlichkeit, – ƒ zügige Abwicklung der Geschäfte und damit – „ Vertrauen in die Qua-lität der erbrachten Dienstleistung. Der Begriff leitet sich von der global agierenden, von dem Amerikaner Ray Kroc erfolgreich zur Weltgeltung gebrachten Schnellimbiss-Kette McDonald's ab. – Siehe Benutzerfreundlichkeit, Beziehungsbankge-schäft, Ortsbank.


    Makler (broker): Vermittler, der für Rechnung des Kunden, aber in eigenem Namen ge-werbsmässig an der Börse Geschäftsabschlüsse tätigt. – Siehe Börsenmakler, Kommissi-onshaus, Skontroführer.


    Maklerkammer (brokers chamber): In Deutschland (von 1896 bis zur Abschaffung des amtlichen Handels 2002) berufsständische Körperschaft für öffentlich-rechtlich bestellte, vereidigte Kursmakler. – Siehe Kursmakler, Markt, amtlicher, Sensal, Skontroführer.


    Makro-Hedges (so auch im Deutschen): Besondere Art des Hedging. Das Verlustrisiko eines Portfolios wird durch gegenläufige Positionen abgesichert, ohne dass dabei die ein-zelnen Geschäfte genau einander zugeordnet sind. – Siehe Absicherung, Hedging, Mikro-Hedges.


    Management-Vorschriften (management standards): Für Banken schreiben die Auf-sichtsbehörden in der Regel sehr genaue Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Organi-sation und der Geschäftsführung vor. Vgl. für Deutschland § 24 ff. KWG.


    Margenausgleich (margin caII): Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von Schwankungsmargen. Dabei können die Zentralbanken, falls der regelmässig ermittel-te Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, die Geschäftspartner auffor-dern, zusätzliche Sicherheiten (oder Barmittel) zur Verfügung zu stellen. - Umgekehrt gibt die Zentralbank überschüssige Sicherheiten (oder Barmittel) an den Geschäftspartner zu-rück. Dies geschieht immer dann, wenn der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewer-tung den Betrag, welchen die Geschäftspartner schulden, zuzüglich der Schwankungs-marge übersteigt. – Siehe Nachschusspflicht.


    Margendeckung (margin securities): In Zusammenhang mit Optionsgeschäften die Ver-pflichtung für den Schreiber einer Option, innert der gesamten Laufzeit entweder die ent-sprechende Anzahl Basiswerte oder andere Sicherheiten bei seiner Bank zu hinterlegen. Erweist sich die Margendeckung als nicht ausreichend, so kann die Bank weitere Sicher-heiten verlangen (Nachschussmarge). – Siehe Anfangsmarge, Nachschuss-Aufforderung.

  • Markt, amtlicher (official market): In der Börsenordnung genau umschriebenes Segment an deutschen Börsen; bis 2002 amtlicher Handel (official trade) genannt; vgl. § 29 ff. BörsG. Die im amtlichen Markt gehandelten Wertpapiere müssen in allem den Anforde-rungen der Europäischen Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie genügen. Zudem ist bei der Börseneinführung ein von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Prospekt zu veröffentlichen. – Siehe Börsenzulassungsprospekt.


    Markt, geregelter (regulated market): In der Börsenordnung genau umschriebenes Seg-ment an deutschen Börsen mit festgelegten Mindeststandards, die der Europäischen Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie entsprechen; vgl. § 49 ff. BörsG. Unternehmen, die sich dieses Marktes bedienen, bedürfen bei der Einführung eines von der Aufsichtsbehör-de genehmigten Prospektes. Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat können ohne Zulassung in den geregelten Markt einbezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Emittent an der Heimatbörse Zulassungsvorausset-zungen und Zulassungspflichten unterliegt, die mit den Anforderungen an dieses Markt-segment vergleichbar sind. – Siehe Unternehmensbericht.


    Markt, invertierter (inverted market): Auf dem Warenterminmarkt werden Lieferungen in den nahen Monaten mit einem höheren Kurs gehandelt als in den weiter entfernten Mona-ten. Grund dafür ist ein (vorübergehender) Angebotsmangel. – Siehe Zinsstruktur, inverse.


    Markt, Neuer (New Market): An der Frankfurter Wertpapierbörse 1997 eingeführtes Han-delssegment für Aktien von kleineren Wachstumsunternehmen. Es gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. – Siehe Emissionsprospekt, Nemax.


    Markt, überkaufter (overbought): Ein Ausdruck der Börsianer, um eine Situation zu be-schreiben, bei welcher der Kurs relativ schnell gestiegen ist; zu rasch, um aufgrund der zugrundeliegenden Fundamentalanalyse gerechtfertigt zu sein. – Siehe Blase, spekulati-ve, Hausse, Kursausbruch.


    Markt, überverkaufter (oversold): Eine Situation, bei welcher die Kurse rascher gefallen sind, als die zugrundeliegende Fundamentalanalyse es erwarten liessen. – Siehe Baisse, zyklische, Akzelerator, finanzieller, Kreditbeschränkungs-Karussell.


    Marktkapitalisierung (market capitalisation): Der Kurswert der Aktien in einem Wirt-schaftsgebiet. Die Marktkapitalisierung der EU-Aktienmärkte stieg von knapp 30 Prozent des Brutto-Inlandproduktes im Jahr 1995 auf gut 90 Prozent im Jahr 2002. Der entspre-chende Wert für die USA liegt bei 150 Prozent. – ‚ Der Kurswert einer bestimmten Akti-engesellschaft, deren Anteile an der Börse gehandelt werden. Daraus bestimmt sich (unter anderem) deren Gösse und Bedeutung.


    Marktpflegebetrag (market management portion): Teilbetrag von (meistens durch öffentli-che Stellen emittierten) börsennotierten Anleihen, der zum Zweck der Kurspflege erst nach und nach an die Börse geschleust wird. In Deutschland sind solche Operationen anzeige-pflichtig und müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht im einzelnen gemeldet werden. – Siehe Kurspflege.


    Marktpreisbewertung (marking to market): Siehe Schwankungsmarge.


    Marktpreismanipulation (market price manipulation): Die betrügerische Beeinflussung des Kurses eines Wertpapiers durch falsche Angaben über kurserhebliche Umstände oder durch das Streuen von Gerüchten. In Deutschland kann die BaFin nach § 20a WpHG in solchem Falle ein Bussgeld bis zu 1,5 Mio EUR verhängen; ausserdem ist eine strafrecht-liche Verfolgung möglich.


    Marktrisiko (market risk): Risiko aufgrund der Tatsache, dass sich der Wert von Sicher-heiten während der Laufzeit eines Kreditgeschäfts ändern kann. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 58 sowie Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 68 ff. - Begriff-lich werden die Marktrisiken grob in Währungs-, Rohstoffpreis-, Zinsänderungs- und Akti-enpreisrisiken unterteilt, wobei innerhalb der beiden letztgenannten zudem zwischen (titel-) spezifischen und allgemeinen Marktrisiken unterschieden wird. Während die titelspezifi-schen das Verlustpotential aus Preisänderungen beziffern, welche auf die Bonität der Emittenten zurückzuführen sind, messen die allgemeinen den Value at Risk aus den sys-tematischen Marktrisiken. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht, S. 72 ff.


    Marktwert (market value; equity): Allgemein der bei (sofortigem) Verkauf zu erzielende Nettogeldbetrag. – ‚ Bei Warenbörsen der Wert eines Terminhandelskontos mit allen of-fenen Positionen im Verhältnis zum gegenwärtigen Börsenkurs, dann im Englischen equity genannt. – Siehe Kassamarkt.


    Massnahme, zentralbankpolitische (central bank measure): Einsatz eines Mittels der Zentralbank. Der Einsatz ist marktkonform, wenn der Preis-Mengen-Mechanismus des Marktes nicht unmittelbar beeinflusst wird. Die Zentralbank ändert lediglich gewisse Daten (Geldmenge, Zins), um die Wirtschaftssubjekte zu einem gewünschten Verhalten zu ver-anlassen.


    Meldepflichtstufe (reporting level): In der Regel verlangen die Aufsichtsbehörden, dass an Waren- und Effektenbörsen ab einer bestimmten Höhe offener Positionen diese ihr gemeldet werden müssen. – Siehe Commodity Futures Trading Commission, Positionen, meldepflichtige.


    Memoranda of Unterstanding, MoU (so auch im Deutschen): Bilaterale Vereinbarung zwischen den Aufsichtsbehörden verschiedener Länder. Sie enthalten Absichtserklärun-gen über den Austausch vertraulicher Informationen, um die grenzüberschreitende Zu-sammenarbeit zu erleichtern. Im besonderen wird vereinbart, Auskunftsersuchen bei Er-mittlungen in Insiderfällen, bei Marktmanipulation oder anderen Verstössen im Rahmen ihrer nationalen Gesetze nachzukommen. – Vgl. Jahresbericht des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel 2001, S. 50 f.


    Mengengeschäft (consumer banking; retail banking): Siehe Retailgeschäft.


    Mengentender (Festsatz-Tender) (fixed rate tender; volume tender): Ausschreibungs-verfahren, bei dem der Zinssatz im voraus von der Zentralbank festgelegt wird. Die teil-nehmenden Geschäftspartner bieten den Geldbetrag, für den sie zum vorgegebenen Zins-satz abschliessen wollen. - Die EZB hat Ende Juli vom Mengentender-Verfahren auf das Zinstender-Verfahren beim Hauptfinanzierungs-Instrument umgestellt. – Siehe Ten-derverfahren, Zinstender, Zuteilungssatz, marginaler. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2000, S. 39.


    Menukosten (menu costs): Allgemein aller Leistungsverzehr, der Betrieben bei Inflation aus dem Verlust der Masstabeigenschaft des Geldes entsteht. Dies sind vor allem Mehr-ausgaben für – die notwendige Anpassung der Selbstkostenrechnung, – ‚ die Aktuali-sierung der Preislisten, Kataloge, usw. sowie – ƒ die Angleichung der Lohn- und Gehalts-konten. Wie empirische Studien gezeigt haben, belasten diese Aufwendungen die Unter-nehmen erheblich. Von der Geldtheorie wurden diese Kosten lange vernachlässigt; sie rückten erst ab etwa 1990 allgemein in ihr Gesichtsfeld.


    Mezzanine Money (so auch im Deutschen): Die Mischung von Eigenkapital und Fremd-kapital (in erster Linie bei Neugründungen) auf die Weise, dass im Konkursfall das Eigen-kapital vorrangig, das Fremdkapital nachrangig behandelt wird. Das Eigenkapital ist damit weniger risikobehaftet, während das Fremdkapital an den (guten) Gewinnchancen teilha-ben kann. – Siehe Private-Equity-Finanzierung, Risikokapital


    MFI: Siehe Finanzinstitut, monetäres.


    Mikro-Hedges (so auch im Deutschen): Verfahren des Hedging, bei der die einzelne offe-ne Position (Grundgeschäft) durch den Aufbau einer gegenläufigen Position (Sicherungs-geschäft) abgesichert wird. Die Aufsichtsbehörden verlangen, dass Grund- und Siche-rungsgeschäft eindeutig zugeordnet sind: dem Verlustrisiko des Grundgeschäftes muss ein allfälliger Gewinn aus dem Sicherungsgeschäft fest umrissen gegenüberstehen. – Sie-he Absicherung, Hedging, Makro-Hedges.


    Millionenkredit (large-scale credit): Sehr hohe, Darlehn, die ein Kreditinstitut einem Schuldner gewährt. Solche Ausleihungen werden von den Aufsichtsbehörden besonders überwacht. - In Deutschland gilt seit 1997 eine eigene "Grosskredit- und Millionen-kreditverordnung", in der die Berechnung der Grosskredite genau geregelt wird. – Siehe Arbeitsgruppe Evidenzzentralen, Evidenzzentrale, Grosskredite. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 22 ff., Jahresbericht 2002 der Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 54.


    Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft, MaK (minimum requirements for credit operations): Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Dezember 2002 erlassene Richtlinien in Bezug auf die Organisation des Kreditgeschäftes (best practices). Sie gelten für sämtliche Kreditinstitute in Deutschland, während die qualitativen und quan-titativen Mindestanforderungen der internen Ratingsätze von Basel II nur für Banken gel-ten, die diese anwenden. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht, S. 55 ff.


    Mindestbietungssatz (minimum bid rate): Der niedrigste Zinssatz, zu dem Geschäfts-partner beim Zinstenderverfahren Gebote abgeben können. - Bei der EZB hat dieser Satz die Leitzinsfunktion übernommen, die zuvor der Mengentendersatz ausübte.


    Mindesteinschuss-Sätze (margin requirements): Anordnung der Zentralbank (USA) oder der Aufsichtsbehörde, dass beim Kreditkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien, der Käufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises bar begleichen muss. In Län-dern, wo Aktienkäufe üblicherweise von Banken teilweise vorfinanziert werden, kann durch die Festlegung unterschiedlicher Sätze die Nachfrage nach Wertpapieren gesamthaft und nach einzelnen Titeln beeinflusst werden. - Allerdings fuhren seit etwa 1990 die Banken weltweit und in den USA im besondern das Geschäft mit Aktienkreditkäufen stark zurück, nachdem sie hier hohe Verlust einfahren mussten. Man schreibt einer Erhöhung (Sen-kung) der Mindesteinschuss-Sätze daher heute nur noch eine Signalwirkung zu. – Siehe Aktienblase, Blase, spekulative.


    Mindestpreis, fairer (fair minimum price): Von den Aufsichtsbehörden berechneter Bör-senpreis einer Aktie bei Übernahmen. Grundsätzlich wird der durchschnittliche gewichtete Börsenpreis der vergangenen drei Monate herangezogen. – Siehe Börsensachverständi-gen-Kommission. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapier-handel, S. 26.


    Mindest-Raten (minimum down payments): Vorschrift der Zentralbank (USA) oder der Aufsichtsbehörde, dass bei (Konsumenten)Krediten die Banken zumindest den festge-setzten (monatlichen) Abzahlungssatz bei gegebenen Laufzeit fordern müssen. Eine Er-höhung des Prozentsatzes belastet die Kreditnehmer; die Nachfrage nach Kredit wird da-her CET. PAR. sinken. – Siehe Höchstlaufzeiten.


    Mindestreservebasis (reserve basis): Summe derjenigen Bilanzposten, welche von der Zentralbank zur Berechnung des Mindestreserve-SoIIs eines Kreditinstituts herangezogen werden.


    Mindestreserve-Erfüllungsperiode (maintenance period): Zeitraum, für welchen die Ein-haltung der Mindestreservepflicht berechnet wird. - Die Mindestreserve-Erfüllungs-periode der EZB beginnt ab 2004 am Abwicklungstag des Hauptrefinanzierungsge-schäftes, das auf die erste Sitzung des EZB-Rates folgt (erster Tag, an dem allfällige Änderungen der Zentralbankzinssätze wirksam wird) und endet am Tag vor dem Abwick-lungstag des Hauptrefinanzierungsgeschäftes, der sich der ersten Sitzung des EZB-Rates im Folgemo-nat anschliesst (letzter Tag, ehe eine allfällige erneute Änderung der Zentral-bankzinssätze wirksam wird. – Siehe Anbindungsfunktion, Arbitrage, intertemporale, Zins-korridor.


    Mindestreservepflicht (reserve requirement): Pflicht der Banken, Mindestreserven bei der Zentralbank zu unterhalten. - Im Mindestreservesystem der EZB wird die Höhe der von einem Institut zu unterhaltenden Mindestreserven (Mindestreserve-Soll) durch Multiplika-tion der reservepflichtigen Bilanzpositionen des Instituts mit den jeweiligen Reservesätzen berechnet. Darüber hinaus ist es den Banken gestattet, einen pauschalen Freibetrag von ihrem Mindestreservesoll abzuziehen. Die Berechnung des Freibetrags kann den jeweili-gen kreditpolitischen Zielen des Eurosystems angepasst werden. - Im jeweiligen Monats-bericht der EZB ist im Anhang "Monetäre Statistik" eine ausführliche Aufstellung aller die Mindestreserve betreffenden Posten sowie dazugehörenden Erläuterungen abgedruckt. Hier wird auch das Reserve-Soll dem Reserve-Ist gegenübergestellt sowie der jeweils gel-tende Zinssatz für die Mindestreserve ausgewiesen. – Siehe Anbindungsfunktion, Arbitra-ge, intertemporale. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2000, S. 71 f.


    Mindestreservesatz (reserve ratio): Von der Zentralbank für jede Kategorie reservepflich-tiger Bilanzposten festgelegter Satz. Die Sätze werden zur Berechnung des Mindestreser-ve-SolIs zugrunde gelegt.


    Mindest-Überwachungsanforderungen (minimum control requirements). Aufsichts-rechtlicher Begriff in Zusammenhang bankinternen Überwachungssystemen. Das Bun-desaufsichtsamt für das Kreditwesen setzte 1995 solche Standards für das interne Kon-trollsystem im Bereich der Handelsgeschäfte (intern MaH genannt) und 2000 für die Innen-revision (intern MaIR genannt) in Kraft. – Siehe Complicance.


    Mindestzuteilungsbetrag (minimum allotment amount): Niedrigster Betrag, der Ge-schäftspartnern bei einer Tenderoperation zugeteilt wird. Die EZB kann beschliessen, bei ihren Tenderoperationen jedem Geschäftspartner einen Mindestbetrag zuzuteilen.


    Mindestzuteilungsquote (minimum allotment ratio): Niedrigster Prozentsatz, der zum marginalen Zinssatz zugeteilten Geboten bei Tendergeschäften mit der EZB. Diese kann beschliessen, eine Mindestquote bei den Tendergeschäften einzuführen.

  • Minister und Zentralbankpräsidenten der G7 (ministers and central bank presidents of G 7): Beratungsrunde der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten aus Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, England und den USA. – Siehe Monatsbericht der EZB vom Januar 2001, S. 81 zu den Einzelheiten.


    Minister und Zentralbankpräsidenten der G10 (ministers and central bank presidents of G10): Beratungsrunde der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten aus 11 Ländern, neben den G7 ohne Italien noch Belgien, Niederlande, Schweiz, Schweden und Kanada. Der Präsident der EZB nimmt als Beobachter an den Treffen teil. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Januar 2001, S. 81 zu den Einzelheiten.


    Minister und Zentralbankpräsidenten der G20 (ministers and central bank presidents of G20): Beratungsrunde der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G7-Länder so-wie Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Mexiko, Russland, Saudi-Arabien, Südafrika, Südkorea und Türkei. Der Präsident der EZB sowie einige andere Spitzenfunk-tionaire internationaler Organisationen nehmen an den Sitzungen teil. – Vgl. Monatsbe-richt der EZB vom Januar 2001, S. 82 zu den Einzelheiten.


    Mitarbeiter mit besonderen Funktionen (employees with special functions): Darunter verstehen die Aufsichtsbehörden Angestellte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben regelmässig Informationen erhalten, die geeignet sind, die Marktverhältnisse im Wertpa-pierhandel sowie im Handel mit Derivaten erheblich zu beeinflussen. – Siehe Abschot-tungsverfahren, Chinese Wall, Corporate Governance, Insider, Insider-Meldepflicht, Mitar-beiterleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Organkredite, Verhaltenskodex.


    Mitarbeiter-Auskunftspflicht (employee's information requirement): Beschäftigte einer Bank sind nach § 44, Abs. 1 KWG verpflichtet, dem Bundesinstitut für Finanzdienstleis-tungsaufsicht auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.


    Mitarbeiterleitsätze (rules of conduct): Verhaltensregeln für das Personal einer Bank. Sie sollen verhindern, dass Mitarbeiter ihre Stellung (Insiderwissen) unrechtmässig für eigene Geschäftsinteressen nutzen sowie gegen die Interessen ihrer Institute und deren Kunden verstossen. Von den Aufsichtsbehörden (in Deutschland erstmals 1993) erlassen, in ge-nauen Richtlinien nach und nach verfeinert und eingehend überwacht. – Siehe Abschot-tungsverfahren, Chinese Wall, Compliance, Corporate Governance, Insider, Insider-Meldepflicht, Need-to-know-Prinzip, Organkredite, Verhaltenskodex, Wall Crossing, Wohl-verhaltensregeln.


    Mittelfristig (medium-term): Bei der EZB Beträge, die eine vereinbarte Laufzeit bzw. Kün-digungsfrist bis zu fünf Jahren haben.


    Mittelstandsbank (bank for small and medium-sized enterprises): Von Politikern in Deutschland geforderte (staatlich bezuschusste) Bank mit dem alleinigen Zweck der Kre-ditgewährung an mittelständische Firmen. – Die im internationalen Vergleich schlechte Eigenkapitalausstattung der Mittelstandsfirmen kann aber über finanzpolitische Massnah-men (Entlastung bei der Gewinnbesteuerung) eher erreicht werden als über eine Mit-telstandsbank, die schlechte Risiken mit gleichen Konditionen bedient wie gute Adressen.


    Mittelstandskredit (credit for small and medium sized enterprises and handicrafts): Kredi-te an kleinere und mittlere Unternehmen sowie an das Handwerk, in der Regel im Zuge der staatlichen Mittelstandsförderung durch besondere Massnahmen (wie Zinsver-billigung, Bürgschaften) begünstigt und abgestützt.


    Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit (cash flow from operating activities): In der Sprache der Aufsichtsbehörden im regulären operativen Geschäft eines Unternehmens erarbeitete Beträge. Dies schliesst nicht ein Mittelzuflüsse, welche aus Finanzierungs- oder Investitionsvorgängen stammen oder für solche verwendet wurden.


    Mixed Technical Group (MTG) (so auch im Deutschen): Im Jahr 1999 eingerichtetes Gremium der EU unter dem Vorsitz der Europäischen Kommission mit dem hauptsächli-chen Ziel, diese in aufsichtsrechtlichen Fragen bei Finanzkonglomeraten zu beraten. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 72.


    Mobile Banking (so auch im Deutschen): Abwicklung von Bankgeschäften mittels WAP-tauglichem Mobiltelephon (Handy: so nur im Deutschen gesagt;, sonst cell[ullar] phone oder mobile [phone]). – Siehe Bankportal, Electronic Banking, Internetbank, Multikanal-bank, Online-Banking, Telebanking.


    Models Task Force (so auch im Deutschen): Arbeitsgruppe des Basler Ausschusses mit der Aufgabe, Verfahren zum nach Basel-II neu einzuführenden Internal Ratings-Based Approach (IRBA) zu gestalten.


    Monetary-Conditions-Indizes, MCIs (so auch im Deutschen): Formeln zur Messung kurzfristiger Zins- und Wechselkursänderungen, gewichtet nach deren entsprechendem Einfluss auf makroökonomische Veränderlichen, vor allem das reale Brutto-Inlandsprodukt und die Preise. Von Zentralbanken zur Preisvorhersage teilweise, wenngleich mit vielen Vorbehalten, herangezogen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juni 2002, S. 27 ff.


    Monetary Control Act: In den USA die seit 1980 geltende Vorschrift, dass sämtliche Leis-tungen der Zentralbank in einer Kostenrechung zu erfassen sind, die den tatsächlich anfal-lenden bzw. verrechneten Kosten entsprechender privater Finanzdienstleister entspricht. – Siehe Vollkostendeckung.


    Monitoring (so auch im Deutschen): Die Möglichkeit des Aufspürens von illegalen Zah-lungsströmen und Finanztransaktionen auch im Massenzahlungsverkehr durch den Ein-satz geeigneter technischer Mittel. Nach § 25 a KWG für Kreditinstitute in Deutschland Pflicht. – Siehe Kontenscreening. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 28 ff.


    Montanwerte (coal and steel securities). Wertpapiere und im besonderen Aktien, die von der Eisen- und Stahlindustrie sowie vom Kohlenbergbau begeben wurden. Sie spielten bis in die erste Hälfte des 20. Jhts. hinein eine bedeutende Rolle, weil die Erzeugnisse dieser Branchen den Rückhalt der industriellen Wirtschaft bildeten. – Siehe Nachrichtenwerte.


    Moral Hazard (so auch im Deutschen): Verminderte Achtsamkeit im Verhalten, wenn man damit rechnen kann, dass andere (etwa: Krankenkasse, Versicherung, Zentralbank, Staat) allfällige Schäden (mit)tragen. Daher übersetzen manche Moral Hazard mit "unseriöses Verhalten", andere gar mit "rücksichtsloser Unbekümmertheit". – Siehe Bankzusam-menbrüche, Geldverleiher letzter Instanz, Risikoanhebung, subjektive.


    Moratorium (respite): Allgemein jede Fristenverlängerung. ‚ Im besonderen der Zah-lungsaufschub, die verlängerte Zahlungsfrist, die verlängerte Kreditfrist im zwischen-staatlichen Verkehr.


    Mortifikation (annulling): Tilgung einer Schuld.


    Multijurisdictional Disclosure System, MDS: In den USA Abkommen der Securities and Exchange Commission mit Aufsichtsbehörden anderer Staaten über bestimmte Fragen der Beaufsichtigung, im besonderen über Offenlegungspflichten ausländischer, an US-Börsen zum Handel zugelassener Gesellschaften.


    Multikanalbank (multi-channel-bank): Banken, die dem Kunden die Möglichkeit bieten, auf verschiedenen Wegen mit seiner Bank in Verbindung zu treten. – Siehe Bank, ge-mischte, Bankportal, Call Center, Electronic Banking, Internet-Banking, Online-Banking, Bankportal, Mobile Banking.


    Multiple-Class Funds (so auch im Deutschen: in der Gesetzessprache Investmentfonds mit verschiedenen Anteilsklassen): Investmentfonds deren Anteile unterschiedliche Rechte und Pflichten (Anteilsklassen) haben. - Für die Anteilsklassen sind zahlreiche Gestaltun-gen möglich, etwa nach Anlegergruppe (Privatanleger, institutionelle Anleger, nach der Gebührenberechnung (Anteile mit und ohne Ausgabeaufschlag) oder nach der Ertrags-verwendung (Ausschüttung oder Thesaurierung). Dennoch bilden aber die mit unter-schiedlichen Rechten und Pflichten geleisteten Einzahlungen ein einheitliches Sonder-vermögen. - Die Aufsichtsbehörden verlangen den Nachweis eines fairen Interessensaus-gleichs (vor allem bei der Anteilspreisberechnung) innert der Anteilsinhaber gesamthaft.


    Mündelsicherheit (trustee security status): Gesetzlich geforderte Sicherheit für Anlagen aus Mündelgeld (= Guthaben bevormundeter Personen). Zulässig sind in der Regel Spar-einlagen und Anleihen öffentlich-rechtlicher Emittenten; ausgeschlossen sind jedoch Akti-en oder Derivate.


    Mutual Fund: Siehe Kapitalanlagegesellschaft.


    Mützengeld (hat money): Siehe Kapplaken.


    Nachrichtenwerte (communications [securities]): Von Firmen der Informationstechnologie begebene Wertpapiere, insbesondere Aktien entsprechender Unternehmen. – Siehe Mon-tanwerte.


    Nachschuss-Aufforderung (margin call): Die Aufforderung der Bank bzw. des Bör-senmaklers an seinen Kunden, weiteres Geld auf sein Einschusskonto zu zahlen, um eine eingetretene ungünstige Kursbewegung zu decken. Die Nachschussleistung versichert der Bank (dem Makler), dass der Kunde bereit und imstande ist, seiner Verpflichtung aus ei-nem Terminkontrakt nachzukommen. Kommt der Kunde dem Margin Call (so auch oft im Deutschen gesagt) nicht nach (bei den Warenbörsen der USA beträgt die Frist oft nur eine Stunde), so wird seine Position zwangsweise glattgestellt, was zu erheblichen Verlusten führen kann. – ‚ Geht der Kurs der bei der EZB verpfändeten (lombardierten, pensionier-ten) Wertpapiere unter eine im voraus festgesetzte Grenze, so muss der Geldnehmer das Depot durch weitere Wertpapiere verstärken. – Siehe Einschuss, Margenausgleich, Schwankungsmarge.


    Namenspapier (registered security): Urkunde, die für die Übertragung des verurkundeten Rechts unentbehrlich ist. Dazu gehören – die Rektapapiere (Namenspapiere im enge-ren Sinne); diese lauten grundsätzlich auf eine bestimmte, in dem Papier mit Namen be-zeichnete Person und können bloss durch Abtretung und Übergabe oder durch Erbgang übertragen werden und – ‚ Orderpapiere, die auf eine bestimmte Person oder an deren Order lauten; sie werden durch Indossament übertragen.


    Nasdaq: Abk. für National Association of Securities Dealers Automated Quotation (Sys-tem). An dieser US-amerikanischen Börse werden vor allem Aktien kleinerer Gesellschaf-ten gehandelt, die nicht an der NYSE kotiert sind.


    Nebenwerte (small caps): An der Effektenbörse Aktien von Unternehmen mit verhältnis-mässig geringer Börsenkapitalisierung, minderem Bekanntheitsgrad und wenig hohem Geschäftsvolumen.


    Need-to-know-Prinzip (so auch im Deutschen): Von den Aufsichtsbehörden vorgeschrie-bene und überwachte personelle Trennung von Vertraulichkeitsbereichen innert einer Bank. Einzelne Mitarbeiter dürfen danach nicht mit vertraulichen Informationen über ande-re Bereiche des Unternehmens versehen werden. – Siehe Abschottungsverfahren, Chine-se Wall, Compliance, Insider, Mitarbeiterleitsätze, Organkredite, Sperrlisten, Verhaltens-kodex, Wall Crossing.


    Negativauslese (adverse selection): Auf Finanzmärkten die Tatsache, dass – Banken die Bonität der Kreditnehmer (auch bei hohem Standard des Ratings) nie mit letzter Ge-nauigkeit einschätzen können, – ‚ daher in ihren Konditionen (Zins) sich kalkulatorisch auf einen Durchschnitt einstellen müssen – ƒ somit die erstklassigen Kreditnehmer (high-quality borrowers) sich schlechter stellen (weil sie in Bezug auf ihre Bonität zu hohe Kre-ditkosten zahlen müssen), – „ diese erstklassigen Kreditnehmer daher rentable Investiti-onen unterlassen, während – … minder gute Kreditnehmer (low-quality borrowers) zu we-niger erfolgreichen oder gar verlustbringenden Investitionen angereizt werden (weil sie in Bezug auf ihre tatsächliche Bonität zu niedrige Kreditkosten zahlen müssen) und – † es damit letztlich zu einer Fehlleitung knapper Ressourcen kommt: das Geld wandert nicht zum "besten Wirt". – Siehe Finanzierungsprämie, externe, Hausbank, Information, asym-metrische, Kreditabsorption, Moral Hazard, Rating.


    Negativzins (interest charge): Die von Behörden (Zentralbank, Aufsichtsbehörde) verfügte Weisung an Banken, bestimmten Einlegern (in der Regel Gebietsfremden) eine in der Hö-he vorgeschriebene Belastung (Kommission) ihren Konten abzubuchen. Zweck der Mass-nahme ist es, entsprechende Kunden zum Abzug ihrer Depositen zu bewegen. Im Zuge der Abwehrmassnahmen gegen heisses Geld bekannt geworden.


    Nemax (Neuer Markt-Index): In Deutschland Aktienindex für innovative Wachstumswerte, die 1997 als besonderes Segment an der Börse in Frankfurt am Main zusammengefasst wurden. Ende 2003 wird der Neue Markt geschlossen, nachdem aussergewöhnliche Ver-luste dort den Ruf der Börse gesamthaft zu beeinträchtigen drohten.


    Nennwert (nominal value): Der Betrag, auf den eine Schuldurkunde (Wertpapier wie Ak-tie) lautet im Gegensatz zum Kurswert (market value) solcher Papiere. Für Zinsen und Dividenden, welche nach Prozenten berechnet werden, ist immer der Nennwert mass-gebend.


    Netting (so auch im Deutschen): Im Finanzbereich ein Vertrag, der die zwischen den Par-teien abgeschlossenen Einzelvereinbarungen durch einen Rahmenvertrag derart mitein-ander verknüpft, dass bei einer Beendigung der Vertragsbeziehung infolge Leistungsstö-rungen oder gar Insolvenz bei der Abwicklung nur der Saldo aus den Einzelvereinbarun-gen geschuldet wird. Der Abschluss von Rahmenverträgen mit Netting-Klauseln wirkt auf der Ebene der einzelnen Bank risikosenkend; von den Aufsichtsbehörden daher gefördert und im einzelnen näher bestimmt.


    Netto-Inventarwert (net asset value): An der Börse Wert eines Anlagefonds-Anteils nach der Formel: – Verkehrswert des Fonds an einem Stichtag, – ‚ vermindert um die Ver-bindlichkeiten und – ƒ geteilt durch die Anzahl ausstehender Anteile.

  • Nettozinsdifferenz (covered interest-rate differential): Der Unterschied in der Höhe des Zinssatzes zweier Plätze mit unterschiedlicher Währung unter Einrechnung der Kurssiche-rungskosten. – Siehe Bruttozinsdifferenz, Swapsatz.


    Netto-Zinsertrag (net returns from interest): Bei Banken die Differenz zwischen Brutto-zinsertrag auf Ausleihungen zuzüglich des Zins- und Dividendenertrags aus Handelsbe-ständen und Finanzanlagen abzüglich Zinsaufwand. - Diese Grösse wird häufig ins Ver-hältnis zur Bilanzsumme gesetzt und daraus Erfolgsvergleiche zwischen einzelnen Ban-ken abgeleitet.


    Networking (so auch im Deutschen): Siehe Beziehungsbankgeschäft.


    Netzgeldgeschäft (e-money business): Die Schaffung und Verwaltung von Zahlungsein-heiten in Rechnernetzen. In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kon-trolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. – Siehe Computerzahlung, Geld, elektronisches.


    Netzwerkindustrien (network industries): Die Anbieter von Gas, Wasser, Strom und Tele-kommunikationsdiensten. Weil diese am Preisindex der Lebenshaltung in der Eurozone mit etwa 6 Prozent vertreten sind, stehen sie im besonderen Blickfeld der EZB. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom November 2003, S. 28 ff.


    Neudenominierung von Wertpapieren (re-denomination of securities): In Europa ein Verfahren, nach dem die ursprüngliche Denominierung eines jeweils in nationale Währung begebenen Wertpapiers zum unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs auf EUR um-gestellt wurde.


    Neubewertungsverfahren (marking-to-market process): Vergleich einer offenen Posi-tion auf dem Terminmarkt mit dem jeweiligen Marktkurs. - Offene Terminpositionen wer-den von den Banken (bzw. Börsenmaklern) laufend mit dem gegenwärtigen Marktpreis verglichen, um allfällige Nachusssforderungen bei dem Kunden zu erheben oder diesem Überschüsse gutzuschreiben. – ‚ Die Finanzbehörden wenden dieses Verfahren an, um Gewinne (Verluste) des Steuerpflichtigen zu ermitteln. – Siehe Nachschuss-Aufforderung.


    New Economy (auch im Deutschen so wiedergegeben): Grob gesprochen – Anstieg des Produktionspotentials (= der zur Verfügung stehenden Angebotsmöglichkeiten einer Volkswirtschaft) bei – ‚ stabilem Geldwert und – ƒ sinkender Arbeitslosigkeit. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom Oktober 2000, S. 39 ff. zur näheren Definition und zur zentral-bankpolitischen Seite.


    Noble: Platinmünze der Isle of Man, die in der Standardgrösse 1 Unze Platin enthält.


    Nochgeschäft (put or call of more): Der Kauf oder Verkauf eines bestimmten Betrags von Wertpapieren mit dem Recht, einen weiteren Betrag nachzufordern oder (bei einem Ver-kauf) einen weiteren Betrag nachzuliefern.


    Noise Traders (so auch im Deutschen): Anleger, die mangels genügender Marktkenntnis ihre Entscheidungen aufgrund nebensächlicher Einflussgrössen treffen. – Vgl. Monatsbe-richt der EZB vom Februar 2002, S. 48.


    Nominalzins (nominal interest rate): Bei Darlehn der vertraglich vereinbarte Zinssatz ab-züglich verschiedener Abzüge, so dass die wirkliche Belastung immer höher ist als ver-tragsgemäss (nominell) festgelegt. – Siehe Effektivzins.


    Nominalverzinsung (nominal interest yield): Der auf den Nennwert bezogene Ertrag ei-nes Wertpapiers, im Gegensatz zur Effektivverzinsung, der auf den Kurswert bezogen ist. – Siehe Effektivverzinsung, Verzinsung.


    Nominalwertgarantie (deposit guarantee): Die Vereinbarung in (Kapitalanla-ge)Verträgen, dass ein Einzahler bei Auflösung oder Beendigung des Vertragsverhältnis-ses (auch im Falle von Verlusten des Fonds) mit dem vollen einbezahlten Betrag abgefun-den wird. – ‚ In Deutschland im Altersvermögensgesetz rechtlich vorgeschrieben; min-destens die einbezahlten Beträge müssen danach zu Beginn der Auszahlungsphase be-reitstehen. – Siehe Altersvermögensgesetz, Pensionsfonds. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 28.


    Nonvaleurs (worthless securities): Notleidende Wertpapiere, die wertlos geworden sind oder unter den gegebenen Umständen wertlos erscheinen. Diese können, wenn sie in Pa-pierform sind, möglichenfalls als Sammlerobjekt (später) wieder einen Marktwert errei-chen.


    Normal-Werte (General Standard Values): Handelsbereich an der Deutschen Börse mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Berichtspflicht. – Siehe Erstklasse-Werte. – Vgl. Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 51.


    Nostromarkt (interbank money market): Siehe Interbanken-Geldmarkt.


    Notes (notes): Schuldverschreibungen allgemein; – ‚ Privatplazierungen. – Siehe Commercial Papers, Euro-Notes.


    Notierung, variable (variable quotation): An deutschen Börsen werden Effekten mit grös-seren Umsätzen innert der Börsenzeit fortlaufend notiert. Die Aufträge und Abschlüsse im variablen Handel müssen eine Mindestanzahl umfassen. – Siehe Einheitskurs.


    Nugget: Australische Goldmünze, die in der Standardgrösse 1 Unze Gold enthält.


    Nullkupon-Anleihe (zero coupon bond): Allgemein: Wertpapier, bei dem während der gesamten Laufzeit lediglich eine Zahlung anfällt. Anstelle der sonst üblichen Verzinsung erfolgt die Emission mit einem Abschlag gegenüber der 100%-Rückzahlung. – ‚ Bei der EZB im besonderen: Wertpapiere, die unter Abzug eines Diskonts begeben werden, und Wertpapiere, bei denen eine einzige Zinszahlung bei Fälligkeit erfolgt. - Strips sind eine besondere Art von Nullkupon-Anleihen. – Siehe Swap, inflationsindexieter, Strip.


    Nullzinsen (zero interest rate): Wäre der Zinssatz (durch entsprechende Zentralbankpoli-tik, wie um 2000 in Japan) nahe Null, dann würde die Sparquote ebenfalls auf Null oder gar darunter zurückgehen. Das Angebot an Krediten versiegte dadurch. Unternehmen in-vestieren aber auch bei einem Zinssatz von Null nicht, wenn die Gewinnaussichten schlecht sind. Daher bringt eine Nullzinspolitik keine Vorteile.


    NYSE: Auch im Deutschen übliche Abkürzung für New York Stock Exchange, der bis an-hin die Leitlinie auf der ganzen Welt bestimmenden Neuyorker Effektenbörse. – Siehe Big Board.


    NZB-Geschäftstag (NCB business day): Bei der EZB jeder Tag, an dem die nationale Zentralbank eines bestimmten Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischen Operati-onen des Eurosystems geöffnet ist. - Sollten Zweigstellen der nationalen Zentralbank in einigen Mitgliedsstaaten an NZB-Geschäftstagen aufgrund lokaler oder regionaler Bank-feiertage geschlossen sein, so muss die betreffende nationale Zentralbank die Geschäfts-partner vorab über die Regelungen bezüglich der Geschäfte mit diesen Zweigstellen in-formieren.


    Obligation (debenture, bond): Siehe Schuldverschreibung.


    Octopus (so auch meistens im Deutschen; übersetzt: Polyp): Bissige Bezeichnung für zentrale Verwaltungsstellen (Konzernleitungen) allgemein und hier im besonderen für den Apparat der EZB in Frankfurt am Main. Ernsthafte Kritiker freilich halten den Bureaukratie-rungsgrad der EZB für nicht bedenklich. – Vgl. Jahresbericht 2001 der EZB, S. 192 ff.


    OECD-Risiken (OECD-risks): Gemäss Basel I sind für Schuldner aus OECD-Staaten sei-tens der Banken niedrigere Anforderungen bezüglich des Risikomanagements zu stellen. Diese Vergünstigung fällt bei Basel-II weg. - Die OECD (Organisation für Economic Co-operation and Development) ist eine 1961 gegründete Einrichtung, der um die 30 führende Industrieländer angehören. Ihr satzungsmässiges Ziel ist die Förderung der Wirtschaft in weitestem Sinne. Die OECD erarbeitet Untersuchungen, Empfehlungen und ständige In-formationen; sie verfügt jedoch über keine supranationale Rechtsetzungsbefugnis. Leiten-des Organ ist der Rat (mit Vertretern aller Mitgliedsländer). An der Spitze des Sekretariats in Paris steht der Generalsekretair.


    Ökoeffizienz (ecological efficiency): Mittlerweile auch bei Banken zur Geltung gekomme-ner Masstab, bei dem die Steigerung des Umsatzes bei gleichzeitiger Minderung der ein-gesetzten Rohstoffe und der Emissionen erreicht werden soll.


    Ökofonds (ecological fund): Eine Kapitalanlagegesellschaft, die ein Vermögen aus-schliesslich (oder doch vorwiegend) aus Wertpapieren von Unternehmen bildet, die sich ganz besonders dem Ziel der nachhaltigen Wirtschaftsweise verpflichtet fühlen. – Siehe Ökorating, Sustainability-Fonds..


    Ökorating (ecological rating): Bei der Beurteilung einer Anlageentscheidung werden auch (oder gar: ausschliesslich) ökologische Merkmale gewichtet. Firmen mit besonderem Nachdruck auf Nachhaltigkeit (sustainability: ein Begriff aus der Forstwirtschaft; ein Förster pflegt seinen Walt nachhaltig, wenn er nur so viele Bäume schlägt, wie nachwachsen kön-nen) in ihrer Geschäftstätigkeit bevorzugt man. – Siehe Sustainability-Fonds.


    Offen (open) meint in Zusammenhang mit "Offenmarktpolitik" dreierlei. – Einmal bezieht es sich auf die Handlungsrichtung der Zentralbank (ZB); diese öffnet sich und geht an den Markt. – ‚ Zum andern zielt es auf den Markt ab, der jedem offen, zugänglich ist; dies ist der Kreditmarkt gesamthaft. – ƒ Schliesslich soll damit auch ausgedrückt werden, dass nur umlaufende Titel, nicht aber auch neu emittierte Wertpapiere Gegenstand der Inter-ventionen, des Eingreifens in den Markt sind (open market = laufender, bestehender Markt).


    Offenlegungspflichten (transparency regulations): Aufsichtsrechtliche Regelungen, die Banken vorschreiben, die Öffentlichkeit über ihr Kapital, über eingegangene Risiken und die Kapitaladäquanz genau zu unterrichten. Nach Basel-II in gesteigertem Masse vorgeschrieben.


    Offenmarktgeschäft (open market operation): Geldpolitischer Eingriff, der auf Initiative der Zentralbank am Finanzmarkt durchgeführt wird. - Im Rahmen der EZB umfasst das Offenmarktgeschäft die folgenden Transaktionen: – definitiver Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten (per Kassa und per Termin), – ‚ Kauf oder Verkauf von Vermögens-werten im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung, – ƒ Kreditgewährung oder Kreditauf-nahme gegen Sicherheiten, – „ Emission von Schuldverschreibungen der EZB, – … Her-einnahme von Einlagen oder – † Devisen-Swaps zwischen inländischer und ausländi-scher Währung. – Siehe Pensionsgeschäft.


    Öffentliche Hand (general government; public authorities): Siehe Staat.


    Office of Comptroller, OOC: In den USA dem Finanzministerium zugeordnete Aufsichts-behörde für die sog. "National Banks", nämlich Kreditinstitute, die sich bei den amerikani-schen Bundesbehörden verzeichnen liessen. – Siehe Aufsichtsbehörden.


    Office of Thrift Supervision, OTS: In den USA dem Finanzministerium zugeordnete Auf-sichtsbehörde für Sparkassenbereich ("Savings & Loans Associations"). – Siehe Auf-sichtsbehörden.


    Offshore-Finanzplätze (offshore financial centres, OFCs): Trotz des Namens nicht un-bedingt Inseln, sondern allgemein Territorien (im Englischen: jurisdictions), in denen der Finanzsektor einen beträchtlichen und unverhältnismässig hohen Anteil der Wirtschafts-aktivitäten ausmacht. – ‚ Nach anderer Definition Gebiete, in denen die Finanzindustrie vor Ort den Hauptanteil der Transaktionen mit Personen ausserhalb des Gebiets abwi-ckelt. – ƒ In rechtlicher Hinsicht international ausgerichtete Finanzplätze, die von Auf-sichtsbehörden gar nicht oder allenfalls sehr lasch reguliert werden. Auch ist die Durch-setzbarkeit von Rechtsansprüchen unter Umständen nicht gewährleistet. Hierzu zählen derzeit (Sommer 2003) vor allem Bahamas, British Virgin Islands, Cayman Islands, Bar-bados, Bermudas, Channell Islands, die Niederländischen Antillen und Panama. - Die Nachfrage nach dort begebenen Wertpapieren speist sich zu einem guten Teil aus – Schwarzgeld (nicht der Steuerbehörde angezeigte Einkünfte), – ‚ Einnahmen aus krimi-nellen Geschäften sowie – ƒ dem Geld solcher Anleger, die von der hohen Zinsab-schlagsteuer in ihren Heimatländern abgeschreckt werden. - Viele nationale Aufsichts-behörden verlangen von ihren Banken eine sehr hohe Eigenkapitalunterlegung bei Kredi-ten in Offshore-Finanzplätze. Dadurch werden entsprechende den Geschäfte unrentabel. Man nennt dieses Vorgehen der Aufsichtsbehören eine indirekte Beaufsichtigung der Offshore-Finanzplätze. – Siehe Straitjacking.


    Offshore Funds (so auch im Deutschen): Im engeren Sinne Fonds, in weiterem Sinne Finanzinstrumente jeder Art, die in Offshore-Finanzplätzen (OFCs) aufgelegt wurden bzw. deren rechtlicher Sitz sich dort befindet. - Weil der Wettbewerb um Einlagen aus aller Welt in den OFCs sehr hoch ist, besteht ein Anreiz, Finanzinnovationen zu ersinnen und in das Angebot aufzunehmen; auch solche Finanzinstrumente, die von nationalen Aufsichts-behörden untersagt sind. – Siehe Beaufsichtigung, indirekte, Financial Action Task Force on Money Laundering, Forum für Finanzmarktstabilität, Geldwäsche, Hawala, Offshore-Finanzplätze, Option, exotische, Parallel Banking, Underground Banking.


    Oldie-Geschäft (oldie clientele): Finanzdienstleistungen mit der Personengruppe der wohlhabenden Älteren. – Siehe Woopee-Geschäft.

  • Omnibus-Konto (general account): In diesem Fall verwahrt ein (Wertpapier)Finanz-dienstleister die im Kundengeschäft zugeflossenen Beträge nicht getrennt nach einzelnen Auftraggebern, sondern (eventuell gar mit anderen Posten des Unternehmens) auf einem einzigen Konto. In Deutschland ist diese Buchungspraxis nach § 34a, Abs 1 WpHG verbo-ten. – Vgl. auch Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 86 f.


    Online-Banking (so auch im Deutschen): Erledigung von Bankgeschäften auf dem Weg über das Internet. Die Banken bieten in der Regel hierfür entsprechende Bankportale be-reit. – Siehe Bankportal, Internetbank, Mobile Banking, Multikanalbank, Remote Banking, Telephon-Banking.


    Operationen, strukturelle (structural operations): Geschäfte, die von der EZB in erster Linie durchgeführt werden, um die grundlegende Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem ESZB anzupassen. Im einzelnen handelt es sich um – befristete Ver-träge, – ‚ endgültige Käufe bzw. Verkäufe und um – ƒ die Emission von Schuldver-schreibungen der EZB.


    Opportunitätskosten (opportunity cost): Verlorengegangener Ertrag, wenn man eine an-dere (bessere, opportunere) Investition unterlassen hat; der entgangene Gewinn durch das Versäumnis einer günstigeren Gelegenheit. Hat man beispielsweise sein Kapital in Grundstücken mit einem Ertrag von 5% angelegt und nicht in einen Terminkontrakt mit einer Rendite von 10%, so erleidet man eine Gelegenheitseinbusse von 5%.


    Option(svertrag) (option [contract]): Bedingtes Termingeschäft, nämlich ein Vertrag, der für den Käufer (den Inhaber) das Recht, nicht aber die Verpflichtung enthält, – an oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Verfalltermin), – ‚ eine bestimmte Menge eines be-stimmten Basiswertes (= Finanzproduktes, Ware), – ƒ zu einem im voraus festgelegten Basispreis – „ zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put). - Nur eine Vertragspartei (der Käufer) hat hier das Recht, die Leistung zu verlangen. Falls der Käufer sein Recht ausübt, muss der Verkäufer (Stillhalter) ungeachtet des gegenwärtigen Marktpreises zum verein-barten Basispreis seine Verpflichtung erfüllen. - Als mögliche Basiswerte einer Option kommen in Betracht – Vermögenswerte wie Aktien, Obligationen, Rohstoffe, Waren und Edelmetalle, – ‚ Referenzsätze wie Währungen, Zinsen, Indizes, – ƒ Derivate oder – „ eine beliebige Kombination daraus. – Siehe Schadensersatzpflicht. – Vgl. die Definitionen im Monatsbericht der EZB vom Mai 2000, S. 42.


    Option, asiatische (Asian option): Option, bei der vom Kurs des Basiswertes innert eines bestimmten Zeitraums ein Durchschnittswert gebildet wird. Dieser dient bei der Average-Rate-Option zur Ermittlung des Wertes des Basiswertes und bei der Average-Strike-Option zur Berechnung des Ausübungspreises. – Bei der Average-Rate-Option kann die Durchschnittsberechnung des Kurses des Basiswertes dazu führen, dass der Wert der Option am Verfalltag für den Käufer wesentlich geringer (und für den Schreiber wesentlich höher) ist als die Differenz zwischen Ausübungspreis und dem aktuellen Kurs am Ver-fallstag allein. – ‚ Bei der Average-Strike-Option kann der als Durchschnittswert berech-nete Ausübungspreis einer Call-Option bedeutend höher sein als der ursprünglich festge-legte Preis. Bei einer Put-Option kann sich entsprechend ein niedrigerer Ausübungspreis als der ursprünglich festgelegte ergeben.


    Option, ausbezahlte (payout option): Option mit dem Anspruch auf einen gemäss ver-traglichen Bedingungen im voraus festgelegten Betrag. – Bei einer Digital-Option (bina-ry option) erfolgt die Auszahlung, wenn der Kurs des Basiswertes innert eines bestimmten Zeitraums entweder einmal (One-touch-digital-option) oder genau am Verfalltag (All-or-nothing-option) einen festgelegten Wert erreicht. – ‚ Bei einer Aussperrungs-Option (lock-out option) kommt der vertraglich fixierte Betrag nur dann zur Auszahlung, wenn der Kurs des Basiswertes innert eines bestimmten Zeitraums eine gesetzte Barriere nicht erreicht. - Der Schreiber einer Payout-Option schuldet bei Erreichen der Barriere den fixierten Be-trag in vollem Umfang sowie ganz unabhängig davon, ob und wie tief die Option bei der Ausübung oder am Verfalltag im Geld liegt. Der geschuldete Betrag kann daher erheblich grösser (bzw. für den Käufer beträchtlich kleiner) sein als der innere Wert der Option.


    Option, europäische (European option): Kauf- oder Verkaufsoption, die lediglich zu ei-nem vereinbarten Endfälligkeitstermin (Verfalldatum) auszuüben ist. - Das Gegenstück zur Europäischen Option ist die Amerikanische Option, die während der gesamten Laufzeit bis hin zum Endfälligkeitstermin an jedem Handelstag ausgeübt werden kann.


    Option, exotische (plain-vanilla option): Im Gegensatz zu "gewöhnlichen" Optionen gel-ten hier besondere Bedingungen und Vereinbarungen, die meistens sehr risikoreich sind. Sie kommen besonders in der Form von Over-The-Counter-Optionen und als Options-scheine vor, ausgegeben häufig in Offshore-Finanzplätzen. - Die Erfahrung hat gezeigt, dass grössere Transaktionen bis unmittelbar vor Verfall der Option Kursbewe-gungen aus-lösen können, welche die Option wertlos machen.


    Option, gesperrte (ratchet option; cliquet option): Der Ausübungspreis wird hier in meist regelmässigen Zeitabständen für die folgende Periode dem Kurs des Basiswertes ange-passt. Ein allfälliger innerer Wert der Option wird festgehalten (locked in). Die innert der gesamten Laufzeit anfallenden Lock-ins werden aufgerechnet. - Der Schreiber einer Cli-quet-Option hat dem Käufer am Verfalltag neben einem allfälligen inneren Wert der Option auch alle angelaufenen Lock-ins zu bezahlen.


    Option, handelbare (traded option): Optionen, die nicht in Wertpapierform verbrieft sind, aber börslich gehandelt werden.


    Option, kombinierte (combined option): Der Erwerb zwei oder mehrerer Optionen auf den gleichen Basiswert, die sich in der Optionsart (Call oder Put), der Menge, dem Aus-übungspreis, dem Verfalltag oder der eingegangenen Position (Kauf oder Verkauf) unter-scheiden. Die Möglichkeiten solcher Kombinationsgeschäfte - aber auch die daraus flies-senden Risiken - sind praktisch unbegrenzt.


    Option, leiterartige (ladder option): Der Ausübungspreis einer Option wird beim Erreichen bestimmter Kurse des Basiswertes für die folgende Periode dem Kurs des Basiswertes angepasst. Ein allfälliger innerer Wert wird festgehalten (locked in). - Als Schreiber einer Ladder-Option schuldet man dem Käufer den höchsten Lock-in-Betrag. Es muss damit gerechnet werden, dass der Lock-in-Betrag deutlich grösser ist als der innere Wert der Option am Verfalltag.


    Option, pfadabhängige (barrier determined option): Hier ist der Kurs des Basiswertes nicht bloss zum Zeitpunkt des Verfalls oder der Ausübung von Bedeutung. Vielmehr wer-den auch Kursschwankungen des Basiswertes während der Laufzeit der Option vertrag-lich einbezogen. – Bei einer Knock-in-Barriere-Option entstehen Optionsrechte erst dann, wenn der Kurs des Basiswertes innert eines bestimmten Zeitraums eine festgelegte Grenze (Barriere) erreicht. – ‚ Bei einer Knock-out-Barriere-Option erlöst man seine Opti-onsrechte erst dann, wenn der Kurs des Basiswertes innert dieses Zeitraums die Barriere erreicht. – ƒ Eine Double-Barriere-Option hat einen oberen und einen unteren Grenz-punkt. Sie kann sowohl als Knock-in-Barriere-Option als auch als Knock-out-Barriere-Option vorkommen. – „ Liegt die Barriere zwischen dem Kurs des Basiswertes zum Zeit-punkt des Eingehens der Option und dem Ausübungspreis, dann spricht man von einer Kick-in-Option bzw. Kick-out-Option. - Als Käufer einer Barriere-Option entsteht das Opti-onsrecht erst mit dem Erreichen der Barriere durch den Marktpreis des Basiswertes (Knock-in-Option, Kick-in-Option), oder das Optionsrecht geht vollständig und unwieder-bringlich verloren (Knock-out-Option, Kick-out-Option).


    Option, zufällige (contingent option): Als Käufer einer derartigen Option muss die Prämie nur dann bezahlt werden, wenn der Kurs des Basiswertes innert der Laufzeit der Option (amerikanische Option) oder am Verfallstag (europäische Option) den Ausübungspreis erreicht oder übersteigt. Es muss also die gesamte Prämie auch dann bezahlt werden, wenn die Option nur gerade Am Geld oder knapp Im Geld ist.


    Option, zurückschauende (look-back option): Option, bei der während eines bestimm-ten zurückliegenden Zeitraums der Marktwert des Basiswertes periodisch festgehalten wird. – Bei der Price-Lookback-Option bleibt der Ausübungspreis unverändert. Aber es wird bei der Berechnung des Optionswertes für den Basiswert im Falle einer Call-Option dessen Höchstwert und im Falle einer Put-Option dessen Tiefstwert festgehalten – ‚ Bei der Pri-ce-Lookback-Option bestimmt der Tiefstwert (im Falle der Call-Option) oder der Höchst-wert (im Falle der Put-Option) des Basiswertes den Ausübungspreis. - Bei Lookback-Optionen können sowohl der ermittelte Ausübungspreis als auch der ermittelte Wert des Basiswertes deutlich von den am Verfalltag geltenden Kursen abweichen. Als Schreiber einer solchen Option muss man damit rechnen, dass immer zu dem ungünstigsten Wert ausgeübt wird.


    Option, zusammengesetzte (compound option): Option, bei der eine andere Option den Basiswert bildet. Es handelt sich also um eine Option auf eine Option. – Als Schreiber ei-ner solchen Option muss man mit allfällig hohen Verpflichtungen rechnen, weil hier eine besonders grosse Hebelwirkung möglich ist. – Siehe Derivate.


    Optionsanleihe (option loan): Eine Anleihe mit Zusatzrechten. Der Inhaber hat hier innert einer festgesetzten Frist das Recht (die Option) auf den Bezug von Aktien (bzw. auch zu festverzinslichen Wertpapieren oder Edelmetallen; siehe weiter unten) in einem bestimm-ten, vor Begebung der Optionsanleihe festgelegten Verhältnis zum Nennwert des Wertpa-piers. Mann nennt diese festgelegte Relation auch den Hebel (leverage). Im gleichen Ver-hältnis wie der Hebel, also einem Vielfachen des Nennwertes, bewegen sich allfällige Kursgewinne oder Kursverluste. - In letzter Zeit sind viele Varianten der Optionsanleihe marktgängig worden. Sie eröffnen ihrem Inhaber beispielsweise die Option zum Bezug von – festverzinslichen Anleihestücken einer Folgeanleihe der Emittenten (Optionsan-leihe ausgestattet mit Zins-Warrants; Bond-Warrants); – ‚ Aktien und Anleihestücken ei-ner Folgeanleihe der Emittenten (Optionsanleihe ausgestattet mit Aktien- und Bond-Warrants); – ƒ Partizipationsscheinen der Emittenten; – „ einer bestimmten Menge von Währungseinheiten zu einem bestimmten Kurs (Optionsanleihe ausgestattet mit Wäh-rungswarrants; Currency-Warrants); – … einer bestimmten Menge eines Edelme-talls (Pla-tin, Gold). – Siehe Warrants.


    Optionspreis (option premium): Bezahlung des Käufers einer Option an den Verkäufer (Stillhalter). Dieser ist verpflichtet, die betreffende Menge des Basiswertes zum vereinbar-ten Preis zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put), wenn der Inhaber seine Option ausübt. - Der Preis für eine Option gestaltet sich in der Regel nach – dem aktuellen Kurs des Basiswertes, – ‚ dem Ausübungspreis, – ƒ der Laufzeit der Option, – „ der (risikofreien) Verzinsung innert der Laufzeit der Option und – … der Volatilität des Ertrags aus dem Ba-siswert.


    Optionsrisiken (option risks): Beim Terminverkauf muss der Basiswert auch dann zum ursprünglich vereinbarten Preis geliefert werden, wenn der Kurs des Basiswertes seit Ver-tragsabschluss über den vereinbarten Preis gestiegen ist. Weil aber der Kurs des Basis-wertes theoretisch unbegrenzt steigen kann, so ist auch das Verlustpotential unbegrenzt und kann erheblich über den Margenerfordernissen liegen – ‚ Beim Terminkauf muss der Basiswert auch dann zum ursprünglich vereinbarten Preis übernommen werden, wenn der Kurs des Basiswertes seit Vertragsabschluss unter den vereinbarten Preis gefallen ist. Das Verlustrisiko liegt mithin in der Differenz dieser beiden Werte. Maximal droht also ein Verlust in Höhe des ursprünglich vereinbarten Preises.


    Optionsschein (warrant): Siehe Warrant.


    Optionsverkauf, proportionaler (ratio writing): Der Verkauf von mehr als einer Option, um einen zugrundeliegenden Terminkontrakt abzusichern. Die Optionsverkäufe werden üblicherweise auf verschiedene Kontraktmonate verteilt; beispielsweise hält ein Marktteil-nehmer eine Gold-Kaufposition für August, und er verkauft je einen Gold-Call für März und August. – Siehe Hedge-Geschäft, Option.


    Optionsverkäufer (grantor): Siehe Stillhalter.


    Organidentität (organ identity): Die Tatsache, dass die Börse – einmal als ein verant-wortlicher Börsenträger (in Deutschland als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt), – ‚ zum andern als ein kommerzieller Bereich besteht. - Über allfällige und tatsächlich auf-getretene Interessenskonflikte wurde besonders im Ausschuss der Europäischen Wertpa-pieraufsichtsbehörden beraten und bezügliche Richtlinien verabschiedet.


    Organkredite (credits to executives and staff): Im deutschen Aufsichtsrecht Oberbegriff für Ausleihungen an Vorstände, Gesellschafter, Aufsichtsorgane, Prokuristen sowie deren Familienangehörige (samt Lebenspartner) und an nahestehende Unternehmen einer Bank. Grundsätzlich verbieten die Aufsichtsbehörden solche Kredite und machen Aus-nahmen von mehreren Bedingungen abhängig. Vgl. für Deutschland die Aufzählung in § 15 KWG. – Siehe Abschottungsverfahren, Chinese Wall, Corporate Governance, Insider-Meldepflicht, Mitarbeiter mit besonderen Funktionen, Mitarbeiterleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Verhaltenskodex, Wall Crossing.


    Ortsbank (community bank): Kreditinstitut, gekennzeichnet durch – geringe Grösse, – ‚ beschränkte geographische Reichweite und – ƒ breiten, aber flachen Wirkungskreis: sämtliche Geldgeschäfte werden abgewickelt, jedoch nur mit Privaten und Kleinbetrieben vor Ort. In Deutschland sind dies vor allen Banken des Genossenschaftsbereichs auf dem flachen Land. - Deren organisatorische Nachteile (vor allem suboptimale Betriebsgrösse) gelten durch den Vorteil bester Informationen über Einleger und Kreditnehmer als aufge-wogen. – Siehe Beziehungsbankgeschäfte, Benutzerfreundlichkeit, Hausbank, McDonal-disation.


    Outperformance (so auch meistens im Deutschen): Eine Wertentwicklung von Anlagege-genständen besser als der Durchschnitt, besonders bei Fonds gesagt.. – Siehe Indexfonds, Performance.


    Outsourcing-Risiken (outsourcing risks): Bei einer Bank die Gefahren, die dadurch ent-stehen, dass bestimmte Bereiche (betriebliche Funktionen) an andere Unternehmen über-tragen werden. Die Aufsichtsbehörden verlangen in diesem Fall besondere Sicherheits-vorkehrungen; vgl. für Deutschland §25a KWG. – Siehe Auslagerung, Datei-Verwaltung, zentralisierte, Hilfsdienste, bankbezogene.

  • Overbanked (so auch im Deutschen gesagt): In einem geographischen Gebiet befinden sich zu viele Banken. Entweder allein auf gebäudliche Banken (brick and mortar banks) bezogen oder es werden sämtliche Dienstleistungsformen berücksichtigt. Zur Messung werden unterschiedliche Grössen zugrundegelegt, in der Regel die Einwohnerzahl. Sind zu viele Anbieter auf einem (lokalen, regionalen, nationalen) Finanzmarkt, dann führt dies ceteris paribus zu starkem Wettbewerb mit niedrigen Zinsen. – Siehe Bank, Bank, ge-mischte, Internetbank, Multikanalbank, Online-Banking.


    Overtrading (so auch manchmal im Deutschen gesagt): Siehe Überbelastung.


    Over-The-Counter-Options (so auch im Deutschen, abgekürzt: OTC-Optionen): Optio-nen, die weder in Wertpapierform verbrieft noch an der Börse handelbar sind. Sie werden ausserbörslich zwischen Schreiber und Käufer unmittelbar ausgehandelt. Ihre Aufhebung (Glattstellung) vor dem Verfalltag bedarf eines entsprechenden Gegengeschäftes zwi-schen denselben Parteien. OTC-Optionen mit Edelmetallen und Währungen als Basiswert werden als Standardprodukte öffentlich angeboten. Daneben gibt es für einzelne Anleger besonders geschaffene Optionen (Tailor-made OTC Options). – Siehe Derivate, Options-schein, Optionen, handelbare.


    Papiere (papers): Siehe Effekten, Wertpapiere, Wertschriften.


    Papiere, marktfähige (marketable papers): Wertpapiere, die an einer Börse registriert und zum Handel zugelassen sind (Effekten). – Siehe Commercial Papers, Wertpapiere, unko-tierte.


    Papiere, schwere (high shares): Aktien bzw. andere Finanzinstrumente, deren Kurswert weit über dem Durchschnitt liegt. Diese müssen nicht unbedingt auch Blue Chips (= Aktien bonitätsmässig erstklassiger Unternehmen) sein.


    Parallel Banking (so oft auch im Deutschen): Siehe Geldwäsche, Kapitalmarkt, grauer, Remittance Services, Schattenbankbereich, Underground Banking.


    Parallelitätsgebot (equilibrium necessity): Bei der Devisen-Zwangswirtschaft die Pflicht der Behörde, nur jeweils so viele Devisen an Importeure abzugeben, wie Exporteure in dem betreffenden Fremdwährungsraum erlöst haben. – Siehe Andienungspflicht, Belas-sungsquote, Devisen-Zwangswirtschaft.


    Parkett (floor): Siehe Präsenzbörse.


    Passivgeschäft (business on the liabilities side): Transaktionen, durch welche man zum Schuldner wird. Bei einer Bank in erster Linie die von ihr übernommenen Geldeinlagen, aufgenommenen Kredite oder ausgegebenen Obligationen.


    Passivzinsen (interest payable to creditors): Zinsen, welche eine Bank ihren einlegern zahlt. – Siehe Aktivzinsen, Zinsspanne.


    Patronatserklärung (guarantee): In der Sprache der Aufsichtsbehörden eine Willenser-klärung, durch die sich eine Bank verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen. – Siehe Garantiegeschäft.


    PayDirect: Computerzahlungs-System der Firma Yahoo, auf die Bezahlung im Rahmen derer Internet-Versteigerungen ausgerichtet. Mit den dabei anfallenden Gebühren wird der Überweisende belastet. – Siehe Billpoint.


    Penny Stocks (so auch im Deutschen): Hauptsächlich in den Vereinigten Staaten und Kanada verbreitete Aktien, die von kleineren Unternehmen emittiert und zu extrem gerin-gen Kursen (bisweilen unter einem USD) gehandelt werden. Damit finanzieren die Unter-nehmen meist risikoreiche Aktivitäten (etwa die Suche nach Rohstoffen). Penny Stocks sind also sehr spekulative Aktien. – Siehe Junk-Bonds, Terror-Papiere, Zitterprämie. – Siehe Baby Bonds. Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapier-handel, S, 21 f. hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Überwachung dieser Aktien.


    Pensionierung (repurchase operation; vom Lateinischen PNSIO = hier in der Bedeutung: eine Zahlung leisten; bitte n i c h t [wie leider die Masse der teutonischen Dümmlinge] krotten-falsch französisierend Panksion aussprechen: es ist weder ein "a" noch ein "k" in dem Wort enthal-ten!): Wenn nicht anders gesagt: eine Bank verschafft sich Zentralbankgeld durch die vorübergehende Überlassung von Wertpapieren bei ihrer Zentralbank; wobei es offen ist, zu welchem Prozentsatz die Zentralbank die eingereichten Papiere mit ihrem Geld bedient. - Der Begriff "Pensionierung" hat in der Sprache der Zentralbanken den Ausdruck "Lombardierung" (= Darlehn gegen Verpfändung von Wertpapieren) in den letzten Jahren verdrängt. – Siehe Pensionsgeschäft, Pensionssatz.


    Pensionsfonds (pension fund): Allgemein ein Vermögen (Kapitalstock) mit dem Zweck, in diesen einzahlenden Angestellten nach deren Zuruhesetzung ein Rente zu gewährleis-ten. Als global agierende Arbitrageure und Spekulanten, als Käufer von (oft riskanten) Pa-pieren und selbst von Kunstwerken sind Pensionsfonds in den letzten Jahren besonders ins Visier der Aufsichtsbehörden geraten. - Allein das CALPERS (California Public Employee Retirement System: ein Fonds kalifornischer öffentlicher Bediensteter) ver-waltet derzeit ein Vermögen von über 100 Mrd USD {!!!}. – ‚ In Deutschland im engeren Sinne die durch eine eigenes "Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz" zugelassenen und überwachten Fonds, die Verträge nach dem Altersvermögensgesetz abschliessen dürfen. Siehe Altersvermögensgesetz, Ausgewo-gen, Kreditverbriefung, Nominalwertga-rantie, Prudent man standard of care, Regulierungs-Arbitrage, Straitjacking. – Vgl. Mo-natsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 25 ff. sowie die laufende Erfas-sung in der "Statistik des Euro-Währungsgebiets" im jeweiligen Monatsbericht der EZB.


    Pensionsgeschäft (repurchase operation, repo :( Allgemein der Kauf eines Vermö-gensgegenstandes mit gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs zu einem späteren, ver-traglich festgelegten Termin. – ‚ Die Zentralbank (ZB) leitet Primärliquidität für bestimmte Zeit in den Kreislauf, um den Markt zu verflüssigen sowie um "Zinsausreisser“ nach oben zu glätten (Interdependenz der Zinsen!; aussenwirtschaftliche Wirkungen ® heisses Geld dringt ein!). Sie kauft hierob von den Banken Wertpapiere an. Die Partner verpflichten sich, diese Papiere nach einer vertraglich vereinbarten Zeit (etwa: 14 Tage) von der ZB zurückzukaufen. – ƒ Die ZB saugt Primärliquidität für bestimmte Zeit ab, um den Markt zu versteifen, nämlich den Überhang an ihrem Geld abzubauen sowie um unerwünschten Zinssturz (Interdependenz der Zinsen!; aussenwirtschaftliche Wirkungen ® Geldexport!) zu vermeiden. Sie bietet hierob den Banken Wertpapiere zum Kauf an. Die Partner neh-men diese für eine vertraglich festgelegte Zeit in ihr Portefeuille. Nach Ablauf der verein-barten Zeit kauft die ZB die Papiere zurück. - Die EZB führt entsprechende Geschäfte im Rahmen des Hauptfinanzierungs-Instruments, der Längerfristigen Refinanzierungsge-schäfte, der Strukturellen Operationen sowie der Feinsteuerungs-Operationen durch. – Siehe Repo-Geschäft, Pensionssatz, Zuteilungsverfahren, holländisches.


    Pensionssatz (repo rate): Im Rahmen des liquiditätszuführendes Geschäftes mit der Zentralbank die Differenz zwischen dem höheren Ankaufspreis (etwa: 100) und dem ver-traglich festgelegten niedrigeren Rückkaufspreis (etwa: 99,5) durch die Banken, auf Jah-resprozente umgerechnet. – ‚ Beim Liquidität absaugenden Geschäft mit der Zentralbank die Differenz zwischen dem niedrigeren Verkaufspreis (etwa: 99,5) und dem höheren Rückkaufspreis (etwa: 100) der Zentralbank, in Jahresprozenten gerechnet. - Die EZB weist (in ihren Monatsberichten, dort im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets, Rubrik "Monetäre Statistik", Unter-Rubrik "Hauptrefinanzierungsge-schäfte" und "Sonstige Ten-dergeschäfte" die entsprechenden Sätze aus. – Siehe Pensionsgeschäft, Repo-Geschäft, Zuteilungssatz, marginaler, Zuteilungsverfahren, holländisches



    Pensionsverpflichtungen (pension liabilities): Verbindlichkeiten eines Unternehmens aus der vertraglichen Zusage von künftigen Ruhegehaltszahlungen (Betriebsrenten) an Ange-stellte. Gemäss den International Accounting Standards müssen solche genau ausgewie-sen werden. Da dieses Regelwerk aber für Banken in der EU erst 2005 verbindlich wird, fehlt in der Bilanz häufig ein entsprechender Posten, was in die Beurteilung der Aktien der bezüglichen Banken schwierig macht. Die Aufsichtsbehörden in Europa können eine Bi-lanzierung zwar empfehlen, aber nicht erzwingen. – Siehe Behördenmanagement, bankli-ches.


    Personalkredit (personal credit): Kredit, der einer Person lediglich ob ihrer Vertrauens-würdigkeit, wegen ihres Einkommens bzw. aufgrund ihrer Vermögenslage gewährt wird, ohne dass besondere Sachwerte des Kreditnehmers als Pfand haften. Manchmal auch Blankokredit genannt. – Siehe Beziehungsbankgeschäft, Buchkredit, Privatkredit, Retail-geschäft.


    Performance: Auch im Deutschen inzwischen häufig gebrauchter Ausdruck in mehrerer Bedeutung, nämlich – Kursverlauf eines Wertpapiers, – ‚ Indexverlauf eines Teil- oder Gesamtmarktes (etwa: Swiss Performance Index), – ƒ Wertentwicklung eines Portefeuil-les und – „ anlagepolitische Leistung eines Vermögensverwalters, einer Fondsleitung usw. in Bezug auf das angestrebte (dem Kunden in Aussicht gestellte) Ziel. – Siehe Out-performance, Performanceindex.


    Performanceindex (performance index): Aktienindex, bei dem die Ausschüttungen eines Unternehmens an die Aktionäre nach einem bestimmten Verfahren herausgerechnet wer-den; denn bei einer Aktie fällt der Börsenwert am Tag der Zahlung der Dividende schlagar-tig. Damit wird die Vergleichbarkeit einer Aktie mit dem Index verzerrt. – Siehe Kursindex.


    Pfandleiher (pawnbroker): Betriebe, die gewerbsmässig verzinsliche Darlehn gegen die Verpfändung von (Wert)Gegenständen gewähren. Sie gelten in Deutschland zwar nach § 2, Abs. 1 KWG nicht als Kreditinstitute, sind aber im Zuge der Geldwäsche in das Visier der Behörden gekommen.


    Pfandpoolverfahren (pooling system): System zur Verwaltung von Sicherheiten durch die Zentralbanken, bei dem die Geschäftspartner Aktiva in einen Pool einbringen, die als Si-cherheit für ihre Geschäfte mit der Zentralbank allgemein dienen. - Anders als bei einem Kennzeichnungsverfahren werden bei einem Pfandpoolverfahren die Sicherheiten nicht als Deckung für ganz bestimmte Geschäfte gekennzeichnet.


    Pflichtangebot (duty offer): Nach dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahme-gesetz (WpÜG) aus dem Jahr 2002 muss ein öffentliches Angebot abgegeben werden, wenn eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaften gemeinsam mit anderen Personen über mindestens 30 Prozent einer Zielgesellschaft verfügen. – Siehe Aktientausch-Übernahme, Bieter, Erwerbsangebot, Stimmrechts-Datenbank, Übernahme-angebot, Zielgesellschaft. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichts-amts für den Wertpapierhandel, S. 36 ff.


    Phantomrisiken (phantom risks): Erscheinungen gesellschaftlicher Ungewissheit, bei de-nen – ohne Nachweis einer naturwissenschaftlichen Kausalität – ökonomische Sanktions-potentiale aufgebaut werden, indem gesellschaftliche Erregung über Medien verstärkt in Kaufverweigerung oder Klagedrohung umgesetzt wird. Beim Rating von Unternehmen wichtig geworden, um Chancen-Gefahren-Profile risikogerecht einzuschätzen.


    Pin-Code (so auch im Deutschen): Abkürzung für Personal Idendification Number; ein Erkennungszeichen aus einer Kombination von Ziffern und/oder Buchstaben im Verkehr zwischen Kunde und Bankautomatik.


    Plastikgeld (plastic money): Volksläufige Bezeichnung aller Karten, die im Zahlungsver-kehr anstelle von Bargeld verwendet werden. – Siehe Geld, elektronisches.


    Politik des offenen Mundes (policy of open mouth): Die Zentralbank kündigt (durch ihren Präsidenten) der Öffentlichkeit im voraus ihre Massnahmen mehr oder minder deutlich an. Über die Vorteile (die Märkte können sich rechtzeitig auf entsprechende Zinsschritte ein-stellen) und die Nachteile (vor allem: – die Beschlussorgane werden entmachtet, – ‚ Gefahr, dass verschiedene Stimmen aus der Zentralbank laut werden, – ƒ die Zentral-bank läuft Gefahr, zur Sklavin der Presse zu werden) wurde und wird noch immer kontro-vers diskutiert.


    Pool (so auch im Deutschen): Interessensgemeinschaft zur Durchführung von gemeinsa-men Massnahmen oder zur direkten geschäftlichen Zusammenarbeit. – Siehe Asset-backed Securities.


    Portaldienst (aggregator): Auf Finanzmärkten ein Internetprovider, der das gleichartige Angebot verschiedener Finanzdienstleister übersichtlich geordnet zusammenfasst und es damit ermöglicht, auf Tastendruck eine verbesserte Markttransparenz zu gewinnen. - Die Aufsichtsbehörden prüfen in letzter Zeit verstärkt, ob bei solchen Angeboten erlaubnis-pflichtige Finanzdienstleistungen erbracht werden. In Deutschland ist die erlaubnispflich-tige Anlagevermittlung schon dann erfüllt, wenn neben der Informationsbeschaffung über Finanzinstrumente der Anbieter genannt wird und über eine Weiterleitung die Verknüpfung mit ihm erfolgt. – Siehe Anlagevermittlung, Handelssystem, alternatives.


    Portefeuille (portfolio): Summe verschiedener Finanzanlagen, die ein Wirtschafts-subjekt besitzt, im Deutschen häufig auch Depot genannt. – ‚ Im engeren Sinne Gesamt-heit der Wertpapiere, die ein Wirtschaftsubjekt besitzt. - In Deutschland hat seit etwa 1990 der (englische) Ausdruck "Portfolio" die (französische) Bezeichnung "Portefeuille" ver-drängt.


    Portefeuilletheorien (portfolio theories): Lehrgebäude über die bestmögliche Finanzanla-ge. In Lehrbüchern teilweise stark mathematisiert ausgebreitet, aber immer unter bestimm-ten Annahmen und/oder unter Ausschluss wesentlicher anlageentscheidender Umstände, wie vor allem die steuerliche Belastung eines Portefeuilles. Von den Analysten daher nur am Rande beachtet.


    Portfolio (portfolio): Siehe Portefeuille.

  • Portfolioverwaltung (portolio management): Die Verwaltung einzelner in Finanzin-strumenten angelegter Vermögen für Dritte mit Entscheidungsspielraum. In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG.


    Position (position): Im Devisen- und Börsengeschäft der Stand der Verpflichtungen (En-gagements) einer Marktteilnehmers in Bezug auf ein bestimmtes Finanzmarkt-instrument.


    Position, gedeckte (covered position): Eine Transaktion, die durch ein entgegen-gesetztes, aber gleichwertiges Geschäft ausgeglichen ist. Wenn beispielsweise Gold-Futures gekauft wurden, und später eine Kaufoption mit der gleichen Warenmenge und dem gleichen Andienungstermin verkauft wird, so ist die Optionsposition des Marktteil-nehmers gedeckt (covered). Er besitzt einen Terminkontrakt, der lieferbar ist, falls die Op-tion ausgeübt wird. – ‚ Dieser Ausdruck wird auch gebraucht, wenn ein vorher verkaufter Kontrakt zurückgekauft wird, also eine Verkaufsposition (short position) durch eine Kauf-position (long position) glattgestellt wurde. – Siehe Position, offene.


    Position, offene (open position): Auf Finanzmärkten oder Warenmärkten die Verpflich-tungen aus einem Terminkontrakt. – Siehe Absicherung, Hedge-Geschäft, Hedging.


    Position, synthetische (synthetic position): Eine Strategie des Hedge-Geschäftes, mit der man Futures und Futures-Optionen zur Preisabsicherung und Gewinnmöglichkeiten kombiniert. Wenn ein Marktteilnehmer beispielshalber eine Put-Option kauft und eine Call-Option verkauft (schreibt), so kann er eine Position konstruieren, die einer Futures-Verkaufsposition gleichkommt. Diese Position wird dann "synthetische" (künstliche) Short-Futures-Position genannt; sie bringt dann einen Gewinn, wenn die Terminkurse fallen. Falls allerdings die Terminkurse steigen, so entstehen Nachschussforderungen. Syntheti-sche Positionen gelten als eine besondere Form der Arbitrage. – Siehe Hedge-Geschäft, Hedging, Nachschusspflicht, Option.


    Position, ungedeckte (naked position): Vertragliche Verpflichtung aus einem Termin-kontrakt, die nicht durch eine entgegengesetzte Position gleichen Umfangs abgesichert ist. – Siehe Long-Position; Short-Position, Position, gedeckte..


    Positionen, meldepflichtige (reportable positions): An den Warenbörsen der USA Ver-träge, welche die jeweilige, von der Aufsichtsbehörde festgesetzte bzw. in der Commodity Exchange Act bestimmte Meldepflichtstufe übersteigen. – Siehe Commodity Futures Tra-ding Commission.


    Prager Verlautbarung (Prague communiqué): Bei seiner Sitzung in Prag im September 2000 beschloss der Internationale Ausschuss für Geld und Finanzen (International Mone-tary and Financial Committee) des Internationalen Währungsfonds (IMF), im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Staates auch private Gläubiger an den Lasten zu beteiligen. Eine Bevorzugung von Gläubigergruppen soll es fortan nicht mehr geben. Zweck der Re-gelung ist es zu vermeiden, dass private Geldgeben in ein schon vom Staatsbankrott ge-zeichnetes Land (wie etwa 200 Argentinien, 2002 Brasilien) Kredite vergeben in der Er-wartung, dass die uneinbringlichen Forderungen von anderen (praktisch dem IMF) getra-gen werden. – Siehe Londoner Verfahren, Risikoanhebung, subjektive, Schuldenrückfüh-rungsmechanismus, unabhängiger.


    Prämiengeschäft (premium deal): Besondere Art des Termingeschäftes, bei dem der Käufer oder Verkäufer durch Bezahlung einer im voraus festgesetzten Prämie (auch Rückprämie genannt) vom Terminkontakt zurücktreten (abandonnieren) kann. – Siehe Reugeld.


    Prämien-Schatzanweisung (Premium Treasury Bond): In Deutschland 1951 ausgegebe-ne Schatzanweisungen in Stücken von 10 DEM. Die Rückzahlung erfolgte nach maximal zehn Jahren zum Nennwert. Statt einer Verzinsung wurden nach einem Verlosungsplan Lotterieprämien ausgespielt. Diese "Baby Bonds" erfreuten sich grosser Beliebtheit. – Sie-he Baby Bonds, Losanleihe.


    Präsenzbörse (parquet exchange; floor exchange): Der Handel findet in einem Börsen-saal statt (Parketthandel). Vertragsabschlüsse erfolgen zwischen den Händlern und Mak-lern durch Zuruf. – Siehe Börse, Börse, elektronische, Eurex, Handelsplattform, Home-banking, Mobile Banking, Parkett.


    Preisanpassungskosten (menu costs): Siehe Menukosten.


    Preise, administrierte (administered prices): Von Behörden in irgendwelcher Form (wie Marktregulierung, steuerliche Sonderbehandlung, Höchstpreisverordnung oder Subventio-nen) beeinflusste Marktpreise. Sie müssen bei der Berechnung der Inflationsrate beson-ders beachtet werden. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom März 2003, S. 41 f.


    Preisgestaltungsaufschub (deferred pricing): Der Besitzer eines Rohstoffes oder der Hersteller einer (börsengängigen) Ware verkauft eine bestellte, aber erst später zu liefern-de Menge sofort aus seinem Lager. Gleichzeitig kauft er mit dem erlösten Geld einen Ter-minkontrakt für dasselbe Gut in der Erwartung, von einem niedrigeren Marktpreis am Erfüllungsdatum einen Gewinn erzielen zu können. – Siehe Option.


    Preisindex der Lebenshaltung (cost of living index): Statistischer Messwert, der Verän-derungen in den Preisen für Güter ausdrückt, wie diese von Haushalten nachgefragt wer-den. Volkswirtschaftlich betrachtet die wichtigste Messgrösse; denn sie beeinflusst vor allem direkt (und indirekt ) – die Politik der Zentralbank, – ‚ die Transferleistungen des Staates (besonders auf dem Gebiet der Sozialhilfe) – ƒ die Dispositionen der Haushalte und Unternehmen und ist – „ in der EU ein Konvergenz-Kriterium gemäss dem Vertrag von Maastricht. – Siehe Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Inflation. – Vgl. für Deutschland Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom August 2002, S. 40 f. (über Bereinigungen des Index)^sowie Monatsbericht der EZB vom September 2003, S. 28 (vergleich Eurogebiet/Deutschland ab 1955).

    Preislücke (price gap): In der Terminologie der Zentralbanken die noch nicht durch Preis-steigerungen und/oder durch Wirtschaftswachstum absorbierte Liquidität (M 3) in der Volkswirtschaft. Die Preislücke vergrössert (verkleinert) sich, wenn das reale Geldmen-gen-Wachstum über (unter) dem Trendwachstum des realen Bruttoinlandsprodukts liegt. Entsprechend dieser Vergrösserung oder Verkleinerung steigt oder sinkt CETERIS PARIBUS der Inflationsdruck.


    Preisstreuung (price variance). Die Abweichungen der Preise vom Mittelwert in einem Wirtschaftsraum. Für die Geldpolitik ist die Kenntnis von Unterschieden von Bedeutung. – Siehe Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 43 ff. (ausführliche Darstellung in Be-zug auf Euroland).


    Preisstabilität (price stability): Bei der EZB der Anstieg des Harmonisierten Verbraucher-preisindex gegenüber dem Vorjahr um unter 2 Prozent. - Logisch und sachlich wäre ein Anstieg von 0 Prozent Preisstabilität zu nennen. Da jedoch innert der EU-Mitgliedsstaa-ten die statistische Erfassung von Preisänderungen noch uneinheitlich ist (unterschied-liche Güterkörbe!), glaubt man diesen Spielraum einrechnen zu müssen. – Siehe Geldlücke. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juni 2002, S. 38 ff.


    Primärliquidität (primary liquidity): Bargeld und Sichteinlagen bei der Zentralbank. – Sie-he Basisgeld, Geldbasis, Liquidität, M1.


    Prime Rate: In den USA und Kanada üblicher Zinssatz, den "erste Adressen" - also Un-ternehmen, die sich als erstklassige Schuldner erwiesen haben - für die Aufnahme von kurzfristigen Krediten an ihre Banken zahlen müssen. Der Prime Rate kommt in den Ver-einigten Staaten der Charakter eines Leitzinssatzes zu. - Steigt die Prime Rate, dann müssen die Unternehmen konsequenterweise höhere Zinsen zahlen, was die Ertragskraft drückt. Als Folge fallen die Aktienkurse des Unternehmens. Eine sinkende Prime Rate hat CETERIS PARIBUS die gegenteilige, positive Auswirkung auf die Börse.


    Privatbankier (private banker): Persönlich mit ihrem Vermögen haftende Inhaber bzw. Teilhaber von Banken in der Rechtsform der Einzelfirma oder Kommanditgesellschaft. In Deutschland nicht erlaubt; in der Schweiz bestehen solche Bankhäuser vor allem in Genf, Basel und Zürich. – Siehe Einzelfirma, bankliche.


    Privatdiskontsatz (market discount rate; prime rate [USA]): Diskontsatz, zu dem die Ban-ken erstklassige Handelswechsel und Bankakzepte (= durch die bezogene Bank akzep-tierte Wechsel) diskontieren. – Siehe Rediskontieren.


    Private Banking (so auch im Deutschen gesagt): Anlageberatung und Vermögens-verwaltung der Bank für (internationale) private und institutionelle Kunden. – Siehe Anla-geberatung, Anleger, institutionelle.


    Private-Equity-Finanzierung (so auch im Deutschen): Die Beschaffung von Mitteln priva-ter Anleger mit dem vornehmlichen Zweck, das Risiko bei Geschäftsneugründungen ("Start-ups") mitzutragen. – Siehe Risikokapital.


    Private-Equity-Funds (so auch im Deutschen): In mancherlei Form vorkommende und im einzelnen vielfältig gestaltete Kapitalanlagegesellschaften, die grundsätzlich risikogestreut in nicht börsennotierte Firmen investieren. Oft ist der jeweilige Fonds auf die besonderen steuerlichen Gegebenheiten einzelner Zeichnergruppen zugeschnitten. – Siehe Kapitalan-lagegesellschaft, Risikokapital, Private-Equity-Finanzierung, Vulture Fund.


    Privatkredite (private credits): Ausleihungen der Banken an Haushalte. Bankbetrieblich verursacht dieser Geschäftszweig hohe Fixkosten, gilt aber auch als stabile Rücken-deckung. – Siehe Buchkredit, Personalkredit, Retailgeschäft. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juni 2001, S. 15 ff. zur Aufschlüsselung. Im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts im neuesten Stand ausgewiesen.


    Privatplazierung (private placement): – Schuldverschreibung, die am Euromarkt tätige Emissionshäuser bei einem beschränkten Kreis von Anlegern unterbringen. – ‚ Angebot an einen breiten Kreis von Anlegern zum Kauf von Wertpapieren (insbesondere Aktien), für die keine Börsenzulassung vorgesehen ist oder/und die ohne Unterstützung einer emissionsbegleitenden Bank durchgeführt werden. - Solche Plazierungen unterliegen in Deutschland den Regelungen des Verkaufsprospekt-Gesetzes, mit deren Überprüfung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betraut ist. – Siehe Commercial Papers.


    Produkt (product): In der Sprache der Finanzwelt ist damit immer ein Finanzprodukt ge-meint.


    Produktionslücke (output gap): Der Unterschied zwischen der tatsächlichen Produktion in einem Wirtschaftsgebiet und jener bei ausgelasteten Kapazitäten. Von den Zentralban-ken zur Vorhersage spekulativer Blasen herangezogen.


    Produktivitätsmessung (measurement of productivity): Errechnung des Beitrags einzel-ner Wirtschaftszweige zur Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität. Von der EZB in den letzten Jahren im Zuge der Inflationsanalyse verfeinert. – Siehe Monatsbericht der EZB vom Juli 2001, S. 55 ff.


    Produktivkredit (productive credit): Darlehn gewährt für Investitionszwecke. – Siehe Kon-sumtivkredit.


    Properhandel (proper trade): Siehe Eigenhandel.


    Prospekt-Datenbank (prospectus database): Liste aller bei der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht hinterlegten Wertpapier-Verkaufsprospekte. Damit wird eine Re-cherche nach Emittent, Anbieter und Wertpapier-Kennummer (Valoren-Nummer) möglich. Die Adresse ist <http://www.bafin.de/>.


    Prospektpflicht (securities prospectus requirement): In Deutschland muss seit 1990 je-dem öffentlichen Verkaufsangebot von Wertpapieren ein Wertpapier-Verkaufsprospekt vorangehen. Für die Handelszulassung an deutschen Börsen bedarf es darüber hinaus im Segment amtlichen Markt eines Börsenzulassungsprospektes, im geregelten Markt eines Unternehmensberichts und im Neuen Markt eines Emissionsprospektes, die jeweils alle vor Veröffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Ge-nehmigung vorzulegen sind. – Siehe Beteiligungsofferten, Prospekt-Datenbank. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 16 ff.


    Proxy (so auch im Deutschen gesagt): Bevollmächtigter, besonders auf der Hauptver-sammlung einer Gesellschaft. – ‚ Vertretungs-Vollmacht allgemein, besonders zur Vertre-tung des Aktionärs auf der Hauptversammlung. – ƒ Server eines Providers, auf dem die Zwischenspeicherung von oft abgerufenen Informationen aus dem Internet erfolgt (Begriff der Informatik).


    Prudent man standard of care: Besonders sorgfältige, durch Gesetze vorgeschriebene oder durch Aufsichtsbehörden erzwungene Anlagestrategie für Fonds bei Altersvorsorge-verträgen. Die auch international (und im Deutschen) benutzte Formel ist in § 1104 der US-amerikanischen "Employee Retirement Income Security Act (ERISA)" erläutert. – Sie-he Ausgewogen, Nominalwertgarantie, Pensionsfonds, Straitjacking.


    Prudentiell (prudential): Fachwort aus dem Aufsichtsrecht: auf die Tätigkeit der Aufsichts-behörden bezogen.


    Public Company Accounting Oversight Board: In den USA im Zuge der Sarbanes-Oxley Act 2002 errichtete und der Securities and Exchange Commission (SEC) beigeord-nete Behörde, der die uneingeschränkte Prüfung der Jahresabschlüsse börsennotierter Aktiengesellschaften obliegt. Diese müssen jeden beanstandeten Posten berichtigen (refi-ling). Anlass war die Tatsache, dass durch geschönte Bilanzen der Aktienkurs vieler Ge-sellschaften hochgetrieben wurde. Deren Niedergang (2002: Enron, WorldCom) wirkte sich unter anderem auf die Sicherheiten der Kreditinstitute und Versicherungen durch un-genügende Unterlegung ungünstig aus. Die von der Behörde erlassenen Vorschriften gel-ten auch für ausländische Unternehmen, deren Aktien zum Handel an Börsen der USA zugelassen sind. - Eine entsprechende Behörde für Deutschland (Europa) ist bis anhin noch nicht geplant. – Siehe Angaben unrichtige, Aufsichtsbehörden, Verlust-Tarnung, Straitjacking.


    Publikumsfonds (public fund): Vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, über das an Börsen notierte Anteilscheine ausgegeben sind. – Im jeweiligen Monatsbericht der EZB ("Statistik des Euro-Währungsgebiets") finden sich detaillierte Aufstellungen über die Pub-likumsfonds im Euroland.


    Publizität, situationsbezogene (situative publicity): Börsenzugelassene Unternehmen in Deutschland sind neben der Regelpublizität (Veröffentlichung des Jahresabschlusses einschl. Anhang und Lagebericht) zu einer Ad-hoc-Publizität verpflichtet, um den Markt-teilnehmern zwischen den Stichtagen der Regelpublizität den raschen Zugang zu Informa-tionen über wichtige Unternehmensereignisse zu gestatten. Dies ist in § 15, Abs. 1 WpHG vorgeschrieben. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Delisting, Frontrunning, Kursmani-pulation, Scalping, Stimmrecht-Offenlegung.


    Put-Option (put option): Die Verpflichtung eines Verkäufers (Schreibers) einer Option, den Basiswert vom Verkäufer bis zum Verfalltag zum Ausübungspreis zu kaufen, unabhängig vom aktuellen Kurs des Basiswertes. – Siehe Call-Option, Strip.


    Rahmenprospekt (preliminary issue prospectus): In Deutschland möglicher Weg, zu-nächst einen unvollständigen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, um erst kurz vor dem öffentlichen Angebot eines Wertpapiers die einzelnen Angebotsbedingungen endgültig festzulegen. - Auch Rahmenprospekte unterliegen der Kontrolle der Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht, ein eigenes Verkaufsprospekt-Gesetz regelt die Einzelhei-ten. – Siehe Prospekt-Datenbank, Prospektpflicht.


    Raider (raider): Allgemein ein Investor, der ein Unternehmen gegen den Willen des Managements zu übernehmen sucht. – ‚ Raiding in Bezug auf Banken ist weniger wahr-scheinlich, weil die Aufsichtsbehörden dies in aller Regel nicht zulassen. In Deutschland muss nach § 2b KWG jede beabsichtigte bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt werden; die Aufsichtsbe-hörde kann eine Untersagung nach § 44b KWG verfügen. – Siehe Bieter, Übernahmean-gebot, Zielgesellschaft.


    Rally (rally): Zustand (meist nur kurz) stark steigender Kurse an der Börse. – Siehe Blase, spekulative, Hausse, Leerverkaufs-Verbot, Sell out, Spekulationsblase.

  • Rating (rating): Bankintern die Einstufung von Schuldnern nach Bonitätsgraden (Kre-ditwürdigkeit und Kreditfähigkeit). – ‚ Die (öffentliche) Einstufung der Bonität einer Wirt-schaftseinheit (Staat, Unternehmen) durch unabhängige Agenturen. Ergebnis des Ratings sind Zensur-Skalen. Je schlechter die Note ausfällt, um so höher sind die vom Markt ge-forderten Zinssätze bei Emissionen der entsprechenden Wirtschaftseinheit. – Siehe Boni-tätsklasse, Kalibrierung, Shadow-Rating, Trennschärfe. – Vgl. Monatsbericht der Deut-schen Bundesbank vom Januar 2003, S. 45 ff. und vom September 2003, S. 61 ff. (Me-thodisches).


    Rating, externes (external rating): Vorschrift einer Aufsichtsbehörde, wodurch Banken verpflichtet werden, die Schuldnerbonität durch eine unabhängige Rating-Agentur (also nicht bankintern) einschätzen zu lassen. Hierbei entsteht die Notwendigkeit, auch die Ra-ting-Agenturen einer Aufsicht zu unterstellen. – Siehe Bonitätsklasse. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 21 zu den fünf Kriterien, die eine Rating-Agentur erfüllen muss.


    Rating, internes (internal rating): Erlaubnis einer Aufsichtsbehörde, bankeigene Risiko-Messmethoden anzuwenden. Nach Basel-II können entsprechende Verfahren anerkannt werden. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 23 ff. sowie vom September 2003, S. 61 ff. (Methoden) sowie Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 66 und S. 77.


    Rating-Stabilität (rating stability): Bezeichnung für die Prognosegüte beim Rating. Eine hohe Stabilität wird dadurch erreicht, dass die Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen den einzelnen Risikofaktoren und der Bonität genau erkannt und unter Beachtung der zugrun-deliegenden Zeiträume stimmig aufeinander bezogen wird. – Siehe Kalibrierung, Trenn-schärfe. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2003, S. 63 ff.


    Reaktion, technische (technical reaction): Stockung innert einer längeren Phase gleichgerichteter Marktentwicklung. – ‚ Im besondern: Kursrückschlag an der Börse nach einer längeren Hausse. – Siehe Baisse.


    Realignment (so auch im Deutschen): Veränderung der Leitparität einer Währung, die an einem Wechselkurssystem mit festen, aber anpassbaren Wechselkurverhältnissen teil-nimmt. Im WKM II bedeutet Realignment eine Veränderung des Euro-Leitkurses.


    Realisieren (realise): Für Forderungen, für Ansprüche überhaupt Geldbeträge erhalten.


    Realzinssatz (real interest rate): Ein um das Mass der erwarteten Inflationsrate berichtig-ter nominaler Zinssatz. - Ist die Inflationsrate höher als der Zinssatz, so spricht man oft von einem negativen Realzinssatz. – Siehe Fisher-Parität. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2001, S. 33 ff.


    Refaktie (abatement). Siehe Dekort.


    Rechnungseinheit, RE (unit of account): Interne Verrechnungseinheit der Europäischen Zahlungsunion, praktisch der USD.


    Rechtsausschuss (Legal Committee, LEGO): Gremium des ESZB mit dem Ziel, dessen Rechtsakte vorzubereiten, zu koordinieren und zu begleiten. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 144.


    Rechtsrisiko (legal risk): Als Teil des operationellen Risikos zählen hierzu die Vertrags-risiken, die aus – falschen Annahmen, – ‚ schlecht gewählten Formulierungen, ein-schliesslich falscher Übersetzungen aus einer Fremdsprache oder in eine solche, und – ƒ dem Übersehen kritischer Punkte herrühren.


    Rediskontieren (rediscounting): Ankauf der von Banken diskontierten Wechsel durch entsprechende Spezialinstitute (wie in England), in der Regel aber durch die Zentralbank. – Die EZB betreibt keine Rediskontierung.


    Rediskontsatz (official discount-rate; bank-rate): Satz, zu dem Spezialinstitute (Redis-kontbanken) oder eine Zentralbank von Banken diskontierte Wechsel bevorschussen.


    Referenzwährung (reference currency): Währung in der ein Anleger rechnet; – ‚ Wäh-rung, in welcher die Wertentwicklung eines Fonds gemessen wird.


    Refinanzierung (refinancing; recourse to central bank): Auf dem Kreditwege von der Bank bei der Zentralbank beschafftes Zentralbankgeld. - Während sich ein einzelnes Kreditinsti-tut auch am (Interbanken)Geldmarkt mit Liquidität versorgen kann, besteht für das Ban-kensystem gesamthaft die Notwendigkeit, sich bei der Zentralbank über deren Fazilitäten zu refinanzieren.


    Refinanzierungsgeschäfte, längerfristige (Ionger-term refinancing operations): Regel-mässige Offenmarktgeschäfte, die von der EZB in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden. - Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden im Wege von mo-natlichen Standardtendern mit einer Laufzeit von drei Monaten ausgeführt. - Der Zinssatz für diese Geschäfte ist in Deutschland der Basiszins im juristischen Sinne gemäss § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2003, S. 17 ff.


    Region, dollarbestimmte (dollarised region): Ein geographisches Gebiet ausserhalb der USA, in welchem der USD – als Währungseinheit offiziell eingeführt ist, wie dies in Ar-gentinien und Ecuador der Fall war, oder – ‚ als Nebenwährung eine Rolle spielt, wie vie-lerorts in Lateinamerika. – Siehe Dollarisation, Euroisierung.


    Region, eurobestimmte (euroised region): Ein geographisches Gebiet ausserhalb von Euroland, in welchem der EUR als Nebenwährung eine Rolle spielt, wie derzeit etwa in (Süd)Osteuropa und in Nordafrika. – Siehe Euroisierung.


    Regulierungs-Arbitrage (regulation arbitrage): Die Auslagerung von Geschäftsak-tivitäten aus den Aufsichtsbehörden unterworfenen Breichen zu nicht der Aufsicht unter-worfenen Handlungsträgern. – ‚ Die Verlegung von aufsichtsrechtlich überwachten Transaktionen aus dem Inland zu eigenen Niederlassungen in Länder mit minder strenger Beaufsichtigung (auch innert der EU). – ƒ Im besonderen die Verlagerung der Kreditrisi-ken von Banken an Pensionsfonds, Hedge Funds und Versicherungsunter-nehmen. Die Beurteilung der Bilanzen der Auslagerer wird dadurch schwierig, wie sich angesichts des Enron-Skandals Anfang 2002 in den USA gezeigt hat. – Siehe Aufsichtsvermeidung, Ver-lust-Tarnung, Sarbanes-Oxley Act, Zweckgesellschaften.


    Regulierungswut (regulation spleen): Die in Hinsicht auf Finanzmärkte vorgebrachte Kla-ge, dass der Gesetzgeber darauf erpicht sei, stetsfort neue Vorschriften zu ersinnen und im Zuge dessen den Aufsichtsbehörden immer mehr Macht in die Hand gegeben werde. - Demgegenüber stehen die Hilferufe der durch frevlerische Machenschaften geschädigten Anleger, die dem Gesetzgeber Untätigkeit und den Aufsichtsbehörden Schlafmützigkeit vorwerfen. – Siehe Aufsichtsvermeidung, Straitjacking, Überregulierung.


    Reichstitel (securities of the German Reich): Wertpapiere, die bis zum Untergang des Deutschen Reiches im Jahr 1945 begeben wurden.


    Reisescheck (travellers's cheque): Von bestimmten Banken ausgegebene Schecks, die vor allem im internationalen Reiseverkehr Verwendung finden, auf feste Beträge in einer bestimmten Währung lauten und bei Zahlungsempfang mit einer (Vergleichs)Unterschrift quittiert werden müssen. Die Ausgabe solcher Schecks ist in Deutschland erlaubnis-pflichtig. – Siehe Reise-Zahlungsmittel. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 84.


    Reise-Zahlungsmittel (traveller's currency): Heimisches Zentralbankgeld, das Personen für dienstliche oder private Aufenthalte im Ausland ausgeben. Für die Zahlungsbilanz-Statistik eines Landes von Bedeutung. Durch die Einführung des Euro-Bargeldes ist die statistische Erfassung dieses Postens schwierig geworden. Sie wird seither durch Direkt-befragungen von Reisenden auf der Grundlage von Stichproben ergänzt bzw. ersetzt. – Siehe Reisescheck.


    Rekonstruktion (reconstruction): Wiedervereinigung einer durch Stripping getrennten An-leihe. - Im Falle von Bundesanleihen in Deutschland ist die Rekonstruktion Banken (Mone-tären Finanzinstituten) lediglich für deren Eigenbestände erlaubt.


    Remittance Services (so auch im Deutschen): In der Sprache der Aufsichtsbehörden nicht lizenzierte Finanztransfer-Dienstleister, in der Regel in ethnisch abgeschottetem Um-feld. – Siehe Geldwäsche, Parallel Banking, Underground Banking.


    Remote Banking (so auch im Deutschen gesagt): Der automatisierte Zugang auf Finanz-dienstleistungsinstitute. – Siehe Bankportal, Internet-Bank, Mobile Banking, Multikanal-bank, Online-Banking.


    Rendite-Abstand (yield distance): Wenn nicht anders definiert, der Unterschied zwischen dem Ertrag aus Unternehmensanleihen einerseits und Staatsanleihen anderer-seits. Die Rendite von Staatsanleihen wird im Teil "Statistik des Euro-Währungsgebiets" des jeweiligen Monatsberichts der EZB (teilweise vergleichend mit den USA und Japan) ausgewiesen. – ‚ Besonderes Mass zur Beurteilung der Stabilität auf Finanzmärkten. Hier wird der Unterschied zwischen nachrangigen Schuldverschreibungen von Banken und Staatsanleihen berechnet. – Siehe Abstand zur Ausfallschwelle, Unternehmens-anleihen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2001, S. 16 ff., vom August 2002, S. 66 sowie vom April 2003, S. 20 f.


    Rentabilität (profitability): Allgemein das Verhältnis des Erfolgs zum eingesetzten Kapi-tal. – ‚ Im engeren Sinne das Verhältnis des während einer bestimmten Periode erwirt-schafteten Reingewinns zum Eigenkapital (Eigenkapital-Rendite). – Siehe Bruttoertrag, Kurs-Gewinn-Verhältnis.


    Renten (bonds): In Deutschland übliche (ältere) Bezeichnung für festverzinsliche Schuld-verschreibungen.


    Rentenanleihe (perpetual government loan): Von einer staatlichen Stelle begebenes Wertpapier, ohne die Absicht, eine bestimmte Tilgung durchzuführen. Es wird lediglich versprochen, die Zinsen zu bezahlen.


    Rentenfonds (bonds fund): Im wesentlichen in festverzinsliche Schuldverschreibungen (Obligationen, "Renten") angelegtes Vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft. – Im je-weiligen Monatsbericht der EZB ("Statistik des Euro-Währungsgebiets") finden sich bilan-zielle Aufstellungen über die Rentenfonds im Euroland.


    Repartierung (repartiation): Die Zuteilung des Angebots der Zentralbank nach Quoten im Falle einer Übernachfrage. - Beim Abschluss von Offenmarktgeschäften übersteigen häu-fig die Gebote der Banken das von der Zentralbank als bedarfsgerecht bemessene Zutei-lungsvolumen. Damit wird eine Repartierung notwendig. - Bei einem Mengentender wer-den von der EZB alle Gebote zu einem einheitlichen Repartierungssatz (vorgesehenes Volumen geteilt durch den Gesamtbetrag der Gebote) zugeteilt. Bei einem Zinstender werden allein die Gebote zum marginalen Zuteilungssatz entsprechend repartiert, sämtli-che darüber liegenden Gebote hingegen voll zugeteilt. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2000, S. 40.


    Repatriierung (repatriation): Rückzug von – im Ausland allgemein oder – ‚ in fremden Währungsgebieten angelegten Vermögenswerten.


    Repo-Geschäft (repurchase agreement): Rückkaufsvereinbarung bei Wertpapierge-schäften (Verkauf unter gleichzeitigem Termin-Rückkauf), meistens bezogen auf den Ver-kehr zwischen Zentralbank und Geschäftsbanken. Zweck der Repo-Geschäfte ist die kurz-fristige Liquiditätssteuerung durch die Zentralbank. – Siehe Pensionsgeschäft, liquidi-tätszuführendes, Pensionssatz. – Vgl. ausführlich Monatsbericht der EZB vom November 2002, S. 61 ff.


    Report (premium): Der Terminkurs einer Devise liegt über dem Kassakurs (Tageskurs). – Siehe Deport, Devisentermingeschäft, Swapsatz, Zuteilungsverfahren, holländisches.


    Reporting (so auch im Deutschen gesagt): Berichterstattung eines Unternehmens über den Geschäftsablauf. – ‚ Meldung der Abschlüsse in Effekten, die über die Börse gehan-delt wurden. An den meisten Börsen besteht für alle Marktsegmente eine (strenge) Repor-ting-Pflicht. – ƒ Informationen einer Bank an die Anleger über den aktuellen Kurs der je-weiligen Finanzprodukte; heute in der Regel auf elektronischem Wege frei oder (für Anle-ger mit persönlich zugeschnittenem Portfolio) mit Kennwort abzurufen.


    Repräsentanz (settling): Auf dem Finanzmarkt die Niederlassung von ausländischen Insti-tuten im Inland. Die Aufsichtsbehörden haben solche Betriebe besonders im Auge. Denn oft hat sich gezeigt, dass sie auch (unerlaubt) Bankgeschäfte betreiben bzw. andere Fi-nanzdienstleistungen anbieten. In Deutschland in § 53a KWG sowie in § 24 der Anzeige-verordnung im einzelnen gesetzlich geregelt. – Siehe Auslandsbanken, Europäischer Pass. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht, S. 188 (Auflistung der 102 zum Jahresende 2002 in Deutschland registrierten Repräsentan-zen nach Herkunftsland).


    Reputationsrisiko (reputation risk): Gefahr, dass eine Bank (allgemein: ein Unternehmen) durch fehlerhaftes Verhalten einzelner oder von Gruppen einen Vertrauensschwund bei Geschäftspartnern und Kunden erleidet. Es gilt als besondere Form des operationellen Risikos und wird von den Aufsichtsbehörden seit etwa 1998 besonders ins Auge gefasst. – Siehe Auslagerung, Compliance, Outsourcing-Risiken, Risiko, banktechnisches, Risiko, operationelles, Risiko, personelles.


    Reserveguthaben (reserve holdings): Bei der EZB Guthaben der Geschäftspartner auf ihren Reservekonten, welche der Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen.


    Reservekonto (reserve account): Konto bei der EZB auf dem ein Geschäftspartner Re-serveguthaben unterhält. Die Zahlungsausgleichskonten der Geschäftspartner bei den nationalen Zentralbanken können als Reservekonten genutzt werden.


    Restrisiko (rest risk): In Bezug auf Finanzmärkte bleibende Unsicherheit, die sich auch nicht durch entsprechende Absicherungsstrategien (Hedge-Geschäfte) ausschalten lässt. Typisch für diese Unsicherheit sind externe Schocks, wie etwa der Bankrott eines Partners oder eines Staates mit entsprechenden "Dominostein-Effekten" (das heisst, dass sich die-se Störungen von einem der auf den Finanzmärkten Agierenden auf den anderen auswir-kt). – Siehe Formeln, finanzmathematische, Kursrisiko, besonderes, Staatsschulden, ver-weigerte, Unsicherheit.


    Retailgeschäft (ratail banking; consumer banking): Umsätze einer Bank mit der Masse der Privathaushalte. Hierzu zählen auch Firmenkredite an kleine Gewerbetreibende und Handwerker. Die genau Abgrenzung ist hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Rating-Vorschriften von Bedeutung. - Das Retailgeschäft gilt zwar als besonders fixkosteninten-siv, es sichert aber der Bank in der Regel einen dauerhaften, stabilen Umsatz und sollte möglichst die Hälfte des Gewinns bringen. – Siehe Personalkredite, Privatkredite, Whole-sale Banking.


    Reugeld (forfeit): Vergütung, die von zwei Vertragspartnern derjenige dem anderen zahlt, um sich das Rücktrittsrecht vom Vertrag vorzubehalten. Es entspricht der Prämie bei Spe-kulationsgeschäften. – Siehe Optionsgeschäft, Prämiengeschäft, Spekulation.


    Reverse flows (so auch im Deutschen als Begriff der Zahlungsbilanzstatistik): Kreditauf-nahmen heimischer Unternehmen bei – ihren ausländischen Töchtern oder – ‚ über ihre im Ausland tätigen Finanzgesellschaften, die sich auf die Begebung internationaler Anleihen spezialisiert haben. Diese Kredite müssen statistisch bei den Direktinvestitionen berücksichtigt werden. – Siehe Direktinvestitionen, Inhouse-System. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2001, S. 71.


    Rezession (recession): In der Definition der Zentralbanken der Rückgang des Brutto-Inlandsprodukts über zwei Quartale hinweg.


    Ring fence (so auch im Deutschen gesagt; fence = Zaun; Einzäunung): Eine am Markt weniger bekannte (etwa die aus dem Gerling-Bereich ausgegliederte, aber von den Agen-turen mit guten Ratings ausgezeichnete "Revios Rückversicherung GmbH) Firma geht (gegen entsprechende Bezahlung) treuhänderisch unter das Dach eines bekannten Un-ternehmens (hier: der Vereinigten Hannoverischen Versicherung a. G.) um mit dem Na-men des Treuhänders am Markt Vertrauen zu gewinnen. Derartige Verbindungen im Be-reich von Finanzdienstleistungen bedürfen in den meisten Staaten (so auch in Deutsch-land) der Einwilligung der Aufsichtsbehörden.


    Risiko (risk): Allgemein die Möglichkeit von unerwünschten zukünftigen Handlungsfolgen. Statistisch-mathematisch definiert als Produkt aus der Eintretens-Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses und dem Schadensausmass des Ereignisses.


    Risiko, banktechnisches (bank management risk): Teil des operationellen Risikos. Zu den Risiken im banktechnischen Management zählen in erster Linie die Abwicklungsrisi-ken, Betriebskostenrisiken und Modellrisiken. – Abwicklungsrisiken resultieren aus Feh-lern und Defiziten, die den technisch-organisatorischen Einsatzfaktoren bzw. deren Zu-sammenwirken direkt zugeordnet werden können. Sie entstehen, wenn der Umfang bzw. die Menge oder die Qualität der Mittel, die für einen reibungs-losen Ablauf erforderlich sind, nicht ausreichen, oder wenn einzelne Abschnitte eines Geschäftsprozesses Schwachstellen aufweisen und zu Fehlern bei der Bearbeitung führen. – ‚ Betriebskos-tenrisiken resultieren aus der finanziellen Bewertung der Einsatzfaktoren und den damit verbundenen Kosten. Betriebskostenrisiken können weiter in Kostenabbaurisiken und Kostenerhöhungsrisiken unterteilt werden. Zielabweichungen resultieren meistens aus Kostenveränderungen, die wiederum zu den originären Kostenrisiken gehören. – ƒ Mo-dellrisiken sind auf falsche Annahmen in den zugrunde liegenden Berechnungsmodellen zurückzuführen. Hierzu zählen in erster Linie Fehler bei der Bewertung und Messung von Finanzpositionen. – Siehe Downside risk, Formeln, finanzmathematische, Kursrisiko, be-sonderes, Unsicherheit.


    Risiko, begrenztes (limited risk): Bei Geldanlagen der ungünstigste Fall, dass ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintritt. Nachschuss-Verpflichtungen bestehen jedoch nicht. – Siehe Risiko, unbegrenztes.


    Risiko, operationelles (operational risk): Alle von Innen und von Aussen kommenden Störungen, welche ein Unternehmen bei der Erbringung der Leistungserstellung behindern können. Als Risikokategorien gelten dabei vor allem – das Personal (einschl. Manage-ment und Aufsichtsrat), – ‚ die Organisation im weitesten Sinne, – ƒ die eingesetzte Technologie und – „ externe Einflüsse. Durch rechtzeitiges Aufspüren sucht man solche Risiken zu beschränken und andere (vor allem Technologierisiken) an Versicherer zu übertragen. – Siehe Katastrophenrisiko, Länderrisiko, Rechtsrisiko, Reputationsrisiko, Ri-siko, banktechnisches, Risiko, personelles, Technologierisiken, Verhaltensrisiko. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 28 wegen der Behandlung des operationellen Risikos nach Basel-II.


    Risiko, personelles (personnel risk; staff risk): Wichtigster Teil des operationellen Risikos nach Basel-II. Im einzelnen unterscheidet man ein – Engpassrisiko: Leistungsträger fehlen im Unternehmen; – ‚ Anpassungsrisiko: falsch qualifizierte Mitarbeiter sind be-schäftigt oder Mitarbeiter können (wollen) sich an den notwendigen Wandel nicht anpas-sen; – ƒ Austrittsrisiko: betriebliche Leistungsträger, vor allem in Schlüsselposi-tionen, verlassen das Unternehmen sowie – „ Motivationsrisiko: schlecht auf die Berufsausübung hingeordnete Mitarbeiter halten ihre Leistungen zurück. - Personal-Risiken schlagen auf schnellstem Wege über den Markt auf den Erfolg eines Unternehmens durch. Sie werden daher zurecht bei den meisten Risiko-Erkennungssystemen an die erste Stelle gesetzt.

  • Risiko, systematisches (systematic risk): Bei Geldanlagen alle Gefahren, die von Um-ständen abhängen, den Markt gesamthaft beeinflussen und nicht durch Portefeuille-Diversifikation gemindert oder ausgeschlossen werden können.


    Risiko, systeminhärentes (systemic risk): Bei Geldanlagen die Gefahren, welche aus der Staats- und Wirtschaftspolitik des entsprechenden Anlagelandes erwachsen. – Siehe Länderrisiko, Staatsschulden, verweigerte.


    Risiko, unbegrenztes (unlimited risk): Bei Geldanlagen die Gefahr, dass man über den (verlorenen) investierten Betrag hinaus nachschusspflichtig ist. Eine solche Nachschuss-pflicht kann ein Mehrfaches des Kaufpreises betragen. Zu Finanzprodukten mit unbe-grenztem Risiko zählen insbesondere – das Schreiben einer Call-Option ohne De-ckung, – ‚ das Schreiben einer Put-Option oder – ƒ gewisse Termingeschäfte. – Siehe Derivate, Position, ungedeckte, Risiko, begrenztes.


    Risiko, unkalkulierbares (not calculable risk): Siehe Unsicherheit.


    Risiko, unsystematisches (unsystematic risk): Bei Geldanlagen die Zufälligkeiten, wel-che sich auf einen bestimmten Anlagegegenstand auswirken: von einer neuen Erfindung bis zum Wechsel der Firmenleitung. - Das unsystematische Risiko kann man mindern, indem man seine Anlagen diversifiziert, also auf verschiedene Anlage-Objekte verteilt.


    Risikoabteilung (risk office): Eigene Abteilung einer Bank mit dem Zweck der Beschaf-fung aller für das Risikomanagement notwendigen Informationen. Der Risikoabteilung ob-liegt es auch, Pläne für Ereignisse durchzuspielen, die ausserhalb der statistischen Wahr-scheinlichkeit liegen, das Überleben der Bank aber sicherstellen. – Siehe Risikomanage-ment, Risikotransparenz, Unsicherheit.


    Risikoadjustierung (risk adjustment): Die Tatsache, dass Kreditnehmer gemäss ihrer (durch Rating jeweils ermittelten) Bonitätsklasse Zinsen für einen Kredit zahlen müssen; nach Basel-II vorgeschrieben. – In Deutschland mussten vor allem gesunde mittelständi-sche Unternehmen durch die von Banken weithin einheitlich festgelegten Zinssätze für Kredite auch ungesunde Firmen mittragen, was zu einer volkswirtschaftlich unerwünsch-ten Umverteilung zugunsten schwacher Unternehmen führte. – Siehe Basel-II, Bonitäts-klasse, Rating.


    Risikoanhebung, subjektive (moral hazard): Verhaltensänderung bei riskanten Ent-scheidungen, wenn die auch zu erwartende schlechte Lösung von anderen (mit)getragen wird; – ‚ im besonderen: wenn die Zentralbank sich als "lender of last resort" (Geldverlei-her letzter Instanz) zur Verfügung stellt. Letzteres führt dazu, dass Banken bestimmte Marktrisiken (wie Marktwertrisiko, Devisenkursrisiko) weniger streng beachten. – Siehe Kreditverbriefung, Moral Hazard.


    Risikoarbitrage (risk arbitrage): An der Effektenbörse das Eingehen von entgegen-gesetzten Positionen in Aktien eines Übernahmekandidaten (Zielgesellschaft) und seines voraussichtlichen Übernehmers (Bieters). Als äusserst risikoreiche (wegen allfälliger Ab-wehrmassnahmen der Zielgesellschaft; vgl. für Deutschland § 33, Abs. 1 WpÜG) Anlage-technik seit etwa 1985 in Mode gekommen. – Siehe Übernahmeangebot.


    Risikobericht (risk disclosure statement): Im Börsenhandel ein Dokument, das möglich deutlich die Risiken und Unsicherheiten benennt, die mit einem Optionsgeschäft bzw. ei-nen bestimmten Termingeschäft verbunden sind. In der Regel ist eine genaue Angabe der anfallenden Gebühren und Steuern beigefügt. Ein derartiger Risikobericht wird von den führenden Maklern dem (Privat)Kunden ohne dessen Aufforderung zugestellt; vor allem deswegen, um anschliessende juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. - In Deutschland ist die Aufklärungspflicht bei Derivatgeschäften gesetzlich vorgeschrie-ben, und diese wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. – Sie-he Anleger-Informationspflicht, Aufklärungspflicht, Derivate-Informationspflicht.


    Risiko-Fonds (risk funds): Siehe Hedge-Fonds.


    Risikogewichtung (risk weighting): Bei der Bank Verfahren, bei dem jedem bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäft eine prozentuale Gewichtung zugeordnet wird, welche das geschätzte Kreditrisiko wiedergibt. Geschäfte mit einem bestimmten Risikogewicht werden dann in Risikogruppen zusammengefasst. – Siehe Risikoabteilung, Risikokontrol-le, Risikomanagement. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 65 ff.


    Risikokapital (risk capital; venture capital): Geldanlage in ein Geschäft mit vorherseh-barem beträchtlichen Verlustrisiko, aber auch mit der Aussicht auf überdurchschnittlich hohe Gewinne. – Siehe Bad Bank, Junk-Bonds, Penny-Stocks, Private-Equity-Finanzierung, Terror-Papiere, Zitterprämie.


    Risikokontrolle (risk control): Geeignete Einrichtungen und Massnahmen mit dem Ziel, Risiken bei Geschäftspartnern zu erkennen und zu bewerten. – Siehe Rating, externes, Rating, internes, Risikoabteilung, Risikomanagement. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 86 ff.


    Risikokosten, erwartete (expected risk costs): Banktechnischer Begriff, definiert als Aus-fallwahrscheinlichkeit pro Kunden-Risikoklasse mal Verlustquote pro Transaktionsart (und mal Kreditbetrag, um von Prozenten auf Geldeinheiten zu kommen). - Banken teilen intern die Risiken in der Regel in drei Klassen (geringe, mittlere, hohe) ein und unterscheiden in jeder Klasse wieder verschiedene Unterklassen. – Siehe Risikogewichtung.


    Risikomanagement (risk management): Bei Kreditinstituten Führungsinstrument zur umfassenden und systematischen Feststellung, Einschätzung und Überwachung von Risi-ken auf den mit dem Bankgeschäft verbundenen Engagements. Die Aufsichtsbe-hörden schreiben entsprechende Massnahmen vor; siehe für Deutschland § 25a KWG; in den USA durch die Sarbanes-Oxley Act 2002 genau festgelegt. – ‚ Dienstleistungspaket von Banken an Firmenkunden zur Begrenzung derer Risiken durch Einsatz verschiedener Absicherungs-Instrumente. – Siehe Basel-II, Emerging Markets, Kreditverbriefung, Risiko-abteilung, Risikogewichtung, Risikokontrolle, Risk Reporting. – Vgl. Jahresbericht der EZB 1999, S. 62 f. und S. 106 f. , Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 68.


    Risiko-Messverfahren (risk calculating methods): Bei Banken – die gesetzlich und/oder von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebenen Musterrechnungen für die Risiken bzw. – ‚ die eigens für bestimmte Banken erlaubten, von der Musterrechnung abwei-chenden Berechnungsmethoden.


    Risikominderungstechniken, erweiterte (credit-risk-mitigation techniques): Aufsichts-rechtlicher Bezeichnung für die Möglichkeit, beim Risikomanagement der Banken einzelne Sicherheiten (etwa Kreditversicherung) anzuerkennen. Bei Basel-II im einzelnen festge-legt.


    Risikotransformation, bankliche (bank risk transformation): Banken transformieren Risi-ken hauptsächlich dadurch, dass sie – die Zinssätze so wählen, dass jede Kreditrisiko-klasse die Ausfälle selber trägt, – ‚ grösseren Kreditausfällen durch eine entsprechende Rückstellungs- und Eigenmittelpolitik begegnen, – ƒ auf dem Wege der Kreditverbriefung einen allfälligen Ausfallverlust an institutionelle Anleger übertragen, – „ Kredite mit hohem Risiko auf dem Wege des Konsortialkredits mit Partnerinstituten teilen, – … die Ansprüche aus gewährten Krediten Zweckgesellschaften zubuchen und – † entsprechend zuge-schnittene Kreditderivate in den Markt einführen. – Siehe Monatsbericht der EZB vom Au-gust 2002, S. 56 f.


    Risikotransparenz (risk transparency): Der Versuch, durch geeignete Massnahmen des Risikomanagements offensichtliche und verborgene Risiken aufzuspüren. Bei Finanz-dienstleistern von den Aufsichtsbehörden mehr oder minder streng vorgeschrieben. – Sie-he Risikoabteilung, Risikomanagement.


    Risk Management Group (so auch im Deutschen): In Zusammenhang mit Basel-II ein Gremium, das sich mit den Bereichen Zinsänderungsrisiko im Bankbuch und operationel-les Risiko sowie auch mit dem nach Basel-II neu einzuführenden Supervisory Review Pro-cess befasst.


    Risk Reporting (so auch im Deutschen gesagt): Meldepflicht der Banken an die Auf-sichtsbehörde über die Einzelheiten ihres Risikomanagements, nämlich ihre Schritte zum Erkennen, Bewerten und Steuern von Risiken. – Siehe Basel-II, Risikoabteilung, Risiko-management.


    Risk Reversal (so auch im Deutschen): Eine Aus dem Geld-Kaufoption wird erworben und gleichzeitig damit eine Aus dem Geld-Verkaufsoption auf denselben Basiswert ver-äussert. Beide Optionen – verfallen zum gleichen Termin und – ‚ lauten auf Aus-übungspreise, deren prozentualer Abstand vom Terminpreis zum Zeitpunkt der Vertrags-abschlusses gleich gross ist. - Bezieht sich die Transaktion auf Devisen als Basiswert, so kann aus dem Marktpreis der Risk Reversals abgelesen werden, wie die Marktteilnehmer allfällige Auf- und Abwertungsmöglichkeiten der zugrundegelegten Währung einschätzen. – Siehe Option, Strangle. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2001, S. 34 ff.


    Risk Taker (so auch im Deutschen): Personen ("Finanzstrategen") oder Unternehmen, die (vor allem bei Optionsgeschäften) unbekümmert hohe Risiken eingehen bzw. Unsi-cherheiten auf sich nehmen. Wie die Finanzgeschichte lehrt, enden solche Vabanque-Operationen durchwegs früher oder später im Bankrott des Risk Takers. – ‚ Marktteil-nehmer (vor allem weltweit tätige Fonds), die auf dem Wege der Kreditverbriefung, über Kreditderivate oder auf anderen Wegen Kreditrisiken geschäftsmässig übernehmen. – Siehe Risikotransformation, bankliche.


    RTGS-System (real-time gross settlement system, RTGS-system): Brutto-Abwicklungs-system in Echtzeit. Hierbei wird jede Transaktion laufend in Echtzeit verarbeitet und aus-geglichen. – Siehe TARGET-System.


    Rückkaufspreis (repurchase price): Preis, zu dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäu-fer Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen. - Der Rückkaufspreis ist gleich der Summe aus dem Kaufpreis und dem Preisaufschlag, der dem Zins auf den zur Verfügung gestellten Liquiditätsbetrag für die Laufzeit der Operation entspricht. – Siehe Option.


    Rückkaufstag (repurchase date): Datum, an dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäu-fer Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen.


    Rückkaufsvereinbarung (repurchase agreement, back-buying deal): Vereinbarung, nach der – ein Vermögensgegenstand verkauft wird, – ‚ die aber den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, diesen Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen. – Eine solche Vereinba-rung gleicht wirtschaftlich einem besicherten Kredit, allerdings ohne dass dabei das Eigen-tum an den Sicherheiten übertragen wird. Die EZB nutzt bei seinen befristeten Transaktio-nen Rückkaufsvereinbarungen mit fester Fälligkeit. – Siehe Repo-Geschäft. – Vgl. Jahres-bericht 2001 der EZB, S. 232 zur weiteren Definition.


    Rücktausch-Verpflichtung (repayment requirement): Inhaber von E-Geld können dessen Rücktausch zum Nennwert bar oder durch Überweisung verlangen, wenn der Rück-tauschbetrag 10 EUR überschreitet; siehe § 22a KWG. – Vgl. Monatsbericht der Deut-schen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 21 f.


    Rückversicherung (reinurance business): Wer in Deutschland von einem Versicherer ein Teilwagnis übernimmt, wird einer besonderen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht unterstellt. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 16, S. 43, S. 96 f.


    Rückwirkungen, systeminhärente (systemic repercussions): Auswirkungen der Ge-schäftspolitik grosser (Bank)Firmen auf die ganze (Finanz)Branche oder gar die Volkswirt-schaft gesamthaft; – ‚ im besonderen: der unverzügliche Abzug von Einlagen seitens der Kundschaft nicht bloss bei einer strudelnden Bank, sondern auch bei allen anderen Kredit-instituten (Run: so auch im Deutschen bezeichnet).


    Runder Tisch der Regulierungsbehörden (Cross-Sector Roundtable of Regulators, CRR): Im Jahr 2001 bei der Europäischen Kommission errichtetes Gremium (die Vorsit-zenden der jeweiligen Sekretariate) mit dem Ziel des Informationsaustauschs zwischen den mit Spezialfragen befassten Ausschüssen. – Siehe Vereinbarungen über den Informa-tionsaustausch. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 71.


    Saalhändler (locals): In den USA von der Börse zugelassene und überwachte Marktteil-nehmer, die ausschliesslich auf eigene Rechung Kontrakte kaufen und verkaufen. Soweit Saalhändler Aufträge von Dritten erhalten, sind sie nach der Börsenordnung in der Regel streng verpflichtet, diese im Rahmen der Klientenüberweisung abzuwickeln. - An der Bör-se in London heisst der Saalhändler "Stockjobber". – Siehe Börsenhändler, individueller, Arbeitrage, Kulisse, Spekulation.


    Sachwertanleihen (real value securities): Besondere Art indexierter Emissionen, wobei der Gläubiger dem Schuldner Geld leiht gegen die Verpflichtung, bei Fälligkeit in Menge und Qualität festgelegte Sachwerte zurückzuerhalten. Auch die Verzinsung wird in dem entsprechenden Sachwert vereinbart. In Deutschland während der Inflationszeit ab 1923 eingeführt (Kohleanleihen, Kalianleihen, Getreideanleihen).


    Samurai-Bonds (samurai bonds): In Japan begebene, auf JPY lautende Anleihen aus-ländischer Schuldner.


    Sanktionen der EZB (ECB coercive measures): Aufgrund des EG-Rechts kann die EZB Geschäftspartner vom Verkehr ausschliessen, wenn diese ihre Verpflichtungen gegenüber der EZB nicht erfüllen. Hierzu zählen insbesondere – Verstösse gegen die Tenderre-geln oder die Regeln bei bilateralen Geschäften (ein Geschäftspartner ist nicht in der La-ge, ausreichend refinanzierungsfähige Sicherheiten anzuschaffen, um den zugeteilten Li-quiditätsbetrag zu besichern bzw. den ihm in einem liquiditätsab-schöpfenden Geschäft zugeteilten Betrag bereitzustellen), – ‚ Pflichtverletzungen, welche die Nutzung refinan-zierungsfähiger Sicherheiten betreffen (ein Geschäftspartner verwendet Sicherheiten, die nicht oder nicht mehr refinanzierungsfähig sind) und – ƒ Verstösse in Zusammenhang mit dem Zugang zur Spitzenrefinanzierungs-Fazilität (ein Geschäftspartner, der am Tagesen-de einen Sollsaldo auf dem Zahlungsausgleichkonto aufweist, erfüllt nicht die Zugangsbe-dingungen zu dieser Fazilität). – Vgl. im einzelnen EZB: Die einheitliche Geldpolitik in Stu-fe 3, S. 11 f.


    Sarbanes-Oxley Act: Im Jahr 2002 in den USA in Kraft getretenes Gesetz, das die Be-fugnisse der Aufsichtsbehörden erweitert und eigene Behörde zur Überwachung auch der Rechnungslegung von (börsennotierten) Aktiengesellschaften errichtete. Die bezügli-chen Vorschriften gelten ohne Einschränkung auch für ausländische Unternehmen, deren Akti-en zum Handel an einer amerikanischen Börse zugelassen sind. – Siehe Securities and Exchange Commission, Public Company Accounting Oversight Board. – Vgl. Monatsbe-richt der EZB vom September 2002, S. 35 f.


    Scalping (so auch im Deutschen): Empfehlungen von (unredlichen) Finanzjournalisten in Presse, Rundfunk oder Fernsehen mit dem Ziel, den Kurs eines Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Die Aufsichtsbehörden betrachten dies als verbotene Insider-Transaktion. – Siehe Analyst, Frontrunning, Insider-Transaktion, Scheintransaktionen.


    Schadensersatzpflicht (claim compensation): Wer durch grob fahrlässig oder schuld-haft unvollständig oder unrichtig abgegebene Ad-hoc-Mitteilungen eine Einbusse erleidet, kann in Deutschland von den handelnden Unternehmensvertretern Schadensersatz for-dern. – ‚ Eine Schadensersatzpflicht gegenüber Anlegern besteht nach § 37b und § 37c auch, wenn kursbeeinflussende Informationen seitens der Gesellschaft bei der Begebung von Wertpapieren gar nicht, zu spät oder unrichtig dargeboten werden. – ƒ Kunden, die ihre Bank nicht förmlich (durch Unterschrift unter ein entsprechendes Schriftstück) über die mit Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt hat, können in Deutschland nach § 37d WpHG bei einem Verlustgeschäft auf Rückabwicklung bestehen.


    Schattenbankbereich (underground banking; parallel banking): Neben lizenzierten, von den Aufsichtsbehörden überwachten Banken bestehende Unternehmen, die das Giroge-schäft und das Einlagengeschäft betreiben. In Deutschland besteht eine weitverzeigte Gruppe solcher Untenehmen; die Einlagen werden häufig von hier lebenden Menschen ausländischer Herkunft geleistet. Nach Feststellungen der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht wird das Schattenbanksystem häufig auch zur Geldwäsche be-nutzt. – Siehe High risk countries, Kapitalmarkt, grauer, Offshore-Finanzplätze, Parallel Banking, Remittance Services, Underground Banking.


    Schatzanweisungen (Treasury bills; Treasury notes): Kurz- bis mittelfristige Schuldver-pflichtungen des Staates in wechselähnlicher Form. - In den USA unterscheidet man zwi-schen – den kurzfristigen Treasury bills (Schatzwechsel oder Schatzscheine) mit einer Laufzeit von 3 bis 12 Monaten und – ‚ den mittelfristigen Treasury notes mit einer Lauf-zeit von 1 bis 5 Jahren. Die meisten Länder der Welt haben ihre USD-Währungs-reserven in Treasury notes angelegt.


    Schatzanweisungen, unverzinsliche "Bubills" (Treasury discount papers): In Deutsch-land vom Bund emittierte Wertpapiere mit einer Laufzeit von in der Regel sechs Monaten. Wie die Finanzierungsschätze, so sind auch sie Diskontpapiere; die Verzinsung entspricht also dem Unterschied zwischen Nennwert und Kaufpreis. Sie werden in vierteljährlichem Rhythmus (Januar, April, Juli, Oktober) im Tenderverfahren über die Bietergruppe Bun-desemissionen begeben. Ihre Mindeststückelung beträgt 0,5 Mio EUR; sie werden nicht in den Börsenhandel eingeführt und in der Regel von institutionellen Anlegern und ausländi-schen Zentralbanken übernommen.


    Schatzwechsel (Treasury Bills): In Deutschland für die Offenmarktpolitik der Bundesbank früher eingesetzte Wertpapiere mit einer Laufzeit von in der Regel drei Tagen. Sie dienten der kurzfristigen Liquiditätsabschöpfung am Geldmarkt. Formal handelte es sich um Bun-desemissionen, tatsächlich galten sie aber als Bundesbankpapiere. – Siehe Schatzanweisungen.


    Scheintransaktionen (wash sales): Aufsichtsrechtlich verbotene Geschäfte, bei denen in demselben Kontrakt sowie an derselben Börse auf denselben Termin gleichzeitig Käufe und Verkäufe (oder umgekehrt) vorgenommen werden. Tatsächlich wird auf diese Weise keine Position eingenommen; es entsteht aber der Eindruck, dass ein Kauf bzw. Verkauf gegeben sei. - Scheintransaktionen haben in der Regel den Zweck (Termin)Umsätze hochzutreiben, um dadurch andere Marktteilnehmer zum Einsteigen in diesen Teilmarkt zu locken. Durch die Wachsamkeit der Aufsichtsbehörden an den kontrollierten Börsen jetzt die Ausnahme, aber auch heute noch in Offshore-Finanzplätzen nicht selten. – Siehe Frontrunning, Kursmanipulation, Scalping. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesauf-sichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 27.

  • Schiedsverfahren (arbitration): Vorgang, bei dem Unstimmigkeiten zwischen – Kunden und der Bank, – ‚ einzelnen Teilnehmern an der Börse oder – ƒ anderen Marktparteien einvernehmlich durch Schlichtung beigelegt werden sollen. - An vielen Börsen besteht für die Mitglieder die Pflicht, am Schiedsverfahren teilzunehmen. Eine gerichtliche Klage setzt in diesen Fällen ein nicht erfolgreiches Verfahren bei der Gütestelle voraus.


    Schlusskurs (closing range; closing price): Kursbereich innert der beiden letzten Minu-ten einer Börsensitzung. – ‚ Der letzte notierte Kurs für ein bestimmtes Wertpapier wäh-rend einer Börsensitzung (im Gegensatz zum Eröffnungskurs). – Siehe Notierung, variab-le.


    Schnelltender (quick tender): Tenderverfahren, das bei der EZB für befristete Verträge im Rahmen der Feinsteuerungs-Operationen genutzt wird. - Schnelltender werden innert ei-ner Stunde durchgeführt. Sie können aber auch auf Grundlage bilateraler Geschäfte (vor allem bei liquiditätsabschöpfenden Operationen) vorkommen, wobei eine begrenzte An-zahl von Geschäftspartnern ausgewählt werden kann. In Hinblick auf eine gleichberechtig-te Berücksichtigung der Geschäftspartner erfolgt diesfalls (also wenn die Transaktion nicht mit allen Geschäftspartnern abgewickelt werden kann) die Auswahl nach einem Rotati-onssystem. - In der Regel werden Schnelltender von den nationalen Zentralbanken abge-wickelt; jedoch kann auch die EZB selbst solche durchführen.


    Schock, externer (external shock): Unsicherheiten auf (Finanz)Märkten, hervorgerufen durch unvorhersehbare, nicht berechenbare Ereignisse wie Tod eines Geschäftspartners, Zahlungsunfähigkeit eines Staates, Revolution, Krieg, Erdbeben, Überflutungen und ande-re Naturkatastrophen sowie auch politische Ereignisse (etwa der Anschlag auf das World Trade Center in Neuyork am 11. September 2002). - Kennzeichnend für externe Schocks ist ein Dominostein-Effekt: die Einbussen eines Marktpartners wirken sich der Reihe nach auf alle andere aus. Externe Schocks verhindern, dass sich das Geschehen auf (Fi-nanz)Märkten mathematisch genau vorherbestimmen lässt. – Siehe Börsenkrach, For-meln, finanzmathematische, Restrisiko, Rückwirkungen, systeminhärente, Staats-schulden, verweigerte, Unsicherheit.


    Schreiber (writer): Der Verkäufer einer Option.


    Schuldbuchforderung (debt register claim): Eine öffentliche Anleihe wird nicht verbrieft, sondern der Gläubiger in ein Schuldbuch eingetragen. In Deutschland unterliegen die Schuldbücher dem gesetzlich verankerten Schuldbuchgeheimnis, das in der Praxis dem Bankgeheimnis entspricht. - Das in ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes einge-tragene Forderungsrecht nennt man auch Wertrecht. Für die Verwahrung und Verwaltung der Schuldbuchforderungen gelten in Deutschland die Bestimmungen des Depotgesetzes.


    Schuldenmanagement (debt management): Durch den Einsatz geeigneter Finan-zierungsinstrumente und Laufzeiten eine ausgewogene Gläubigerstruktur zu erreichen.


    Schuldenquote (debt ratio): Eines der in Artikel 104 Abs. 2 des EGV festgelegten Kon-vergenzmerkmale. Die Schuldenquote ist definiert als "Verhältnis zwischen dem öffentli-chen Schuldenstand und dem Brutto-Inlandsprodukt zu Marktpreisen". Nähere Definitio-nen sind im Protokoll 20 (Verfahren bei einem übermässigem Defizit) des EGV festge-legt. – Siehe Defizitquote. – Vgl. zum Verfahren bei übermässigem Defizit auch Monatsbe-richt der EZB vom Juni 2003, S. 64 f. sowie S. 67.


    Schuldenrückführungsmechanismus, unabhängiger (Sovereign Debt Restructuring Mechanism, SDRM): Nach dem finanziellen Kollaps südamerikanischer Staaten vom IMF 2001 vorgeschlagenes und von verschiedenen internationalen Fachgremien gebilligtes Programm, das auf der Grundlage vertraglicher Abmachungen folgende Schritte enthält. – Stellt ein Staat seine Zahlungen ein, so wird er bis auf weiteres gegen Rechtsver-folgung seitens (privater) Gläubiger geschützt. – ‚ Der betroffene Staat garantiert den Gläubigern ein faires Verhalten während des Zahlungsaufschubs. – ƒ Wer jetzt frisches Geld in das verschuldete Land einbringt, erhält einen Vorzugsstatus. – „ Die Mehrheit der Gläubiger erhält das Recht, im Namen sämtlicher Gläubiger Vereinberungen über die Rückführung der Schulden zu treffen. Bei der Finanzkrise Brasiliens 2002 gegen alle Er-wartungen (aus politischen Gründen) nicht angewendet. – Siehe Prager Verlautbarung.


    Schuldtitel (debt instrument): Allgemein ein Dokument, das ein Darlehn oder eine ver-tragliche Verpflichtung ausweist. – ‚ Schuldverschreibungen im Sinne von § 793 BGB, wie bei Warenkrediten, Bankdepositen, Wechselschulden, Obligationen, usw. üblich. – ƒ Rechtlich verbindliche Schuldscheine im Sinne von § 371 BGB, die ausgestellt werden, wenn jemand Geld entleiht. – „ Schuldverschreibung.


    Schuldtitel, festverzinslicher (fixed-rate instrument): Finanzinstrument, bei dem der Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Vertrags festgelegt ist.


    Schuldtitel, variabel verzinslicher (floating rate instrument): Finanzinstrument, bei dem der Zinssatz in regelmässigen Abständen anhand eines Referenzindexes neu festgesetzt und damit den Veränderungen der kurz- oder mittelfristigen Marktzinsen angepasst wird. Bei Schuldtiteln mit variabler Verzinsung werden die Zinsen entweder im voraus oder im nachhinein festgesetzt. – Siehe Floater.


    Schuldverschreibung (debenture): Als Wertpapier gestaltete Schuldverpflichtung mit in der Regel festem, manchmal aber auch variablem Zinssatz, seltener zinslos (Nullkuponan-leihe) oder als Losanleihe gestaltet. Von Ausnahmen (Verlosung) abgesehen, mit einer festen Fälligkeit versehen. Auch Obligation oder Rentenpapier genannt. – Siehe Anleihe, Schuldtitel, Verlosung.


    Schuldverschreibungen, kurzfristige (commercial papers): Fremdkapital mit einer Fäl-ligkeit in der Regel zwischen 30 und 270 Tagen vom Zeitpunkt der Ausgabe. Solche kurz-fristigen Inhaber-Schuldverschreibungen werden von Firmen mit einem guten Kreditrating ausgegeben. – Siehe Einlagezertifikate, Notes, Privatplazierung.


    Schwankungsmarge (variation margin; marking to market): Die EZB verlangt, dass der Wert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion innert einer bestimmten Marge bleiben muss. Falls der regelmässig neu ermit-telte Marktpreis der Sicherheiten unter die Schwankungsmarge sinkt, so müssen die Ge-schäftspartner zusätzliche Sicherheiten (oder Barmittel) zur Verfügung stellen. - Wenn an-dererseits der Marktwert der Sicherheiten nach ihrer Neubewertung den von einem Ge-schäftspartner geschuldeten Betrag zuzüglich der Schwankungsmarge übersteigt, so gibt die Zentralbank dem Geschäftspartner die überschüssigen Sicherheiten (oder Barmittel) zurück. – Siehe Margenausgleich, Nachschusspflicht.


    Schwellenwert (trigger point): Im voraus festgelegte Höhe der bereitgestellten Liquidität, bei deren Erreichen ein Margenausgleich vorgenommen wird.


    Securities and Exchange Commission, SEC: In den USA Aufsichtsbehörde für Invest-mentbanken und Brokerfirmen mit weitreichenden Vollmachten. So steht der Behörde auch eine buchhalterische Prüfung der Bilanzen zu. – Siehe Public Company Accounting Oversight Board, Verlust-Tarnung, Sarbanes-Oxley Act.


    Securitisierung (securitisation): Die an den Finanzmärkten erkennbare Tendenz, Fremd-kapital vermehrt durch die Begebung von Wertpapieren aller Art anstatt über Bankkredite zu beschaffen. – Siehe Verbriefung.


    Segmentbindung (single form of price determination): An Wertpapierbörsen in Deutsch-land wurde 2002 die Vorschrift aufgehoben, dass eine Aktie nur einem einzigen Markt-segment (amtlicher Markt, geregelter Markt, Freiverkehr) gehandelt werden darf. – Siehe Börsensegmente, Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Europäische.


    Seitwärts (sideways): Markt mit sehr engem Kursbereich, also geringer Aufwärts- oder Abwärtsbewegung der Kurse. – Siehe Volatilität.


    Sekundärmarkt (secondary market): Der Handel mit Wertpapieren oder anderen Finanz-instrumenten im Anschluss an die Erstplazierung gelegentlich der Begebung (= Primär-markt).


    Sektoren, nichtfinanzielle (non-financial sectors): Bei der EZB umfasst dies – öffentli-che Haushalte (Staat),– ‚ nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sowie – ƒ private Haus-halte, einschliesslich privater Organisationen ohne Erwerbszweck. – Vgl. Monatbericht der EZB vom Juni 2002, S. 15 ff.


    Sell out: Panikartige Verkäufe von Wertpapieren oder Waren, die starke Kursstürze an der Börse auslösen. – Siehe Baisse, Blase, spekulative, Rally.


    Sensal (broker): (In Österreich) Bezeichnung für öffentlich bestellte, vereidigte Kursmak-ler. – Siehe Börsenmakler, Skontroführer.


    Shadow Rating (so auch im Deutschen gesagt): Beim Rating wird auf die Erarbeitung und Anwendung einer hauseigenen Methode verzichtet, und statt dessen das Verfahren einer anerkannten Rating-Agentur entweder ganz übernommen oder in wesentlichen Teilen zugrunde gelegt. – Siehe Rating.


    Sharpe-Relation (Sharpe ratio): Nach dem (1990) Nobelpreisträger William Sharpe ge-nanntes Messverfahren zur Beurteilung der Rendite der Anteile von Kapitalanlagegesell-schaften. Haben zwei Fonds in der gleichen Zeit dieselbe Rendite erwirtschaftet, so ist eine Anlage in jenen Fonds vorzuziehen, der dieses Ergebnis mit der geringeren Volatilität erreicht hat. - Die (risikolos zu erzielende) Rendite aus der Anlage in festverzinsliche öf-fentlichen Papiere (Minuend) wird von der erwirtschafteten Fondsrendite (Subtrahend) ab-gezogen. Die Differenz (Dividend der nächsten Rechenoperation) wird dann ins Verhältnis zur Volatilität des jeweiligen Fonds (Divisor) gesetzt. Der Quotient ist die Sharpe-Relation. Je höher dieser Wert ausfällt, desto empfehlenswerter ist die Anlage in diesen Fonds.


    Shogun-Bonds (shogun bonds): In Japan aufgelegte Auslandsanleihen, die nicht auf JPY lauten.


    Short-Position (short position): Verkaufsposition in börsenmässig gehandelten Werten, welche noch nicht durch den Kauf einer eingegengesetzten Position glattgestellt wurde. – Siehe Long-Position, Position, ungedeckte.


    Short-Selling-Funds: Hedge-Fonds, die nach ihrer Einschätzung überbewertete Aktien – für eine festgelegte Zeit leihen und diese – ‚ sofort am Markt verkaufen. Sie rechnen damit, die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt billiger zurückkaufen und dann ihr Konto bei dem Verleiher (Broker) glattstellen zu können. - Die aus dem Verkauf der Aktien erlösten Mittel werden in der Regel in anderen Effekten angelegt, die dann vor allem der Besiche-rung des Aktientermingeschäftes dienen.


    Sicherheit (security): Im Rahmen der Beurteilung von Wertpapieren die Tatsache, dass der Veräusserungswert eines Finanzinstruments in der jeweiligen Währung im voraus ge-nau bekannt ist.


    Sicherheiten (collateral): In der Bankpraxis: anerkannte Unterlegung für gewährte Kre-dite. – Vgl. die Aufzählung nach Basel-II im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 22. – ‚ Vermögenswerte, die Kreditinstitute zur Besicherung von kurz-fristigen Liquiditätskrediten der Zentralbank als Pfand bei dieser hinterlegen sowie Vermö-genswerte, welche die EZB von Kreditinstituten im Zuge liquiditätszuführenden Pensions-geschäften ankauft. - Die Zulassungskriterien für diese Sicherheiten werden von den nati-onalen Zentralbanken des Eurosystems festgelegt. Sie bedürfen aber der Zustimmung der EZB. – Vgl. hierzu den Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 55 ff. (Übersicht S. 60, Übersicht der Politik auch anderer Zentralbanken S. 68 f.).


    Sicherheitenmarge (initial margin; security margin): Bei der EZB Risikokontrollmass-nahme bei befristeten Transaktionen, wobei der Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfü-gung stellen muss, deren Wert dem des gewährten Kredits zuzüglich des Wertes der Si-cherheitenmarge entspricht. – Die EZB staffelt die Sicherheitenmargen nach der Dauer der mit einer Transaktion verbundenen Kreditgewährung an den Geschäftspartner. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 58.


    Sicherheitsabschlag (haircut): Siehe Bewertungsabschlag.


    Sichteinlagen (demand deposits; checkable deposits): Guthaben bei einer Bank, über das sofort durch Scheck, Überweisung oder Debitkarte verfügt werden kann. Sie haben aus der Sicht der Zentralbank einen sehr hohen Geldgrad (Liquiditätsgrad). – Siehe M1.


    Skontro (settlement of accounts): Allgemein: Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. – ‚ Die kontenmässige Stückeverrechnung, vor allem die Zu- und Abbuchung von Wertpapieren als Stücke, nicht etwas umgerechnet zum Kurs. – ƒ Im Börsenhandel: die Umsätze an der Börse; alle börslichen Geschäfte. Die Aufsichtsorgane verpflichten die Börsengeschäftsführung in der Regel sehr streng zur Skontro-Aufzeichnung und überwa-chen diese.


    Skontroführer (settlement authorised person): Allgemein ein Börsenmakler. – ‚ Ein Kursmakler. – ƒ In Deutschland zum Börsenhandel zugelassene Kreditinstitute und Fi-nanzdienstleistungsinstitute. Seit 2002 unterliegen die Skontroführer-Unternehmen (und jetzt nicht mehr die von diesen mit der Preisfeststellung betrauten Personen: die Kursmak-ler) besonderen gesetzlichen Regelungen. Die von den Mitarbeitern persönlich einzuhal-tenden Pflichten (vor allem: Unparteilichkeit bei der Preisfeststellung) müssen vom Skontroführer-Unternehmen gewährleistet werden. Entsprechende dienstvertragliche Re-gelungen sind erforderlich und werden von den Aufsichtsbehörden überwacht; vgl. § 26, § 27 BörsG. Eine eigene "Skontroführer-Monatsausweisverordnung" schreibt im einzelnen vor, welche Posten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu melden sind. – Siehe Börsenmakler, Handel, amtlicher, Kursmakler, Sensal.


    Smartkarte (smart card): Siehe Chipkarte, Geldkarte.

  • Solvenzrisiko (solvency risk): Verlustrisiko aufgrund der Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) des Emittenten eines Finanzinstruments oder aufgrund der Insolvenz des Geschäfts-partners. – Siehe Emerging Markets, Risikomanagement. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 82 ff.


    Sonderziehungsrecht, SZR (special drawing right, SDR): Im Verkehr zwischen den Zent-ralbanken: das vom Internationalen Währungsfonds (IWF) an die Mitgliedsstaaten abge-gebene Zahlungsmittel. Das SZR (SDR) hat nicht die Eigenschaft eine Währungseinheit. Es ist primär Recheneinheit und Buchgeld. - Der Wert des SZR wird täglich offiziell auf-grund der Wechselkurse des zugrundeliegenden Währungskorbes berechnet. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2000, S. 109.


    Sorten (foreign notes and coins): Im Bankgeschäft übliche Bezeichnung für ausländi-sches Bargeld (Noten und Münzen). Wer gewerbsmässig den Handel mit Sorten betreibt, bedarf in Deutschland einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. Ferner unterliegen entspre-chende Dienstleister der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht. – Siehe Wechselstube.


    Sparbriefe (savings certificates): Sparbriefe mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren werden bei der EZB zu M2 gezählt; liegt die Laufzeit darüber, so gehören sie zu M3. - In der EZB-Statistik tauchen Sparbriefe nicht mehr als eigene Position auf. Sie werden, so-weit es sich um Namenspapiere handelt, den Einlagen mit vereinbarter Laufzeit zugerech-net. Handelt es sich um nicht-börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, so rechnet man sie den Bankschuldverschreibungen zu.


    Spareinlagen (savings deposits; U.S. oft auch: thrift deposits) werden in aller Regel getä-tigt, um längerfristige Vorhaben zu finanzieren oder auch nur, um einen Zinsertrag zu er-halten. Freilich ist es grundsätzlich möglich, Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungs-frist (legally fixed advance notice) sofort aufzulösen, wenn auch meistens zu noch ungüns-tigeren Bedingungen als bei Termineinlagen. Sie haben mit anderen Worten einen sehr geringen Liquiditätsgrad. Weil jedoch möglicherweise auch Sparguthaben in Bargeld um-gewandelt werden könnten, fasst sie die Geldstatistik ins Auge.


    Sparkasse (savings bank; thrift): Bank, die sich im Passivgeschäft hauptsächlich mit der Entgegennahme und Verwaltung von Spareinlagen befasst. - Wegen des Bezeichnungs-schutzes in Deutschland vgl. § 40 KWG. – Siehe Retailgeschäft. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 64.


    Spekulation (speculation): Allgemein die Tätigkeit mit dem Ziel, aus einer für die Zu-kunft erwarteten Marktveränderung Vorteile zu gewinnen. – ‚ Geschäfte, bei denen sehr hohe Risiken hinsichtlich des Gewinns oder des Verlustes eingegangen werden – ƒ An Börsen der Versuch, durch den Kauf (Verkauf) von Terminkontrakten aus Preisänder-ungen auf dem Finanzmarkt oder Warenmarkt Gewinn zu erzielen. Der Spekulant über-nimmt dabei das Risiko, das der Absicherer (Hedger) übertragen möchte. Damit verschafft der Spekulant dem Markt die notwendige Liquidität. – In Deutschland ist es nach § 23 BörsG verboten, Unerfahrene zu Spekulationsgeschäften zu verleiten.


    Spekulationsblase, extrinsische (extrinsic bubble): Anleger kaufen augenblicklich stark nachgefragte Aktien in der Erwartung weiteren Kursanstiegs, – ‚ was von selbst deren Kurs erhöht; – ƒ und dies veranlasst weitere Anleger, das Papier zu kaufen (weil sie annehmen, dass die bisherigen Käufer über Informationen verfügen, die sich aus den allen zugänglichen Grunddaten nicht ablesen lassen), – „ was abermals einen Kursan-stieg bewirkt, und so weiter. – Siehe Aktienblase, Baisse, zyklische, Blase, spekulative, Hausse, Rally. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2002, S. 49.


    Spekulationsblase, intrinsische (intrinsic bubble): Anleger auf dem Aktienmarkt überre-agieren aufgrund günstiger Meldungen in Hinblick auf Gewinn und Dividenden-zahlung; der Kurs der Aktie steigt dadurch unverhältnismässig stark an. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Blase, spekulative, Frontrunning, Kursmanipulation, Rally. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2002, S. 49.


    Sperrfirst (blackout period): Verbot des Kaufs oder Verkaufs von Aktien eines Unterneh-mens durch leitende Mitarbeiter innert einer vom Gesetz – in den USA § 306 (a) Sarba-nas-Oxley-Gesetz – oder der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitspanne.


    Sperrlisten (restricted lists): Im Verfolg der Compliance ein Verfahren, bei dem alle Ge-schäfte in bestimmten Wertpapieren verboten werden; es sei denn, diese beruhen aus-schliesslich auf einer eindeutigen, dokumentierten Kundenweisung. Von den Aufsichtsbe-hörden empfohlen, teilweise sogar vorgeschrieben.


    Spesenreiterei (churning): Wenn ein Börsenmakler bzw. eine Bank übermässig und un-nötigerweise für ein Kundenkonto handelt, um sich so an zusätzlichen Provisions-einnahmen zu bereichern, während er die Interessen des Kunden missachtet. – Siehe Kick Back. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhan-del, S. 14 f.


    Spezialfonds (special fund): In der deutschen Rechtssprache Sondervermögen, dessen Anteilscheine auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern gehalten werden, die nicht natürliche Per-sonen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anteilscheine nur mit Zustimmung der Kapi-talanlagegesellschaft von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen; vgl. § 1, Abs. 2 KAGG. – Im jeweiligen Monatsbericht der EZB ("Statistik des Euro-Währungsgebiets") finden sich bilanzielle Aufstellungen über die Spezialfonds im Euroland.


    Spielregeln, niveauangleichende internationale (international level playing fields): Auf-sichtsrechtlicher Begriff, der das Ziel einer weltweit möglichst einheitlichen Bankenaufsicht beschreibt, um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. – Siehe Aufsichtsbehörden, Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Organisation der Wertpapier-Aufsichtsbehörden, Offshore-Finanzplätze.


    Spitzenrefinanzierungs-Fazilität (marginal lending facility): Ständige Fazilität der EZB, welche die Geschäftspartner nutzen können, um Übernachtkredit zu einem im voraus festgelegten Zinssatz gegen refinanzierungsfähige Sicherheiten zu erhalten. - Der Zins-satz für die Spitzenrefinanzierungs-Fazilität bildet generell die Obergrenze des Tagesgeld-satzes. Denn keine Bank wird Geld zu einem höheren Zinssatz aufnehmen als dem, zu welchen sie die Zentralbank bedient. – Siehe Einlage-Fazilität, Zinskorridor.


    Spitzenwechsel (top-level rotation): Die Unsitte des (in Europa häufigen) Wechsels des altersbedingt ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft in den Vor-sitz des Aufsichtsrats. Beanstandet wird hier, dass – der frühere Vorstandsvor-sitzende auf dem neuen Posten seine eigenen Fehler kaschieren und – ‚ seinem (ungeliebten) Nachfolger Knüppel zwischen die Beine werfen kann. Zur Transparenz eines Unterneh-mens trägt der Spitzenwechsel auf keinen Fall bei; Anlegerschutzgruppen fordern daher ein gesetzliches Verbot.


    Spitzenwerte (blue chips): Wertpapiere (in erster Linie Aktien) von erstklassig eingestuf-ten Emittenten. – Siehe Blue Chips, Papiere, schwere, Standardwerte.


    Spreizung, warenbezogene (commodity-product spread): An Terminbörsen der Kauf bzw. Verkauf einer Rohware (etwa: Erdöl) und der gleichzeitige Verkauf bzw. Kauf eines Produktes dieser Rohware (hier: Raffinerieprodukte wie Benzin, Kerosin, Heizöl usw.).


    Staat (general government): Bei der EZB versteht man darunter (wie im System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) den Zentralstaat (Bund), die regionalen (Länder) und lokalen (Kreise, Kreisverbände) Gebietskörperschaften sowie die Sozialversiche-rungsträger.


    Staatspapiere (public funds): Die von öffentlichen Stellen (Gesamtstaat, Gliedstaaten, Gemeinden) begebenen Wertpapiere.


    Staatsquote (public expenditure quota): Siehe Ausgabenquote.


    Staatsschuld(en) (public debt): Im engeren Sinne die Summe aller verbrieften und sta-tistisch erfassten Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand (explizite Staatsschuld). – ‚ Im weiteren Sinne plus alle bereits beschlossenen Ausgaben, die erst in der Zukunft wirk-sam werden (implizite Staatsschuld). So enthalten insonders Sozialversicherungen, die im Umlageverfahren finanziert werden, bereits heute Zahlungsverpflichtungen für die Zukunft. Diese Verpflichtungen stellen eine Schuld dar, die in den heutigen Budgets nicht zum Ausdruck kommt; sie müssen zum grössten Teil von zukünftigen Generationen bestritten werden. Weil als Folge der Alterung der Gesellschaft eine stets kleine werdenden Anzahl an Beitragszahlern einer wachsenden Zahl von Leistungsempfängern gegenübersteht, birgt die implizite Staatsschuld eine Fülle von Problemen. – ƒ Man nennt die Summe von und ‚ auch wahre Staatschuld. – Siehe Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH.


    Staatsschuld(en), fremdwährungsindexierte (foreign currency indexed public debt): Die Bindung der öffentlichen Verschuldung eines Landes an eine andere Währung, derzeit praktisch an den USD oder EUR. Zweck der Massnahme ist es, den (inländischen und ausländischen) Zeichnern im Falle hoher Inflationsrate oder Abwertung der heimischen Währung eine Sicherheit zu bieten. Wenn jedoch (wie in Brasilien 2002) die Besitzer sol-cher indexierter Anleihen Zweifel daran haben, ob der Staat seinen Verpflichtungen in der Fremdwährung auch nachkommen kann, dann verkaufen diese ihre Anleihen massenwei-se. Dies zehrt die Währungsreserven des Staates auf und treibt ihn in den Staatsbankrott; das Finanzsystem gesamthaft bricht zusammen.


    Staatsschuld(en), verweigerte (odious public debt): Von Ländern mit nicht demokra-tisch gewählter Regierung im Ausland aufgenommene Kredite, deren Bedienung (Verzin-sung und Rückzahlung) die Nachfolge-Regierung verweigert. Für Anleger sind daher (auch mit günstigen Konditionen ausgestattete) Papiere aus diktatorischen Staaten sehr risikoreich. – ‚ Von demokratischen Staaten aufgenommene Auslandschulden, die eine nachfolgende diktatorische Regierung nicht mehr bedient. – Siehe Risikokapital, Zitter-prämie.


    Stabilitäts- und Wachstumspakt (agreement on stability and growth): In der EWU die Geldpolitik unterstützende (1996 in Dublin getroffene) Verpflichtung der Mitglieder, ihren Haushalt auszugleichen. Aus einigen wichtigen Gründen kann eine Währungsgemein-schaft mit einer einheitlichen Zentralbankpolitik langfristig nicht ohne eine genaue Abstim-mung der (bei den Mitgliedsstaaten in souveräner Entscheidung verbleibenden) Haus-haltspolitik gelingen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2003, S. 53.


    Stabilitäts-Verzahnung (stability link): Nach 2000 aufgekommene Bezeichnung für die (Erfahrungs)Tatsache, dass bei strenger, beharrlicher Überwachung der Banken durch die Aufsichtsbehörden eine finanzieller Zusammenbruch einer Volkswirtschaft nahezu ausge-schlossen bleibt. In den USA floss diese Einsicht 2002 in die Sarbanes-Oxley Act ein.


    Standardtender (standard tender): Tenderverfahren, das bei der EZB bei regelmässigen Offenmarktgeschäften verwendet wird. - Standardtender werden innert von 24 Stunden durchgeführt. Alle Geschäftspartner, welche die allgemeinen Zulassungskriterien erfüllen, sind berechtigt, bei Standardtendern Gebote abzugeben.


    Standardwerte (large caps): An der Börse rege gehandelte Aktien hochkapitalisierter Un-ternehmen mit breitem Bekanntheitsgrad. – Siehe Blue Chips, Spitzenwerte, Papiere, schwere.


    Stand-by-Kredit (standby credit): Überbrückungs- oder Bereitschaftskredit an ein Land (eine Zentralbank) bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Solche Kredite gewährt statuten-gemäss der Internationale Währungsfonds.


    Starttag (start date): Bei der EZB Datum, an dem das erste Teilgeschäft einer geldpoliti-schen Operation abgewickelt wird. Der Starttag entspricht bei Rückkaufsvereinbarungen und Devisenswapgeschäften dem Kauftag.


    Stellageschäft (put and call option): Vertrag, bei dem ein Wertpapierkäufer gegen eine im voraus festgesetzte Prämie (Stellgeld) das Recht erwirbt, die Wertpapiere am Erfüllungs-tag zu einem beim Abschluss vereinbarten höheren Kurs zu verlangen oder zu einem ebenfalls fixierten niedrigeren Kurs zu liefern. – Siehe Option, Straddle.


    Steuerberater (tax adviser): Obgleich Steuerberater zwangsläufig vertrauliche Erkennt-nisse in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen gewinnen, gelten für sie nicht allgemein die Mitarbeiter-Leitsätze. Dasselbe gilt auch für Wirtschaftsprüfer. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 8.


    Steuerquote (tax quota): Der Anteil der Steuern des Staates am Bruttoinlandprodukt. – Siehe Einnahmequote.


    Steuersenkungswettlauf (race to the bottom): Teilnehmer einer Währungsunion (der EU) versuchen, "hinter" der einheitlichen Geldpolitik durch niedrige (Unternehmens)Be-steuerung Investitionen anzuziehen. - Die Erfahrung zeigt, dass auch eine vergleichsweise hohe Steuerquote hingenommen wird, wenn damit höhere Gegenleistungen (vor allem: Gewährleistung innerer und äusserer Sicherheit, Bereitstellung von Infrastruktur, Bil-dungseinrichtungen und soziale Sicherungssysteme) verbunden sind.


    Steuertermine (tax maturity dates): Tage, an dem bestimmte Steuern fällig und an die Staatskasse abgeführt werden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass grosse Geldbeträ-ge von den Konten der Unternehmen und Haushalte auf Konten des Staates fliessen und beeinflussen daher die Finanzmärkte.


    Stillhalter (grantor): Beim Terminkontrakt derjenige, welcher die Verpflichtung eingeht, zu kaufen (bei einer Verkaufsoption) oder zu verkaufen (bei einer Kaufoption). – Siehe Opti-on.

  • Stimmrecht-Offenlegung (voting right information): In Deutschland müssen natürliche und juristische Personen (nach § 21 WpHG) – der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht und – ‚ der börsennotierten Gesellschaft ihre Stimmrechte mitteilen, sofern sie einen der Schwellenwerte von 5, 10, 25, 50 oder 75 Prozent erreichen, überschreiten oder unterschreiten. Die bezügliche Gesellschaft ihrerseits ist gesetzlich (§ 25 WpHG) verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich öffentlich bekanntzu-machen. – Siehe Acting in concert, Ad-hoc-Mitteilung, Anteileignerkontrolle, Stimmrechts-Datenbank, Publizität, situa-tionsbezogene, Verbindung, enge. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht, S. 166 ff.


    Stimmrechts-Datenbank (database of voting rights): In Deutschland von der Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete öffentliche Auskunftsstelle über be-deutende Stimmrechtsanteile an den im Amtlichen Handel notierten Gesellschaften. Sie ist über die Homepage der Anstalt <http://www.bafin.de> abrufbar und wird ständig aktuali-siert. – Siehe Pflichtangebot.


    Stop-Aufträge (stop orders): Bedingter Börsenauftrag zur vorsorglichen Verlustbegren-zung. Durch den Stop-Auftrag wird die Bank bzw. der Makler beauftragt, ein Gut bestmög-lich zu verkaufen, falls der Börsenkurs unter eine bestimmte Linie sinkt. Solche bedingte Aufträge sind im Devisen-, Edelmetall- und Rohwarenhandel verbreitet.


    Straddle (so auch im Deutschen; straddle = mit gespreizten Beinen stehen): Option, bei welcher der Käufer gegen eine Prämie das Recht erwirbt, innert einer bestimmten Frist ein Gut (Aktien) zu einem bestimmten Preis zu kaufen (Call-Geschäft) und/oder zu verkaufen (Put-Geschäft) oder ganz auf eine Transaktion zu verzichten. – Siehe Stellagegeschäft.


    Straitjacking (so auch im Deutschen gesagt): Auf Finanzmärkten die möglichst vollstän-dige Überwachung aller Marktteilnehmer durch die Aufsichtsbehörde. - In der Regel wird der Begriff missbilligend gegen (angeblich) die Dispositionsfreiheit der Marktteilnehmer einengende Vorschriften der Aufsichtsbehörden gebraucht. – Siehe Aufsichtsvermeidung, Beaufsichtigung, vollständige, Regulierungswut, Überregulierung.


    Strangle (so auch im Deutschen): Im Optionshandel – ein Geschäft, bei der auf den gleichen Basiswert dieselbe Anzahl von Verkaufsoptionen (Puts) und Kaufoptionen (Calls) mit demselben Verfallsdatum verkauft bzw. gekauft werden. Der Ausübungspreis des Calls ist aber höher als derjenige des Puts; der Marktteilnehmer erwartet also einen Preis-anstieg für den Basiswert (Finanzprodukt, Ware). – ‚ Ein Kombination einer Aus dem Geld-Kaufoption mit einer Aus dem Geld-Verkaufsoption, die sich beide in der Hand einer Person befinden. Wie beim Risk Reversal, so verfallen auch hier beide Optionen zum glei-chen Termin und lauten auf Ausübungspreise, deren prozentualer Abstand vom Termin-preis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleich gross ist. - Die (Börsen)Notierung des Strangles auf Devisenmärkten kann als Anzeichen für herannahende Wechselkursbewe-gungen dienen. – Siehe Option, Risk Reversal, Strap, Strip. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2001, S. 34 ff.


    Strap (strap): Optionsstrategie aus zwei Calls und einem Put auf den gleichen Basiswert und mit identischem Ausübungspreis und Verfalldatum. – Siehe Option, Strip.


    Stress Test (so auch im Deutschen): Vom Internationalen Währungsfonds unregelmässig durchgeführte Untersuchung des Finanzsystem eines Staates hinsichtlich seiner Wider-standskraft gegenüber (angenommenen, in einem Rechenmodell unterstellten) negativen Entwicklungen im makroökonomischen Umfeld. Die Ergebnisse werden veröffentlicht.


    Streubesitz (free float): Bei Aktien einer Gattung derjenige Teil, der an der Börse gehan-delt wird, also nicht in Festbesitz auf Dauer gehalten wird.


    Strichdiagramm (bar chart): Graphische Darstellung von Kursbewegungen an der Börse. - Im Regelfall wird für jeden Börsentag in der Graphik in entsprechender Kurshöhe ein senkrechter Balken eingezeichnet; die Länge des Balkens entspricht dabei den täglichen Kursschwankungen (Höchst- und Niedrigstkurs). Ein kurzer, waagrechter Strich, an der linken Seite des Balkens angehängt, kennzeichnet den Eröffnungskurs, an der rechten Seite den Schlusskurs. Nach einiger Zeit ergibt sich in der Graphik ein gewisses Muster. Manche Analysten (Techniker) glauben, dieses für Preisvorhersagen auswerten zu kön-nen. – Siehe Analyse, technische, Charts, Histogramm, Kartierung, Kursbereich, gehan-delter.


    Strip (strip): [= separate trading of interest and principal] Nullkuponanleihe, die ge-schaffen wird, damit Ansprüche auf bestimmte Zahlungsströme aus einem Wertpapier ei-nerseits und der Kapitalbetrag des Wertpapiers andererseits getrennt gehandelt werden können. – ‚ Optionsstrategie aus zwei Puts und einem Call auf den gleichen Basiswert sowie mit identischem Ausübungspreis und Verfalldatum. – Siehe Option.


    Strombörse (electricity exchange): Marktteilnehmer, die Stromterminkontrakte börslich oder ausserbörslich handeln und/oder vermitteln, erbringen erlaubnispflichtige Bankge-schäfte oder Finanzdienstleistungen. Sie unterliegen in Deutschland daher der Erlaubnis und Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


    Stückemangel (scarcity of securities): An der Börse (besonders an der Wertpapierbörse) gesagt, wenn es schwer fällt, den Käufer zufriedenzustellen. Die Nachfrage übersteigt also (vorübergehend) das Angebot.


    Stützungskauf (support purchase): Kauf der eigenen Währung auf dem Devisenmarkt durch die Zentralbank, um ein (weiteres) Sinken des Wechselkurses zu vermeiden, – ‚ Kurspflege eines Wertpapiers durch den Emittenten oder andere Stellen. – Siehe Kurs-pflege, Marktpflegebetrag.


    Submission (submission): Älterer Ausdruck für Tender.


    Subskription (subscription): Siehe Zeichnung.


    Substanzwert (intrinsic value): – Bei Optionsgeschäften die positive Differenz zwischen Basispreis einer Option und aktuellem Kurs des zugrundeliegenden Instrumentes.


    Supervisory Review Process, SRP (so auch im Deutschen gesagt): Im (angelsächsi-schen) Aufsichtsrecht bestimmte Form der Beurteilung der Risikolage einer einzelnen Bank, verbunden mit der Einforderung von risikomindernden Massnahmen. Nach Basel-II müssen die Aufsichtsbehörden auch die Qualität des Risikomanagements einer Bank prü-fen. – Siehe Accounting Task Force.


    Sustainability-Fonds (so auch häufig im Deutschen): Vermögen (Kapitalstock), das aus-schliesslich oder grösstenteils Papiere enthält, die nach ökologischen und ethischen Ge-sichtspunkten ausgewählt wurden. Vor allem von Pensionsfonds wurde in den letzten Jah-ren die Aufnahme solcher Papiere in das Investitionsportfolio, in der Regel durch Sat-zungsänderungen, erzwungen. – Siehe Ökofonds, Ökorating.


    Swap, inflationsindexieter (swap based on the cost of living [index]): Übereinkommen, bei dem sich ein Partner A gegenüber dem Vertragspartner B verpflichtet, Zahlungen in fester Höhe gegen an die Inflationsrate gebundene Zahlungen zu leisten. Die Zahlungen können – bei Fälligkeit des Swaps (inflationsindexierter Nullkupon-Swap) oder – ‚ all-jährlich innert der Laufzeit des Swaps (inflationsindexierte Swaps mit mehrfacher Zahlung) erfolgen. Ein inflationsindexierter Nullkupon-Swap drückt die Inflationserwartung der Betei-ligten aus und ist daher für die vorausschauende Zentralbankpolitik von hohem Interesse. – Siehe Indexgeld, Inflationsrate, erwartete, Nullkuponanleihe. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom September 2003, S. 34 f.


    Swapgeschäft (foreign rate transaction): Die Verbindung eines Devisenkassageschäftes (spot transaction in foreign exchanges) mit einem Devisentermingeschäft (forward transac-tion in foreign exchanges). Der Marktteilnehmer verbindet also den Kassa-Verkauf von Devisen mit einem gleichzeitigem Rückkauf auf Termin; oder aber er verknüpft einen Kas-sa-Kauf von Devisen mit einem gleichzeitigen Verkauf auf Termin. – Siehe Devisenmarkt, Devisentermingeschäft, Kurssicherung.


    Swap-Karussell (merry-go-round contracts in central bank covered forward exchange): Unsolide Geschäfte zwischen Banken und der Zentralbank, die nach folgender Reihe ab-laufen: – Banken kaufen (günstige, das heisst: über den allgemeinen Marktbedingun-gen liegende) kursgesicherte Termindevisen (contracts, praktisch: USD) bei ihrer Zentral-bank. – ‚ Diese Kontrakte verkaufen die Banken an das Ausland. Gewinn: Unterschied zwischen dem Swapsatz des freien Marktes (angenommen: Report von 3%) und dem günstigeren Satz mit der Zentralbank (angenommen: Report von 4%). – ƒ Mit dem Ge-genwert aus dem Verkauf der Termindollar-Kontrakte beschaffen sich die Banken bei ihrer Zentralbank gleich wieder kursgesicherte Termindevisen. Diese werden an Gebietsfremde abermals gewinnbringend verkauft. – „ Der Erlös wird erneut zum Kauf von Kontrakten eingesetzt; siehe . - Auf solche Weise wird dem Ziel der Swappolitik der Zentralbank in diesem Fall, nämlich die Banken zum Engagement auf dem Terminmarkt (Geldexport) zu locken und Kursausbrüche zwischen Währungsblöcken (im voraus) zu glätten entgegen gearbeitet. – Siehe Swappolitik, Swapsatz.


    Swappolitik (forward rate policy): Die Zentralbank verkauft an die heimischen Banken USD per Kasse und kauft sie zu einem festgesetzten Kurs per Termin zurück. - Bei der EZB dienen Devisen-Swapgeschäfte zur Liquiditätsbeschaffung (durch zeitlich begrenzte Übernahme von USD gegen EUR) oder zur Liquiditätsabschöpfung (durch Übernahme von EUR gegen USD). Diese Operationen sind ein besonderes Instrument der Geldmen-gensteuerung. – Siehe Devisentermingeschäft, Devisen-Swapgeschäft, Swap-Karussell, Swapsatz.


    Swapsatz (forward margin): Differenz zwischen Kassakurs und Terminkurs einer Devise, auf Jahresprozente umgerechnet. – Ist der Kassakurs (spot rate) höher als der Termin-kurs (forward rate), so wird die Termindevise mit einem Deport (Abschlag; discount) ge-handelt. – ‚ Ist der Kassakurs niedriger als der Terminkurs, so wird die Termindevise mit einem Report (Aufschlag; premium) gehandelt. - Normale (börsenübliche) Verträge (contracts) beziehen sich zeitlich immer auf 90 Tage. – Siehe Abschlag, Deport, Devisen-markt, Devisentermingeschäft, Report, Swapgeschäft.


    Swapsatz, marginaler (marginal swap point quotation): Swapsatz, bei dem die von der EZB im Rahmen ihrer Swappolitik gewünschte Zuteilungsmenge im Tenderverfahren er-reicht wird.


    Switcher (switcher): Bei Kapitalanlagegesellschaften Anleger, die (professionell und manchmal aufgrund der Berechnung der Sharpe-Relation) von einem Fonds in den an-dern wechseln. Geschieht das innert verschiedener Fonds derselben Kapitalanlagege-sellschaft, so fällt in der Regel nur ein minimes Aufgeld (Switchgebühr) an. Switcher zwin-gen die Fondsmanager, die Performance zu optimieren.


    Systemintegration (system integration): Siehe Konvergenzlösung.


    System Securities Watch Application (SWAP): Europaweit eingesetztes automatisches Verfahren der Marktüberwachung an Börsen. Anhand mathematisch-statistischer Modelle werden laufend Auffälligkeits-Kennziffern (vor allem solche, die auf Insider-Transaktionen hindeuten) für bestimmte Grössen im Handel mit Wertpapieren berechnet. Bei Überschrei-ten der eingegebenen Schwellwerte erfolgt eine eingehendere Prüfung bzw. es werden die Aufsichtsbehörden eingeschaltet. – Siehe Handelsüberwachungsstelle.


    Tafelgeschäft (trade across the window, US: over the counter): Der Verkauf und Ankauf von Wertpapieren durch eine Bank am Bankschalter (auf der Tafel = auf dem Tisch). Von manchen Kunden wegen der Anonymität der Transaktion auch heute noch beliebt; im Zu-ge der Massnahmen gegen die Geldwäsche in vielen Staaten jedoch mit einschränken-den Auflagen (vor allem: zwingende Identitätsprüfung) versehen.


    Tagesauftrag (day order): Bei der Börse ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf, der von selbst verfällt, wenn er bis zum Ende der Börsenzeit nicht ausgeführt werden konnte. Grundsätzlich werden gemäss der jeweiligen Börsenordnung Orders als Tagesauftrag be-handelt, wenn keine anderweitigen Anweisungen vorliegen.


    Tagesgeld (day-to-day-money; auch: Übernachtgeld, overnight money): Beträge, die von vornherein für 24 Stunden ausgeliehen werden. - Durch die ständigen Fazilitäten der EZB werden die Obergrenze und die Untergrenze für den jeweiligen Zinssatz im Eurogebiet festgelegt. – Siehe Einlage-Fazilität, Spitzenrefinanzierungs-Fazilität, Zinskorridor. – Vgl. ausführlich (mit Formeln) Monatsbericht der EZB vom August 2003, S. 48 ff.


    Tagesschluss (end-of-day): Bei der EZB Zeitpunkt am Ende des Geschäftstages (nach Schliessung des TARGET-Systems), an dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET-System abgewickelten Zahlungen beendet sind.


    Tägliches Geld (call money): Kredit ohne feste Fälligkeit; die Kündigung kann aber täglich durch den Kreditgeber oder Kreditnehmer erfolgen.


    Tag-und-Nacht-Service (around-the-clock business hours): Bei Internetbanken die Not-wendigkeit, Dienstleistungen im 24-Stunden-Rhythmus (24-hour call centre) anzubieten.


    Talon (renewal certificate; talon): Erneuerungsschein bei Wertpapieren, der dazu berech-tigt, eine neue Reihe von Zinsleisten bzw. von Dividendenabschnitten bei Vorzeigung zu erhalten.


    TARGET-System (Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem) (TARGET-System, Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer System): Zahlungsverkehrssystem, das sich aus jeweils ei-nem Brutto-Abwicklungssystem in Echtzeit (RTGS) jener Mitgliedstaaten zusammensetzt, die dem Eurosystem angehören. Die nationalen RTGS-Systeme sind durch das Interlin-king-System miteinander verbunden, so dass eine taggleiche Abwicklung grenzüberschrei-tender Überweisungen im gesamten Euro-Währungsgebiet ermöglicht wird. - Auch RTGS-Systeme von nicht am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaaten können an das TARGET-System angeschlossen werden, aber nur dann, wenn sie in der Lage sind, Zahlungen in EUR abzuwickeln. Ende 2002 kündigte die EZB eine Neuorganisation des TARGET-Systems (TARGET2 genannt) an. – Vgl. Jahresbericht der EZB für das Jahr 2001, S. 138 ff., Monatsbericht der EZB vom November 1999, S. 49 und vom April 2002, S. 58 f., Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 129 ff. sowie die laufende Berichterstattung im jeweiligen Monatsbericht der EZB ("Statistik des Euro-Währungsgebiets").

  • Taylor-Regel (Taylor rule): Oft in Form einer linearen Gleichung dargestellter Zusammen-hang zwischen Geldwertminderung und den zu erwartenden Folgen. - Auf Anzeichen ei-nes Aufkeimens der Inflation reagiert danach die Zentralbank umgehend mit restriktiven geldpolitischen Massnahmen. Dadurch steigt nach dem Ersten Preisgesetz der Realzins. Dieser Anstieg des Realzinses wird bewirken, dass allfälligen (über die Inflationserwartun-gen auf die aktuellen Konsum- und Investitionsentscheide wirkenden) destabilisierenden Kräften entgegengesteuert wird. Denn die gesamtwirtschaftlichen Ausgaben werden so gedämpft, und die Wirtschaft auf ein Gleichgewicht zurückgeführt. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Oktober 2001, S. 50 f. zur Darstellung und Kritik.


    Techniker (technician): In Bezug auf die Börse allgemein Analysten, die sich der tech-nischen Analyse bedienen. – ‚ Im besonderen Analysten, die sich ausschliesslich auf Strichdiagramme zur Beurteilung des künftigen Kurse an der Börse bedienen. – Siehe Analyst, Charts, Analyse, technische, Histogramm, Kartierung, Strichdiagramm.


    Technologierisiken (technological risks): Zu dieser Art des operationellen Risikos gehö-ren Risiken im Kommunikationsbereich (wie Fehler aufgrund schlechter Datenübertragung bei Faxgeräten), Risiken in der Datenerfassung und -aufnahme (vor allem Einlesefehler), Risiken der Gebäudesicherheit (etwa nicht funktionierende Alarmanlagen) und IT-Risiken. Kreditinstitute sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, angemessene Sicherheits-vorkehrungen gegen Computerversagen, Computermissbrauch und Computerkriminalität zu einzurichten; vgl. § 25a KWG. – Siehe IT-Risiken, Risiko, banktechnisches, Risiko ope-rationelles.


    Telebanking (Internet banking): Siehe Bank, gemischte, Bankportal, Homebanking, Inter-netbank, Mobile Banking, Online-Banking.


    Telephon-Banking (telephone banking): Die Abwicklung von Bankgeschäften über das Telephon. Für Kontostands-Abfragen, Bestellung von Formularen, Erteilung von (Dau-er)Aufträgen und für ähnliche standardisierte Vorgänge geeignet. Als Gesprächspartner für die Kunden sind Bankmitarbeiter oder Sprachcomputer tätig. – Siehe Electronic Ban-king, Handelsplattform, Homebanking, Mobile Banking, Online-Banking.


    Telquel-Kurs (net rate; US: flat): Im Handel mit festverzinslichen Wertpapieren wird damit klargestellt, dass sich der Preis des Titels einschliesslich der laufenden (und der allfällig verfallenen, noch nicht bezahlten) Zinsen versteht.


    Tender (tender): Allgemein: eine Kapitalmarktoperation in der Form der Auktion (Verstei-gerung; Gant). - Die klassische Form des Tenders wurde vom englischen Schatz-amt ent-wickelt. Es erging ein Angebot an die Bezieher von Schatzwechseln, einen bestimmten Betrag zur Diskontierung entgegenzunehmen, wobei das Schatzamt die günstigsten ihm unterbreiteten Angebote berücksichtigte. - Das Tendersystem hat auch Eingang bei Un-ternehmen gefunden, vor allem beim Rückkauf von Obligationen vor ihrer Fälligkeit und beim Erwerb von Aktien (wie z. B. zur Tilgung oder zur Übernahme der Aktienmehrheit).


    Tender, beschränkter (restricted tender): Eine Einladung (der EZB), Gebote abzugeben, die aber nur an einen ausgewählten Kreis von Bietern ergeht, so dass sich also nicht jeder mit einem Gebot beteiligen kann.


    Tender-Splitting (tender splitting): Die EZB führte angesichts der Tatsache, dass beim Hauptrefinanzierungsgeschäft (in Erwartung einer Zinssenkung) der Mindestbietungssatz nicht erreicht wurde, zeitgleich mit dem Zwei-Wochen-Tender auch Sieben-Tage-Geschäfte ein. Diese gelten seit April 2002 als Hauptrefinanzierungsgeschäfte und gehen damit auch in die Berechnung der Mindestreserve-Verzinsung ein; denn das Mindestre-servesoll der Banken wird zum durchschnittlichen marginalen Zuteilungssatz der Hauptre-finanzierungsgeschäfte der betreffenden Erfüllungsperiode verzinst. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2003, S. 17.


    Tenderverfahren (tender procedure): Verfahren, bei dem die Zentralbank auf der Basis konkurrierender Gebote der Geschäftspartner dem Markt Liquidität zuführt oder vom Markt abschöpft. Die für die Zentralbank günstigsten Gebote kommen vorrangig zum Zuge, bis jener Gesamtbetrag an Liquidität erreicht ist, der von der Zentralbank zugeführt oder ab-sorbiert werden soll. – Siehe Mengentender, Zinstender, Zuteilungssatz, marginaler. – Vgl. Monatesbericht der EZB vom Juli 2000, S. 39 ff.


    Termineinlagen (fixed-term deposits): Guthaben (Einlagen, Depositen), welche den Ban-ken befristet für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen und üblicherweise in grösseren Beträgen zur Verfügung gestellt werden. - Die EZB kann im Rahmen der Feinsteuerungs-Operationen über Schnelltender oder über bilaterale Geschäfte Termineinlagen der Ban-ken für eine gewisse Zeit zu für die Banken günstigen Bedingungen hereinnehmen. – Sie-he Hereinnahme.


    Termingeschäft im engeren Sinn (forward contract): Vertrag, der ausserbörslich durch die Parteien eingegangen wird, die sich nach individuell ausgehandelten Bedingungen auf den Kauf/Verkauf eines bestimmten Gutes einigen. - Der Unterschied zum Terminkontrakt (oft nur "Kontrakt" genannt) besteht darin, dass die Börsen die Vertragsbedingungen stan-dardisieren, um diese Verträge börsengängig zu machen.


    Terminkontrakt (futures contract): Standardisierter, juristisch verbindlicher Vertrag über den Kauf oder Verkauf eines Gutes mit festgesetzter Menge und Güte an einem bestimm-ten zukünftigen Lieferdatum. - Die Vereinheitlichung (Standardisierung) der Kontrakte ermöglicht eine bequeme Übertragbarkeit an Finanz- oder Warenterminbörsen. – Siehe Call, Put, Option, Vertretbarkeit.


    Terminkurs (forward rate): Preis eines Gutes zu einem vereinbarten späteren Zeit-punkt. – ‚ Preis einer ausländischen Währung am Devisenmarkt in (wenn nicht anders erläutert) 90 Tagen. – Siehe Devisentermingeschäft, Kassakurs, Swapsatz.


    Terminmarkt (forward market): Geschäfte, abgeschlossen auf einen späteren Zeitpunkt, wobei der dem Kauf bzw. Verkauf zugrunde liegende Preis bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird. – Siehe Option.


    Terminspekulant (forward speculator): An der Devisenbörse ein Marktteilnehmer, der per Termin Devisen erwirbt (veräussert) in der Erwartung, dass der Kassakurs der gewählten Währung bei Fälligkeit höher (niedriger) sein wird als der vertraglich festgelegte Termin-kurs. - Bei der Terminspekulation kann der Spekulant weitgehend ohne Mitteleinsatz arbei-ten. Denn sieht man von Kosten und Sicherheitsleistungen ab, so gleichen sich – das Erfüllungsgeschäft des Spekulanten aus dem Terminabschluss sowie – ‚ das bei Termin-fälligkeit getätigte gegenläufige Kassageschäft bis auf die realisierte Gewinn- bzw. Ver-lustdifferenz aus. Die Transaktionskasse des Spekulanten wird nur in Höhe eines allfälli-gen Verlustes beansprucht. Das Potential der Terminspekulation ist daher ungleich grös-ser als das der Kassaspekulation. – Siehe Kassaspekulant.


    Terminverwalter (commodity pool operator, CPO): In den USA Einzelpersonen oder Un-ternehmen, die Geldsummen (oder Sicherheitsleistungen) von Kunden annehmen, um an Warenterminmärkten Futures zu handeln. Sie fassen die Kundeneinlagen oft zu einem Warentermin-Investmentfonds zusammen. Je grösser der Pool ist, desto eher können Tal-fahrten an der Börse überstanden werden. – Siehe Pool, Warenterminfonds.


    Terminzinssatz, impliziter (implicit forward interest rate): Von der EZB laufende berech-nete und im Monatsbereicht wiedergegebene (Hilfs)Grösse, um die künftige Höhe der Kurzfrist-Zinsen zu schätzen. – Vgl. zur Berechnung Monatsbericht der EZB vom Januar 1999, S. 28 f.


    Terrain-Aktien (real estate shares [US: stocks]): Anteile von Gesellschaften, die ge-werbsmässig Bauerwartungsland und baureife Grundstücke erwerben, um diese bei güns-tiger Gelegenheit mit Gewinn wieder zu verkaufen. – ‚ Anteile von Gesellschaften, deren ursprüngliches Geschäft (etwa: Ziegelei, Kiesgrube) erloschen ist, die aber im Besitz wert-voller (oft inzwischen stadtnaher) Baugründe sind. - Weil (weltweit) staatliche Behörden Grundstücksgeschäfte zunehmend durch Vorschriften beschränken, gelten Terrain-Aktien als spekulative Anlage.


    Terror-Papiere (terror bonds): (Von Erstversicherern begebene) Anleihen, die der Verbrie-fung von Grossrisiken zur Plazierung direkt auf dem Kapitalmarkt dienen. Die Papiere bie-ten dabei dem Anleger eine Rendite in Abhängigkeit vom Versicherungs-Ereignis. Nach den islamistischen Terror-Anschlägen vom 11. September 2001 mehrfach erwogen, da die Rückversicherer infolge dieses Vorfalls eine Terrordeckung ausschlossen und die Terror-Risiken damit unversicherbar wurden. - Weil aber weltweit die Erwartung weiterer islami-scher Terrorakte vorherrscht, dürften solche Anleihen kaum Käufer finden. – Siehe Go-go-Fonds, Risikokapital, Zitterprämie.


    Tick (so manchmal auch im Deutschen): Siehe Kursänderungs-Begrenzung.


    Ticketing, electronic (so auch im Deutschen): Bei Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, durch Einschieben einer Karte – den Fahrpreis auslesen, – ‚ den Betrag abbuchen und – ƒ den Fahrschein drucken zu lassen. – Siehe Chipkarte, Geldbörse, elektronische, Geldkarte, Karte multifunktionale, Wertkarte.


    Tier 1 (tier one): Gemäss der Definition der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der sich die meisten Aufsichtsbehörden angeschlossen haben, – das Kernkapital einer Bank, bestehend aus Grundkapital, offene Reserven und Gewinnvortrag (= eigene Mittel) sowie – ‚ das zu einem gewissen Teil angerechnete ergänzende Kapital, bestehend aus stillen Reserven und nachrangigen Anleihen. - In Deutschland konkretisiert die Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch entsprechende Richtlinien die Anforderungen im einzelnen.


    Tier-I-Papiere (tier one asset): Siehe Kategorie-I-Sicherheit (entsprechendes gilt für Tier-II-Sicherheit).


    Titel, marktfähige (marketable papers): Auf organisierten Märkten (Börsen) regelmässig notierte und gehandelte Wertpapiere.


    Tobin-Steuer (Tobin tax): Die Belastung kurzfristiger Devisentransaktionen mit einer Ab-gabe bis zu 0,5 Prozent. Nach einem Vorschlag des US-Ökonomen James Tobin sollten dadurch (also durch die Belastung kurzfristiger Geschäfte gegenüber den langfristigen) die Devisenmärkte stabilisiert werden. - Dagegen spricht, dass Aussichten auf Abwertungs-verluste (Aufwertungsgewinne) in Krisensituationen so hoch sind, dass diese Steuer ent-sprechende Dispositionen nicht verhindern könnte. Zudem müssten alle Staaten eine sol-che Devisen-Spekulationssteuer gleichzeitig einführen; denn sonst bestehen Ausweich-möglichkeiten. - Grössere Verschiebungen auf den Devisenmärkten sind immer Ausdruck des Misstrauens der Anleger in die (Wirtschafts)Politik des betreffenden Landes; diese Zweifel gilt es auszuräumen (kausale Therapie). Der Eingriff in den Devisenmarkt (sym-ptomatische Therapie) heilt die Grundprobleme nie, sondern verstärkt sie erfahrungsge-mäss.


    Top-Down-Ansatz (top-down approach): Das Fondsmanagement bei Kapitalanlagesell-schaften wählt Titel aufgrund volkswirtschaftlicher Analysen aus.


    Transaktion, befristete (reverse transaction): Geschäft, bei dem die Zentralbank Vermö-genswerte gemäss einer Rückkaufsvereinbarung kauft bzw. verkauft oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt.


    Transaktion, komplette (round turn): Begriff aus Optionsverträgen; er bezeichnet eine abgeschlossene Futures-Transaktion, nämlich das Eingehen und Beendigen eines Ter-minkontraktes; etwa ein Verkauf, um einen Kauf zu decken, oder ein Kauf, um einen Ver-kauf auszugleichen. – Siehe Call, Put, Option.


    Transaktionsbank (tansaction bank): Firma, die Back-Office-Geschäfte sowie im Bank-zu-Bank-Geschäft üblichen Dienstleistungen erbringt. – Siehe Auslagerung, Hilfsdienste, bankbezogene, Outsourcing-Risiken.


    Transparency Group (so auch im Deutschen): Ein Ausschuss in Zusammenhang mit Basel-II, der detaillierte Richtlinien für die Offenlegungspflichten erarbeitet.


    Transparenzgebot (transparency requirement): In Bezug auf die Geldpolitik die Darle-gung der Entscheidungsgründe für die allgemeine Leitlinie sowie für bestimmte Massnah-men einer Zentralbank. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom November 2002, S. 63 ff.


    Trennbanksystem (dual banking system): Aufgrund rechtlicher Vorschriften darf das – Kreditgeschäft nur von Banken (commercial banks) und das – ‚ Wertpapiergeschäft le-diglich von darauf spezialisierten Firmen (investment banks) betrieben werden. Universal-banken (Institute, die alle Finanzgeschäfte betreiben) sind verboten. – In den USA 1933 eingeführt (Glass-Steagal Act), ab 1990 erst nach und nach, und dann 2000 fast ganz aufgehoben. - Führte dazu, dass grosse Universalbanken (vor allem auch aus Deutsch-land und der Schweiz) sich als Konkurrenten nur beschränkt auf dem US-Markt betätigen konnten.


    Trennschärfe (accuracy): In Zusammenhang mit dem Rating die Eigenschaft einer ange-wandten Methode, die guten und schlechten Engagements im voraus richtig zu erkennen. – Siehe Kalibrierung, Rating. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Sep-tember 2003, S, 61 ff. (Methodisches).


    Treuhandkredit (trustee credit): In der Sprache der Aufsichtsbehörden Geld- oder Sach-darlehn, die ein Institut aus Mitteln, die ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für fremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, das sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsgemässe Verwaltung der Darlehn und die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt; siehe § 1, Abs. 6 der deutschen "Grosskredit- und Millionenkreditverordnung".


    Triple Bottom Line (so auch im Deutschen): Mittlerweile auch bei Banken und Kapitalan-lagegesellschaften zugrundegelegtes Geschäftsprinzip zur Beurteilung eines Unterneh-mens anhand der Ergebnisse in den drei Bereichen – Finanzergebnis, – ‚ Schonung der Umwelt und – ƒ gesellschaftliche Verantwortung.


    True Sale Verbriefung (so auch im Deutschen gesagt): Forderungen einer oder mehrerer Banken werden zu einem einzigen Portfolio zusammengefasst, von einer Zweckge-sellschaft angekauft und, nach Aufteilung in Tranchen mit unterschiedlichem Risikogehalt (Senior-, Mezzanine- und Junior- Tranche) am Kapitalmarkt an Investoren verkauft. Die Investoren tragen gegen Risikoprämie allfällige Verluste, die nach Erwerb eintreten könn-ten. Banken erhalten durch das Ausplazieren der bestehenden Kredite liquide Mittel, redu-zieren ihre Eigenkapitalbelastung und schaffen Spielräume zur Vergabe neuer Kredite. Davon profitieren dann auch kleine und mittlere Unternehmen. – Siehe Verbriefung, Ver-briefung, synthetische.


    Überbelastung (overtrading): Anleger kaufen Aktien weit über ihre Verschuldungsgren-ze. In Zeiten einer Aktienhausse empirisch immer wieder erwiesen. – Siehe Aktienblase, Bla-se, spekulative.


    Übernachtgeld (overnight money): Siehe Tagesgeld.


    Übernahmeangebot (takeover bid): Ein öffentliches Angebot eines Bieters, das auf den Erwerb oder die Kontrolle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gerichtet ist. In Deutschland unterliegen solche Angebote seit 2002 den Bestim-mungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und werden aufsichts-rechtlich überwacht. Pflichtangebote (§ 35 WpÜG), freiwillige Übernahmeangebote (§ 29 WpÜG) und sonstige Erwerbsangebote (§ 10 WpÜG) werden auf der Homepage der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (http://www.bafin.de) veröffentlicht. – Siehe Aktientausch-Übernahme, Bieter, Erwerbsangebot, Pflichtangebot, Zielgesellschaft. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesamtes für den Wertpapierhandel, S. 38 ff., Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S.171 ff. (S. 173: Schema des Verfahrens).

  • Überregulierung (regulation in excess): Vielfach laut werdender Vorhalt in Bezug auf die Regulierungsdichte auf (deutschen, aber auch US-amerikanischen) Finanzmärkten. Sach-lich betrachtet nützt aber das enge Netz von Reglements sowohl den Finanzdienstleis-tungsinstituten als auch den Anlegern. Denn es mindert die Gefahr von Machenschaften aller Art und stärkt das Vertrauen in die Märkte. Freilich liegt es nicht in der Macht der Auf-sichtsbehörden, unlautere Handlungen völlig auszuschliessen. – Siehe Aufsichtsvermei-dung, Beaufsichtigung, vollständige, Regulierungswut, Straitjacking.


    Übertragbarkeit (transferability): In Zusammenhang mit der Liquiditätsbeobachtung der Monetären Finanzinstitute durch die EZB versteht man darunter die Möglichkeit, in Finanz-instrumenten angelegtes Geld unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten (wie Schecks, Überweisungsaufträge, Lastschriftverkehr) zu mobilisieren.


    Übertragung, endgültige (final transfer): Unwiderrufliche und unbedingte Übertragung mit schuldbefreiender Wirkung.


    Überweisungssystem (fund transfer system, FTS): Eine formale, auf privaten Verträgen oder auf gesetzlicher Regelung beruhende Vereinbarung für die Übermittlung von Geld und den Saldenausgleich zwischen mehreren Mitgliedern nach gemeinsamen Regeln und nach standardisierten Ausführungsmodalitäten. – Siehe TARGET-System.


    Überzeichnung (oversubscription): Bei der Emission von Wertpapieren das Übersteigen der Summe der gezeichneten Beträge über den angebotenen Gesamtbetrag; bewirkt meist eine beschränkte Zuteilung. - In Deutschland verlangt die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, dass bei der Zuteilung von überzeichneten Neuemissionen durch-sichtige Verfahren angewendet werden (wie: Losverfahren, Zuteilung nach Oder-grösse, Zuteilung anhand einer bestimmten Quote, Zuteilung nach dem Eingang des Kaufange-bots) und überwacht diese. – Siehe Auftragsverzögerung, Wertpapierzutei-lungs-Information, Zeichnung


    Umbrella-Fonds (umbrella fund): Fondsgebilde, das sich aus mehreren Subfonds (Teil-fonds, Unterfonds) zusammensetzt. Die Gesamtheit der Subfonds bildet eine juristische Einheit (den Umbrella). Dadurch ist lediglich für diesen ein einziges Zulassungsverfahren notwendig. In der Regel können die Anleger kommissionsfrei von einem Subfonds zu ei-nem anderen der Unterfonds der Kapitalanlagegesellschaft wechseln. – Siehe Switcher.


    Umsatzwachstum (top line growth): Die prozentuale Änderung des Nettoumsatzes (wenn nicht anders angegeben:) gegenüber dem Vorjahr.


    Umschuldung (debt re-scheduling): Neufestsetzung der Bedingungen zur Bedienung der Verbindlichkeiten eines überschuldeten Unternehmens bzw. Staates. Dies geschieht vor-nehmlich durch die Gewährung längere Rückzahlungsfristen, manchmal auch durch tiefe-re Zinssätze.


    Umschuldungs-Mechanismus (Sovereign Debt Restructuring Mechanism, SDRM): Ver-fahren des Internationalen Währungsfonds mit dem Ziel, die Fremdwährungs-Verbindlichkeiten von überschuldeten Ländern gegenüber privaten Gläubigern zu regeln. – Vgl. Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 105 ff.


    Umwandlung (conversion): Bei Anleihen die (zuvor vertraglich eingeräumte) Änderung der Bedingungen, vor allem hinsichtlich der Verzinsung und der Rückzahlung. – ‚ Auf Terminmärkten die Verwendung eines Teils der Einnahmen aus dem Verkauf einer Kas-saposition zur Anlage in Einschüsse für eine Kaufposition. Der Rest des Geldes wird zum Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren eingesetzt. Dieses Verfahren erlaubt dem Marktteilnehmer, hohe Zinsen einzunehmen und, falls nötig, eine allfällig zugeteilte Liefe-rung aus dem Terminkontrakt entgegenzunehmen. – Siehe Anleihe, variabel verzinsliche, Euro-Bonds, Floater, Floor, Konversionsanleihe; Option.


    Underground Banking (so auch oft im Deutschen): In der Sprache der Aufsichtsbehör-den das Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis. Es konzentriert sich fast ausschliesslich auf ethnisch abgeschottete Gruppen innert einer Ge-sellschaft (wie Zuwanderer aus Mexiko und aus Asien in den USA; Asylanten, Gastarbei-ter und Einwanderer der ersten Generation in Europa). – Siehe Geldwäsche, Hawala, Pa-rallel Banking, Remittance Services, Wechselstuben.


    Unbanked (so auch im Deutschen): Wirtschaftssubjekte, die über kein Konto bei einem Kreditinstitut verfügen. - Nach Schätzungen in den USA hatten im Frühjahr 2002 etwa 25 Mio Haushalte keine Kontoverbindung. Die Mehrzahl waren Sozialhilfeempfänger, denen die Sozialbehörde die Unterstützung durch (Bar)Scheck über den Postdienst zustellen muss. - Statistisch werden den Unbanked auch Personen beigezählt die über Computer-zahlung Rechnungen begleichen; zu dieser Gruppe gehören vor allem junge Erwachsene, die Systeme wie Billpoint und PayDirect nutzen.


    Unsicherheit (uncertainty): Wagnis, bei dem die wahrscheinliche Verteilung der Folgen möglicher Handlungen unbekannt und daher (im Unterschied zum Risiko) auch nicht ma-thematisch berechenbar ist. Entscheidungen auf Finanzmärkten sind in jedem Fall mit ei-nem mehr oder minder hohem Grad an Unsicherheit behaftet. – Siehe Formeln, finanzma-thematische, Restrisiko.


    Unterlegung (underlying): Allgemein Sicherheiten für eine ungedeckte Schuld beibrin-gen – ‚ Im besonderen die Abdeckung bankgeschäftlicher Risiken jedwelcher Art durch Eigenkapital. Von den Aufsichtsbehörden im einzelnen durch Richtlinien genau vorge-schrieben und überwacht. – Siehe Ausserbilanzgeschäft, Basel-II, Tier 1.


    Unternehmen, kapitalmarktorientierte (capital market orientated companies): EU-Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt an der Börse bereits zugelassen sind, oder deren Wertpapiere dem Publikum zum Handel auf einem geregelten Markt angeboten werden. Die EU-Kommission schreibt für diese Unternehmen ab 2005 verbindliche die Rechnungslegung nach IAS vor. – Vgl. Monatsbericht der Deut-schen Bundesbank vom Januar 2002, S. 45 f.


    Unternehmensanleihen (corporate bonds): Von (grossen) Firmen begebene, in der Regel festverzinsliche Wertpapiere. Deren Kurs folgt in der Regel eng dem Aktienkurs des jewei-ligen Emittenten. Die Laufzeit erstreckt sich in der Regel von drei bis dreissig Jahren. No-minell gut ausgestattete Anleihen von fallen Angels (in den USA: Enron, WorldCom) stürz-ten teilweise unter den Kurs von Penny Stocks. – Siehe Rendite-Abstand.


    Unternehmensbericht (company report): Wer in Deutschland Wertpapiere im Segment geregelter Markt an der Börse einführen will, muss nach dem Verkaufsprospekt-Gesetz eine in Form und Inhalt vorgegebene und von den Aufsichtsbehörden kontrollierte Offen-legung aller wichtigen Gegebenheiten des Unternehmens vorlegen. – Siehe Börsenzulas-sungsprospekt, Ad-hoc-Mitteilung, Emissionsprospekt, Prospekt-Datenbank, Wertpapier-Verkaufsprospekt. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpa-pierhandel, S. 16 ff.


    Upside risk (so auch im Deutschen gesagt): Siehe Downside risk.


    Usanz (usage, custom): Allgemein die Üblichkeit im Handel, der Handelsbrauch – an einem bestimmten Handelsplatz oder – ‚ in einer bestimmten Handelssparte. Usanzen im Finanzmarkt gilt es immer dort und dann zu beachten, wo keine entsprechenden eindeuti-gen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft sind.


    Vakanzquote (vacancy rate): Siehe Arbeitslosenquote.


    Validierung (validation) Allgemein gibt eine Validierung den Grad der Genauigkeit an, mit dem ein Verfahren das misst, was es messen soll. – ‚ Im besonderen die regel-mässige Überprüfung der bankintern angewandten Rating-Systeme zur Ermittlung des Kreditrisikos einzelner Kreditnehmer, nach Basel-II vorgeschrieben. – Siehe Kalibrierung, Rating, Trennschärfe. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2003, S. 61 ff. (Methodisches).


    Valoren (securities): Andere Bezeichnung für Wertpapiere, besonders in der Schweiz üb-lich.


    Valoren-Nummer (securities number): In der Schweiz übliche Bezeichnung für die Wert-papier-Kennummer.


    Value at Risk (so auch im Deutschen): Möglicher Verlust eines Portefeuilles während ei-nes bestimmten Zeitraums (etwa: einer Woche), der nur mit einer geringen Wahrschein-lichkeit (etwa: 1%) überschritten wird. Die Berechnung legt dabei Variablen über einen längeren Beobachtungszeitraum (etwa drei Jahre) zugrunde. In der Praxis beliebte Porte-feuilletheorie, die sich im einzelnen statistisch noch verfeinern lässt. Über die Treffsicher-heit entsprechender Berechnungen gibt es widersprüchliche Angaben.


    Value-Fund (so auch im Deutschen): Hedge-Fonds, die nach ihrer Einschätzung über-bewertete Papiere von Unternehmen verkaufen bzw. unterbewertete kaufen in der Erwar-tung, dass sich der Marktpreis bald dem "wahren" Wert nähert. – ‚ Kapitalanlagegesell-schaften, die in Spitzenwerte mit minimer Volatilität, geringem Risiko und damit in der Re-gel auch hoher Sharpe-Relation investieren.


    Valuta-Dumping (dumping by depreciation): Die wuchernde Ausfuhr von Gütern nur auf-grund der Tatsache, dass die Währung des Exportlandes sehr billig zu kaufen ist; folglich die Waren und Leistungen aus diesem Staat weit unter den Preisen im eigenen Land an-geboten werden.


    Valutapapiere (foreign currency securities): Wertpapiere, auf ausländische Währung lau-tend und im Kurs schon deshalb schwankend, weil die ausländische Währung, gemessen an der heimischen Währung, schwankt.


    Valuten (foreign exchanges): Allgemein andere Bezeichnung für Devisen: Geld, das sich in den Händen von Gebietsfremden befindet. – ‚ Im engeren Sinne nur ausländische Noten und Münzen.


    Valutenklausel (currency clause): Bestimmung in Verträgen, welche das Verhältnis zwi-schen der eigener und einer (oder mehrerer) fremden Währung(en) festlegt, um das Risiko des Wertzerfalls einer Währung auszuschliessen. – Siehe Doppelwährungs-anleihe, Emission, indexierte, Euro-Notes, Referenzwährung, Währungs-Swap.


    Valutierung (value date): Bezeichnung für die Wertstellung von Buchungen, also die Fest-legung des Datums, ab dem eine Gutschrift oder Belastung erfolgt bzw. die Zinsberech-nung beginnt. In älteren Dokumenten auch Skadenz genant.


    Varianz (variance): Statistisches Mass für das Risiko einer bestimmten einzelnen Anlage oder eines Portefeuilles. Sie errechnet sich (grob) aus der Abweichung der jeweiligen Rendite von der (nach verschiedenen Ansätzen berechneten) durchschnittlichen Rendite innert einer bestimmten Periode. Hohe Varianz bedeutet hohes Risiko. – Siehe Rendite-Abstand, Sharpe-Relation, Value at Risk, Volatilität.


    Verbindungen, enge (close links): Laut Artikel 1 Nr. 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ist eine "enge Verbindung eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) Beteiligungen, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder b) Kontrolle, d. h. die Verbindung ein Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels I Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Un-ternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Un-ternehmen steht. Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristi-schen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und der-selben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind". – Siehe Anteilseig-nerkontrolle, Stimmrecht-Offenlegung.


    Verbraucherpreise (consumer prices). Siehe Preisindex der Lebenshaltung.


    Verbriefung (securitisation): Banken bündeln Kredite in Schuldverschreibungen, die an Anleger verkauft werden. – ‚ Effekten über Forderungen bzw. Verbindlichkeiten werden ausgestellt und ausserhalb der Banken getauscht. Unternehmen und öffentliche Haushalte befriedigen auf diese Weise ihren Fremdkapitalbedarf weniger über Kreditaufnahme bei den Banken. Weil es dadurch zu Risiko-veräussernden und Risiko-erwerbenden Teilneh-mern (sogar im internationalen Rahmen) kommt, steht die Verbriefung im Blickpunkt der Aufsichtsbehörden. – Siehe Joint Securitisation Group.


    Verbriefung, synthetische (synthetic securitisation): Die Weitergabe des mit einem Dar-lehn verbundenen Ausfallrisikos an den Kapitalmarkt. – Siehe True Sale-Verbriefung.


    Vereinbarungen über den Informationsaustausch (Memoranda of Understanding): Ab-sichtserklärungen zwischen Aufsichtsbehörden, die eine grenzüberschreitende Zusam-menarbeit im Rahmen der Amtshilfe ermöglichen. Die Aufsichtsbehörden verpflichten sich, Mitteilungsbitten bei Untersuchungen in Insiderfällen, bei Marktmanipulation oder bei an-deren Verstössen im Rahmen ihrer nationalen Gesetze nachzukommen.


    Vergütung (performance fee): Auf Finanzmärkten allgemein die Prämie, welche ein Ver-mögensverwalter für seine Dienstleistung berechnet. – Siehe High Watermark-Methode.


    Verhaltenskodex (code of ethics): Vor allem bei Aktiengesellschaften der USA firmenindi-viduell errichtetes Regelwerk, das für den Vorstand und die Aufsichtsrats-Mitglieder be-stimmte Verhaltensvorschriften aufstellt. Die Manager und Aufsichtsräte müssen demnach in bestimmten Zeitabschnitten Erklärungen, etwa zum (Ver)Kauf von Aktien, abgeben. – Siehe Abschottungsverfahren, Chinese Wall, Corporate Governance, Insider-Meldepflicht, Need-to-know-Prinzip, Organkredite, Sarbanes-Oxley-Act, Wall Crossing.

  • Verhaltensrisiko (conduct risk) Teil des operationellen Risikos. Die Verhaltensrisiken las-sen sich in Irrtumsrisiken, Fahrlässigkeitsrisiken und kriminelle Risiken unterteilen. – Ein Irrtum liegt vor, wenn der Bank - bei Einhaltung interner Richtlinien und externer Gesetze - ein Schaden zugefügt wird. Das Irrtumsrisiko ist also durch menschliches Versagen be-gründet und umfasst vor allem Eingabefehler, Schreibfehler sowie Verwechslungen. – ‚ Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Mitarbeiter keinen persönlichen Vorteil aus einer schädi-genden Handlung erlangt, aber die internen und externen Gesetze verletzt hat. – ƒ Zu den kriminellen Risiken zählen vor allem Betrug, Unterschlagung oder Sabotage. – Siehe Risiko, banktechnisches, Risiko, operationelles, Risiko, personelles.


    Verkauf, freihändiger (selling in the open market): (Öffentliche) Papiere, bei denen es keinen festgelegten Emissionszeitraum gibt. Der Verkauf erfolgt fortlaufend ohne Befris-tung. Dadurch kann eine "geräuschlose" (discret) Finanzierung mit einer verhältnis-mässig gleichbleibenden Marktbelastung erreicht werden. – Siehe Emissionskalender.


    Verkaufsabsicherung (short hedge): Siehe Ersatzverkauf.


    Verkaufsbeschränkungen (lock-up periods): Privatrechtliche Vereinbarungen mit Erwerbern von Aktien darüber, bis zu welchem Zeitpunkt Aktien (insonders in grösserem Paket) nicht an der Börse verkauft werden dürfen. In Deutschland müssen seit 2002 sol-che Lock-up-Fristen im Börsenzulassungsprospekt (amtlicher Markt) bzw. im Unter-nehmensbericht (geregelter Markt) genau angegeben werden. – Siehe Konzerntzeichner.


    Verkaufsoption (put): Optionsvertrag, der dem Käufer das Recht gibt, ein Gut (Devisen, Finanzinstrument, Ware) zu einem bestimmten Preis innert eines vorgegebenen Zeitraums zu verkaufen. - Eine Verkaufsoption wird gekauft, wenn man glaubt, die Preise für das entsprechende Gut werden sinken. Der Verkäufer der Verkaufsoption erhält eine Prämie für die Annahme der Verpflichtung, die Lieferung anzunehmen, falls der Käufer sein Recht zum Verkauf ausübt.– Siehe Call, Put.


    Verkaufsprospekt (securities prospectus): Siehe Wertpapier-Verkaufsprospekt.


    Verlustquote (loss given default): Beim Rating die – zuvor eingeplanten (erwarteten) oder die – ‚ tatsächlich eingetretenen Ausfallraten der Kredite. Abweichungen zwischen beiden Grössen deuten auf eine schlechte Kalibrierung hin. – Siehe Ausfallwahrschein-lichkeit, Kalibrierung, Rating, Trennschärfe, Validierung. – Vgl. Monatsbericht der Deut-schen Bundesbank vom September 2003, S. 63 ff. (Methodisches).


    Verlusttarnung (debt hiding): Die Praxis selbst grosser Unternehmen (in den USA), Ver-luste und Schulden bei Tochterfirmen zu verstecken. Durch die Sarbanes-Oxley Act 2002 unter Strafe gestellt. Dank der Wachsamkeit der Aufsichtsbehörden sind Fälle des Loss Hiding bei Banken und selbst bei Finanzkonglomeraten bis anhin nicht bekannt geworden. – Siehe Angaben, verschleierte, Public Company Accounting Oversight Board, Zweckge-sellschaft.


    Verlustteilungsprinzip (shared pain approach): Im Falle der Insolvenz eines Gross-schuldners arbeiten die davon (mit notleidenden Krediten) betroffenen Banken zusam-men und einigen sich auf ein Verfahren, wie allfällige Verluste aufgeteilt werden. In Gross-britannien unter der Federführung der Bank von England für solche Vorfälle vereinbart. – Siehe Londoner Verfahren.


    Vermögen (assets): Alle Güter im Besitz von Haushalten, Unternehmen und des Staa-tes (= Realvermögen). – ‚ Das Realvermögen zuzüglich aller Gegebenheiten, die einer dauerhaften Entfaltung der ökonomischen Kräfte in einer Volkswirtschaft dienen (= Volks-wohlstand). – ƒ Im finanztechnischen Sinne der (kurzfristig) in Bargeld umwandel-bare Besitz einer Wirtschafteinheit (= Geldvermögen). – „ Geld, in ertragbringenden Titeln (Ak-tien, Obligationen) und Immobilien angelegt. – … Das bei Kapitalanlagege-sellschaften gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit beschafften Wertge-genstände (= Sondervermögen nach § 6, Abs. 1 KAGG). – † In der Statistik der EZB die Bruttoanlageinvestitionen, abzüglich der Abschreibungen, unter Berücksichtigung der Vor-ratsveränderungen und der nichtproduzierten Vermögensgüter (= Sachvermögen); vgl. die Berechnung und die ermittelten Werte im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets im je-weiligen Monatsbericht der EZB. – Siehe Investition, Kapital, Kapitalanlagegesellschaft.


    Vermögen, soziales (social overhead capital): Dauereinrichtungen in einer Volkswirt-schaft, die grundlegende Dienste abgeben, ohne in erster Linie im erwerbswirtschaftlichen Sinne genutzt zu werden, wie vor allem Verkehrswege, Wasseranlagen (Stauseen, Dei-che), Schulen, Altersheime oder Krankenhäuser.


    Vermögensstatus (statement of assets and liabilities): In der Zahlungsbilanz werden die Forderungen und Verbindlichkeiten eines Landes gegenüber dem Ausland aufgrund von Bestandmeldungen erfasst. Wegen der Globalisierung des Wertpapiergeschäftes ist die Aussagekraft der darin enthaltenen Wertpapiertransaktionen allerdings mit Unsicherheiten behaftet. Da viele der im Ausland abgewickelten Geschäfte nicht gemeldet werden, dürfte der Inlandsbesitz an ausländischen Wertpapieren (Aktiva) vermutlich zu niedrig ausgewie-sen sein. Auf der anderen Seite könnte der dem Ausland zugerechnete Besitz an heimi-schen Wertpapieren (Passiva) insoweit zu hoch angesetzt sein, als sich hinter den Aus-landskäufen auch im Ausland plazierte Aufträge von Inländern verbergen. – Vgl. Monats-bericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 1994, S. 45 ff.


    Vermögensverwaltung (custodian business): Leistungsangebot von Banken, oft durch verbundene Kapitalanlagegesellschaften getragen und ein wichtiger Teil der zinsunab-hängigen Erträge eines Instituts. – Siehe Allfinanzprodukte, Finanzkonglomerate. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 60.


    Veröffentlichung, unverzügliche (disclousure without delay): Begriff aus dem Aufsichts-recht, wonach ein Unternehmen jede Ad-hoc-publizitätspflichtige Tatsache unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen und zu veröffentlichen hat. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 30 f.


    Verrechnungssteuer (withholding tax): Siehe Zinsabschlagsteuer.


    Verschuldung (indebtedness): Die Summe der Verbindlichkeiten eines Haushalts, ei-nes Unternehmens oder eines Staates. – ‚ Volkswirtschaftlich betrachtet die Verpflich-tungen aus Kreditaufnahmen des Staates, der Unternehmen und der Haushalte gesamt-haft. Die Verschuldungsquote (auch Verschuldungsgrad genannt) ist für die Geldpolitik von Bedeutung. – ƒ Die Verbindlichkeiten nur des Staates (so vor allem in Zusammen-hang mit dem EU-Vertrag gemeint). – Siehe Ausgabenquote, Verschuldungsquote. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Dezember 2001, S. 19 ff., vom August 2002, S. 68. Der jewei-lige Verschuldungsstand findet sich unter der Rubrik "Finanzlage der Öffentlichen Haus-halte (Staat)" im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB ausgewiesen.


    Verschuldungsquote, öffentliche (public debt quota): Der Anteil der Staatsverschuldung gemessen am Bruttoinlandsprodukt. Für die Berechnung gelten bestimmte Regeln der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ein Anstieg der Verschuldungsquote führt über kurz oder lang zu einer höheren Einnahmequote, was zu einer Mehrbelastung der Wirt-schaft führt. Soweit die Schulden durch Anleihen finanziert werden, steigt der Zinssatz, und private Emittenten haben auf den Finanzmärkten schlechtere Bedingungen (Crow-ding-out-Effekt). – Siehe Verschuldung.


    Verschwiegenheitspflicht (observance of secrecy): Die gesetzliche Vorschrift, dass Mit-arbeiter der Aufsichtsbehörden die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, de-ren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder Dritter liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. – Siehe Aufsichtsvermeidung.


    Versicherungsausschuss (Insurance Committee, IC): Im Jahr 1992 ins Leben gerufenes Gremium der EU, das unter Vorsitz der Europäischen Kommission diese bei gemein-schaftsrechtlichen Fragen der Assekuranz berät. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 71.


    Vertrag (Treaty): Bei der EZB ist damit gemeint der Vertrag zur Gründung der Europäi-schen Gemeinschaft, d. h. der ursprüngliche EWG-Vertrag vom 25. März 1957 (Römische Verträge) in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union (EUV), wie er zuletzt am 26. Feber 2001 unterzeichnet wurde (Vertrag von Nizza).


    Vertrauens-Hypertrophie (overconfidence): Anleger auf Aktienmärkten kaufen ohne Rücksicht auf die Grunddaten ("fundamentals" wie Vermögen, Gewinn, Stellung im Markt, künftige Absatzaussichten) Aktien eines Unternehmens, weil sie auf den Namen des Un-ternehmens oder auf den Ruf des Vorstands bauen.


    Vertrauensindikator (indicator of confidence): Für Industrie und Verbraucher getrennt durchgeführte Konjunkturumfrage, von Eurostat ermittelt und bei der EZB für die Voraus-planung der Geldpolitik von Bedeutung. - Der Stand und Verlauf des Vertrauensindikators wird regelmässig in den Monatsberichten der EZB (Anhang: Statistik des Euro-Währungsgebiets; euro area statistics) veröffentlicht. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 43.


    Vertrauens-Schock (collaps of confidence): Das Fehlverhalten einzelner Unternehmen führt dazu, dass die Anleger allgemeine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Vor-ständen, Wirtschaftsprüfern und Banken hegen und sich in andere Anlageformen (vor al-lem festverzinsliche Staatsanleihen) zurückziehen. Empirisch immer wieder beobachtet; zuletzt im Jahr 2002 in den USA anlässlich der Skandale bei Enron und WorldCom, die vorgetäuschte Gewinne statt der tatsächlich eingetretenen Milliarden-Verluste in ihren Bi-lanzen auswiesen. – Siehe Sarbanes-Oxley Act.


    Vertretbarkeit (fungibility): Die Eigenschaft jeder Einheit eines Handelsgutes an der Bör-se, durch eine andere Einheit ersetzt werden zu können. - An der Devisen- und Effekten-börse wird die Vertretbarkeit (auch Homogenität genannt) durch die Natur (Devisen) oder Konstruktion (Finanzprodukt) erreicht. An der Produktenbörse geschieht dies durch äus-serst genaue Festlegung der Qualität der jeweiligen Ware. - Erst die Vertretbarkeit der an der Börse gehandelten Güter macht ihre gegenständliche Anwesenheit unnötig; das Gut muss weder besichtigt noch geprüft werden. Weil auch die Lieferungs- und Zahlungsbe-dingungen genau festgelegt sind, können an der Börse nur Preis und Menge die Marktva-riablen sein. – Siehe Warenbescheinigung.


    Verwahrstelle (depository): Einrichtung mit der Hauptfunktion, Wertpapiere entweder ef-fektiv zu verwahren oder elektronisch aufzuzeichnen und über das Eigentum an den Wertpapieren Buch zu führen. – Siehe Dematerialisierung, Depotgesetz, Wertpapier-Nebendienstleistungen, Zentralverwahrer.


    Verzinsung (interest yield): Der Ertrag aus einer Geldanlage. – Siehe Effektivverzinsung.


    Vinkulierung (restricted transferability): Allgemein die Bindung des Rechtes der Über-tragung eines Wertpapiers an die Genehmigung des Emittenten. – ‚ Im besonderen die Beschränkung der Übergabe von Aktien, in der Regel dadurch, dass die Gesellschaft ihre Einwilligung geben muss.


    Volatilität (volatility): Allgemein das Ausmass und die Häufigkeit auftretender Preis-schwankungen; auf den Finanzmärkten, in der Regel durch Spekulation oder Liquiditäts-engpässe verursacht. – ‚ Die Schwankungsbreite im Kurs eines bestimmten Wertpapiers, oft als Standardabweichung von einem aus längerer Beobachtung gewonnenen mittleren Kurs berechnet und von manchen Analysten als Risikomass (mit) herangezogen. – Siehe Dominostein-Effekt, Sharpe-Relation, Varianz. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2000, S. 20 ff., Monatsbericht der EZB vom Juli 2003, S. 18 ff.


    Volatilität, implizite (implied volatility): Begriff In Zusammenhang mit der Optionsprämie. Sie lässt sich errechnen aus – vertragsmässig festgelegten Grössen (Laufzeit und Aus-übungspreis) einerseits und – ‚ marktabhängiger Grössen (Zinsen und Kassakurs des Basiswertes) andererseits sowie – ƒ der (nicht unmittelbar beobachtbaren) erwarteten Varianz des Basiswertes. Sie gilt als Mass für die von den Marktteilnehmern erwartete re-lative Schwankungsbreite des unterliegenden Wertpapiers über die Laufzeit der Option. – Siehe Zinsvolatilität, implizite. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Ok-tober 2001, S, 34 ff., Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 14 f., Monatsbericht der EZB vom Juli 2003, S. 18 ff.


    Volksbank (peopels bank): Genossenschaftliche Kreditinstitute in Deutschland. - Die Be-zeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen in Deutschland grundsätzlich nur Kreditinstitute führen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören; siehe § 39, Abs. 2 KWG. – Siehe Genossenschaftsbanken. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 64 f.


    Vollkostendeckung (full cost calculation): In Zusammenhang mit Leistungen der Zentral-bank: diese sind zu Preisen abzugeben, die der Kalkulation eines gewinnorientierten Un-ternehmens in allem entspricht. Für das Zentralbanksystem der USA (den 12 Federal Re-serve Banks) durch die Monetary Control Act aus dem Jahr 1980 vorgeschrieben und durch verschiedene Ausführungsbestimmungen präzisiert.


    Vorhersagen (forward-looking statements): In den USA müssen börsennotierte Unter-nehmen auf Risiken und Unsicherheiten hinweisen, wenn sie in der Öffentlichkeit über die zukünftige Geschäftsentwicklung berichten. Diese Vorschrift gilt auch für Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, deren Aktien an US-amerikanischen Börsen jedoch gehandelt werden. Im besonderen verlangt die Aufsichtsbehörde dies bei allen Sätzen, die "believes", "anticipates", "expects", "intends" oder ähnliche Wörter in der Satz-aussage enthalten.


    Vor-Ort-Prüfung (supervisory review process, SRP): Kontrolle des Geschäfte einer Bank durch die Aufsichtsbehörde mit dem Ziel, die Einhaltung der Bestimmungen über das Risi-komanagement zu überwachen; nach Basel-II vorgeschrieben. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in bestimmten Verdachtsfällen zu einer Vor-Ort-Prüfung berechtigt.


    Vorratsveränderungen (stock changes): Wegen ihrer Bedeutung für die Konjunkturzyklen sind Verringerungen und Erhöhungen der Läger in einer Volkswirtschaft auch für die Geldpolitik wichtig. Die EZB beobachtet diese. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juni 2003, S. 59 f.


    Vorverteilung (frontloading): Die Ausgabe von Euro-Banknoten und Münzen an bestimm-te Zielgruppen (Banken, Handelsunternehmen, Geldtransportfirmen, Automaten-Betreiber) bereits vor dem Einführungstermin des EUR am 1. Jänner 2002. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2000, S. 145 f. sowie Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 75 f.


    Vostrokonto (vostro account): Verbindlichkeiten einer Bank, herrührend aus einem Konto, das für eine auswärtige Bank geführt wird.


    Vulture Fund (so auch im Deutschen gesagt): Kapitalanlagegesellschaft mit dem Zweck, die Schulden angeschlagener Unternehmen anzukaufen. Dadurch möchte man Kontroll-rechte an diesen Unternehmen gewinnen, entweder um die Firmen zu übernehmen, sie (an Konkurrenten im In- und Ausland) zu veräussern oder zu liquidieren. – Siehe Go-go-Fonds, Private-Equity-Funds.


    Wachstumsaktien (growth shares [US: stocks]): Aktien von Unternehmen, die durch überdurchschnittlich hohe Investitionen herausragen. Dies führt meist zu hohen Aktienkur-sen, während die Dividenden eher gering ausfallen, weil die Aktiengesellschaft ihre Ge-winne vornehmlich zur Festigung ihres Wachstums verwendet.


    Wachstumsorientiert (growth orientated): Bezeichnung für eine Anlagestrategie bei Ver-mögensverwaltern. In diesem Fall wird das Portfolio wagemutig geführt; auch risikobehaf-tete Anlagegegenstände werden einbezogen. – Siehe Ausgewogen.


    Währungsklausel (currency clause): Siehe Valutenklausel.


    Währungsreserven (exchange reserves): Der Bestand einer Zentralbank an Gold, Aus-landsforderungen in Gestalt von Devisen und Reservepositionen beim Internationalen Währungsfonds. Weltweit ist der USD die bevorzugte Reservewährung, und die Zentral-banken halten diese fast immer in verzinslichen Schuldverschreibungen der USA (U.S. Treasury bonds). – Siehe den jeweiligen Stand für Deutschland im (jährlichen) Geschäfts-bericht der Deutschen Bundesbank und für den Euroraum im Jahresbericht der EZB.


    Währungs-Swap (cross currency swap): Vereinbarung zwischen zwei Parteien zum Aus-tausch von Zahlungsströmen über eine bestimmte Laufzeit zu festgelegten Daten in der Zukunft und zu vorgängig fixierten Bedingungen. Der Swapvertrag bezieht sich hier ge-nauer auf den Austausch von Zinszahlungen und Nominalbeträgen in verschiedenen Währungen. – Siehe Doppelwährungsanleihe, Emission, indexierte, Euro-Notes, Refe-renzwährung, Valutenklausel, Zinsswap.


    Währungswarrants (currency warrants): Siehe Optionsanleihe.


    Wagniskapital (risk capital; venture capital): Finanzmittel für (frisch errichtete) Firmen in neuen Märkten, wie derzeit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechno-logie, in der Automatisierungstechnik sowie in der Mikro- und Nanotechnologie (Hightech-Firmen). Zur Beschaffung des Kapitals für solche Unternehmen legten viele Banken be-sondere Fonds auf; daneben bieten (teilweise staatliche) Venture-Capital-Gesellschaften Beteiligungsfinanzierung an. – Siehe Hedge-Fonds, Penny-Stocks, Risikokapital, Terror-Papiere, Zitterprämie.


    Wall Crossing (so auch im Deutschen): Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass innert einer Bank Vertraulichkeitsbereiche räumlich und personell getrennt sind (Chinese Wall), um allfällige Interessenskonflikte möglichst auszuschliessen. Ist dies nicht der Fall, so spricht man von Wall Crossing; etwa wenn die Forschungsabteilung und die Handelsabtei-lung eng zusammenarbeiten. – Siehe Abschottungsverfahren, Compliance, Chinese Wall, Corporate Governance, Insider, Mitarbeiterleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Organkredite, Verhaltenskodex. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpa-pierhandel, S. 7 f. zu Verstossfällen in Deutschland.


    Wall Street: Die Strasse, in der sich die Börse in Neuyork befindet. In Börsenberichten oft personifiziert ("die Wall Street ist optimistisch"). – Siehe Big Board.


    Warenbescheinigung (stock certificate): An Warenbörsen müssen die zur Lieferungser-füllung aus einem Futures-Geschäft notwendigen Produkte auch verfügbar sein. Der Bör-sengeschäftsführung beauftragt daher Fachleute mit der Begutachtung, die daraufhin ein entsprechendes Zertifikat ausstellen. Die Waren werden in Lagerhäusern aufbewahrt, die von der Börse anerkannt sind und kontrolliert werden. – Siehe Lokomarkt, Vertretbarkeit.


    Warenbörse (commodity exchange): In Deutschland eine Börse, an der Waren, Edelme-talle oder auf Waren bzw. Edelmetalle bezogene Derivate gehandelt werden; vgl. § 1, Abs. 8 BörsG. Häufig auch Produktenbörse genannt.

  • Warenhandel (commodity trade): Der Warenhandel mit dem Ausland ist in seinem Um-fang auch von Veränderungen des Wechselkurses abhängig. Er wird daher von den Zent-ralbanken dahingehend analysiert. – Siehe Wechselkurs. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2003, S. 39 ff.


    Warentermin-Fonds (commodity pool): Zusammenlegung von Geldsummen einzelner in einen Fonds, um Futures oder Futures-Optionen an Warenterminbörsen zu handeln. – Siehe Absicherung, Futures Fund, Option, Pool, Terminkontrakt, Terminverwalter.


    Warentermin-Kontrakt (commodity futures): Vertragliche Vereinbarung, – eine stan-dardisierte Menge bestimmter gegenständlicher Güter (wie Getreide, Metall, Erdöl) – ‚ zu einem im voraus festgelegten Preis – ƒ an einem zukünftigen, festgemachten Zeitpunkt zu kaufen bzw. zu verkaufen. – Siehe Call, Option, Put.


    Warrant (so auch oft im Deutschen; sonst Optionsschein): Im Zusammenhang mit der Warenbörse ein Lagerpfandschein im Sinne einer Warenbescheinigung. – ‚ Auf dem Fi-nanzmarkt Urkunde im Gewinnanteilschein-Bogen einer Optionsanleihe, welche innert einer festgelegten Frist das Recht zum Bezug von Aktien zu einem bestimmten Kurs gibt. - Die Urkunde (der Schein) kann entsprechend den Emissionsbestimmungen ab einem be-stimmten Zeitpunkt vom Gewinnanteilschein-Bogen abgetrennt und selbständig gehandelt werden. Wird er innert der festgesetzten Frist nicht für den Kauf der Aktien benutzt, dann verfällt er. - Warrants können jedoch auch mit dem dazugehörigen Wertpapier so eng ver-bunden sein, dass keines der beiden Papiere ohne das andere handelbar ist. Die meisten aber sind einzeln verkäuflich und haben dann auch eigene Kurse. Der Abstand zwischen Warrant-Kurs und Kurs der bezüglichen Aktie kann nicht grösser sein als die Kosten, die bei Ausübung der Warrant-Rechte anfallen. Sonst nämlich würden Arbitrage-Operationen durch den Kauf des Warrants, dem Ausnützen der Option zum Kauf der Aktie und durch den Verkauf der Aktie zum höheren Kurs einsetzen.– Siehe Optionsanleihe.


    Wash sales (so auch häufig im Deutschen gesagt): Siehe Scheintransaktionen.


    Wechselkredit (credit on bills of exchange): Bei der Bank: allgemein die Einräumung eines Kredits, der durch Wechsel gesichert ist. – ‚ Im Verkehr mit der Zentralbank: das Einreichen von diskontierten Wechseln seitens einer Bank gegen die Bereitstellung von Zentralbankgeld. - Im Eurosystem ist zwar das kreditpolitische Mittel der Diskontpolitik nicht vorgesehen. Es darf jedoch die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Kategroie-2-Sicherheiten zur Unterlegung von Zentralbankkrediten weiterhin Wechsel zulassen. Dabei genügen zwei Unterschriften (wobei eine das einreichende Kreditinstitut zu leisten hat); die maximale Restlaufzeit kann bis zu sechs Monaten betragen; der Wechsel muss nicht mehr auf Warenlieferungen oder Dienstleistungen beruhen ("guter Handels-wechsel"). Die körperliche Übergabe der Wechsel bei der zuständigen Filiale der Deutschen Bundesbank ist allerdings noch weiterhin erforderlich. – Siehe Diskontierung, Diskontsatz, Kategorie-2-Sicherheit.


    Wechselkurs (exchange rate): Der Preis einer Währung gegenüber einer anderen Wäh-rung. - Die Währungsstatistik unterscheidet einen – nominalen effektiven Wechselkurs als zusammenfassende Messgrösse des Aussenwertes einer Währung gegenüber den Währungen der wichtigsten Handelspartner und – ‚ realen effektiven Wechselkurs, den man durch Gewichtung des nominalen effektiven Wechselkurses mit entsprechenden Preisindizes errechnet. – Siehe Devisenmarkt, Warenhandel. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2000, S. 41 ff., Monatsbericht der EZB vom März 2001, S. 55 f., Monatsbe-richt der EZB vom April 2003, S. 42 f., Monatsbericht der EZB vom Juni 2003, S. 82 f. und Monatsbericht der EZB vom August 2003, S. 39 ff. – Der laufende Stand und die Entwick-lung des Wechselkurses des EUR zum USD, CHF, JPY, GBP und anderen ist in der Rub-rik "Wechselkurse" des Teils "Statistik des Euro-Währungsgebiets" im jeweiligen Monats-bericht der EZB wiedergegeben.


    Wechselkurs-Anpassung (realignment): Veränderung der Leitparität einer Währung, die an einem Wechselkurssystem mit festen, aber anpassbaren Wechselkursrelationen teil-nimmt. Im WKM II bedeutet Wechselkurs-Anpassung eine Veränderung des Leitkurses gegenüber dem EUR.


    Wechselkurs-Berechnung (calculation of exchange rates): Für den Wechselkurs einer Währung sind sowohl – ökonomische Grundkräfte als auch – ‚ aktuelle, plötzlich ein-tretende Umstände bestimmend. Die Messung der Grundkräfte wirft vielerlei Fragen auf. Die plötzlich eintretenden Umstände (wie Erdbeben, lange Strikes, Krieg) sind in der Regel unvorhersehbar. – Siehe Wechselkursverlauf, unerklärbarer. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Januar 2002, S. 45 ff.


    Wechselkurs, effektiver (nominaler/realer) (effective [nominal/real] exchange rate): In ihrer nominalen Form beruhen die Wechselkurse auf einem gewogenen Durchschnitt ver-schiedener bilateraler Wechselkurse. - Werden diese deflationiert mit einem gewogenen Durchschnitt von ausländischen Preisen (Kosten) im Verhältnis zu den entsprechenden heimischen Preisen (Kosten), so ergibt sich der Wechselkurs in realer Form. Damit ist der Wechselkurs eine Massgrösse für die preisliche (kostenmässige) Wettbewerbsfähigkeit eines Landes. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2000, S. 41 (mit Formelanhang), Monatsbericht der EZB vom März 2001, S. 55 f., Monatbericht der EZB vom August 2003, S. 80 f., Monatsbericht der EZB vom November 2003, S. 45 f. (Entwicklung des nominalen effektiven Wechselkurses des USD aus regionaler Sicht) und laufend in den Monatsbe-richten der EZB berechnet.


    Wechselkursmechanismus II – WKM II (exchange rate mechanism II – ERM II): Das Abstimmungsverfahren, welches den Rahmen bildet für die wechselkurspolitische Zu-sammenarbeit zwischen dem Euro-Währungsgebiet und den Mitgliedstaaten der EU, die nicht der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion angehören. Die Teilnahme ist freiwillig. Zurzeit gehört nur die dänische Krone dem WKM II an; für sie gilt eine Schwan-kungsbreite von ± 2,25% gegenüber dem EUR. - Interventionen an dem oberen und unte-ren Interventionspunkt erfolgen automatisch. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken können automatische In-terventionen jedoch aussetzen, falls diesem dem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2002, S. 31 zur Wechselkursentwicklung DKK/EUR.


    Wechselkursverlauf, unerklärbarer (inexplicable exchange rate fluctuations): Der Preis einer Währung lässt sich aus den Marktgegebenheiten nicht vernünftig erklären. Als bei-spielsweise Mitte März 2001 der Dow-Jones-Arverage den grössten Punkteverlust seiner Geschichte verbuchte, und man allgemein die USA am Rande einer Rezession wähnte, erzielte der USD den bisher grösste Wochengewinn gegenüber dem EUR.


    Wechselstube (exchange office): Unternehmen (meistens an Grenzorten und Flughäfen), das ausländisches Bargeld (Sorten) in inländisches und umgekehrt eintauscht. - In Deutschland bedürfen Wechselstuben der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht und unterstehen deren Beaufsichtigung. Weil sich hier die Fälle von Geldwäsche besonders gehäuft haben, wurde auch die Kontrolle über die Wechsel-stuben in den letzten Jahren verschärft. – Siehe Sorten.


    Weltwährung (global money): Zentralbankgeld, das – bei einer grossen Zahl von Wirt-schaftssubjekten auf der Erde bekannt ist und – ‚ in einer Geldfunktion (vor allem als Zahlungsmittel, Recheneinheit oder Wertaufbewahrungsmittel) Verwendung findet. Prak-tisch sind dies der USD, sowie der EUR, in minderem Masse auch der JPY und der CHF. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 1999, S. 35.


    Werbebeschränkungen (advertising restrictions): In der Regel haben Aufsichtsbehör-den die Befugnis, im Falle von Untunlichkeiten bei der Reklame von Banken einzuschrei-ten. In Deutschland bietet § 23 KWG dazu die rechtliche Handhabe. – Siehe Cold Calling. – ‚ Als unerlaubte (versteckte) Werbung verfolgt in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch die Veröffentlichung von Angaben in Ad-hoc-Mitteilungen, die nicht die Voraussetzung der Publizitätspflicht erfüllen.


    Werksparkasse (employees savings bank): Der Betrieb des Depositengeschäftes, wenn – der Kreis der Einleger überwiegend aus Bediensteten eines Unternehmens besteht und – ‚ nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlage-geschäftes übersteigen. In Deutschland sind solche Institute gesetzlich verboten.


    Wertkarte (electronic purse): Siehe Geld, elektronisches, Karte, multifunktionale, Ticke-ting, electronic.


    Wertpapierabwicklungssysteme (securities settlement systems): Verfahren zur sparsa-men Abwicklung der Emission, Bezahlung (Verrechnung) und Aufbewahrung von Wertpa-pieren. Die EZB hat sich um europaweite Vereinheitlichung der Verfahren bemüht. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 146 f. sowie Monatsbericht der EZB vom April 2002, S. 51 ff.


    Wertpapieranalyse (securities analysis): Systematische Beurteilung von Wertpapieren als Grundlage für die Anlage- oder Depotstrategie. Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen in Deutschland müssen nach § 34b WpHG solche Analysen für ihre Kundschaft mit der er-forderlichen Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit erbringen. - Die – Fundamental-Analyse (Finanzanalyse) befasst sich in erster Linie mit der Beurteilung der allgemeinen Finanz- und Geschäftslage der betreffenden Gesellschaft, während die – ‚ technische Analyse mehr die Marktbewegungen, Kursverlauf, Umsätze usw. einzelner Wertpapiere ins Auge fasst. – Siehe Analyse, technische, Analyst, Charts, Formeln, finanzmathema-tische, Frontrunning, Kartierung, Scalping. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 74 f.


    Wertpapierbörse (securities exchange): In Deutschland Börsen, an denen Wertpapiere, Derivate, Devisen und Edelmetalle gehandelt werden; vgl. § 1, Abs. 7 BörsG.


    Wertpapiere (securities): Schuldurkunden, mit denen ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Auch Wertschriften, Valoren, Titel genannt. – ‚ Nach § 1 WpHG zählen zu Wertpapieren (auch dann wenn für sie keine Urkunde ausgestellt wurde): Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genusscheine, Optionsscheine und Anteilscheine an einer Kapitalanlagesellschaften.


    Siehe davon abweichend die Begriffsbestimmung in § 1, Abs. 11 KWG (das Merkmal der Urkunde ist nicht notwendiges Kennzeichen der Definition); dort auch Aufzählung. – Siehe Effekten, Wertschriften.


    Wertpapier-Abwicklungssystem (securities settlement system): Ein Verfahren, das die Übertragung von Wertpapieren in nationalem und/oder internationalen Rahmen regelt. –Vgl. Jahresbericht der EZB 2000, S. 127 f.


    Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Europäische (European Investment Services Directive): Von der EU aufgestellter Katalog von Mindestanforderungen an den börslichen Handel mit Wertpapieren, In Deutschland entsprechen die Segmente amtlicher Markt und geregelter Markt diesen Anforderungen. Wertpapiere, die nicht diesen Standards genü-gen, können im Freiverkehr gehandelt werden.


    Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen (investment services enterprises): Darunter verstehen die Aufsichtsbehörden Firmen mit einem oder mehreren der folgenden Ge-schäftsbereichen: – das Finanzkommissionsgeschäft: die Anschaffung und Veräusse-rung von Wertpapieren oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung, – ‚ den Eigenhandel für andere: die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Deri-vaten im Wege des Eigenhandels für andere, – ƒ die Abschlussvermittlung: die Anschaf-fung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechung, – „ die Anlagevermittlung: die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten, – … das Emis-sionsübernahmegeschäft: die Übernahme von Wertpapieren oder Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien und – † die Finanz-portfolioverwaltung: die Verwaltung einzelner in Wertpapieren oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit einem Entscheidungsspielraum. - Unternehmen mit diesen Ge-schäftsbereichen bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, deren besonderen Überwachung sie auch unterliegen. – Vgl. § 2, Abs. 3 WpHG sowie Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 10 f.


    Wertpapier-Emissionen (securities issues): Der Absatz von Schuldverschreibungen im Euro-Währungsgebiet wird von der EZB monatlich erfasst und veröffentlicht. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom Januar 2003, S. 18 ff., dort auch Informationen zur Technik der Erfassung und zur Beurteilung der Zahlen.


    Wertpapier-Kennummer (securities number): Ordnungsnummer der einzelnen Wertpa-piersorten zur Erleichterung ihrer Identifizierung und Verbuchung im Bank- und Börsen-verkehr. – Siehe Valoren-Nummer.


    Wertpapier-Nebendienstleistungen (non-core investment services): Nach den aufsichts-rechtlichen Bestimmungen in Deutschland umfasst dies – die Verwaltung und Verwah-rung von Wertpapieren, sofern nicht das Depotgesetz anwendbar ist, – ‚ die Gewährung von Krediten oder Darlehn zwecks Durchführung von Wertpapierdienst-leistungen durch den Darlehnsgeber, – ƒ die Beratung bei der Anlage von Wertpapieren aller Art und – „ bestimmte Arten von Devisengeschäften oder Devisentermingeschäften, die in Zusam-menhang mit einer Wertpapierdienstleistung stehen; vgl. auch die Aufzählung in § 3a WpHG. - Die Kontrolle dieser Geschäfte obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht, die bezügliche Richtlinien in Anlehnung an das EU-Recht sowie an interna-tionale Vereinbarungen herausgibt.


    Wertpapierrat (securities council): In Deutschland ein Gremium zur Beratung der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in allen grundlegenden Fragen der Aufsichts-tätigkeit. Ihm gehören Vertreter der sechzehn Bundesländer, ein Vertreter des Bundesmi-nisteriums der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft sowie der Deutschen Bundesbank an; vgl. § 5 WpHG.


    Wertpapier-Verkaufsprospekt (securities prospectus act): Wer in Deutschland Wertpa-piere öffentlich anbietet, muss Vermögensverhältnisse, Ertragsgrundlagen, Inanspruch-nahme des Kapitalmarktes und weitere, in einem 1990 in Kraft getretenen Gesetz aufge-zählte Angaben in einem Prospekt genau bezeichnen. Das erstellte Prospekt ist der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen. Es wird von ihr innert von zehn Werktagen unter Beachtung der zusätzlich erlassenen Verkaufsprospekt-Verordnung ge-prüft. Diese ist auf der Internetseite <http://www.bafin.de> abrufbar. – Siehe Börsenzulas-sungsprospekt, Emissionsprospekt, Prospekt-Datenbank, Unternehmensbe-richt. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 16 ff., Jahres-bericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 168 ff.


    Wertpapier-Zentralverwahrung (central securities depository): Siehe Zentralverwahrer.


    Wertpapierzulassung, Koppelung (coupling of securities listing): Die rechtliche Vor-schrift, dass die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel nur in einem Marktseg-ment mit einer einzigen Form der Preisfestsetzung erlaubt ist. In Deutschland 2002 aufge-hoben; vgl. § 49 ff. BörsG. – Siehe Kursfeststellung, amtliche, Markt, amtlicher.


    Wertpapierzuteilungs-Information (securities apportionment information): In Deutsch-land aufsichtsrechtliche Pflicht, bei Zeichnung und anteilsmässiger Zuweisung von Wert-papieren die Privatkunden über das Zuteilungsverfahren allgemein und über die Zuteilung bei allfälliger Überzeichnung im besonderen zu informieren. - Die näheren Umstände die-ser Pflicht regelt durch entsprechende Richtlinien die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht, welche auch die Einhaltung der Vorschriften überwacht. – Siehe Über-zeichnung, Zeichnungsfrist.


    Wertpapiere, unkotierte (unlisted securities): Nicht an der offiziellen Börse zugelassene (kotierte) Wertpapiere. In Deutschland werden solche in letzter Zeit aus Offshore-Plätzen besonders im Internet von undurchsichtigen (meist im Ausland domizilierenden) Agenturen an Privatleute abgegeben. – Siehe Parallel Banking, Underground Banking.


    Wertrecht (debt register claim): Siehe Schuldbuchforderung.


    Wertschriften (securities). In der Schweiz üblicher Ausdruck für Wertpapiere bzw. Effek-ten.


    Wettbewerbs-Status, internationaler (conditions of international competition): Zustand einer Volkswirtschaft bzw. eines Währungsgebietes (wie das Euroland) in Hinblick auf das Verhältnis gegenüber der internationalen Konkurrenz. Von der EZB gemessen und lau-fend beobachtet. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2003, S. 76 f.

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