MDM-Top-Angebote (Allgemeine Diskussion)

  • Wie läuft die Rücksendung eigentlich in so einem Fall ab? Kam ja bestimmt über Hermes. Gibst du das bei denen ab, oder bei der Post, musst du erst das Porto auslegen, usw.? Bis jetzt habe ich glücklicherweise noch nichts Unbestelltes erhalten.

  • Am Telefon hat man mir gesagt beim Hermes Shop abgeben, Kostenlos mit Quittung. Bin aber skeptisch, weil es mit der Post kam. Musste schon mal zum Postamt, da haben sie (MDM) mir so eine Art Rückschein zu gesandt. Ging damals um einen ungebetenen ebenfalls überteuerten Gold 100er.
    Habe eben mal bei xorex nachgeschaut, da stehen die Schweriner Schloß gar nicht mehr drin.
    Ein mal für 10 EUR hatte ich schon bekommen.
    Na ja, versucht wird es.


    PS: habe eben versucht die 5x2 EUR Römische Verträge über xorex zu bestellen und hatte auf einmal den Pabst auf meiner Bestellung mit zu stehen. Na toll!

  • Mir geht es genauso, meine Frage weiter oben nach der nachgemachten Gold-Mark
    muss doch einer von Dort gelesen haben.


    Vorgestern bekomme ich doch eine Sendung, die ich gar nicht bestellt hatte.
    Und da schau her, eine nachgemachte Goldmark ?( ?( ?( ?(.


    Ist schon merkwürdig,ist aber sofort wieder zurück (an selben Tag)


    Habe noch per Telefon ordentlich gemeckert, mal sehn was draus wird.





    .

  • Zitat

    Ist schon merkwürdig,ist aber sofort wieder zurück (an selben Tag)


    Kannst Du noch mal berichten, ob Du die Münze per Post oder über Hermes zurückgeschickt hast?


    Gruß
    Jack Reacher, der immer noch geduldig auf seine güldenen ML wartet...

  • Bin ich eigentlich verpflichtet etwas zurück zu senden, was ich gar nicht bestellt habe?
    Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass ich es 14 Tage aufheben muss und dem Versender die Möglichkeit geben muss, es wieder abzuholen. Denn ich bin wohl nicht verpflichtet es zur Post zu tragen. Holt er es nicht innerhalb 2 Wochen ab, ist es halt meins.
    Weiss da jemand etwas genaueres?


    Gruss bo

  • Habe ich auch schon mal gehört, würde es aber nicht drauf ankommen lassen.
    Bei kleineren Sachen mag das noch gehen, aber wenn der Preis höher wird??
    Kommt bei MxM ja sehr schnell mal vor. :D :D

  • Zitat

    Original von silverman
    Bin ich eigentlich verpflichtet etwas zurück zu senden, was ich gar nicht bestellt habe? Nein.
    Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass ich es 14 Tage aufheben muss und dem Versender die Möglichkeit geben muss, es wieder abzuholen. 2 x Nein.


    2. x selbstverständlich Ja. Wenn Du eine Sendung fälschlicherweise übergeben bekommst, dann ist diese nicht automatisch in Dein Eigentum übergegangen. Selbst Hehlerware in Gutem Recht und Glauben käuflich erworben wird bei Entdeckung konfisziert.

  • also ich kann da nur ein aktuelles beispiel nennen :


    die firma BTN hatte einem familien mitglied einmal einen eurosatz Bulgaien
    und
    nach 2 wochen noch mal einen eurosatz slowenien geschickt.
    nach dem er mich angerufen hat,habe ich es an mich genommen und mich erst mal 6 wochen nicht gemeldet.
    nach 6 wochen hat dann meine frau dort angerufen und den herrn zur rede gestellt (was das soll bla bla)
    der nette angestellte von BTN sagte dann nur ,alles ok,zerreisen sie die rechnung und behalten sie die beiden sätze :D


    somit sind es jetzt meine *LOL* :D 8)


    ach habe übrigens heute auch noch einmal 1/20 ML bekommen anstatt 3 x :(

  • Das BGB sagt dazu folgendes:


    § 241a Unbestellte Leistungen *)
    (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


    (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.


    (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.


    -----


    *)Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).


    Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__241a.html


    Und hier noch etwas: http://www.rechtsanwalt-eilenb…sten/unbestellteWaren.php


    Gruss bo

  • http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/241a/241a_BGB_unbestellte_leistungen_.html
    oder
    http://norm.bverwg.de/jur.php?bgb,241a
    (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


    (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.


    (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.




    http://www.ra-kotz.de/fernabsatzgesetz.htm
    a. Lieferung unbestellter Waren - § 241a BGB:


    Hierunter fällt auch die Regelung des § 241a BGB, welche besagt, dass dem Empfänger unbestellter Lieferungen und Dienstleistungen keine Gegenleistungspflicht trifft (d.h. ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Empfänger wird mit der Lieferung/Sendung nicht begründet).


    Jedoch sind gesetzliche Ansprüche des Unternehmers gegenüber dem Empfänger gem. § 241a Abs.2 BGB nicht ausgeschlossen. Der Unternehmer kann vom Empfänger z.B. die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser hätte erkennen können/müssen, dass diese Lieferung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgte.




    Und hier noch etwas ausfuehrlicheres:
    http://ruessmann.jura.uni-sb.d…03/faelle/annahmefall.htm

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