Die Geschichte mit der angeblichen Ausweis- u. Kontopflicht hat die Sparkasse KölnBonn bei mir auch versucht. Ich habe dann einfach mal das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen um Aufklärung gebeten und folgende Antwort bekommen (mag vielleicht dem Einen oder Anderen hilfreich sein):
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Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. Dezember 2009, auf die ich leider erst jetzt antworten kann.
Bezüglich etwaig unterschiedlicher Handhabungen bei der Durchführung von Goldgeschäften von im Inland ansässigen Kreditinstituten gibt es keine normativen Restriktionen bezüglich der Durchführung dieser Art von Geschäften. Goldgeschäfte dürfen von Banken nicht nur mit Bestandskunden, sondern auch "over the counter (OTC)" als sog. Tafelgeschäft mit Gelegenheitskunden betrieben werden. Tafelgeschäfte laufen ohne ein Konto, Depot oder eine andere Verwahr-Geschäftsbeziehung ab, für die gemäß § 154 Abs. 1 und 2 AO Datenerhebungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen. Für die Bank besteht keine rechtliche Verpflichtung, Name und Anschrift des Kunden zu erheben und festzuhalten bzw. sicherzustellen, dass sie jederzeit darüber Auskunft geben kann. Bei Gelegenheitskunden, bei denen das Entgelt für den Goldkauf nicht vom Konto des Kunden abgebucht wird, ist jedoch die Identifizierungspflicht durch den Verpflichteten gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Geldwäschegesetz (GwG) vom Kreditinstitut zu beachten. Hiernach muss eine Identifizierung des Vertragspartners (Kunde) ab einem Transaktionswert von 15.000 EUR zwingend durchgeführt werden. Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen sich mehrere Einzeltransaktionen auf 15.000 EUR, oder mehr summieren.
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MfG!