Frage: Transport von Edelmetallen über Staatsgrenzen (Österreich, Schweiz)

  • Über die Einfuhr aus der Schweiz (nicht EU-Land) kann ich nichts sagen, wäre da aber wegen der Zollbestimmungen doch vorsichtig.


    Wenn du dir aus Österreich entsprechende Waren kaufst und an deine Heimadresse schicken läßt, wirst Du vom Zoll nicht behelligt und bekommst die Ware an der Haustür in die Hand gedrückt.


    Ob dies für Gold und Silber gilt (weil Silber ja der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer unterliegt) kann ich nicht sagen. Für Gold allerdings definitiv. Kein Zoll, keine Abgaben!


    Frag mich bitte jetzt nicht, bis wieviele Kilogramm diese Aussage richtig ist ;)
    Mit Bestellungen innerhalb des gebührenfreien Rahmens für die EU-Standardüberweisung (12.500 Euro) wirst du jedenfalls keine weiteren Kosten haben.


    Für alle anderen Waren, die jemals von außerhalb der EU an mich als Empfänger gesendet wurden, bekam ich eine Mitteilung vom Zollamt, diese dort abzuholen und die entsprechenden Abgaben dafür zu bezahlen.


    Ich kann mir nun nicht vorstellen (hab´s noch nicht gemacht), daß diese Goldeinfuhr von A nach D bei persönlichem Transport anders gehandhabt würde.


    mfg
    Hallo

  • Hier in Deutschland bekommt man herzlich wenig über die anderen EU-Staaten mit. Vielleicht machen sie es besser und das Deutschland sieht sich immer noch gerne als Musterknaben. Es sich einzugestehen das man schlechter wurde fällt schwer.
    Gruß Odin

  • Sorry, odin, dafür bin ich als Bayer nicht wirklich kompetent. Ich kann mich hier auch nur über Kabel: TV Österreich 2 (Zeit im Bild, etc.) informieren.


    Wobei ich der Meinung bin, die genannte Nachrichtensendung bringt oft objektivere und weniger "eingeweichte" Berichte und Kommentare, als sie uns hier im deutschen, political-correct-Fernsehen angeboten werden.


    mfg
    Hallo

  • theta
    habe keine pers. Erfahrung damit. Aber: das du zwischen zwei EU Laendern
    (D/A) Edelmetalle hin-/herschieben moechtest heisst vermtl. nicht , dass das in
    beliebigen Mengen erlaubt ist. Der EU Vertrag sieht -soweit mir bekannt- generell
    Ein-/Ausfuhrbeschraenkungen vor. Du darfst zB. nicht beliebig
    viele Zigaretten aus Spanien nach Deutschland einfuehren.
    Man muesste sich hierzu einmal die Richtlinien zur EU Freihandelszone ansehen,hm.

  • Wo kauft ihr eigendlich euer Platin/Silver? Für die 2 Edelmetalle muss man ja Mwst zahlen. Vorallem ist Österreich ist das scheisse da wir 20% Mehrwertssteuer haben.
    Bei grösseren mengen an Silver oder Platin würde es sich doch auszahlen ins Ausland zu fahren oder? ?(

  • Mich würde das auch mal Interessieren wie das beim Gold ist. Wird das Zoll erhoben? Gold ist ja MWSt frei.


    Bezüglich Silber habe ich mal beim Zoll nachgefragt (ist schon ein paar Wochen her). Das ganze gilt natürlich nur für Einfuhren von ausserhalb der EU.




    Sehr geehrter Herr XYZ,


    bezüglich Ihrer Anfrage gebe ich Ihnen nachfolgend einige Informationen.


    A) Allgemeines zur Einfuhr von Münzen:
    Die Einfuhr von gesetzlichen Zahlungsmitteln, d.h. im Kurs befindliche Münzen
    in Euro und in fremder Währung, sind zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.


    Nicht befreit von Einfuhrumsatzsteuer sind Zahlungsmittel, die wegen ihres
    Metallgehaltes oder Sammlerwertes umgesetzt werden:


    Silbermünzen sind tariflich zollfrei.


    Die Höhe des Einfuhrumsatzsteuersatzes hängt jedoch von bestimmten Kriterien
    ab:
    Wenn die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG) mehr als 250 % des
    unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwertes (ohne
    Einfuhrumsatzsteuer) überschreitet (Z 8212, Ziff. (3) Satz 1), beträgt der
    Einfuhrumsatzsteuersatz 7 %.


    Das Feingewicht errechnet sich wie folgt:
    Raugewicht * Feingehalt
    ------------------------ = Feingewicht in Gramm
    1000


    der Metallwert errechnet sich wie folgt:
    Metallwert/Kg * Feingewicht
    ---------------------------- = Metallwert
    1000


    Für alle anderen Münzen (vgl. VSF Z 8212, Ziff. (3) Satz 2 u. 3)beträgt der
    Einfuhrumsatzsteuersatz 16%.


    Bezüglich der Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr vergleichen Sie bitte § 11
    UStG (abrufbar unter http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg/20001219/p11.html)


    Die monatlich geltenden Umrechnungskurse finden Sie unter
    http://www.zoll.de/b0_zoll_und…llwert_und_zolltarif/zoll
    wert/b0_umrechnungskurse/index.html.


    B) Einfuhr im Postverkehr:
    Einfuhrabgabenfrei sind gewerbliche Post/Paketsendungen bis zu einem Wert von
    22 €. Darüber hinaus sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten.


    Grundsätzlich gelten bei der Zollabfertigung nach
    Post-/Kurierversand folgende, vereinfacht dargestellte
    Berechnungsgrundlagen, für
    a)-den Zoll:
    der Warenwert laut Rechnung inclusive aller Kosten
    (insbesondere Porto/Fracht) umgerechnet in Euro (=Zollwert);
    b)-die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt):
    die Summe aus Zollwert und zu zahlender Zollbeträge (=EUSt-Wert).
    c)-Einfuhrabgaben: Zoll+ Einfuhrumsatzsteuer


    In diesen Fällen werden die Einfuhrabgaben also,
    vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet:
    Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer
    + u.U. Kosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
    (insbesondere Porto/Fracht)
    = Zollwert * Zollsatz= Zoll
    + Zoll
    = Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
    = Einfuhrumsatzsteuer


    Den Ablauf der Abfertigung nach Post-/Kurierversand habe
    ich nachfolgend für Sie skizziert:
    Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland m.W.
    ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main – Flughafen in die
    Europäische Gemeinschaft eingeführt und durch die Post oder den Kurierdienst
    regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr überführt. Der Zeitpunkt
    der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post bzw. dem Kurierdienst. Die
    reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise ca. 1-2 Tage (an
    Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger dauern).


    Sendungen die in den USA über den United States Postal Service (USPS)
    befördert werden, werden in Deutschland durch die Deutsche Post AG
    oder die Firma General Logistic Systems zugestellt.


    Die Post verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Eingangsabgaben und holt
    sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides
    von Ihnen zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt
    oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für
    Ihre Wohnung zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt Sie
    entsprechend und fordert Sie auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt
    vorzunehmen.


    Kurierdienste befördern Sendungen als Frachtgut und fertigen diese nicht nur
    am Flughafen Frankfurt ab. Eine Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des
    Empfängers wird von den Kurierdiensten üblicherweise nicht vorgenommen.
    Welche Gebühren der jeweilige Kurierdienst für die Zollabfertigung
    erhebt, bitte ich ggf. direkt bei dem betreffenden Unternehmen zu erfragen.



    Nachrichtlich möchte ich Sie ganz allgemein auf die Ausführungen auf unserer
    Homepage http://www.zoll.de hinweisen, die zum Thema „Zoll“ einige
    Informationen bietet. Für Sie dürfte insbesondere die Rubrik „Reise und Post“


    >> „Bestimmungen im Postverkehr“ interessant sein.



    Auskünfte dieser Art können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt
    werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Andre Fetz



    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
    Zoll – Infocenter Frankfurt am Main
    Hansaallee 141
    60320 Frankfurt am Main
    Tel.: +49 (0)69-469976-00
    Fax : +49 (0)69-469976-99
    e-mail: info@zoll-infocenter.de
    Internet: http://www.zoll.de


    Sie erreichen das Zoll – Infocenter
    Montag - Donnerstag 07:00 - 17:00 Uhr
    Freitag 07:00 - 16:00 Uhr
    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

  • So ist das beim Gold aus Österreich:


    Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 5 UStG)


    Für die steuerpflichtige Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im Inland - in Deutschland also der Regelsteuersatz von 16 % und der ermäßigte Satz von 7 %.


    Daneben kommt für bestimmte Waren eine Steuerbefreiung, also ein Steuersatz von 0 %, in Betracht.

    Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden:
    die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 UStG und § 25c UStG (allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen) und
    die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG, hier insbesondere der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen).


    Die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und § 25c UStG


    Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.
    Hierzu gehören ...


    ... (gekürzt)


    ... (gekürzt)


    Anlagegold, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen.


    Volltext siehe:
    http://www.zoll-d.de/b0_zoll_u…msatzsteuer/e0_befreiung/
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------
    Welche Kriterien sind das?


    Hierzu noch nachfolgend die Kriterien nach § 25 c UStG (gekürzt auf den wesentlichen bzw. hier fraglichen Inhalt:


    UMSATZSTEUERGESETZ


    § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold


    (1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehn und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.


    (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:


    Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
    Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt.



    mfg
    Hallo


    P.S. Die Kurzfassung oben unter "Transport"

  • Ich will mal das Thema ein wenig aufwärmen, weil mich da gerade eine Frage zur Märchensteuer quält.
    Gehe ich richtig in der Annahme, das auf Silber Bullionmünzen in Österreich der volle Märchensteuersatz von 20% erhoben wird? Oder gilt dort auch ein reduzierter Satz wie unsere 7% der den Rest meiner Frage zu einem unwirtschaftlichen Behördenakt mutieren läßt?


    Angenommen ich führe jetzt aus Österreich einen größeren Posten Silber nach Deutschland ein. Kann ich mir mit der Rechnung dann beim deutschen Zoll eine Art Einfuhrbescheinigung abholen um mir vom Österreichischen Zoll die Märchensteuer erstatten zu lassen und in D dann die 7% zu entrichten?


    Auf die Idee bin ich gekommen, da ich beim innereuropäischen Warenverkehr beim Verkäufer ja üblicherweise nur meine UStID Nr. angeben muß, um z.b. in Österreich eine Rechnung ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer zu bekommen.
    Jedoch befürchte ich, das mir da meine geschäftliche UStID wenig nützt wenn ich für meinen privaten Bedarf Waren in Österreich oder sonstigen EU Ländern erwerbe.
    Und meinen Steuerverräter mag ich um die Uhrzeit nicht gerne aus dem Bett klingeln nur weil mir eine Frage auf den Nägeln brennt.
    Gruß
    Holger

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