Was soll man denn als Kunde von geänderten Formulierungen wie dieser halten ?) (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Interessant finde ich auch folgenden Absatz: Schutz der Einlagen 20 Einlagensicherungsfonds (1) Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundeverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden" auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30% des für die Einlagensicherung jeweils maßgebenden haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekanntgegeben. Sie kann auch im Internet unter http://www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit diese Verbindlichkeiten nicht vom Schutzumfang der Heimatlandeinlagensicherung umfasst sind . Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der bank mitgeteilt wird Nichts für ungut, nicht dass in den neuen AGB`s nicht auch Änderungen zum Wohle des Kunden eingebracht wurden, aber manche Formulierungen machen mich skeptisch :hae: ...........30% des für die Einlagensicherung jeweils maßgebenden haftenden Eigenkapitals der Bank Das kann ja angesichts von Eigenkapitalquoten bei einigen Instituten von unter 3 Prozent heiter werden 8| .........Sofern es sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit diese Verbindlichkeiten nicht vom Schutzumfang der Heimatlandeinlagensicherung umfasst sind . :whistling: Da dürfte so manch klamme Muttergesellschaft unseren inländischen Banken noch teuer zu stehen kommen - habe ich das richtig verstanden ? Wenn der Einlagensicherungsfonds der "Mutter" im Ausland nicht mehr ausreicht, dann erst müssen die Tochtergesellschaften ran ? Wenn diese Klausel bei allen EU-Banken gleich ist, dann werden wir deutsche Steuerzahler und Anleger im Falle des Falles doch einmal mehr den Zahlmeister für die gesamte EU spielen ?! :whistling: