findet die Gesetzesänderungen unter dem Suchterminus "Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert" und "Jahressteuergesetz 2013
Wenn ich dem Link folge, den mir google anbietet, dann lande ich bei einer Anfrage des Hrn. Schäffler:
Warum ist die Bundesregierung der Meinung,
dass die Aufforderung der Europäischen Kom-
mission, die deutschen Vorschriften im Zu-
sammenhang mit der Umsatzbesteuerung des
Handels von Kunstgegenständen und Samm-
lungsstücken seien auf einen Verstoß gegen
zwingendes europäisches Recht (Richtlinie
2006/112/EG des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem) zu überprüfen, die und
auch die Mehrwertsteuer auf Anlagemetalle,
beispielsweise Silbermünzen, betrifft, und was
plant die Bundesregierung in Bezug auf eine
Änderung der Gesetzeslage, insbesondere im
Hinblick auf das Jahressteuergesetz 2013?
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk:
Die Europäische Kommission hat gegen Deutschland ein Vertrags-
verletzungsverfahren wegen eines über die rechtlichen Grenzen des
Artikels 103 der Richtlinie 2006/112/EG hinausgehenden Anwen-
dungsbereichs der Umsatzsteuerermäßigung für Kunstgegenstände
und Sammlungsstücke eingeleitet. Zu den bislang begünstigten Ge-
genständen gehören bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen u. a.
auch Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, insbesondere
Münzen aus Edelmetallen (z. B. Silbermünzen, vgl. Nummer 54
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum Umsatzsteuerge-
setz). Ob der sich im parlamentarischen Verfahren befindliche Regie-
rungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 um Maßnahmen zur
EU-rechtlich gebotenen Einschränkung des ermäßigten Umsatz-
steuersatzes für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ergänzt
werden wird, liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers.
Wenn man dann die aktuelle Diskussion zum Jahressteuergesetz 2013 verfolgt (ich habe den
letzten Wechsel diesbzgl. zwischen Bundesrat und Regierung im Thread "Warum der Silberpreis
explodiert" angehangen), findet man lediglich eine beabsichtigte Änderung zum §14a Absatz 6:
§ 14a Absatz 6 Satz 1
Durch § 14a Absatz 6 Satz 1 UStG wird Artikel 226 Nummer 13 und 14 MwStSystRL umgesetzt.
Nach Artikel 226 Nummer 13 und 14 MwStSystRL muss die Rechnung in Fällen der Besteuerung
von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung
für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/
Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
UstG: § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
In meinen Augen also immer noch nichts belastbares. Sieht alles aus wie "Warten auf Godot".
Oder versteckt sich hinter "Artikel 226 Nummer 13 und 14 MwStSystRL" die Unterscheidung
zwischen 7% und 19% ??