Nachschlagewerk / Lexikon

  • ... von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Siegen



    Begriffsbestimmungen aus der Geldpolitik im allgemeinen und aus der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) insonderheit sowie aus dem Bereich des Aufsichtsrechts und der Staats-Schuldenverwaltung,



    auf mehrfachen Wunsch ergänzt auch um – etwelche, zum Verständnis der Zentralbankpolitik notwendige Grundbegriffe des Bank- und Börsenwesens und um – ‚ die Beschreibung einiger für die europäische und die weltweite geldpo-litische Zusammenarbeit wichtiger Gremien und Foren sowie – ƒ Hinweise auf entsprechende Fachartikel im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank (unter der Adresse <http://wwwbundesbank.de> abrufbar) bzw. im Monatsbericht der Europäischen Zentralbank (unter der Adresse <http://www.ecb.int/> downloadbar).




    Alphabetisch geordnet, mit den jeweiligen englischen Fachbegriffen, und erarbeitet haupt-sächlich aufgrund offizieller Druckschriften, vor allem der Monatsberichte der Europäi-schen Zentralbank. – Kursiv gesetzte Begriffe verweisen frühere oder spätere Erklärungen innert dieser Aufstellung.


    Bei den angegebenen Verweisungen auf das (von allen Gesetzen mit am meisten Änderungen un-terworfene) deutsche "Gesetz über das Kreditwesen" (KWG) sollte im Zweifelsfall immer auf die neueste Textfassung zugegriffen werden. Diese findet sich bei <http://www.bafin.de/>; dort auf "Rechtsnormen und Schreiben" und sodann auf "Gesetze" klicken








    Achtung! F Wenn von Geldpolitik "der EZB" die Rede ist, meint man in der Regel die Europäi-sche Zentralbank in Frankfurt am Main und die nationalen Zentralbanken jener Länder, welche den EUR eingeführt haben (das "Eurosystem"). – Das ESZB (Europäische System der Zentralbanken, siehe Artikel 105 EGV) umfasst rechtlich auch jene EU-Staaten, die den EUR (noch) nicht einge-führt haben. – Im folgenden ist mit EZB immer der Verbund von Zentralbanken im Eurosystem gemeint. – Eine einheitliche Geldpolitik des ESZB wird es erst dann geben, wenn die Zentralban-ken aller EU-Mitglieder den EUR eingeführt haben.





    Abschlussvermittlung (contract brokerage): die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung. In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; siehe auch § 32 KWG.


    Abschlusstag (trade date, abgekürzt: T): Bei der EZB Datum, an dem ein Abschluss (d. h. eine Übereinkunft bezüglich über eine finanzielle Transaktion zwischen zwei Geschäfts-partnern) getätigt wird. - Dieses Datum kann mit dem Abwicklungstag für die Transaktion zusammenfallen (gleichtägige Abwicklung) oder dem Abwicklungstag um eine bestimmte Anzahl von Geschäftstagen vorausgehen (der Abwicklungstag wird bezeichnet als T plus Zeit bis zur Abwicklung).


    Abschottungsverfahren (Chinese Wall): Im Zuge der Compliance die organisatorische und personelle Trennung einzelner Vertraulichkeits-Bereiche innert einer Bank. Von den Aufsichtsbehörden teilweise im einzelnen genau vorgeschrieben und überwacht. – Siehe Chinese Wall, Corporate Governance, Insider-Meldepflicht, Mitarbeitleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Organkredite, Wall Crossing.


    Absicherung (hedging): Die Übertragung eines aus einer ungünstigen Preisbewegung allfällig entstehenden Verlustrisikos durch den Kauf oder Verkauf von Kontrakten im Terminmarkt. - Soll eine Gut (Finanzprodukt, Ware) in der Zukunft gekauft werden, so kauft man heute einen Terminkontrakt (long hedging). Soll die Ware in der Zukunft verkauft werden, dann verkauft man heute einen Terminkontrakt (short hedging). – Siehe Hedging, Ersatz-Sicherungsgeschäft, Option.


    Abstand zur Ausfallschwelle (distance to default): Messgrösse zur Beurteilung der Stabilität im Finanzmarkt. Bei dem Mass handelt es sich genauer um die Anzahl der Stan-dardabweichungen des Vermögenswertes von der Ausfallschwelle (definiert als der Punkt, an dem der Wert der Aktiva einer Bank genau dem Wert ihrer Passiva entspricht; ihr Ei-genkapital also Null ist). Ermittelt wird die Messgrösse anhand des Marktwertes der Aktiva unter Berücksichtung der Volatilität des Marktwertes sowie der Verbindlichkeiten der Bank. Das Mass gilt weithin als eine der verlässlichsten in die Zukunft gerichteten Risikoein-schätzungen. – Siehe Liquiditätsrisiko, Rendite-Abstand, Risiko, banktechni-sches, Risiko, operationelles, Risikogewichtung, Risikotransparenz. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 66.


    Abwicklungssysteme (settlement systems): Verfahren, durch welche Finanzinstitute Da-ten und Dokumente über Zahlungen oder Wertpapierübertragungen vorlegen und unter-einander austauschen. In der Regel schliessen die Verfahren auch Regeln für die Berech-nung der bilateralen und multilateralen Nettopositionen der Teilnehmer ein. Durch ein sol-ches Netting wird die Abwicklung der Transaktionen vereinfacht, indem eine grosse An-zahl einzelner Positionen auf eine geringere Zahl verkleinert wird. Die EZB ist um eine Vereinheitlichung der Systeme europaweit bemüht. – Siehe Clearingstream Banking Frankfurt, Verwahrstelle, Zentralverwahrer. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2002, S. 51 ff.


    Abwicklungstag (settlement date): Bei der EZB Datum, an dem eine Transaktion ausge-führt wird. - Die Abwicklung kann am gleichen Tag (gleichtägige Abwicklung) oder einen oder mehrere Tage nach dem Abschluss stattfinden (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T plus Zeit bis zur Abwicklung). – Siehe Abschlusstag.


    Abzug, pauschaler (standardised deduction): Bei der EZB bestimmter Prozentsatz der Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren sowie der Geldmarktpapiere, der von der Mindestreservebasis derjenigen Emittenten abgezogen werden kann, die nicht in der Lage sind nachzuweisen, dass diese Verbindlichkeiten gegenüber anderen der Mindestreservepflicht des Eurosystems unter-liegenden Instituten, der EZB oder einer nationalen Zentralbank bestehen.


    Abzugskredit (deducting credit): In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts Darlehn an nahestehende Personen und Institutionen, die bei der Ermittlung des Eigenkapitals ei-ner Bank nach § 10 KWG zu berücksichtigen sind. In § 5 der Anzeigenverordnung wird die Art und Weise der Meldung solcher Kredite an die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht geregelt.


    Accounting Task Force (so auch im Deutschen): In Zusammenhang mit Basel-II ein Gremium, das in erster Linie die Harmonisierung der Rechnungslegung der Banken für aufsichtsrechtliche Zwecke zur Aufgabe hat. Weiterhin werden Richtlinien zur Abschluss-prüfung und damit auch über die Qualität der Revisionsabteilungen der Banken erarbeitet. – Siehe Public Company Accounting Oversight Board, Sarbanes-Oxley-Act, Verlusttar-nung.


    Acting in concert (so auch im Deutschen gesagt): Ein abgestimmtes Verhalten, ohne dass dem eine rechtsverbindliche Vereinbarung zugrunde liegt. Die Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht betrachtet bezügliche Übereinkommen als den Vorschriften der Stimmrechts-Offenlegung unterliegend. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Anteileignerkontrol-le, Stimmrechts-Datenbank, Publizität, situationsbezogene, Verbindung, enge.


    Ad-hoc-Mitteilung (ad hoc disclosure): In Deutschland Pflicht der in den Segmenten amt-licher Markt und geregelter Markt (nicht jedoch auch im Freiverkehr) börsenzugelassenen Aktiengesellschaften, über wichtige Veränderungen der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation in ihrem Geschäftsbereich die Öffentlichkeit zu informieren. Diese der Markt-transparenz dienende Vorschrift nach § 15, Abs. 2 WpHG wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (auch hinsichtlich eines allfälligen Missbrauchs durch schön-färberische Verlautbarungen) im einzelnen kontrolliert. - Eine ad-hoc publizitätspflichtige Tatsache ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) mitzuteilen und zu veröf-fentlichen. Dies hat unabhängig von den Börsenhandelszeiten zu geschehen. - Vorsätzlich oder grob fahrlässig, unvollständig oder unrichtig abgegebene Ad-hoc-Meldungen begrün-den eine Schadensersatzpflicht. - Nicht mit Sanktionen belegt bleiben bis anhin Äusserun-gen der Organvertreter ausserhalb von Ad-hoc-Mitteilungen, vor allem in Hauptversamm-lungen, Presse, Funk und Fernsehen. – Siehe Angaben, verschleierte, Delisting, Fron-trunning, Kursmanipulation, Publizität, situationsbezogene, Schadensersatzpflicht, Stimmrecht-Offenlegung, Veröffentlichung, unverzügliche, Scalping, Werbebeschränkun-gen. – Vgl. die Adressenliste zu elektronisch verbreiteten Ad-hoc-Mitteilungen im Jahres-bericht 2001 des Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 34; vgl. auch Vgl. Jah-resbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S.158 ff.


    Adverse Selection (so auch häufig im Deutschen): Siehe Negativauslese.


    Agent, gebundener (agent bound by contract): Person, welche die Anlage- oder Ab-schlussvermittlung ausschliesslich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagenkredit-instituts oder Wertpapierdienstleistungs-Unternehmens im Inland betreibt. Da die Institute die Gewährleistung für die gebundenen Agenten übernommen haben, kann der Kunde bei (Beratungs)Fehlern des Agenten allfällige Schadensersatzansprüche gegenüber dem In-stitut geltend machen, woraus sich ein mitunter erhebliches Haftungsrisiko ergibt. Die Auf-sichtsbehörden verlangen daher eine angemessene Unterlegung dieses Haftungsrisikos. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 13.


    Aggregate, monetäre (monetary aggregates): Ein monetäres Aggregat wird von der EZB definiert als Summe des Bargeldumlaufs zuzüglich jener ausstehenden Verbindlichkeiten von monetären Finanzinstituten, die einen hohen Geldgrad oder eine hohe Liquidität im weitesten Sinne aufweisen. - Nach der Definition des Eurosystems umfasst die weitgefasste Geldmenge M3 neben dem Bargeldumlauf folgende Verbindlichkeiten des Geldschöpfungssektors des Euro-Währungsgebietes in den Händen von Ansässigen des Euro-Währungsgebietes: – täglich fällige Einlagen, – ‚ Einlagen mit vereinbarter Laufzeit bis zu zwei Jahren, – ƒ Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu zwei Jahren, – „ Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu drei Monaten, – … Repo-Geschäfte, – † Geldmarktfonds-Anteile und Geldmarktpapiere sowie – ‡ Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu zwei Jahren. – Siehe Geldmenge, Geldschöpfungssektor, Finanzinstitut, monetäres, Liquidität, M1, M2, M3. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom September 2003, S. 9 ff. (Neuerungen bei der statistischen Erfassung).


    Agio (premium): Siehe Aufgeld.


    Agiopapiere (premium securities): Anleihen, die bei Auslosung oder Kündigung mit einem Aufgeld zurückbezahlt werden. Vor allem bestimmte Unternehmensanleihen sind mit ei-nem solchen Zuschlag tilgbar.


    Akkreditiv (letter of credit, L/C): Ein Brief, durch welchen jemanden bei einem Dritten (in der Regel: bei einer Bank) ein Kredit eröffnet wird. Früher wurde ein solcher Brief gewöhn-lich Reisenden mitgegeben, die durch denselben gleichzeitig dem Adressaten empfohlen wurden.


    Aktienblase (share [US: stock] bubble): Der Anstieg des Aktienkurses eines Unterneh-mens (oder aller börsennotierter Unternehmen) auf ein Niveau, das aufgrund der ökono-mischen Grunddaten ("fundamentals" wie Vermögen, Gewinn, Stellung im Markt, künftige Absatzaussichten) nicht gerechtfertigt ist. Die Forschung hat klar aufgezeigt, dass solche Blasen rational nicht erklärbar und meistens auch nicht sofort erkennbar sind. – Siehe Bla-se, spekulative, Dotcom-Blase, Spekulationsblase, Überbelastung, Vertrauens-Hypertrophie.


    Aktienfonds (share fund). Hauptsächlich in Aktien angelegtes Vermögen einer Kapitalan-lagegesellschaft. – Im jeweiligen Monatsbericht der EZB finden sich ("Statistik des Euro-Währungsgebiets") detaillierte Aufstellungen über die Aktienfonds in Euroland.


    Aktienindex (share index): Anhand eines Musterdepots (Aktienkorb) errechnete statisti-sche Kennzahl über die Entwicklung der erfassten Aktienkurse an einer oder mehrerer Börsen. Der Stand des jeweiligen Index hat (wie die Erfahrung zeigte) für Kauf- und Ver-kaufsentscheidungen eine erhebliche Bedeutung. Auch gelten Gesamtmarkt-Indizes (wie etwa der Dax) als Konjunkturbarometer – Siehe Dax, Dow-Jones-Average, Kursindex, Nemax, Performanceindex, Xetra. – Vgl. den Verlauf wichtiger Indizes im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB.


    Aktienkapital (share capital): Der Nennwert (Nominalwert im Unterschied zum Kurswert) aller ausgegebenen Aktien einer Aktiengesellschaft, ohne Rücksicht darauf, in wessen Hände diese sich befinden.


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    Ist das so i.O. oder haut das den Server zusammen?


    Ich würde ggf. mit dieser Einstellung fortfahren...


    Gruß



    HORSTWALTER


    PS: Ist für Einsteiger gedacht, die noch begriffliche Unsicherheiten haben.

  • Ok, ich kopier dann mal weiter...


    Aktienkurs-Determinanten (share price factors, US: stock price factors): Der Kurs einer Aktie ist nach älteren und neueren Untersuchungen langfristig abhängig von der Grundda-ten der Unternehmung ("fundamentals" wie Vermögen, Gewinn, Stellung im Markt, künfti-ge Absatzaussichten). Kurzfristig jedoch kann die Notierung einer Aktie – unter Umstän-den sogar sehr stark – von nicht-rationalen Erwartungen bestimmt werden. Das bestätigte sich ab etwa 1990 weltweit bei Aktien von Firmen der sog. New Economy, in erster Linie Start-ups der IT-Branche. – Siehe Aktienblase, Blase, spekulative.


    Aktienkursrisiko (equity price risk): Verlustrisiko aufgrund der Schwankungen von Akti-enkursen. - Besonders betroffen sind davon Versicherungen. In Europa hatten im Jahr 2002 die Versicherungsunternehmen 31 Prozent ihres Vermögens in Dividendenpapieren (in den USA nur 4 Prozent) angelegt; sie verloren von Ende 1998 bis Ende 2002 rund 45 Prozent aufgrund der Börsen-Baisse. - Auch die EZB ist bei ihren geldpolitischen Operati-onen dem Aktienkursrisiko in dem Masse ausgesetzt, wie sie Aktien als Kategorie-2-Sicherheiten anerkennt.


    Aktienkursvolatilität, implizite (implicit share [US: stock] price volatility): Die erwartete Standardabweichung der prozentualen Veränderungen der Aktienkurse in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten, wie diese in den Optionsverträgen der Aktienkursindizes zugrun-degelegt wird. Von der EZB laufend berechnet. – Siehe Aktienmarktvolatilität, Volatilität. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2002, S. 17 f.


    Aktienmarktvolatilität (Share [US: stock] market volatility): Kursschwankungen auf Akti-enmärkten, gemessen in der Standardabweichung der täglichen prozentualen Kursverän-derungen innert eines bestimmten Zeitraums. – Siehe Volatilität. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2000, S. 31 f. zur Messung und zu Messwerten.


    Aktienoptionen (share [US: stock] options): Vertrag, der für den Käufer das Recht (nicht aber die Verpflichtung) enthält, an einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Aktien zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen oder zu verkaufen. Ge-mäss den International Accounting Standards müssen Aktienoptionen als Ausgaben bilan-ziert werden; in Deutschland gehören sie noch immer zum Ausserbilanzgeschäft. – Siehe Call, Put, Option. – ‚ Spitzenmanagern gewährte Bezahlung mit Anteilen am eigenen Un-ternehmen. Der ursprüngliche Sinn ist, dem Management einen Anreiz zu bieten, den Wert des Unternehmens zu steigern. Weil jedoch der Ausübungspreis bei fallenden Bör-senkursen oftmals nach unten angepasst wird und sich grundsätzlich das Einkommen der Vorstandsmitglieder nicht mindert, wenn der Unternehmenswert sinkt, geriet diese Ver-tragsart ab etwa 2000 stark in die öffentliche Kritik (sie schaffe "perverse Anreize").


    Aktiensymbol (ticker symbol): Codemässige Kursbezeichnung einer Aktie, etwa UBS N für Namensaktien der Schweizerischen Bankgesellschaft AG.


    Aktientausch-Übernahme (takeover by share [US: stock] stock barter): Der Erwerb eines Unternehmens dadurch, dass Aktionäre der zu übernehmenden Firma (Zielgesellschaft) mit Aktien (seltener auch mit anderen Wertpapieren) des Übernehmers (Bieters) abgefun-den werden. In Deutschland gilt seit 2002 das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das diesen Tausch regelt. Der Bieter hat danach eine Angebotsunterlage zu veröffentli-chen, die ganz bestimmte Angaben enthalten muss und von der Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert wird. – Siehe Erwerbsangebot, Pflichtangebot, Übernahmeangebot. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpa-pierhandel, S. 18, Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 171 ff.


    Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (Action Programme Financial Services): Von der Kommission der EU verfolgter Plan einer einheitlichen Rechtssetzung und Organisati-on auf den Finanzdienstleistungs-Märkten der Gemeinschaft bis zum Jahr 2005.


    Aktivgeschäft (business on the assets side): Transaktionen, durch welche man sich Ver-mögenswerte schafft oder Gläubiger wird. Bei einer Bank in erster Linie die Ausleihungen.


    Aktivzinsen (interest receivable): Zinsen, welche die Banken ihren Kreditnehmern be-rechnen. Diese müssen höher sein als die Passivzinsen (Habenzinsen), weil bei einer Bank grundsätzlich der Gewinn im Unterschied zwischen den Aktivzinsen und den Passiv-zinsen liegt. – Siehe Passivzinsen, Zinsspanne.


    Akzelerator, finanzieller (financial accelerator): Wenn die Zentralbank die Geldmenge vermehrt und der Zinssatz dadurch sinkt, dann weiten CETERIS PARIBUS (unter anderem: bei positiven Erwartungen) Investoren und Haushalte ihre Nachfrage aus. – ‚ Mehr Auf-träge gelangen zu vorgelagerten Anbietern; – ƒ deren Selbstfinanzierungskraft und damit ihre Kreditwürdigkeit steigt. – „ Es kommt so zu einer Verstärkung konjunktureller Aus-schläge. - Da es aber in der Rezession mehr finanziell beschränkte Unternehmen gibt als in der Hochkonjunktur, wirkt dieser finanzielle Akzelerator in der Abschwungsphase stär-ker als in Phasen der Hochkonjunktur. – Siehe Baisse, zyklische, Kreditbeschränkungs-Karussell. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Juli 2002, S. 47 f.


    Allfinanz (financial products completely): Das Angebot sämtlicher mit dem Geldverkehr zusammenhängenden Geschäfte (neben Bankdienstleistungen vor allem auch Versiche-rungen) – durch einen einzigen Anbieter allein (dann in der Regel mit breitem Zweigstellennetz sowie elektronischem Zugang zu den einzelnen Sparten) oder – ‚ in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen. – Siehe Allianzen, grenzüberschreitende, Finanzkonglomerat.


    Allfinanzaufsicht (single supervision system): Die Überwachung der Finanzmärkte durch nur eine einzige Aufsichtsbehörde. In Deutschland am 1. Mai 2002 durch die Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vollzogen. Auf europäischer Ebene ist eine solche Behörde geplant, obzwar sich die bisherige Form der nationalen Aufsicht bei zwischen-staatlicher enger Zusammenarbeit gut bewährt hat. – Siehe Aufsichtsbehörden, Financial Services Authority, Lamfalussy-Vorschlag.


    Allianzen, grenzüberschreitende (border-crossing alliances): Im Finanzsektor der EU zu beobachtende Tatsache, dass die Banken statt Fusionen und Übernahmen eher den Weg der Vereinbarungen mit starken, im jeweiligen EU-Land bekannten und verwurzelten Part-nern gehen. Diese Allianzen werden bisweilen durch den Austausch von Minderheitsbetei-ligungen gefestigt. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 58.


    All-in-Fee (so auch im Deutschen): Vor allem bei Kapitalanlagegesellschaften verbreitete Art der Kostenberechnung. Die All-in-Fee fasst die Verwaltungsvergütung und die Depot-bankvergütung sowie weitere im Rahmen der Fondsverwaltung anfallende Kosten (inson-derheit die Transaktionskosten), die dem Fonds ansonsten einzeln für sich belastet wür-den, zu einer einheitlichen Vergütung zusammen. Diese wird in einer Prozentzahl festge-legt, so dass der Anleger von vornherein weiss, mit welcher Belastung er zu rechnen hat.


    Alpha (alpha): Rendite-Kennziffer. Ist die mittlere Rendite eines Titels oder Portefeuilles grösser als vom Marktrisiko aus gesehen erwartet, dann ist der Alpha-Wert positiv, anderenfalls negativ. – Siehe Beta.


    Altersvermögensgesetz (pension fund law): Im Jahr 2001 in Deutschland erlassenes Gesetz. Anlagen zur Altersvorsorge führen danach zu wesentlicher Renditeverbesserung, vor allem weil – die Beiträge aus steuerfreiem Einkommen geleistet werden, – ‚ die Zinserträge während der Vertragslaufzeit steuerfrei bleiben und – ƒ eine Nominalwertga-rantie für die entsprechenden Verträge gesetzlich vorgeschrieben ist. – Siehe Nominal-wertgarantie, Pensionsfonds. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 25 ff.


    Altersvorsorgeverträge (pension contracts): In Deutschland dürfen gemäss dem Alters-vermögensgesetz (AVmG) auch Kapitalanlagegesellschaften den Abschluss von Alters-vorsorgeverträgen anbieten. Zwecks dessen wurde § 1, Abs. 6 KAGG geändert und einige aufsichtsrechtliche Bestimmungen eingebaut. Ein eigenes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz wurde erlassen. – Siehe Altersvermögensgesetz, Nominalwertgaran-tie, Pensionsfonds. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2001, S. 45 ff. (über betriebliche Altersversorgung) und vom Juli 2002, S. 25 ff. (auch über die lang-fristigen Auswirkungen der neuen Gesetzgebung auf den Kapitalmarkt).


    Alterung (aging): Staaten mit alternden Bevölkerung (wie die meisten Mitglieder der EU) haben in der Regel eine relativ hohe Sparquote. Die Ersparnisse fliessen bevorzugt in Volkswirtschaften mit einer besseren demographischen Entwicklung, weil dort das Kapital knapper ist und eine bessere Rendite verspricht. Es kommt also zu hohen Kapitalexporten mit Auswirkungen auf die Wechselkurse und das weltweite Leistungsbilanzgefüge. Die Geldpolitik muss dem Rechnung tragen. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2001, S. 77 ff. und vom Juli 2002, S. 33 f.


    Am Geld (at the money): Eine Option (Kaufoption oder Verkaufsoption) ist "am Geld", wenn der Ausübungspreis dem Preis des Basiswertes am Kassamarkt genau entspricht. Die Ausübung der Option ist für den Inhaber diesfalls weder mit einem Gewinn noch mit einem Verlust verbunden. – Siehe Aus dem Geld, Im Geld, Option.


    Am Geld Termin (at the money forward): Bei Devisenoptionen ist der Basiswert in der Regel ein bestimmter Währungsbetrag. In diesem Fall bezieht sich der Am Geld-Ausübungspreis häufig nicht auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses vorherrschenden Preis des Basiswertes am Kassamarkt. Vielmehr richtet sich der Ausübungspreis aus an dem aktuellen Terminkurs der entsprechenden Währung. – Siehe Swapsatz.


    Amtsprüfung (official audit): Möglichkeit einer Aufsichtsbehörde, bei Verdachtsfällen die Kontrolle der Rechnungslegung einer Bank durch beamtete Wirtschaftsprüfer anzuordnen, die möglichst auch der Aufsichtsbehörde beigeordnet sind. In vielen Staaten üblich, in Deutschland nicht möglich, da es beamtete Wirtschaftsprüfer (noch) nicht gibt.


    Analyse, technische (technical analysis): An der Börse die künftige Einschätzung des Preises eines Wertes (Währung, Wertpapier, Ware, Terminkontrakt) aufgrund des bishe-rigen Marktverlaufs und dessen Bestimmungsgründe. Ein wichtiger Teil dabei ist das Chart Reading, das sich auf die graphische Darstellung (Charts) vergangener Kursverläufe stützt. - Die Tätigkeit der technischen Analyse wird auch Investment Research genannt, und den auf dieser Grundlage arbeitenden Analysten nennt man oft auch Techniker (tech-nician). – Siehe Charts, Histogramm, Kartierung, Strichdiagramm, Techniker.


    Analyst (analyst): Person, die berufsmässig das Geschehen an Finanzmärkten allge-mein und an der Börse im besonderen beobachtet, erklärt und bewertet. Weil nach deut-schem Recht diese Arbeit keine Wertpapier(neben)dienstleistung ist, unterliegt die Tätig-keit solcher Personen nicht der Aufsicht und dem Gebot, sachkundig, sorgfältig, gewis-senhaft und unter Offenlegung bestehender Interessenskonflikte (im Sinne § 32, Abs. 1, 2 WpHG) handeln zu müssen. Das wiederum erfordert, Kauf- und Verkaufsempfehlun-gen von Analysten in Medien aller Art mit gesundem Misstrauen zu begegnen. – ‚ Mitar-beiter einer Bank, der für die Kundschaft und andere Abteilungen des Hauses Finanz-märkte beobachtet, begutachtet und beurteilt. Grössere Banken beschäftigen oftmals ei-nen beachtlichen Stab von (auf bestimmte Branchen, Länder oder Finanzprodukte) spezialisierten Analysten. – Siehe Anlageempfehlung, Scalping, Techniker.


    Anbindungs-Funktion (linking function): In Zusammenhang mit der Mindestreservepolitik einer Zentralbank gesagt. Damit eine Zentralbank den Tagesgeldsatz unter Kontrolle hal-ten kann, muss eine ausreichende Nachfrage nach Einlagen (Guthaben) bei der Zentral-bank bestehen. Dieser Bedarf wird durch das Mittel der Mindestreserve zwangsweise er-zeugt. Weil die so erzeugte Nachfrage stabil und vorausplanbar ist, erleichtert sie auch das Liquiditäts-Management einer Zentralbank. – Siehe Mindestreservepflicht, Zinskorri-dor.


    Änderungsmarge (variation margin): Siehe Anfangsmarge.


    Andienungspflicht (duty to sell): In Staaten mit Devisen-Zwangswirtschaft die Pflicht aller Bewohner, die Fremdwährung (auch geschenkweise) erhalten, diese unverzüglich an die entsprechende Behörde abzutreten. – Siehe Devisenvergehen, Devisen-Zwangswirtschaft.


    Anfangsmarge (initial margin): Beim Kauf wie auch beim (Leer-)Verkauf eines Basiswer-tes auf Termin muss man bei Vertragsabschluss über einen bestimmten Geldbetrag verfü-gen. Dieser entspricht in der Regel einem Perzentsatz vom Gesamtwert des abgeschlos-senen Vertrags, den die Bank verlangt. - Zusätzlich wird während der Laufzeit des Ver-trags periodisch eine Änderungsmarge ermittelt. Sie errechnet sich aus dem Buchgewinn bzw. Buchverlust, der sich aus der Wertveränderung des Vertrags bzw. des Basiswertes ergibt. Die Änderungsrate kann im Falle eines Buchverlustes (Nachschussmarge) ein Mehrfaches der Anfangsmarge betragen. – Siehe Option.


    Angaben, unrichtige (wrong disclosure): In Deutschland ist es nach § 20a WpHG verbo-ten, unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Beurteilung von Vermö-genswerten erheblich sind. Auch dürfen bewertungserhebliche Umstände nicht ver-schwiegen werden, falls eine entsprechende Rechtspflicht zur Offenlegung besteht. Das Verbot gilt für alle Vermögenswerte (Wertapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente, Rechte auf Zeichnungen, Waren, Devisen), die an einer deutschen Börse oder an einer Börse in des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Auf-sichtsvermeidung, Verlust-Tarnung.


    Angaben, verschleierte (disguised disclusure): Von (börsennotierten) Unternehmen ver-breitete (Pflicht)Mitteilungen, die in sprachlich doppelsinnige oder gar vieldeutige Formulie-rungen gegossen sind, um dadurch unangenehme Tatsachen zu verbergen. Die Auf-sichtsbehörden müssen daher auf sprachlich unzweideutige Aussagen achten. In den USA haben nach der Sarbanes-Oxley-Act Mitteilungen in "plain English" (Klartext) zu er-folgen. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Aufsichtsvermeidung, Verlust-Tarnung.


    Angels, fallen (so auch im Deutschen gesagt): In der Sprache der Finanzwelt bekannte und durch Rating-Agenturen mit den höchsten Bonitätsstufen ausgezeichnete Firmen, die über Nacht in den Konkurs abstürzen, wie etwa 2002 die US-amerikanische Firma World-Com (allein die Deutsche Bank musste einen dreistelligen Millionenbetrag auf ihr Enga-gement bei WorldCom abschreiben) der in gleichen Jahr der Energiekonzern Enron.

  • Anlageberatung (investment advising): Die gewerbsmässige Raterteilung an Dritte bei der Geldanlage. In Deutschland bedürfen solche Dienstleister einer Erlaubnis und unter-liegen der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. – Siehe Finanzunternehmen, Private Banking, Portaldienst.


    Anlageempfehlung (investment suggestion): Allgemein der Vorschlag an Privatanle-ger, sich bestimmten Wertpapieren (nicht) zuzuwenden. Soweit dies geschäftsmässig betrieben wird, handelt es sich in Deutschland um erlaubnispflichtige Anlageberatung. – ‚ Im besonderen: Kauf- bzw. Verkaufanregungen in den von Banken herausgegebenen Veröffentlichungen, die meistens von hauseigenen Fachabteilungen (Research Depart-ment) herausgegeben werden. Grundsätzlich ist solchen Empfehlungen gegenüber ein gesundes Misstrauen angebracht. Denn begreiflicherweise besteht hier die Neigung, in erster Linie dem Eigenhandel der Bank zu dienen. – Siehe Analyst, Chinese Wall, Compli-ance, Investment Research, Mitarbeiter-Leitsätze. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundes-aufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 7.


    Anlagefonds (investment fund): In der Schweiz übliche und auch im Gesetz über Anlage-fonds (AFG) aus dem Jahr 1995 offiziell eingeführte Bezeichnung für das Vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft.


    Anlagesubstitution (asset substitution): In einem Gebiet werden Kapitalanlagen nicht in der heimischen Geldeinheit, sondern in einer fremden Währung getätigt. Gründe hierfür sind entsprechende Erwartungen hinsichtlich des Ertrags und des Risikos der Anlagen. –Siehe Dollarisation, Euroisierung.


    Anlagevermittlung (investment brokerage): Die Vermittlung oder auch nur der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren, Geldmarktin-strumenten oder Derivaten. In Deutschland sind die entsprechenden Dienstleistungen er-laubnispflichtig und unterliegen der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht. – Siehe Agent, gebundener, Anlageberatung, Finanzunterneh-men, Portaldienst.


    Anleger-Informationspflicht (investors information requirement): Banken in Deutsch-land sind gesetzlich verpflichtet, den Kunden spätestens vor der Annahme seines Kaufauftrags für Wertpapiere über die Eigenschaften und Risiken der Anlageform zu unterrichten und auf andere erhebliche Umstände hinzuweisen, z. B. auf die Möglichkeit der Limitierung von Aufträgen oder auf Mindest-Ordergrössen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht hat entsprechende Richtlinien hierzu erlassen und überwacht diese gesetzli-che Vorschrift. – Siehe Aufklärungspflicht, Derivate-Informationspflicht, Risikobericht.


    Anleger, institutionelle (institutional investors): Unternehmen mit erheblichem, meist ste-tigem Anlagebedarf, vor allem Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen. – Siehe Kapitalsammelstellen.


    Anleihe, indexgebundene (bond bearing interest and paid off in accordance with the cost of living index): Festverzinsliches Wertpapier, bei dem der Rückzahlungsbetrag und die Zinsen an die allgemeine Preisentwicklung gebunden sind. In Deutschland waren bis zum Beginn der Währungsunion am 1. Jänner 1999 solche Anleihen verboten. – Siehe Emissi-on, indexgebundene, Hafen, sicherer, Indexanleihe. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2001, S. 36.


    Anleihe (loan): Allgemein die Aufnahme fremden Geldes durch eine Wirtschaftseinheit. – ‚ Im besonderen (Obligation) eine Schuldverschreibung, die in bestimmter Stückelung und mit zuvor festgelegter Verzinsung von Unternehmen oder dem Staat ausgegeben werden. – Siehe Schuldverschreibung, Darlehn.


    Anleihe, nachrangige (subordinated issue): Festverzinsliches Wertpapier, bei welchem die Gläubiger im Falle der Liquidation oder des Konkurses des Emittenten hinter die An-sprüche von nicht-nachrangigen Forderungen zurücktreten müssen. Solche Anleihen spie-len bei der Anrechenbarkeit auf eigene Mittel der Bank seitens der Aufsichtsbehörden eine Rolle. – Siehe Tier 1.


    Anleihe, variabel verzinsliche (floating-rate bond): Anleihe (zumeist öffentlicher Stellen), die mit einem Schuldnerkündigungsrecht ausgestattet ist. Dieses erlaubt es dem Emitten-ten, die Emission nach einer Sperrfrist zu jedem Zinstermin vorzeitig zu tilgen. Die Zinsen werden über einen Referenzzinssatz ermittelt. Dieser ist neuerdings in der Regel der 3-Monats-EURIBOR. – Siehe Euro-Bonds, Floater, Floor, Konversionsanleihe.


    Ansteckung, politische (political contagnion): Wenn in einem Land auf Finanzmärkten bestimmte Massnahmen ergriffen werden, dann rechnen die Marktteilnehmer damit, dass auch andere (benachbarte; mit dem Land ökonomisch eng verbundene) Staaten bald glei-che oder ähnliche Massnahmen treffen werden. Sie reagieren daher entsprechend.


    Anteilseignerkontrolle (owner control): Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einer Bank unterliegen in den meisten Ländern der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden, in Deutschland in § 2b KWG geregelt. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Bank zu sichern und darüber hinaus Gefahren für den Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit der Institute zu begegnen. - In Deutschland müssen Erwerber einer bedeutenden Beteiligung (Aktionäre, Gesellschafter oder Sonstige), die – unmittelbar oder mittelbar mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts halten oder – ‚ auf seine Geschäftsführung einen massgeblichen Einfluss ausüben können, dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen. Diese kann den Erwerb der Beteiligung untersagen bzw. die Stimmrechtsausübung verbieten. – Siehe Acting in concert, Stimmrecht-Offenlegung, Stimmerechts-Datenbank, Verbindung, enge. – Vgl. Jahresbe-richt 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 54.


    Anteilschein (share): Aktie als dem Besitztitel über einen bestimmten Nennbetrag am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. – ‚ Wertpapierurkunde über die Mitteilhabe am Vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, in der Praxis oft auch Investmentanteil oder Investmentzertifikat (fund share; vor allem bei Publikumsfonds) genannt.


    Arbeitsgruppe Evidenzzentralen (Working Group on Credit Registers): Arbeitskreis im Rahmen des Ausschusses für Bankenaufsicht mit dem Ziel, einen Datenaustausch zwi-schen den Evidenzzentralen der Länder herbeizuführen und die entsprechenden Messver-fahren anzugleichen. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 180.


    Arbeitskosten (labour costs): Für das Eurogebiet werden die Kosten der Arbeit nach ver-schiedenen Gesichtspunkten (Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer, monatliche Bruttover-dienste, Index der Tarifverdienste, Arbeitskosten pro Stunde)von der EZB beobachtet, weil diese für das verfügbare Einkommen und damit für die Nachfrage einen wichtigen Be-standteil darstellen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juni 2003, S. 45 ff.


    Arbeitslosenquote (unemployment rate): Von der EZB für den Euroraum laufend berech-net, auf verschiedene (vor allem monetäre) Einflussgrössen hin untersucht und bewertet. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom November 2002, S. 51 ff.


    Arbitrage (arbitrage): Allgemein die Ausnutzung unterschiedlicher Kurse bei gleichzeiti-gem Kauf (Verkauf) von Finanzinstrumenten oder Waren – an der gleichen Börse (Intramarktgeschäfte) oder an verschiedenen Börsen (Intermarktgeschäfte), – ‚ in ver-schiedenen Kontraktmonaten, – ƒ zwischen Kassa- und Terminmarkt oder – „ von un-terschiedlichen, aber zueinander bezogenen Waren. Arbitrageure erreichen so die Anglei-chung der Bedingungen von Kontrakten.– Siehe Positionen, synthetische, Kursdiffe-renzhandel.


    Arbitrage, intertemporale (intertemporal arbitrage): In Zusammenhang mit der Mindest-reservepolitik beobachtete Erscheinung. Wenn bei vorübergehendem Überange-bot an Zentralbankgeld der Tagesgeldsatz den Zins für den Satz unterschreitet, zu dem eine Zen-tralbank den Banken kurzfristige Liquidität zur Verfügung stellt (bei der EZB das Hauptrefi-nanzierungsgeschäft), dann besteht für Banken ein Anreiz zur Voraberfüllung (front loa-ding) des Mindestreservesolls. Zentralbankgeld (Primärliquidität) fliesst auf diese Weise an die Zentralbank zurück; das Angebot am Tagesgeldmarkt sinkt, und dieses Verhalten der Banken wirkt so einem weiteren Sinken des Tagesgeldsatzes entgegen.


    Asset Backed Securities, ABS (so auch im Deutschen): Zur Refinanzierung verwendete, besonders geschaffene Wertpapiere, die durch einen Pool gleichartiger Forderungen (bei-spielsweise Hypothekarkredite) gedeckt sind und deren Schuldendienst aus dem Ertrag des Pools getragen wird. - Durch ABS-Transaktionen gehen Kredite aus den Bilanzen der Banken auf Investoren über. Damit werden auch die Risiken auf die Gläubiger des ABS übertragen, und bei den Banken werden wieder Kreditlinien frei. Das Instrument der ASB ist deshalb auch beim Risikomanagement der Banken von Wichtigkeit. – Siehe Kreditver-briefung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 20 f.


    Asset-Price Inflation (so auch im Deutschen gesagt): Die Preise für Immobilien und Fi-nanzaktiva steigen stärker an als der Index der Konsumentenpreise, was letztlich immer die Folge einer zu starken Vermehrung der Geldmenge ist.


    Aufgeld (premium): Im Börsenhandel allgemein: der Unterschied zwischen dem Nenn-wert und dem höheren Kurswert eines Wertpapiers, ausgedrückt in Prozent des Nennwer-tes; auch Agio, Aufschlag, Aufpreis oder Prämie genannt. – ‚ Ist auf dem Devisenmarkt der Kassakurs niedriger als der Terminkurs, so wird die Termindevise mit einem Aufschlag (Report) gehandelt. – ƒ Speziell im Optionshandel: der (höhere) Preis, den ein Options-käufer bezahlt, um eine Option zu erstehen, der Optionspreis. – „ Bei Kapitalanlagesell-schaften (Investmentfonds): die Gebühr, welche der Anleger beim Erwerb von Anteilen zur Deckung der Ausgabe- und Rücknahmekosten zu zahlen hat; auch Ausgabe-Aufschlag, Agio und (beim Umsteigen von einem Fonds in einem anderen innert der gleichen Kapi-talanlagegesellschaft) Switchgebühr genannt. – Siehe Option, Swapsatz, Switcher.


    Aufklärungspflicht (information requirements): Banken sind verpflichtet, vor dem Kauf von Finanztermingeschäften den Anleger über die damit verbundenen Risiken aufzuklä-ren und eine Unterschrift unter ein entsprechendes Dokument zu verlangen. Rechtsgrund-lage ist § 37d WpHG. – Siehe Anleger-Informationspflicht, Derivate-Informationspflicht, Risikobericht.


    Aufnahme-Staat (establishing country): In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts jener Staat, in welchem ein Institut ausserhalb seines Herkunfts-Staates eine Zweignie-derlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. Vgl. § 1, Abs. 5 KWG. – Siehe Auslandsbanken, Herkunfts-Staat, Repräsen-tanz.


    Aufsichtsbehörden (supervisory authorities; prudential authorities): Allgemein die in ei-nem Staat gesetzlich eingerichteten Instanzen zur Überwachung der Tätigkeit auf den Fi-nanzmärkten. - In Euroland hat sich ein dezentrales System der Aufsicht heraus-gebildet; es nutzt die Nähe und die besonderen Kenntnisse der verantwortlichen nationalen Instan-zen und verbindet dies mit verschiedenen Formen enger grenzüberschreitenden Zusam-menarbeit. – Siehe Allfinanzaufsicht, Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichts-behörden, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht, Banken-kommission, Eidge-nössische, Commodity Futures Trading Commission, Federal Deposit Insurance Corpora-tion, Federal Reserve System, Financial Services Authority, Forum Europäischer Wertpa-pierbehörden, Internationale Organisation der Wertpapier-Aufsichtsbehörden, Lamfalussy-Vorschlag, Office of Comptroller, Office of Thrift Supervision, Runder Tisch der Regulie-rungsbehörden, Securities and Exchange Commission, Vereinbarungen über den Informa-tionsaustausch.


    Aufsichtsvermeidung (evading from supervision): Von Banken eingeschlagene Strate-gien, durch die Ausschöpfung von Gesetzeslücken oder durch Verlegung von Geschäften ins das Ausland sich der Überwachung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde (teilweise) zu entziehen. Gründe der Umgehung können vor allem sein – die Geheimhaltung verbote-ner Geschäftspraktiken, – ‚ mangelndes Vertrauen in die Arbeit der Überwachungsbe-hörde (vor allem Zweifel ob der Verschwiegenheit der Mitarbeiter) und – ƒ deren (angeb-lich) schikanöses Gebaren. – Siehe Acting in concert, Aufsichtsbehörden, Offshore-Finanzplätze, Regulierungs-Arbitrage, Regulierungswut, Straitjacking, Überregulierung.


    Auftragsverzögerung (order delay): Banken leiten Börsenaufträge ihrer Kunden nicht unverzüglich weiter, wodurch Anleger unter Umständen Verluste erleiden, besonders bei Zeichnungsfristen. Daher wird die sofortige Orderweiterleitung von den Aufsichts-behörden überwacht. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamt für den Wertpa-pierhandel, S. 12 und S. 14.


    Aufzeichnungspflicht (record requirement): In Deutschland sind Banken verpflichtet, über Wertapiergeschäfte mit ihren Kunden Niederschriften anzufertigen und der Aufsichts-behörde jederzeit zugänglich zu machen. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesauf-sichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 13.


    Aus dem Geld (out of the money): Eine Option (Kaufoption oder Verkaufsoption) ist "aus dem Geld", wenn der Preis des Basiswertes am Kassamarkt unter (über) dem Aus-übungspreis liegt. In diesem Falle ist es für den Inhaber einer Option nicht lohnend, die Option auszuüben. – Siehe Am Geld, Im Geld, Option.


    Ausfallrate, erwartete (expected default rate): Wenn nicht anders definiert, die Wahr-scheinlichkeit dass ein Kreditnehmer bei seiner Bank die Schulden innert Jahresfrist nicht bedienen kann. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 67.


    Ausfallverlust (loss given default): Siehe Verlustquote.


    Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default): Im Rahmen des internen Ratings ge-mäss Basel-II zu ermittelnde Grösse, die Auskunft über den wahrscheinlichen Verlust ei-nes gewährten Kredits gibt. – Siehe Backtesting, Kalibrierung, Rating, Trennschärfe, Vali-dierung, Verlustquote. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 24, vom September 2003, S. 63 ff. (Methodisches) sowie Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 68, vom August 2002, S. 67.

  • Ausführungsanspruch (claim to carrying out): Das Recht eines Kunden, an der Börse die Abwicklung eines erteilten Auftrags zu verlangen. In Deutschland besteht ein solcher An-spruch derzeit nur im Parketthandel, nicht im elektronischen Handel und nicht bei Inhouse-Systemen.


    Ausführung, sofortige (fill or kill order): Klausel an Börsen für einen Auftrag, der sogleich vollständig ausgeführt werden muss. Ist das dem Börsenmakler nicht möglich, so wird die Order gestrichen. Im Zuge der Verbindung zwischen Kunde und Börsenmakler über Tele-phon und Computer sind Aufträge mit dieser Einschränkung häufig geworden.


    Ausgabenquote, öffentliche (public expenditure quota): Der Anteil der staatlichen Aus-gaben am Bruttoinlandprodukt, gemessen zu laufenden Preisen und nach bestimmten Regeln (der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) ermittelt. Je höher die Ausgaben-quote, desto enger ist der von den Marktkräften geordnete Teil der Volkswirtschaft und desto stärker wird der Finanzsektor dadurch beeinträchtigt.


    Ausgeber (issuer): Siehe Emittent.


    Ausgewogen (balanced): Allgemein Bezeichnung für eine Anlagestrategie bei Vermö-gensverwalter. In diesem Fall wird das Portfolio vorsichtig gepflegt und risikobehaftete An-lagegegenstände nach Möglichkeit vermieden. – ‚ Bei bestimmten Verträgen (vor allem zur Altersvorsorge) schreiben Gesetze oder Aufsichtsbehörden eine ausgewogene Anlage (vor allem: Risikostreuung, Abstimmung von Vermögen und Verbindlichkeiten, Absiche-rung für die Nominalwertgarantie, gesamthaft "prudent person rule" genannt) vor. Solche Einschränkungen führen notwendig dazu, dass entsprechende Fonds weniger Rendite erwirtschaften können, weil sie bestimmte Risiken nicht eingehen dürfen. – Siehe Alters-vorsorgeverträge, Prudent man standard of care, Straitjacking, Überregulierung, Wachs-tumsorientiert. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 37.


    Ausgleichtstender (compensation tender): Bei der EZB (meist auf eine Woche befristete) Operation mit dem Ziel, Liquidität zwischen zwei Hauptrefinanzierungsge-schäften bereit-zustellen. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 75.


    Aushungern (starving out): Allgemein die Politik einer Gesellschaft, Aktionäre bzw. Ge-sellschafter zum Verkauf ihrer Anteile zu bewegen. Früher in erster Linie dadurch, dass selbst hoher Gewinn durch bilanzielle Kniffe (etwa: hohe Prozessrückstellungen) nicht ausgeschüttet wurde. Heute mehr durch das gezielte Lancieren von Schreckensmeldun-gen hinsichtlich der Ertragsaussichten.


    Auslagerung (outsourcing): Bei Banken die Verlegung von Teilbereichen des Betriebs (betriebliche Funktionen) an andere Unternehmen. In Deutschland ist jede Art der Ausla-gerung von Geschäftsbereichen anzeigepflichtig und in vorgeschriebener Form der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu melden. Diese ist berechtigt, auch die aus-gelagerten Einheiten zu prüfen. – Siehe Datei-Verwaltung, zentralisierte, Hilfsdienste, bankbezogene, Outsourcing-Risiken, Transaktionsbank. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 54.


    Auslandsbanken (foreign banks): Die Vermarktung von Bank- und Finanzprodukten in einem Staat durch eine Bank, die ihren Sitz ausserhalb des Staatsgebietes hat. - In Deutschland unterliegt solcher grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr grundsätz-lich der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit es sich nicht um Banken handelt, die von einer Aufsichtsbehörde in der EU kontrolliert werden. Andere Finanzdienstleister (vor allem aus der Schweiz und den USA) müssen generell eine Zweigestelle in Deutschland eröffnen oder eine Tochtergesellschaft gründen und für diese eine Bankerlaubnis nach § 32 KWG beantragen; vgl. auch § 53 KWG. – Siehe Eu-ropäischer Pass, Repräsentanz. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, S. 66 f. (mit Statistiken) und S. 188 (Tabelle aller ultimo 2002 in Deutschland registrierten Auslandsbanken).


    Auslandsvermögensstatus (foreign Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, S. assets status): Netto-Auslandsposition der Bestände an Direkt-investitionen und Wertpapieranlagen, Derivate, übrige Anlagen sowie Währungsreserven. Von der EZB für den Euroraum erfasst und im Monatsbericht (Statistik des Euro-Währungsgebiets) mehrfach untergliedert ausgewiesen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Dezember 2002, S. 78 ff.


    Ausleihung (loan): Siehe Darlehn.


    Auslosung (drawing): Besonderes Verfahren bei der Tilgung einer Schuldverschreibung innert deren Laufzeit. Eine bestimmte Anzahl von Nummern der betreffenden Emission wird durch Losziehung öffentlich aufgerufen und die gezogene Schuldverschreibung zum Nennwert eingelöst. – Siehe Losanleihe, Schuldverschreibung.


    Ausrichtung aktienkursbestimmte (asset-orientated central bank policy): Von der Politik des Federal Reserve Systems in den USA gesagt. – In den USA besass im Jahr 2001 jeder zweite Haushalt Aktien. – ‚ Die (Konsum)Ausgaben der Haushalte stehen aber in sehr enger Wechselbeziehung zu den Aktienkursen. – ƒ Die Aktienkurse werden daher von der Fed als Zwischenzielvariable angesehen; entsprechend muss dafür gesorgt wer-den, dass die Unternehmen günstige Gewinnerwartungen (Wachstumsaussichten) haben, damit die Haushalte mehr Nachfrage entfalten. - Der Nachteil bei dieser Politik ist, dass die Aktionäre immer riskanter auf Hausse spekulieren. Denn sie können erwarten, dass die Fed bei einer Baisse mit Zinssenkungen hilft. - Nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank drückt ein Fall der Aktienkurse um 30 Prozent das Wirtschaftswachstum in Deutschland über den privaten Verbrauch um kaum 0,1 Prozent. – Siehe Konsumneigung, marginale aus Aktienvermögen, Moral Hazard.


    Ausrichtung, kurzfristige (short-term orientated central bank policy): Festlegung der Geldpolitik auf einen Zeitraum von etwa 14 Monaten.


    Ausrichtung, mittelfristige (medium-term orientated central bank policy): Festlegung der Geldpolitik auf eine Zeitspanne, die durch den Verlauf von Konjunkturzyklen geprägt ist.


    Ausrichtung, nachfragebestimmte (short-term demand orientated central bank policy): Festlegung der Geldpolitik auf eine Verstetigung der Nachfrage, von manchen Politikern nachdrücklich gefordert. - Diese Richtgrösse als vorrangige automatische Handlungsan-weisung ist für die EZB gemäss dem Amsterdamer Vertrag (Primat der Geldwertsiche-rung) ausgeschlossen.


    Ausrichtung, stabilitätsorientierte (stabilisation orientated central bank policy): Festle-gung der Geldpolitik auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht. - Weil nicht alle Un-gleichgewichte konjunkturell (sondern viele auch strukturell, etwa durch technischen Fort-schritt) bedingt sind, würde hierbei die Geldpolitik notwendige Anpassungen verhindern. Zudem müsste die Zentralbank ihren Mitteleinsatz häufig umkehren. Eine solche Volatilität würde sich auf die Finanzmärkte und den Wechselkurs nachteilig übertragen. - Primäre Aufgabe der Geldpolitik ist es, den Masstabcharakter der Währungseinheit zu erhalten, nicht aber das Geld als Saug- und Druckpumpe für Ziele der Wirtschaftspolitik einzuset-zen.


    Ausrichtung, vermögensorientierte (asset orientated central bank policy): Festlegung der Geldpolitik allein oder vorwiegend auf das Preisniveau von Vermögenswerten, neben Wertpapieren vor allem auch auf Immobilien. – Schon die Bestimmung "angemesse-ner" Vermögenspreise wirft kaum lösbare Beurteilungsprobleme auf. Denn auch eine Zentralbank kann ein "richtiges" Kursniveau und "gesunde" Ertragserwartungen nicht be-urteilen, weil ihr die Masstäbe dazu fehlen. – ‚ Das Niveau der Vermögenspreise muss schwanken können, um veränderte Einschätzungen über künftige Erträge widerzuspie-geln; frei schwankende Vermögenspreise sind die Voraussetzung dafür, dass die Finanz-märkte ihre volkswirtschaftliche Kapitallenkungsfunktion wirksam wahrnehmen können. – ƒ Zudem hätte die Stabilisierung des Vermögenspreis-Niveaus einander entsprechend zu erfolgen: Kursverluste müssten durch Zinssenkungen aufgefangen werden. Bei steigen-den Vermögenspreisen aber wären Zinserhöhungen geboten. – Siehe Ausrichtung aktien-kursbestimmte.


    Ausrichtung, wechselkursbestimmte (exchange-rate orientated central bank policy): Festlegung der Geldpolitik allein oder vorwiegend auf ein bestimmtes Wechselkursziel, praktisch auf das Kursverhältnis zwischen EUR und USD. - Die EZB lehnt eine solche Ori-entierung ihrer Politik ab, weil sie den Entscheidungsspielraum der internen Geldpolitik beschränkt, wenn nicht sogar ganz aufhebt.


    Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Regulators, CEBR): Fachgremium der in die Bankenaufsicht eingebundenen eu-ropäischen Behörden; bisher dem Ausschuss für Bankenaufsicht beigeordnet.


    Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR): Im Juni 2001 gegründetes Gremium der EU (Sitz: Paris) mit dem Zweck, die Europäische Kommission in wertpapieraufsichtlichen Fragen zu bera-ten und die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht zu befördern. Mit-glieder sind Vertreter nationaler Wertpapier-Aufsichtsbehörden. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 71, Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpa-pierhandel, S. 45 f., Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht, S. 45.


    Ausschuss für Bankenaufsicht (Banking Supervision Committee, BSC): Im Jahr 1998 eingesetztes Gremium des ESZB von hochrangigen Vertretern der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden aller EU-Staaten. Ziel ist die notwendige Kooperation im Bereich der Bankenaufsicht und Finanzmarktstabilität zwischen den Zentralbanken und den einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundes-bank 2001, S. 141, S. 180; Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 66 f., S. 71.


    Ausschuss für das weltweite Finanzsystem (Committee of Global Finance System): Im Jahr 1999 gegründetes Gremium mit dem Hauptziel, allfällige Schwachstellen im internati-onalen Finanzsystem aufzuspüren. – Vgl. Monatbericht der EZB vom Januar 2001, S. 84 wegen weiterer Informationen.


    Ausschuss für Informationstechnologie (Information Technology Committee, ITC): Gremium der EZB mit dem Ziel, diese in allen Fragen der Datenerfassung und Datenver-arbeitung zu beraten und die Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit der IT-Infrastruktur im ESZB zu gewährleisten. – Siehe Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechno-logie. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 142.


    Ausschuss für Internationale Beziehungen (International Relations Committee, IRC): Mit hochrangigen Vertretern (in der Regel den Vizepräsidenten der einzelnen Zentralban-ken) besetztes Gremium des ESZB mit dem (Haupt)Ziel, die internationale Finanzentwick-lung in Hinblick auf die Auswirkungen auf den Euroraum abzuschätzen. – Vgl. Geschäfts-bericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 143.


    Ausschuss für Interne Revision (Internal Auditors Committee, IAC): Gremium des ESZB mit dem Ziel, Revisionsverfahren innert des ESZB ("best practices") zu fördern. – Vgl. Ge-schäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 143.


    Ausschuss für Marktoperationen (Market Operations Committee, MOC): Gremium des ESZB mit dem Ziel der Beratung des EZB-Rates und des Direktoriums insbesondere bei der Beobachtung von Entwicklungen von Finanzmärkten und Finanzinstrumenten, bei der Durchführung der einheitlichen Geldpolitik sowie bei Devisenoperationen. – Vgl. Ge-schäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 144 f.


    Ausschuss für Presse, Information und Öffentlichkeitsarbeit (External Commu-nications Committee, ECCO): Gremium des ESZB mit dem Ziel, an der Gestaltung und Koordination der Kommunikation der EZB mit der Öffentlichkeit mitzuwirken. – Vgl. Ge-schäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 142.


    Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (Accounting and Monetary Income Committee, AMICO): Gremium des ESZB mit dem Ziel, das interne Rechnungs-wesen betreffende Fragen fachkundig zu erörtern und entsprechende Vorschläge dem EZB-Rat vorzulegen. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 140 f.


    Ausschuss für Statistik (Statistics Committee, STC): Gremium des ESZB mit dem Hauptziel einer Angleichung der Banken- und Zahlungsbilanzstatistiken innert der Europä-ischen Union. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 146.


    Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee of Payment- und Settlement Systems, CPSS): Gremium des ESZB mit der Aufgabe einer Festlegung von Anforderungen an Zahlungsverkehrssysteme. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 145; Monatsbericht der EZB vom Februar 2002, S. 72.


    Ausserbilanzgeschäft (off-blance-sheet operations): Bankgeschäfte, die (bis zum Inkraft-treten der International Accounting Standards im Jahre 2005 in der EU nicht bilanzmässig erfasst werden müssen. Hierzu zählen vor allem – Eventualverpflichtungen (etwa Bürg-schaften, Garantien), – ‚ unwiderrufliche Kreditzusagen, – ƒ Einzahlungs- und Nach-schussverpflichtungen, – „ offene derivative Finanzinstrumente einschl. Aktienoptionen und – … Treuhandgeschäfte. Manchmal zählt man auch noch – † Bankdienstleistungen wie Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Wertschriftenhandel dem Ausserbilanz-geschäft bei. Die Nachfrage nach Ausserbilanzdienstleistungen der Banken stieg seit 1980 sprunghaft an; gleichzeitig verliert das Bilanzgeschäft bei vielen Instituten relativ an Bedeutung. - Die Aufsichtsbehörden stellten für solche Posten teilweise ausführliche Un-terlegungsvorschriften auf; das heisst: sie verlangen eine bestimmte Höhe von Eigenkapi-taldeckung. Die entsprechenden Bestimmungen werden in Deutschland von der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. - In den USA durch die Sarbanes-Oxley-Act sehr strenge, ins einzelne gehende Vorschriften über den ungeschminkten Ausweis aller Geschäfte, die jetzt oder später einen allfälligen Einfluss auf die (börsenno-tierte) Gesellschaft haben könnten.


    Ausserbörslich (over-the-counter, OTC): Finanzprodukte, die – überhaupt nicht oder – ‚ nicht ausschliesslich an der Börse gehandelt werden.

  • Ausübung (exercise): Wenn – der Käufer einer Kaufoption (Call) die Lieferung der ei-ner Option zugrundeliegenden Termin-Kaufposition oder – ‚ der Käufer einer Verkaufsop-tion (Put) die Verkaufsposition entgegennimmt. - In der Regel können nur Optionskäufer Optionen ausüben; die Optionsverkäufer (Stillhalter) nehmen eine passive Rolle ein. – Siehe Option.


    Ausübungspreis (strike price): Der in der Option festgeschriebene Preis, zu welchem der Inhaber der Option von seinem recht Gebrauch manchen kann, die Option auszuüben (das heisst: den Basiswert zu kaufen bzw. zu verkaufen). – Siehe Option.


    Avalkredit (guaranteed credit): Jemand stellt einem Dritten Geld zur Verfügung und sagt zu, für diesen einzustehen, falls er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Solche Ge-schäfte fallen in Deutschland unter § 1 KWG und sind daher erlaubnispflichtig. – Siehe Ausserbilanzgeschäft, Garantiegeschäft, Patronatserklärung.


    B2B: Abkürzung für business-to-business; besonders im E-Geld-Verkehr gebraucht.


    B2C: Abkürzung für business-to-consumer; besonders im E-Geld-Verkehr gebraucht.


    B2G: Abkürzung für business-to-government; besonders im E-Geld-Verkehr gebraucht.


    Baby Bonds (baby bonds): Allgemein Anleihen mit niedrigem Nennwert (in den USA unter 100 $). ‚ Volkstümliche Benennung für die erstmals 1951 in Deutschland begebe-nen Prämien-Schatzanweisungen.


    Back-off-Bereich (so auch im Deutschen gesagt): Tätigkeitsfelder in einer Bank, die nicht unmittelbar der Kundenbedienung dienen, wie vor allem die Abwicklung des Zahlungsver-kehrs und des Wertpapiergeschäftes. Seit etwa 2000 setzte sich weltweit verstärkt die Tendenz durch, diese "hinter dem Schalter" (back office) stattfindenden, kundenfernen Tätigkeiten in rechtlich selbständige Einheiten auszulagern oder innert eines Verbundes (mit anderen, gleichartigen Banken) einzubringen. Über die Vorteile und Nachteile wird viel diskutiert. – Siehe Auslagerung, Call Center, Outsourcing-Risiken, Transaktionsbanken.


    Backtesting (so auch im Deutschen gesagt): Im Rahmen des Ratings der Vergleich der Schätzungen für die Ausfallwahrscheinlichkeiten mit dem tatsächlich eingetretenen Kredit-ausfall. – Siehe Kalibrierung, Rating, Trennschärfe, Validierung, Verlustquote. – Vgl. Mo-natsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2003, S. 70.


    Bad Bank (so auch im Deutschen gesagt): Verschiedentlich (vor allem in Japan) vorge-schlagene staatliche Auffanggesellschaft für faule Kredite. Diese könnte Forderungen not-leidender Institute bündeln, als Wertpapiere verpacken und am Kreditmarkt unterbringen. Letzten Endes würde aber hier die Steuerzahler für fehlgeleitete Kredite der Banken zur Kasse gebeten. – Siehe Risikokapital.


    Baisse (market decline): Allgemeiner Preisrückgang auf einem Markt, besonders an der Börse. – Siehe Bear, Blase, spekulative, Börsenkrach.


    Baisse, zyklische (cyclical slump): Etwa 2000 aufgekommene Bezeichnung für die Tat-sache, dass – sich bei Banken in Branchenkrisen uneinbringliche Forderungen (bad debts) häufen bzw. bei starkem Fallen der Aktienkurse die Kreditsicherheiten an Wert ver-lieren, worauf sofort die Banken – ‚ mit starker Zurückhaltung bei der Kreditvergabe rea-gieren, was – ƒ unter Umständen eine allgemeine Krise einleiten kann. – Siehe Akzelera-tor, finanzieller, Blase, spekulative, Hausse, zyklische, Kreditbeschränkungs-Karussell, Leerverkaufs-Verbot, Rally, Sell out, Spekulationsblase.
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    Baisse-Spreizung (bear put spread): An Warenbörsen der Kauf einer Put-Option mit ho-hem Basispreis bei gleichzeitigem Verkauf einer Put-Option mit niedrigerem Basispreis. Der Marktteilnehmer erwartet hier sinkende Preise für das dem Vertrag zugrundeliegende Produkt. – Siehe Hausse-Spreizung, Option, Spekulation.


    Bandbreite (spread): Bei einem eines Systems fester Wechselkurse (wie das WKM II) sind die Zentralbanken verpflichtet, den Kurs der Währung zu sichern, sobald er eine obe-re oder untere, vertraglich festgelegte Grenze erreicht. Innert dieser Bandbreiten bildet sich der Wechselkurs nach den Knappheitsverhältnissen auf dem Markt. Je weiter die Bandbreite ist, desto mehr nähert sich das System den freien Wechselkursen. – Siehe Wechselkurs.


    Bank (bank): Jedes Unternehmen (selbst in Gestalt einer Einpersonenfirma), das auf Finanzmärkten Dienstleistungen (auf welchem Vertriebsweg auch immer) anbietet (sehr weiter Begriff der Umgangssprache). Wegen des gesetzlichen Bezeichnungsschutzes in Deutschland vgl. § 39, Abs. 1 KWG. Siehe Finanzdienstleistungsinstitut, Finanzinstitut, monetäres, Internetbank, Kreditinstitut. – ‚ Gebäude, in dem Bankgeschäfte abgewickelt werden (brick and mortar bank). – ƒ In der Statistik der EZB zuweilen Monetäre Finanzin-stitute, die ausserhalb des Euro-Währungsgebietes ansässig sind; vgl. dazu die jeweiligen Erläuterungen im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB. – „ In der (internationalen) Statistik der BIZ entspricht der Begriff Bank in etwa dem Begriff Monetäres Finanzinstitut. – Siehe Bank, gemischte, Internetbank, Finanzinstitut, monetäres, Multikanalbank, Online-Banking.


    Bankenaufsicht, europäische (European Financial Supervisory Authority): Vielfach ge-forderte Aufsichtsbehörde, welche die nationalen Behörden ablösen und einheitliche Richtlinien im Eurogebiet gesamthaft zur Geltung bringen soll. - Weil aber weiterhin beste-hende rechtliche, fiskalische und kulturelle Unterschiede in den Mitgliedstaaten der EU die Europäisierung des Bankwesens bisher verhindert haben, wäre die Errichtung einer sol-chen Behörde verfrüht; denn ein Aufsichtssystem kann kaum dem Markt vorauslaufen. Die bis anher praktizierte enge Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden hat sich gut bewährt. – Siehe Allfinanzaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Europa-AG, Forum für Finanzmarktstabilität.


    Bankengeldmarkt (Interbankenmarkt, Nostrogeldmarkt; interbank market): Handel in Zen-tralbankgeld innert der Geschäftsbanken. – Siehe EURIBOR, Interbanken-Geldmarkt.


    Bankenkommission, Eidgenössische, EBK (Federal Banking Commission): In der Schweiz unabhängige Aufsichtsbehörde über Banken und Anlagefonds.


    Bankenliquidität (liquidity of the bank system): Flüssige Mittel, welche die Banken zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsbereitschaft benötigen. - Aus Sicht der einzelnen Bank zählen dazu grundsätzlich alle Aktiva, die jederzeit in Zahlungsmittel umgetauscht (liquidi-siert) werden können, wie börsengängige Wertpapiere oder Guthaben bei anderen Kredit-instituten. Das Bankensystem als Ganzes kann aber nicht mit Forderungen der Banken untereinander bezahlen, sondern nur mit Zentralbankgeld. Zur gesamtwirtschaftlichen Li-quiditätsausstattung der Banken gehören daher lediglich – ihre aktuellen Bestände an Zentralbankguthaben und Kassenmitteln (Bargeld) – ‚ zuzüglich ihrer möglichen Gutha-ben, die sich bei der EZB über deren Fazilitäten beschaffen können.


    Bankentflechtung, deutsche (German bank deconcentration): Die drei westlichen Besat-zungsmächte in Deutschland verfügten 1947 die Aufteilung der drei Filialgross-banken Deutsche Bank, Dresdner Bank und Commerzbank in 30 einzelne Nachfolge-Institute. Als die Hoheitsrechte der Westalliierten (Besatzungsstatut) 1955 mit Inkrafttreten des Deutschlandvertrages und den Pariser Verträge wegfielen, machte man diese, betriebs-wirtschaftlich verlustbringende Entflechtung bis 1957 wieder rückgängig. – Siehe Entflech-tung, Grossbankengesetz.


    Bankfurt (Bankfurt, Bankfort): Im Jargon Bezeichnung für Frankfurt am Main.


    Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, BIZ (Bank of International Settlements, BIS): Als "Bank der Zentralbanken" mit Sitz in Basel obliegt ihr die Festigung der zwi-schenstaatlichen Währungsbeziehungen auf fast allen Gebieten, vor allem auf dem Sektor des Aufsichtsrechts. Der BIZ oblag auch die technische Abwicklung der Europäischen Zahlungsunion, mit deren Hilfe sowie der Unterstützung durch die USA die Konvertibilität der meisten (west)europäischen Währungen nach dem Zweiten Weltkrieg schon ab 1958 erreicht werden konnte. – Vgl. Monatbericht der EZB vom Januar 2001, S. 82 wegen wei-terer Informationen.


    Bank, gemischte (mixed channel bank; click and mortar bank): Bank, die ihre Dienstleis-tungen sowohl in betretbaren Räumen (brick [= Ziegelstein] and mortar [= Mörtel] bank) als auch im Internet (transactional website) anbietet. – Siehe Internetbank, Multikanalbank, Online-Banking.


    Bankfusionen (bank mergers): Zusammenschlüsse von Banken bedürfen immer auch der Zustimmung der Aufsichtsbehörden. Diese prüfen besonders die Vereinbarkeit der Orga-nisationsgefüge und der IT-Systemlandschaften, um eine durch die Fusion mögliche Risikoanhäufung zu begrenzen. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Fusionen.


    Bankgeheimnis (banker's secrecy): Der Schutz des Bankkunden vor Auskünften der Bank gegenüber Dritten, eingeschlossen der (Steuer)Behörden. In den einzelnen Ländern in unterschiedlichem Grad gesichert. In der Schweiz seit 1934 durch Artikel 47 des Ban-kengesetzes besonders stark verankert; seine Verletzung gilt als Offizialdelikt.


    Bankgeschäfte, unbare (cashless banking): Der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Depositengeschäftes, wenn es durch Absprache oder geschäftliche Gepflogenheit aus-geschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder über die Depositen durch Barabhebung zu verfügen. In Deutschland Institute mit solcher Geschäftsausrich-tung gesetzlich verboten.


    Banking Supervision Committee, BSC (so auch im Deutschen): Arbeitsgruppe der EZB und Mitarbeitern der nationalen Aufsichtsbehörden mit dem Ziel des Informationsaus-tauschs über grundsätzliche und aktuelle aufsichtsrechtliche Fragen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf makroprudentiellen [prudentiell = die (Finanz)Aufsicht betreffend] Fragen und systemischen Risiken. Sitz der BSC ist Frankfurt am Main.


    Bankkiosk (banking kiosk): Siehe Geschäftsstelle, vollautomatische.


    Banknotenausschuss (Banknote Committee, BANCO): Gremium der EZB mit dem Ziel, alle mit dem Umlauf von Banknoten und Münzen zusammenhängenden technischen Fra-gen abzustimmen. Dazu zählt auch ein Falschgeldüberwachungssystem. – Vgl. Jahresbe-richt der Deutschen Bundesbank 2001, S. 141 f.


    Banknoten-Management (banknote management): Das Bemühen einer Zentralbank, fäl-schungssichere Banknoten in ausreichendem Masse innert eines Währungsgebietes für alle Bedürfnisse des Publikums zur Verfügung zu stellen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2003, S. 57 ff. hinsichtlich des EUR-Währungsgebietes.


    Bankrate (official discount rate): Siehe Rediskontsatz.


    Bankplatz (banking place): In Deutschland früher gesagt von einem Ort, an dem die Lan-deszentralbank eine Niederlassung unterhielt. An solchen Plätzen war es einfacher, sofort an Bargeld zu kommen; die Bargeldhaltung konnte daher geringer gehalten werden. Die-ser Standortvorteil wurde zeitweise durch eine höhere Mindestreserve für Institute an Bankplätzen ausgeglichen.


    Bankportal (bank portal): Eingangsseite einer Bank im Internet, über die man zu den Dienstleistungen (vor allem: Online-Banking, Finanzinformationen) des Instituts geführt wird.


    Bankregel, goldene (golden bank rule): Die von einer Bank gewährten Kredite sollen nach Umfang und Fälligkeit ihren Verbindlichkeiten (Einlagen) entsprechen.


    Bank-Versicherungskonzern (bank insurance group): Siehe Finanzkonglomerat.


    Bankzusammenbrüche (bank failures): Denknotwendig kann es nur zwei Gründe für Bankzusammenbrüche geben, nämlich – Risiken werden falsch eingeschätzt; dies ge-schieht durch fahrlässige Kreditprüfung seitens einer einzelnen Bank; andere Institute leh-nen sich an die Entscheidung an (Herdenverhalten, contagion); – ‚ zwar werden die Risi-ken richtig erkannt; jedoch rechnet man damit, dass im Notfall der Staat oder andere die Schulden ausgleichen (Moral Hazard).


    Barausgleich (cash settlement): Bei einer Option wird statt der Lieferung des Basiswertes am Fälligkeitstermin eine entsprechende Geldzahlung geleistet. Diese entspricht der Diffe-renz zwischen dem Ausübungspreis und dem Kurs des Basiswertes. – Siehe Lieferung, physische.


    Bargeld (notes and coins): Gesetzliche Zahlungsmittel in Form von Banknoten und Mün-zen. – Siehe Bargeldquote, Bargeldumlauf, Basisgeld, Geldmenge.


    Bargeldquote (note and coin circulation): Bei der EZB der Bargeldumlauf bezogen auf das Sozialprodukt. Diese Kennzahl ist (von Sondereinflüssen abgesehen) in den entwi-ckelten Volkswirtschaften über die Jahrzehnte konstant geblieben. Erklärt wird dies damit, dass Bargeld durch Sichtguthaben auf Girokonten (giro accounts) sowie durch Karten und künftig auch wohl mehr durch elektronische Zahlungsmedien ersetzt wird. Daraus folgt, dass die Zentralbank auch für die Knapphaltung des Buchgeldes die letzte Verantwortung übernehmen muss.

  • Bargeldumlauf (currency in circulation): In Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel Verwendung finden. Bei der EZB genauer die vom Eu-rosystem ausgegebenen Banknoten plus die vom Eurosystem und von Zentralstaaten ausgegebenen Münzen. Es handelt sich dabei um eine Nettogrösse; abgezogen ist der (Kassen)Bestand der Banken und der Eigenbestand der Zentralbank. – Siehe Basisgeld, Geldmenge, Liquidität, M1, M2, M3, Zentralbankgeld.


    Basel-I (Basle-I): Siehe Basler Vereinbarung.


    Basel-II (Basle-II): Vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagene (neue) Richtlinien hinsichtlich – des Risikomanagements (Säule I, pillar I), – ‚ der Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Kontrolle des Risikomanagements (Säule II, pillar II) und – ƒ der erweiterten Offenlegung und der Marktdisziplin (Säule II, pillar III) der Banken. - Es ist damit zu rechnen, dass diese sehr detaillierten Richtlinien Anfang 2007 von den nationa-len Aufsichtsbehörden (zunächst wohl der OECD-Staaten) in Kraft gesetzt werden; allein in Deutschland sind dafür 600 (!!) neue Stellen geplant. – Siehe Capital Group. – Vgl. Mo-natsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 15 ff., Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 65 ff. sowie Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2003, S. 45 ff.


    Basis (basis): Differenz zwischen dem Kassapreis und dem Terminpreis eines Finanz-produktes oder einer Ware. Kassa minus Futures = Basis. – ‚ Basis bezieht sich manch-mal auch auf den Unterschied zwischen verschiedenen Märkten oder Warengüteklassen.


    Basis, fallende (short-the-basis): Wenn ein Unternehmen in der Zukunft eine Ware (bei-spielsweise Weizen) kaufen muss, so kann es sich gegen eine unerwartete Preissteige-rung schützen, indem es einen Ersatzkauf im Terminmarkt vornimmt. Das einzige Risiko, das übrigbleibt, ist eine Veränderung der sogenannten "Basis" (Kassakurs minus Termin-kurs). - Das Unternehmen ist (wie man sagt) "short-the-basis," weil es profitieren wird, wenn die Basis schwächer wird. - Wenn also beispielsweise ein Unternehmen einen Wei-zen-Terminkontrakt zu USD 3,25 kauft und der Kassakurs bei USD 3,12 steht, dann be-trägt die Basis –0,13. Wenn das Sicherungs-Geschäft beendet wird, und jetzt Futures bei USD 3,20 und Kassa bei USD 3,00 stehen, so beträgt die Basis –0,20. Das Unternehmen profitiert nunmehr aufgrund der Basisabnahme um USD 0,07. - Entsprechendes gilt, wenn die Basis stärker wird; das Unternehmen ist dann "long-the basis". – Siehe Option.


    Basis, schwache (weak basis): Ein vergleichsweise grosser Unterschied zwischen Kas-sakurs und Terminkurs eines Gutes. Eine schwache Basis wird auch "breite Basis" oder "mehr negative Basis" genannt. - Im besonderen kommt eine schwache Basis vorwiegend bei Getreide zur Erntezeit vor, wenn Vorräte reichlich vorhanden sind. Käufer können jetzt ihr Kaufgebot herabsetzen. Während Kassakurse im Verhältnis zu Futures fallen, schwächt sich die Basis (verbreitert sich). Eine schwache Basis deutet allgemein auf einen schlecht zu verkaufenden, aber gut zu kaufenden Markt hin.


    Basisansatz (foundation approach): Nach Basel-II einfache Methode des internen Ra-tings, bei der ausschliesslich Ausfallwahrscheinlichkeiten zu schätzen sind; andere Grös-sen (Verlustquote im Insolvenzfall, Erlösquote aus der Verwertung von Sicherheiten) wer-den von den Aufsichtsbehörden vorgegeben.


    Basispreis (strike price): Der vertraglich festgelegter Preis, zu dem man einen Optionsvertrag ausüben kann. Übt also der Käufer seine Option aus und verlangt die Leistung, so erhält er diese zum vereinbarten Lieferpreis; es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde getroffen. – Siehe Option.


    Basisgeld (basis money): Siehe Geldbasis.


    Basiswert (underlying asset): Derivaten zugrunde liegendes Finanzobjekt. Dabei handelt es sich vor allem um Aktien, Zinstitel, Indizes, Devisen, Edelmetalle, Finanz-Derivate und Waren. Der Wert des Derivates ist von dem jeweiligen Basiswert (auch Bezugsbasis ge-nannt) abhängig. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2001, S. 34 ff.


    Basiszins (basis interest rate): In Deutschland zuletzt definiert im "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung von Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz – VersKapAG)" vom 26. März 2002. Basiszinssätze sind demnach der EURIBOR, die Spitzenrefinanzierungs-Fazilität der EZB und der um 1,5% erhöhte Basis-zinssatz nach § 247 BGB. – Nähere Informationen finden sich auf der Internet-Seite der Deutschen Bundesbank <http://www.bundesbank.de/> unter dem Link "FAQ/Links".


    Basel (Basle; Achtung: die Aussprache im Englischen ist wie im Französischen, also Bâle!): Manchmal gebrauchte Kurzform für Basel I oder Basel-II.


    Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basle Committee on Banking Supervision, BCBS): Im Jahr 1974 gegründetes Gremium von Bankenaufsichts-Behörden, um die Ban-kenaufsicht in den einzelnen Mitgliedsländern zu koordinieren. Der Ausschuss tritt in der Regel bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich zusammen, wo sich auch sein ständiges Sekretariat befindet. – Vgl. Monatbericht der EZB vom Januar 2001, S. 83, Mo-natsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 70, Jahresbericht der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht 2002, S. 34 ff. sowie http://www.bis.org/bcbs/aboutbcbs.htm wegen wei-terer Informationen.


    Basler Vereinbarung (Basle capital accord): Vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 1988 festgelegte Richtlinien für die Eigenkapitalausstattung und das Risikomanagement der Banken. Diese Richtlinien wurden seitens der Aufsichtsbehörden von über 100 Staa-ten in das nationale Aufsichtsrecht übernommen. – Siehe Eigenkapitalquote, aufsichts-rechtliche, Basel-II.


    Bausparkassen (building and loan associations): Kapitalsammelstellen mit langfristig be-stimmten Zinskonditionen für die Anspar- und Darlehnszeit. Einziger Zweck ist es, Wohn-eigentum zu finanzieren. Sie werden in der EZB-Statistik dem Geldschöpfungssektor zu-gerechnet, sind also Monetäre Finanzinstitute. - Der Anteil der Bausparkassen am MFI-Sektor im Eurogebiet gesamthaft ist jedoch minim; gemessen an der Bilanzsumme liegt er bei etwa 1 Prozent. - In Deutschland ist das Bauspargeschäft die einzig zulässige Art des Zwecksparens überhaupt. Es ist erlaubnispflichtig und darf ausschliesslich von den der Aufsicht unterstehenden Bausparkassen betrieben werden; vgl. wegen des Bezeichnungs-schutzes § 40, Abs. 3 KWG. – Siehe Wohnbaukredite. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 57, S. 71.


    Bear (so auch im Deutschen): Bezeichnung für den eine Baisse erwartenden Markt-teilnehmer; Baissier. Der Baissier verkauft heute auf einen späteren Termin.


    Beaufsichtigung, vollständige (complete supervision; straitjacking): Das Begehren, Finanzmärkte in allen Dingen behördlich zu überwachen; oftmals mit der Forderung, dass ein staatlich bestellter Beamter an allen (Vorstands)Sitzungen der Banken teilnimmt. – ‚ Seitens der Banken selbst die Klage, dass jetzt bereits der Überwachung durch die Auf-sichtsbehörden zu viel sei; in diesem Sinne dann oft auch Straitjacking (straitjacket = Zwangsjacke) genannt. – Siehe Aufsichtsvermeidung, Überregulierung.


    Beaufsichtigung, indirekte (indirect supervision): Aufsichtsbehörden verlangen für Aktivi-täten der von ihnen überwachten Banken in Offshore-Finanzplätzen ganz besondere, ab-schreckend wirkende Unterlegung oder andere einschränkende Bedingungen. Entspre-chende Geschäfte der heimischen Banken werden auf diese Weise unrentabel und des-halb unterlassen. Indirekt können Offshore-Finanzplätze so teilweise ausgetrocknet wer-den, zumal dann, wenn die Aufsichtsbehörden international eng zusammenarbeiten. – Siehe Forum für Finanzmarktstabilität, Financial Action Task Force on Money Laundering, Groupe de Contact, High risk countries.


    Beckett-Effekt (Becket effect): Die Tatsache, dass das Mitglied eines zur Lösung be-stimmter Aufgaben eingesetzten (internationalen) Gremiums im Interesse des gemeinsa-men Zieles handelt und nicht nach seinen (nationalen) Eigeninteressen. Im besonderen in Bezug auf den Rat der EZB gesagt, wo anfangs Befürchtungen laut wurden, die Präsiden-ten der nationalen Zentralbanken würden dort (möglicherweise durch Bündnisse) die Poli-tik der EZB unterlaufen. - Der Name leite sich ab von Thomas Becket (1117–1170), der zunächst als Lordkanzler von Heinrich II die Interessen des Königs gegen die Kirche ver-trat. Zum Erzbischof von Canterbury erhoben, verfocht er nun die Angelegenheiten der Kirche gegen die Krone. Der König liess ihn daraufhin bei einem Abendgottesdienst er-morden; Papst Alexander III sprach ihn 1173 heilig.


    Begebung (issue): Wertpapiere erstmals an den Markt bringen; anderer Ausdruck für Emission. - In Deutschland dürfen Begebungen nicht ohne Wertpapier-Verkaufsprospekt (das zuvor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Genehmigung vorzu-legen ist) erfolgen. – Siehe Emissionsgeschäft, Wertpapier-Verkaufsprospekt, Zulas-sungsstelle. – Vgl. zu den getätigten Emissionen, eingehend unterteilt nach verschiede-nen Kriterien, den Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB.


    Begrenzungsfunktion (limiting function): In Zusammenhang mit der Mindestreservepolitik einer Zentralbank gesagt. Die Zentralbank gibt danach durch Erhöhung und Senkung des Mindestreserve-Solls den Rahmen vor, innert dessen sich die Banken bewegen können. Nur in Extremsituationen begrenzt aber eine Zentralbank auf diese Weise die Geldmenge. Im Normalfall entwickelt sich die Geldmenge zunächst über die Marktkräfte aus dem Zu-sammenspiel zwischen der Zentralbank und den Wirtschaftssubjekten. Über die Anbin-dung der Banken an die Zentralbank kann diese dann durch ihre Zinspolitik auf das Ver-halten der Wirtschaftssubjekte Einfluss nehmen. – Siehe Anbindungsfunktion, Arbitrage, intertemporale, Mindestreservepolitik, Zinskorridor.


    Behelfsgeldschein (makeshift note): In Kriegs- und Notzeiten von Gebietskörperschaften (teilweise auch Firmen) ausgegebenes Papiergeld; in der Regel nur zur Zirkulation innert einer bestimmten Stadt oder Region bestimmt.


    Behördenmanagement, bankliches (public-authority-standard banking): Abschätzige Benennung der organisatorischen Gliederung deutscher Banken, wie diese bis etwa 1990 vorherrschend war und auch von der Kundschaft weithin so empfunden ("Bankbeamter") wurde.


    Beitrittsländer (EU joining countries): Bei Verhandlungen zur Aufnahme neuer Mitglieder in die EU (also nicht auch in das Eurosystem) wirkt die EZB mit, weil hier zentralbankpoli-tische Grundsatzfragen (wie vor allem Unabhängigkeit der jeweiligen Zentralbank, Ord-nung und Aufsicht des Finanzsektors, geldpolitische Strategien) eine nicht geringe Rolle spielen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom 2002, S. 53 ff.


    Belassungsquote (foreign-exchange retention quota): In Ländern mit Devisenzwangs-wirtschaft der Anteil an ausländischen Zahlungsmitteln, die ein Exporteur nicht (sofort) ab-liefern muss. – Siehe Andienungspflicht, Devisen-Zwangswirtschaft, Parallelitätsgebot.


    Belastung, fiskalische (fiscal burden): Die Zahlungsverpflichtungen der Haushalte und Unternehmen durch Steuern und Sozialbeiträge. Der jeweilige Stand wird ausgewiesen in der Rubrik "Finanzlage der öffentlichen Haushalte (Staat)" im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets im jeweiligen Monatsbericht der EZB.


    Belegschafts-Aktien (employee stock options): An Mitarbeiter zu besonders günstigen Bedingungen ausgegebene Anteilscheine eines Unternehmens. Weil hier in jedem Falle eine Vermögens-Übertragung von der Aktiengesellschaft auf Firmenangehörige zu Lasten der "normalen" Aktionäre stattfindet, gerieten Belegschafts-Aktien in das Blickfeld auch der Aufsichtsbehörden. Besonders die Vergütung von leitenden Mitarbeitern durch verschie-dene, teilweise ausgeklügelte Modelle der Aktien-Übertragung (vor allem in Form von Kauf-Optionen, sog. executive stock options) erschwert es Aussenstehenden, die tatsäch-liche Finanzlage und den Aktienkurs des Unternehmens genau einzuschätzen.


    Benchmark (benchmark): eine Vergleichsgrösse als "Messlatte“, und zwar in Bezug auf Investitionen ein – Vergleichsportefeuille oder – ‚ ein Index, der verschiedene Ziel-grössen misst, vor allem Anlagerendite, Liquidität und Risiko. Dient zur Beurteilung der Performance eines Portefeuilles oder eines Fonds. – ƒ Bei Basel-II werden den Banken bestimmte Benchmark-Risikogewichte vorgeschrieben bzw. empfohlen. – Vgl. Monatsbe-richt der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 38 sowie Jahresbericht der EZB 2001, S. 220 f.


    Benutzerfreundlichkeit (usability): Bei Banken das Bestreben, dass alle dem Kunden zur Verfügung gestellten technischen Mittel und Wege möglichst einfach zu bedienen sind. In Zusammengang mit dem Electronic Banking zu einem wichtigen Unternehmensziel aufge-rückt und für den Wettbewerb der Institute untereinander von immer grösserer Bedeutung. – Siehe Kundenbindung, McDonaldisation, Ortsbank.


    Beobachtungsliste (watch list): Mittel der Compliance, wobei die entsprechende Abtei-lung die Kunden- und Eigengeschäfte in bestimmten Wertpapieren überwacht, um Ver-stösse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften aufzuspüren.


    Beratender Bankenausschuss (Banking Advisory Committee, BAC): Im Jahr 1977 ein-gesetztes Gremium aus hochrangigen Vertretern der Finanzministerien, Bankenauf-sichtsbehörden und Zentralbanken der EU und einiger anderer Länder. Ziel des Aus-schusses ist die Vorbereitung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen der EU. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 71.


    Beratungs-Prüfungs-Mix (consulting-audit mix): Eine (grosse) Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft berät ein Unternehmen und bestätigt auch den Jahresabschluss. Weil – viele (vor allem die Manager bedeutender Kapitalanlagegesellschaften) diese Verquickung mit wachsendem Misstrauen betrachteten und Papiere von Firmen, die sich von der einen Abteilung beraten, von der anderen den Abschluss bestätigen liessen, weniger kauften und – ‚ die öffentliche Kritik an dieser Praxis wegen bestimmter Vorkommnisse immer lauter erklang, setzte ab etwa 2000 ein Trend zur Trennung zwischen Beratung und Prü-fung ein. – Siehe Wirtschaftsprüfer.


    Beschäftigungspolitik (employment policy): Ist entgegen unzähliger anderslautender Aussagen grundsätzlich nicht Sache der Zentralbank. Deren Aufgabe besteht vielmehr darin, die Masstabeigenschaft des Geldes zu garantieren. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Januar 2002, S. 36 ff.


    Beschwerdestelle (complaint point): Abteilung in einer Bank, die Reklamationen der Kundschaft aufnimmt und zur Beilegung weiterleitet. – ‚ Ressort der Aufsichtsbehörden, das Beanstandungen in Hinblick auf Finanzdienstleister entgegennimmt und gegebenen-falls weiterverfolgt. Für die Aufsichtsbehörden sind Beschwerden aus dem Publikum oft wichtige Impulse zu besonderen Überwachungsmassnahmen. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 14 (dort auch Aufgliederung der Beschwerden nach einzelnen Sachverhalten).


    Besicherung (underlying): Siehe Unterlegung.


    Beta (beta): Mass für die Beziehung zwischen der Kursbewegung einer Aktie (etwa: Deut-sche Telecom AG) und dem Aktienindex (etwa: DAX). Ein Betafaktor von >1 bedeutet, dass der entsprechende Wert grösseren Ertragsschwankungen unterliegt, daher auch ein grösseres Risiko ins ich trägt. - Der Betafaktor spielt besonders bei Absicherungsgeschäf-ten (zur Bestimmung der erforderlichen Anzahl der Kontrakte für Aktienindex-Futures) eine Rolle auf dem


    Beteiligungsofferten (partnership bids): Öffentliche Angebote (an jedermann), sich an einer Firma als Gesellschafter zu beteiligen. Obwohl schon länger gefordert, unterliegen solche Offerten bis jetzt keiner Prospektpflicht; sie entziehen sich damit der Überwa-chung durch die Aufsichtsbehörden.


    Bewertungsabschlag ([valuation] haircut): Berücksichtigung allfälliger Wertänderung von Kreditsicherungsinstrumenten (wie etwa Wertpapiere, Aktien, Lebensversicherungs-verträge) im Bankgeschäft; vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 22. – ‚ Bei der Zentralbank: Massnahme zur Minderung des Risikos für Sicher-heiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden. Dabei berechnet die Zentral-bank den Wert der Sicherheit grundsätzlich als deren Marktwert abzüglich eines bestimm-ten Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag). Die EZB wendet Bewertungsabschläge an, wel-che den besonderen Merkmalen der jeweiligen Sicherheiten angemessen sind, wie z. B. die Restlaufzeit. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 58; Jahresbericht der EZB 2001, S. 87.


    Bewertungstag (valuation date): Bei der EZB Datum, an welchem die den Kreditoperatio-nen zugrunde liegenden Sicherheiten bewertet werden.

  • Bewirtschaftungs-System (system of controls). Siehe Devisen-Zwangswirtschaft.


    Beziehungsbankgeschäft (relationship banking): Zwischen dem Bankangestellten und dem Kunden besteht ein persönlicher Kontakt; beide kennen sich aus ihrem gemeinsamen sozialen Umfeld. Der Begriff wird vor allem auf die Geschäftstätigkeit der Ortsbanken be-zogen. – Siehe Benutzerfreundlichkeit, Call Center, Hausbank, Kundenbindung, McDonal-disation, Ortsbank.


    Beziehungsmanagement (networking): Pflege der Kontakte seitens der Bank zu (Gross)Kunden, wobei nicht nur persönliche Besuche und Telephonate eine Rolle spielen, sondern auch gesellige Veranstaltungen und persönliche Einladungen. Der Bankkunde soll vom reinen Bedarfsträger ("Melkkuh") zum Partner (Zweiseitigkeit) und Freund (Ver-trauen) werden. – Siehe Benutzerfreundlichkeit, Beziehungsbankgeschäft, Hausbank, Kundenbindung, McDonaldisation, Ortsbank.


    Bieter (bidder): Im Sinne des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) aus dem Jahr 2002 sind natürliche oder juristische Personen oder Personenge-sellschaften, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Erwerbs- oder Über-nahmeangebot abgeben oder ein Pflichtangebot abgeben müssen. – Vgl. Jahresbericht des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel 2001, S. 38 f. zur aufsichtsrechtlichen Praxis.


    Bietergruppe Bundesemissionen (Bund Issues Auction Group): In Deutschland 1998 gebildeter Kreis von Kreditinstituten, die Emissionen des Bundes im Tenderverfahren von der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur übernehmen. Mitglieder der Bietergruppe können gebietsansässige monetäre Finanzinstitute und inländische Niederlassungen aus-ländischer Banken werden, soweit sie die Erlaubnis zum Betreiben des Emissionsgeschäf-tes haben. Jedes Mitglied der Bietergruppe (im Herbst 2002 Bestand der Kreis aus 42 Banken) muss jährlich mindestens 0,05 Prozent des Emissionsvolumens übernehmen.– Vgl. Jahresbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 163.


    Bietungshöchstbetrag (maximum bid limit): Betragsmässige Obergrenze für Gebote von einzelnen Geschäftspartnern bei einer Tenderoperation. - Die EZB kann Bietungshöchst-beträge festsetzen, um unverhältnismässig hohe Gebote einzelner Geschäftspartner zu vermeiden. – Siehe Höchstbietungsbetrag, Höchstbietungssatz, Tender, beschränkter, Tenderverfahren..


    Big Board: In den USA die New York Stock Exchange (NYSE). – ‚ In Deutschland manchmal auch von der Börse in Frankfurt am Main gesagt.


    Big Wim: Im Jargon der Finanzjournalisten der erste Präsident (von der Gründung am 1. Jänner 1998 bis 31. Oktober 2003) der EZB, Dr. Willem F. Duisenberg. Er gab der Instituti-on ihr kennzeichnendes Gesicht.


    Billing (so auch im Deutschen gesagt): Abrechnung der in Anspruch genommenen Leis-tungen einer Bank.


    Billion (billion): Innert der globalen Finanzwelt noch immer eine Schwierigkeit. – In Nord- und Mitteleuropa meistens: Million mal Million, also 1 000 Milliarden = 1012 – ‚ In den USA und Frankreich: Tausend mal Million, also eine Milliarde = 109 . Bei bezüglichen Zahlenangaben ist stets sehr genau darauf zu achten, welcher Zahlenwert (numeration) gemeint ist.


    Billpoint: Computerzahlungs-System der Firma eBay, auf die Bezahlung im Rahmen de-ren Internet-Versteigerungen ausgerichtet. Mit den anfallenden Gebühren wird der Zah-lungsempfänger wird belastet. – Siehe PayDirect.


    Binnenfinanzierung (inhouse banking): Konzerne finanzieren ihre verbundenen Unter-nehmen, – ‚ Industriebetriebe ihre Zulieferer, – ƒ Handelsketten ihre Einzelhändler und – „ Einzelhändler ihre Kunden. - Solcherart Direktkreditvergabe (Disintermediation) schmä-lert grundsätzlich den Einfluss der Zentralbank auf die Geldströme. – Siehe Disintermedia-tion, Inhouse-System, Konzernbank.


    BIZ (BIS): Siehe Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.


    Blankokredit (unsecured credit): Siehe Buchkredite, Personalkredit.


    Blase, spekulative (speculative bubble): Rascher, starker Anstieg der Preise an Börsen, besonders auf den Aktienmärkten (share [US: stock] market bubble; hier wieder vor allem bei Aktien von jungen Unternehmen) und/oder bei Immobilien. Da dies zu verfehlter Kapi-talallokation führt, sind spekulative Blasen volkswirtschaftlich schädlich. Sie sind aber in der Regel weder mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen noch mit den Mitteln der Zentral-bankpolitik anzustechen; zumal auch die Zentralbank die Blase oftmals erst dann erkennt, wenn diese aufgeplatzt (burst) ist. - Empirisch nachgewiesen ist, dass hohe Aktienkurse die Haushalte zu niedrigerer Sparquote und zu unbesonnener Schulden-aufnahme veran-lassen; beim Platzen der Spekulationsblase kann es daher zu einer Rezession kommen. – Siehe Aktienblase, Akzelerator, finanzieller, Baisse, zyklische, Leerverkaufs-Verbot, Rally, Sell out, Spekulationsblase, Überbelastung.


    Blue Chips (so auch im Deutschen gesagt): Aktien (im weiteren Sinne manchmal auch für alle Finanzinstrumente gebraucht) erstklassiger Unternehmen, das heisst von Firmen, die beim Rating die besten Zensuren erhielten. Auch Spitzenwerte und Standardwerte ge-nannt. – Siehe Papiere, schwere.


    Bonitätsabschlag (detoriated standing): Banken, die sich bei der Zentralbank sehr hoch und/oder ungewöhnlich langfristig verschulden, haben offensichtlich die Goldene Bankre-gel missachtet. Sie gelten als unsolide, was zu einer niedrigeren Einstufung ihrer Kredit-würdigkeit (rating) führt. Sie müssen infolge dessen auf dem Nostromarkt mit schlechteren Bedingungen (= höheren Refinanzierungskosten) rechnen. Eine Zentralbank kann (wie in den USA) solche Institute einer besonderen Überwachung unterziehen.


    Bonitätsklasse (credit rating class): Von bekannten Rating-Agenturen vorgenommene und öffentlich bekanntgemachte Zuordnung eines Unternehmens anhand eines bestimm-ten, transparenten Rasters. Eine Herabstufung bedeutet für eine Firma, dass sie im Falle von Kreditaufnahme höhere Zinsen zu zahlen hat. – ‚ Im Zuge von Basel-II die Einstu-fung eines Kreditnehmers in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit. – Siehe Kalibrierung, Rating, Risikoadjustierung, Trennschärfe. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundes-bank vom September 2003, S. 64 ff.


    Bonitätskontrolle (credit rating): Bei der EZB die Beurteilung der als Sicherheiten der EZB angedienten Vermögenswerte. – Siehe Risikokontrolle. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 88.


    Börse (exchange; bourse): Allgemein ein organisierter Markt, auf dem vertretbare Ge-genstände nach feststehenden Usancen regelmässig gehandelt werden. Man unterschei-det nach dem Gegenstand der gehandelten Güter – Wertpapierbörsen (Effektenbör-sen), – ‚ Warenbörsen (Produktbörsen), – ƒ Devisenbörsen sowie auch (seltener) – „ Versicherungsbörsen und – … Frachtbörsen. Wenn nicht anders gesagt, ist in aller Regel die Wertpapierbörse gemeint. - Eine genaue Definition des Begriffs "Börse" gibt es in der deutschen Rechtssprache nicht, wiewohl dies (vor allem angesichts der verstärkt aufgetre-tenen alternativen Transaktions- und Inhouse-Systeme der Grossbanken) als dringend notwendig gefordert wurde. – Siehe Disintermediation, Inhouse-System, Verbriefung, Ver-tretbarkeit.


    Börse, elektronische (electronic exchange; screen-based trading;): Börsengeschäfte werden – ganz (fully computerised trading) oder – ‚ nur teilweise (computer-assisted trading) über ein Computersystem abgewickelt. In Deutschland 1989 durch Änderung des Börsengesetzes möglich geworden; vgl. § 17 sowie §§ 58 ff. BörsG. In der Schweiz seit 1996 allgemein eingeführt; es werden dort sämtliche Wertpapiere nur noch elektronisch gehandelt. – Siehe Handlessystem, alternatives, Parkett, Präsenzbörse, Xetra, Eurex.


    Börsenaufsichtsbehörde (exchange monitoring authority): In Deutschland bei der obers-ten Landesbehörde (Landesregierung) angesiedeltes Organ, das die Errichtung einer Bör-se genehmigt, ihre allfällige Schliessung anordnet und den Börsenbetrieb über-wacht. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung börsenrechtlicher Vorschriften sowie auf die ord-nungsgemässe Durchführung des Handels an der Börse; vgl. § 1 und § 2 BörsG (dort Auf-zählung der Befugnisse).


    Börsenbesucher (settlement authorised person): Allgemein diejenigen Personen, wel-che Geschäfte an einer Börse gemäss deren Zulassungsvorschriften abschliessen dürfen. Jeder, der ein Gut (Devisen, Effekten, Waren) an der Börse (ver)kaufen will, muss sich daher einer zum Abschluss des Geschäftes berechtigten Person bedienen. – ‚ In Deutschland auch Skontroführer-Unternehmen. – Siehe Skontroführer.


    Börseneinführung (admission to stock exchange dealing): Für den Euroraum von der EZB erfasst hinsichtlich (1) der Anzahl der Börsengänge sowie (2) des Umsatzvolumens und auf verschiedene Einflussgrössen hin untersucht. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Dezember 2002, S. 37 f.


    Börsengeschäftsführung (stock exchange management): In Deutschland Personen, de-nen die Leitung einer örtlichen Börse obliegt. Die Aufgaben sind vor allem – Zulassen bzw. Ausschliessen von Börsenmitgliedern und Besuchern, – ‚ Regelung von Organisati-on und Geschäftsabläufen sowie – ƒ Entscheidungen über die Aufnahme, Aussetzung oder Einstellung von Wertpapiernotierungen; vgl. § 12 BörsG. – Siehe Börsenbesucher, Börsenordnung, Börsenrat.


    Börsenhändler, individueller (scalper): Vor allem in den USA eine Person, die für sich selbst handelt und in schneller Folge kauft und verkauft, um aus kleinsten Kursschwan-kungen (ticks) zu profitieren. Ein individueller Börsenhändler ist bereit, zum Geldkurs (bid) zu kaufen und zum Briefkurs (ask) zu verkaufen; er verschafft somit dem Markt die nötige Liquidität. - Der Ausdruck "scalper" (Skalpierer) kommt daher, weil der scalper versucht, kleinste Kursunterschiede gleichsam "abzuhäuten". – Siehe Saalhändler.


    Börsenindex (stock price index): Messziffer mit dem Ziel, den Verlauf von Börsenkursen in Zahlenreihen (oder Graphiken) übersichtlich darzustellen. Dies bezieht sich entweder auf Kursverläufe bei Wertpapieren gesamthaft oder auf einzelne Segmente. – Siehe Akti-enindex. – Vgl. für das Eurogebiet Monatsbericht der EZB vom Dezember 2001, S. 37 f. Die Entwicklung der wichtigsten, weltweiten Indizes wird (teilweise auch unterteilt nach Branchen) im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB ausgewiesen.


    Börsenkrach (crash): Schlagartiger Rückgang der Kurse aller Aktien an einem Tag. – Siehe Baisse, Bear, Blase, spekulative.


    Börsenmakler (broker): In weitesten Sinne Bezeichnung für eine Mittelsperson, welche die Kauf- und Verkaufsaufträge an der Börse entgegennimmt und miteinander ausgleicht. Für diese Dienstleistung ist eine Provision (Kommission; commission) zu bezahlen; siehe Skontroführer.– ‚ Im engeren Sinne in Deutschland eine öffentlich bestellte Person, der an der Börse die Preisfeststellung am amtlichen Markt obliegt, dann auch Kursmakler ge-nannt. – ƒ In den USA werden (je nach Börsentyp) die Broker auch anders bezeichnet, so etwa Account Executive (AE), Associated Person (AP), Registered Commodity Represen-tative (RCR); deren jeweiligen Pflichten sind in der betreffenden Börsenordnung genau festgelegt. – In Deutschland unterliegen auch die ausser-börslichen Geschäfte der Skontroführer der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. – Siehe Kommissionshaus, Kulisse, Kursmakler, Markt, amtlicher, Skontroführer.


    Börsenordnung (exchange regulations): Vorschriften für den Ablauf des Handels in den jeweiligen Segmenten (in Deutschland an der Wertpapierbörse: amtlicher Markt, geregel-ter Markt, Freiverkehr) und Kanälen (Parketthandel, elektronischer Handel). Die jeweilige Börsenordnung bedarf in Deutschland gemäss § 13, Abs. 5 BörsG der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde.


    Börsenpflicht (mandatory exchange trading rule): Verpflichtung der Börsenmitglieder, sämtliche Aufträge über die Börse abzuwickeln. Die Börsenpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich gesetzlich geregelt; vgl. für Deutschland § 22 BörsG. – Siehe In-house-System.


    Börsenpreis (exchange price): Nach § 24 BörsG ist dies der Preis für Wertpapiere im amtlichen Markt oder geregelten Markt, der während der Börsenzeit ermittelt wurde. Für Waren und Derivate gilt der ermittelte Preis während der Börsenzeit.


    Börsenpreisbildung (exchange price finding): An der Börse vollzieht sich die Preisbildung nicht durch die Marktparteien. Diese entscheiden lediglich darüber, welche Menge sie (ver)kaufen bzw. zu welchem Preis sie abschliessen wollen. Die Preisbildung selbst wird anhand des Angebots und der Nachfrage gesamthaft von hierzu befugten Personen, den Kursmaklern, nach genau festgelegten Regeln durchgeführt; vgl. für Deutschland § 24 ff. BörsG.


    Börsenrat (stock exchange council): In Deutschland Gremium mit höchstens 24 Personen an einer lokalen Börse mit der Aufgabe, den ordnungsgemässen Ablauf der Geschäfte sicherzustellen und die Börsengeschäftsführung zu überwachen; vgl. § 9 BörsG. – Siehe Börsenordnung.


    Börsensachverständigen-Kommission (Exchange Expert Commission): In Deutschland beim Bundesministerium für Finanzen angesiedeltes Gremium, das insbesondere markt-nahe Empfehlungen für die Aufsichtsbehörden vorbereitet bzw. ausarbeitet. Der geltende Übernahmekodex (takeover instructions), der die Regeln bei der Übernahme eines Unter-nehmens durch eine anderes Unternehmen festlegt, wurde in diesem Ausschuss erarbei-tet. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 42 f.

  • Börsensegmente (exchange segments): In Deutschland dürfen seit 2002 Wertpapierbör-sen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die drei Bereiche amtlicher Markt, geregelter Markt und Freiverkehr in weitere Untersegmente (part areas) aufgliedern. – Siehe Börse, Segmentbindung, Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Europäische.


    Börsenspieler (financial gambler): Abschätziger Ausdruck für Spekulanten; bei deut-schen Intellektuellen sowie in deutschen Medien weit verbreitet und (durch Karl Marx) tief eingewurzelt. Es wird nicht eingesehen, dass Spekulanten Marktteilnehmer sind, die Marktrisiken auf der Grundlage verschiedener, oft sehr vielschichtiger, verzweigter Um-stände professionell abschätzen und mit der Gefahr des Verlusts übernehmen. Spekulan-ten leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Märkte. - Spieler sind dem-gegenüber solche, die sich künstliche Risiken aussuchen, allein in ihr Glück "investieren" und in aller Regel sich selbst und ihre Familie zugrunde richten. – ‚ In Deutschland ist es nach § 23 BörsG untersagt, andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit zu Börsenspe-kulationsgeschäften zu verleiten. - Siehe Hedging, Spekulation.


    Börsenzulassungsprospekt (exchange admission prospectus): In Deutschland im ein-zelnen vorgeschriebene Darlegung aller wichtigen Gegebenheiten eines Unternehmens, das die Börsenzulassung (Kotierung) zum amtlichen Markt beantragt; vgl. § 30 ff. BörsG. – Siehe Emissionsprospekt, Prospekt-Datenbank, Unternehmensbericht, Wertpapier-Verkaufsprospekt.


    Branding (so auch im Deutschen): Auf Finanzmärkten die Tatsache, dass bei Kooperatio-nen mit Nichtbanken (vor allem im E-Commerce-Geschäft) grosse Banken ihre Bonität und ihren Namen zur Verfügung stellen. – Siehe Auslagerung, Outsourcing-Risiken.


    Broker (broker): Siehe Börsenmakler, Kommissionshaus, Makler, Skontroführer.


    Brüssel-II (Brussels-II): Bei der EU-Kommission angesiedelte Arbeitsgruppe mit dem Ziel, die Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute einheitlich festzulegen. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 47 f.


    Bruttoertrag (gross yield): Bei Banken nach Basel-II das Zinsergebnis plus dem zinsen-abhängigen Ertrag. In Letzterem sind enthalten – die Einkünfte abzüglich Aufwen-dungen aus Gebühren und Provisionen, – ‚ das Nettoergebnis aus Finanzgeschäften und – ƒ sonstige ordentliche Erträge. Hierin nicht enthalten sind ausserordentliche und aus-serplanmässige Posten. Einkünfte sind vor Abzug operationeller Verluste anzugeben. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 28.


    Bruttoinlandprodukt, BIP (gross national product, GNP): Der Wert aller Waren und Dienstleistungen, die (wenn nicht ein anderer Zeitraum ausdrücklich genannt) in einer Volkswirtschaft innert eines Jahres im Inland hergestellt bzw. erbracht wurden, bewertet zu Marktpreisen.


    Bruttozinsdifferenz (uncovered interest rate differential): Auf dem Markt für ausländische Zahlungsmittel (Devisenmarkt) der nominelle Unterschied in der Höhe des Zinssatzes zweier Plätze. – Siehe Nettozinsdifferenz, Swapsatz.


    Bubble Economy (so auch im Deutschen gesagt): In einer Volkswirtschaft sind die Ausgaben gesamthaft hoch und auch die Aktienkurse steigen, obgleich die Gesellschaften kaum Gewinne erzielten und die Banken (ohne es zu wissen) auf faulen Krediten sitzen. In diesem Sinne kam der Begriff mit der Finanzkrise in Japan um 1999 auf. – ‚ Volkswirt-schaft, in der die Nachfrage sich ausgeprägt auf Waren (wie Zigaretten, Alkohol) und Dienstleistungen (wie Liebesgewerbe, süchtige Herumreiserei) richtet, die den Ungütern (Güter, die dem einzelnen und damit auch der Gesellschaft jetzt oder später schaden) zu-zurechnen sind.


    Buchkredite (credits in current account): Vor allem an Private gewährte Darlehn der Ban-ken; von der EZB ganz besonders beobachtet und untersucht. Buchkredite an den priva-ten Sektor weisen nämlich offenbar Vorlaufeigenschaften in Bezug auf die Preissteigerungsrate auf. – Siehe Blankokredit, Personalkredit, Privatkredit, Retailgeschäft. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 58.


    Bull (so auch im Deutschen): Bezeichnung für den eine Preissteigerung erwartenden Marktteilnehmer; ein Haussier. – Siehe Blase, spekulative, Hausse, Rally.


    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI (Federal Agency for Securi-ty in Information Technology): Dem Innenministerium unterstehende deutsche Bundesbe-hörde mit Sitz in Bonn. Das 1991 gegründete Amt hat allgemein zur Aufgabe, Computer-versagen, Computermissbrauch und Computerkriminalität zu abzuwehren. Im Zuge des-sen wird auch der Einsatz der IT im Finanzsektor (in Zusammenarbeit mit der EZB und den Aufsichtsbehörden) überwacht. – Siehe mehr bei <http://www.bsi.de>.


    Bundesanleihen, "Bunds" (federal bonds): In Deutschland neben Anleihen des Bundes auch die seiner Sondervermögen. Die Wertpapiere haben standardisierte Zins- und Kapi-talfälligkeiten (am 4. Jänner bzw. 4. Juli). Dabei können ja nach Emissionstermin Anleihen mit einem kurzen (unterjährigen) oder langen (überjährigen) ersten Kupon entstehen. - Bundesanleihen sind hinsichtlich ihrer Konditionen eine wichtige Orientierungsgrösse für den Markt gesamthaft. Sie sind gemäss § 36 BörsG automatisch an jeder Börse zum amt-lichen Markt zugelassen. Gemäss § 36 BörsG sind Bundesanleihen an jeder deutschen Börse automatisch im Segment amtlicher Handel und nach § 52 BörsG auch im geregelter Markt zugelassen.


    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BAFin (Federal Institute for Finanical Services Supervision): Die Aufsichtsbefugnisse für – Banken, – ‚ den Wert-papierhandel und – ƒ das Versicherungsgeschäft sowie – „ die übergreifenden Bereiche und Produkte der Finanzmärkte (wie Internet-Geschäft, Vermögensverwaltung, Anleger- und Verbraucherschutz, Alterssicherungsfonds) liegen bei einer einzigen Behörde, die in Deutschland am 1. Mai 2002 mit Sitz in Frankfurt am Main ihre Arbeit aufnahm und die bis dahin spartenbezogenen Aufsichtsbehörden ersetzte. Damit folgte man der sich immer mehr abzeichnenden Entwicklung zu Finanzkonglomeraten. Die BAFin ist eine rechtsfähi-ge, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bun-desministeriums der Finanzen. Siehe mehr darüber bei <http://www.bafin.de>.


    Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Federal Insurance Supervisory Of-fice): Behörde zur Aufsicht über Versicherungen und Bausparkassen mit Sitz in Berlin. - Die Behörde wurde am 1. Mai 2002 in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht eingegliedert.


    Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, BAWe (Federal Supervisory Office for Securities Trading): Überwachungsbehörde für den gesamten Effektenhandel in der Bun-desrepublik Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main. Im besonderen gehören zu den Aufgaben des Amtes – Überwachung der Verhaltensregeln und Organisations-Pflichten, – ‚ Hinterlegung von Wertpapier-Verkaufsprospekten, – ƒ Ermittlung von In-siderdelikten, – „ Überwachung der Ad-hoc-Publizität sowie – … Überwachung der Publi-zität bei bedeutenden Stimmerechts-Veränderungen. - Die Behörde ging am 1. Mai 2002 in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf.


    Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen, BAKred (Federal Banking Supervisory Office): Überwachungsbehörde mit Sitz in Bonn mit weitreichenden Aufgaben, vor allem: – Zu-lassung der Banken und Aufhebung der Zulassung, – ‚ Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung der Geschäftsleiter, – ƒ Anteilseignerkontrolle, – „ Überwachung der wirtschaft-lichen Lage der Institute einschliesslich der Liquiditäts- und Ertragslage sowie – … Verfol-gung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. - Das Amt ging am 1. Mai 2002 in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein.


    Bundesobligationen, "Bobls" (federal bonds): In Deutschland vom Bund begebene Wertpapiere mit – einer Laufzeit von fünf Jahren. Es handelt sich um Daueremissionen (tap issues), die mit – ‚ einem festen Nominalzins und – ƒ variablen Ausgabekursen aufgelegt werden. Ihnen kommt im mittelfristigen Marktsegment eine ähnlich wichtige Be-deutung zu wie den Bundesanleihen im langen Laufzeitbereich. – An deutschen Börsen sind diese Papiere nach § 36 BörsG automatisch im Segment amtlicher Markt und nach § 52 BörsG auch im geregelter Markt zugelassen.


    Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH (Federal Republic Germany Finan-cial Agency): Im Jahr 2001 gegründete, privatwirtschaftlich organisierte Behörde, die als Anleihemakler möglichst günstige Konditionen für die Staatsschuld erzielen soll. Sie ist zuständig für das operative Geschäft gesamthaft. Lediglich die Zinssätze der einzelnen Tranchen werden (nach vorgängiger Abstimmung mit Bundesbank und Finanzagentur) im Referat "Steuerung und Kontrolle" des Bundesfinanzministeriums festgelegt. – Siehe Bun-deswertpapierverwaltung, Staatsschuld.


    Bundesschatzanweisungen, "Schätze" (federal Treasury notes): In Deutschland vom Bund im vierteljährlichen Rhythmus (März, Juni, September, Dezember) begebene Wert-papiere mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Der Erwerb ist grundsätzlich jedermann mög-lich. Im Tenderverfahren sind jedoch Banken, die der Bietergruppe Bundesemissionen angehören, unmittelbar bietungsberechtigt. Bundesschatzanweisungen werden in den Handel an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt.


    Bundesschatzbriefe (federal saving bonds): In Deutschland seit 1969 vom Bund für pri-vate Anleger ausgegebene Wertpapiere mit einer Laufzeit von sechs (Typ A) bzw. sieben (Typ B) Jahren mit einem Nennbetrag ab 50 EUR. Die Zinsen werden hier mit den Zinses-zinsen angesammelt; der Anleger erhält bei Fälligkeit oder vorzeitiger Rückgabe sein Kapital zusammen mit dem aufgelaufenen Zinsbetrag in einer Summe ausbezahlt. - Die Besonderheit der Bundesschatzbriefe liegt in den nach einem festen Plan steigenden Zin-sen.


    Bundesschuldenverwaltung (German Federal Debt Administration): Älterer Name für die Bundeswertpapierverwaltung.


    Bundeswertpapierverwaltung (German Federal Securities Administration): Verwaltungs-behörde für die Schulden des Bundes mit Sitz in Bad Homburg (Taunus). Die Behörde beurkundet die Schulden, führt das Schuldenbuch und betreut kostenlos die Depots der Anleger. – Siehe Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH.


    Bussgeldverfahren (administrative fines): Im Finanzsektor die von den Aufsichtsbehör-den verhängten Geldstrafen zur Ahndung von Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Vor-schriften. Gegen erlassene Bussgeldbescheide können die Betroffenen die ordentlichen Gerichte anrufen.

  • C2B: Abkürzung für consumer-to-business; besonders im E-Geld-Verkehr gebraucht.


    C2G: Abkürzung für consumer-to-government; besonders im E-Geld-Verkehr gebraucht.


    Call (call): Der Zeitraum von der Markteröffnung bis zum Marktschlusses im Termin-handel an einer Börse. – ‚ Kaufoption. Der Käufer eines Calls erwirbt das Recht (jedoch nicht die Verpflichtung) innert eines festgelegten Zeitraums eine bestimmte Anzahl eines Gutes (Devisen, Effekten, Waren) zu einem im voraus festgelegten Kurs zu kaufen. – Sie-he Derivate, Option, Put, Strip, Straddle.


    Call Center (so auch im Deutschen): In Banken die organisatorisch zusammengefassten Dienste für die Kundschaft im Back-off-Bereich, vor allem Telephon-Banking, fernmündli-che Beratung durch Fachleute und Hotline (= zentrale Anlaufstelle für eingehende Anfra-gen per Telephon oder E-Mail rund um die Produkte der Bank). - Für das Image der Bank von zunehmender Wichtigkeit. Daher versucht man, die den Kunden verärgernden langen Wartezeiten beim Wunsch auf persönlichen Kontakt zu minimieren. Da jedoch gerade in den Call-Centers breit und tief ausgebildete Mitarbeiter eingesetzt werden müssen, be-lastet dieser Dienst die Kostenrechnung unverhältnismässig stark. – Siehe Auslagerung, Kundenbindung, Outsourcing-Risiken.


    Call-Option (call option): Die Verpflichtung eines Verkäufers (Schreibers) einer Option, den Basiswert an den Käufer bis zum Verfalltag zum Ausübungspreis zu verkaufen, unab-hängig vom aktuellen Kurs des Basiswertes. – Siehe Put-Option.


    Call-Option, gedeckte (covered call option): Der Schreiber einer Call-Option verfügt über genügend Basiswerte. Übersteigt der aktuelle Kurs des Basiswertes den Ausübungspreis, dann entgeht dem Schreiber die Gewinnmöglichkeit; denn er muss die Basiswerte dem Käufer zum Ausübungspreis liefern (und kann nicht zum höheren Marktwert verkaufen).


    Call-Option, ungedeckte (uncovered call option): Der Schreiber einer Call-Option verfügt nicht über die nötigen Basiswerte. – Bei Optionen mit physischer Lieferung entspricht das Verlustrisiko in diesem Fall der Preisdifferenz zwischen dem Ausübungspreis (den der Käufer der Option bezahlt) und dem Preis, den der Schreiber für die Beschaffung des Ba-siswertes bezahlen muss. – ‚ Bei Optionen mit Barabgeltung besteht das Verlustrisiko in der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Kurs des Basiswertes. - Weil der Kurs des Basiswertes den Ausübungspreis erheblich übersteigen kann, ist bei ungedeck-ten Call-Optionen das Verlustrisiko nicht bestimmbar und theoretisch unbegrenzt. Beson-ders bei amerikanischen Optionen kann die Ausübung für den Schreiber zu einem sehr ungünstigen, verlustreichen Situation führen. Wenn dazu gar noch physische Lieferung geleistet werden muss, kann es ausserordentlich teuer oder gar unmöglich werden, den Basiswert zu beschaffen.


    CAMELS: Akronym (= Kurzwort aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter) für capital, asset quality, management, earnings, liquidity und sensitivity to interest rate risk. In Zu-sammenhang mit dem Gramm-Leach-Bliley-Gesetz (GLB Act) aus dem Jahre 2000 häufig gebrachte Abkürzung. – Von den Aufsichtsbehörden der USA werden Ratings von 1 bis 5 festgelegt. Gutgeführte Bankholdings müssen Ratings der Klasse 1 oder 2 für ihre CA-MELS in der Konzerbilanz nachweisen. – Siehe Community Reinvestment Act, Gutgeführt, Gutkapitalisiert, Sarbanes-Oxley Act.


    Cap (so auch im Deutschen): Höchstzinssatz bei einer Anleihe mit variablem Zinssatz (Floater). – Siehe Anleihe, variabel verzinsliche, Floor.


    Capital-Asset Pricing Model, CAPM (so auch im Deutschen): Methode, die Beziehung zwischen Risiko und erwartetem Ertrag aus einer Anlage genauer vorauszuberechnen. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 57 f.


    Capital Group (so auch im Deutschen): Wichtige Arbeitsgruppe des Basler Ausschusses. Sie ist vor allem mit dem engeren Anwendungsbereich von Basel-II befasst und hat zu diesem Zweck mehrere Untergruppen gebildet.


    Carry Trades (so auch im Deutschen): Anleger nehmen in einem Land mit niedrigen Zin-sen auf die dortige Währung (JPY) lautende Kredite auf, um mit diesem Geld hochverzins-liche Produkte in Fremdwährungen (USD) zu kaufen. Carry Trades setzten der Niedrig-zinspolitik einer Zentralbank Grenzen.


    Cash Flow (so auch im Deutschen gesagt): Der Netto-Zufluss an Geld (Einnahmen aus Umsatz und sonstigen laufenden Aktivitäten abzüglich aller Kosten) in ein Unternehmen innert einer Wirtschaftsperiode. Der Cash Flow gilt als wichtige Kennziffer zur Beaurteilung der finanziellen Situation eines Unternehmens, vor allem im Rahmen des Rating. – Siehe Gewinn, operativer.


    Cash Flow Hedge (so auch im Deutschen gesagt): Hedge-Geschäfte, die auf die Be-stimmung künftiger Zahlungsströme aus einem Grundgeschäft abzielen. Von den Auf-sichtsbehörden wurden für solche Verträge besondere Vorschriften hinsichtlich der Rech-nungslegung erlassen. – Siehe Hedge-Geschäft, Fair Value Hedge. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2002, S. 47 ff.


    Cash-Management (so auch im Deutschen gesagt): Die Abwicklung des Zahlungsver-kehrs eines Unternehmens durch eine Bank. Ziel ist es, die Liquiditätshaltung der Firma zu optimieren, vor allem dadurch, dass der Zinsertrag maximiert und das Kursrisiko bei Ge-schäften mit Fremdwährung minimiert wird.


    Charts: Schaubilder in Kurvenform zur Verdeutlichung der Kursentwicklung eines Wertes (Währung, Wertpapiere, Waren, Terminkontrakte) an der Börse. Bestimmte Analysten ("Chartisten“) leiten aus solchen Diagrammen (meist unter Berücksichtung auch anderer Faktoren) Kursprognosen ab. – Siehe Analyse, technische, Histogramm, Kartierung, In-vestment Research, Strichdiagramm.


    Chasing Winners (so auch im Deutschen gesagt): Anleger auf Finanzmärkten (und hier wieder besonders an Aktienbörsen), die gerade im Aufwind liegende Werte kaufen und zwecks Gewinnmitnahme bei günstiger Gelegenheit wieder verkaufen, ohne die jeweiligen Grunddaten ("fundamentals" wie Vermögen, Gewinn, Stellung im Markt, künftige Absatz-aussichten) zu kennen bzw. ohne diese zu berücksichtigen.


    Chinese Wall (so auch meistens im Deutschen; der Ausdruck "Abschottungsverfahren" ist seltener geworden): Die von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebene funktionale und/oder räumliche Trennung von Vertraulichkeitsbereichen in Wertpapierdienst-leistungs-Unternehmen. Die bereichsüberschreitende Weitergabe von Informationen (Wall Crossing) und die Einschaltung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen ist nur statthaft, wenn sich die Informationsweitergabe auf das erforderliche Mass beschränkt (Need-to-know-Prinzip). – Siehe Abschottungsverfahren, Compliance, Corporate Gover-nance, Insider, Mitarbeiter-leitsätze, Need-to-know-Prinzip, Organkredite, Verhaltens-kodex, Wall Crossing.


    Chipkarte (smart card): Einen Chip (dünnes Halbleiterplättchen, meist aus einer Silizi-um-Kristallscheibe [Wafer] bestehend, auf dem sich eine integrierte Schaltung oder ein System integrierter Schaltkreise mit mikroelektronischen Bau- und Schaltelementen befin-den) enthaltende und damit – ‚ programmierbare Kunststoffkarte für den E-Geld-Verkehr sowie auch für die Bedienung von Zugangskontrollsystemen oder als Versichertenkarte. – Als Substitut für Bargeld von Bedeutung, da die Chipkarte – ƒ aufgeladen (reloaded) und – „ durch Kartenleser (card reader) zur Bezahlung verwendet werden kann. – Siehe Computerzahlung, Geld, elektronisches, Geldkarte, Geldbörse, elektronische, Ticketing, elektronisches.


    Citybanken (city banks): In Börsenberichten ursprünglich – nur auf die Banken am Platze London, – ‚ seit etwa 1995 in innerdeutschen Berichten statt dessen auf den Platz Frankfurt am Main bezogen.


    Clearing (clearing): Gegenseitige Aufrechnung der Interbank-Verbindlichkeiten mit den Interbank-Forderungen; der verbleibende Saldo wird in Zentralbankgeld beglichen. – In Deutschland stellt sich die Zentralbank (Deutsche Bundesbank und ihre Filialen) zur Ab-wicklung des Clearing-Verkehrs zur Verfügung. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 145 f.


    Clearing-Haus, automatisches (Automatic Clearing-House, ACH): Abwicklungssystem für den europäischen Massenzahlungsverkehr, von der Euro Banking Association (EBA) eingerichtet


    Clearingstream Banking Frankfurt (so auch im Deutschen): Wertpapierabwickler der Gruppe Deutsche Börse und der Deutschen Bundesbank. – Siehe Abwicklungssystem.


    Cold Calling (so auch im Deutschen gesagt): Die (in Deutschland gesetzlich verbotene) Geschäftsanbahnung durch unaufgeforderten telephonischen Anruf oder Anschreiben über das Internet (E-Mail), hier besonders im Wertpapierhandel; vgl. § 36b WpHG. Die Aufsichtsbehörden ahnden entsprechende Verstösse durch hohes Bussgeld. – Siehe Be-schwerdestelle, Internetangebote.


    Commercial Papers (so auch im Deutschen gesagt): Allgemein alle Geldmarktpapiere in Form abgezinster Schuldverschreibungen mit Laufzeiten von sieben Tagen bis unter zwei Jahren. – Siehe Einlagezertifikate, Euronotes, Notes, Privatplazierungen.


    Commercials (so auch im Deutschen gesagt): An Warenbörsen Marktteilnehmer, die ge-schäftsmässig und regelmässig ihre Kassaposition im Terminmarkt absichern, wie Ölmüh-len, Kaffeeröster, Gerbereien, Exporteure, Getreidelagerhausbetriebe. – Siehe Absiche-rung, Hedging, Option.


    Commodity Fund (so auch im Deutschen gesagt): Kapitalanlagegesellschaft, deren Ver-mögen zur Gänze oder doch hauptsächlich in Waren bzw. Warenterminverträgen angelegt ist.


    Commodity Futures Trading Commission: In den USA eine 1974 errichtete Aufsichts-behörde, die Produktbörsen überwacht und vor allem die Einhaltung der im Terminbör-sengesetz (Commodity Exchange Act) niedergelegten Vorschriften sowie den dazu er-gangenen Durchführungsbestimmungen und Richtlinien für den Börsenhandel kontrolliert. – Siehe Positionen, meldepflichtige.


    Community Reinvestment Act (CRA): In Zusammenhang mit dem Gramm-Leach-Bliley-Gesetz (GLB Act) aus dem Jahre 2000 werden Bankholdings in den USA durch die CRA verpflichtet, dass Bankdienstleistungen vor Ort in befriedigendem Masse angeboten wer-den. Die Aufsichtsbehörden schreiben hierfür Ratings vor, die veröffentlicht werden.


    Complex Groups (so oft auch im Deutschen): In der Terminologie der Aufsichtsbehörden global operierende Bankkonzerne. – Siehe Finanzkonglomerate. – Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 62.


    Compliance (so auch im Deutschen gebraucht; übersetzt: Handeln in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften): – Allgemein: bankinternes Überwachungsorgan mit dem Ziel, die Einhaltung der Gesetze, Vorschriften, Verhaltensmassregeln und Weisungen sicherzustellen, um dadurch operationelle Risiken zu vermeiden. – ‚ Im Sprachgebrauch der Aufsichtsbehörden: alle Massnahmen, mit denen Unternehmen Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen entgegenwirken müssen. – Siehe Abschottungsverfah-ren, Chinese Wall, Corporate Governance, Insider, Mitarbeiterleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Organkredite, Sperrlisten, Verhaltenskodex, Wall Crossing, Wohlverhaltensregeln. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 79 f.

  • Computerbörse (screen-based trading; computerised trading): Siehe Börse, elektroni-sche.


    Computergeld (e-money): Siehe Geld, elektronisches.


    Computerzahlung (electronic payment): Begleichen von Rechnungen mittels programm-gesteuerter elektronsicher Rechenanlage (über das Internet), besonders im C2B-Bereich. Trotz anderslautender Vorhersagen bis anhin (ausser im Bereich der Internet-Versteigerungen, wo Auktionsfirmen eigene Systeme bereitstellen) noch von geringer Be-deutung, weil – Barzahlung, Geldkarte und Überweisung beim Publikum tief verwurzelt sind, gut funktionieren und im Alltag (Einkauf im Supermarkt, Rechnung im Restaurant) das Naheliegende sind, – ‚ bei Bezahlung über den Computer Gebühren anfallen bzw. man bei einem Provider ein Konto unterhalten muss, – ƒ es international noch verschie-dene Software-Systeme gibt, – „ das Sicherheitsvertrauen in diese Zahlungsart minim ist, und – … nicht alle Haushalte und (kleinere) Geschäfte einen Internetanschluss besitzen bzw. diesen nicht laufend nutzen. – Siehe Billpoint, Chipkarte, Geld, elektronisches, Geld-karte, Netzgeld, PayDirect, Unbanked, Zahlung, schriftliche, Zahlungsbetrugs-Risiko.


    Consulting (so auch im Deutschen gesagt): Allgemein die (Unternehmens)Beratung. – ‚ Wer jedoch hauptberuflich Unternehmen über die Kapitalgliederung, hinsichtlich der Geschäftsstrategie sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen berät, wird in Deutschland nach § 10, Abs. 3 den Finanzunternehmen beigezählt. Er bedarf einer Er-laubnis nach § 32 KWG und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht.


    Contigent Credit Line (so auch im Deutschen gesagt): Vom Internationalen Währungs-fonds 1999 geschaffene Möglichkeit, im Falle einer besonderen Krisenlage in einem Land sehr rasch Darlehen zu erhalten. – Vgl. Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundes-bank, S. 103.


    Continuous Linked Settlement System, CLS (so auch im Deutschen): International von Banken im Jahr 2002 eingerichtete Stelle mit dem Zweck des Austauschs von Währungen Zug um Zug. Damit entfällt das Ausfall-Risiko, wenn eine Partei zahlungsunfähig wird. Darüber hinaus gestattet das System eine zeitliche und kostenmässige Verbesserung der Abwicklung. Schätzungen gehen davon aus, dass in den kommenden Jahren weltweit mehr als 90 Prozent aller Devisengeschäfte über CLS mit Sitz in Neuyork abgewickelt werden. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2002, S. 60, Jahresbericht 2001 der EZB, S. 143, Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 136 f. sowie sehr ausführ-lich darstellend Monatsbericht der EZB vom Januar 2003, S. 59 ff.


    Controlling, finanzielles (financial controlling): Die mittelfristige Finanzplanung (Bud-getierung) und das Liquiditätsmanagement allgemein bzw. in einer Bank. – ‚ Bankdienst-leistung, bei der von Fachkräften der Bank selbst oder ihr nahestehender Dienstleistungs-zentren die Finanzplanung und das Liquiditätsmanagement für kleinere und mittlere Un-ternehmen gegen Bezahlung übernommen wird.


    Core Principles (so oft auch im Deutschen): Grundsätze einer wirksamen Bankenauf-sicht, wie diese vor allem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht aufgestellt wurden. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 17.


    Corporate Bonds: Siehe Unternehmensanleihen.


    Corporate Governance (so auch im Deutschen): Richtlinien zur Leitung und Überwa-chung von (börsennotierten) Gesellschaften. – Siehe Abschottungsverfahren, Chinese Wall, Compliance, Insider-Meldepflicht, Mitarbeiterleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Organ-kredite, Verhaltenskodex, Wall Crossing. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesauf-sichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 43.


    Cost-Average-Effekt (so auch im Deutschen; manchmal auch Durchschnittsverfahren genannt): Bei Kapitalanlagesellschaften kann ein vertraglich ausgemachter starrer Einzah-lungsplan dafür sorgen, dass der Anleger innert bestimmter Zeitabschnitte (Monat, Viertel-jahr) jeweils eine feststehende Summe für den Erwerb von Fondsanteilen ausgibt. Der Vorteil hierbei ist, dass der Anleger bei niedrigem Fondspreis viele Anteile, bei hohem Fondspreis hingegen nur wenige Anteile kauft. Im Durchschnitt kauft er aber auf diese Weise günstig.


    Credit Crunch (so auch im Deutschen gesagt; crunch = hier: disjunction, separation): Die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen oder Branchen von der Kreditversorgung durch die Banken abgeschnitten werden. Der Begriff fand in Zusammenhang mit Basel-II Verbreitung, und hier vor allem bezogen auf den Mittelstand.


    Customazing (so auch im Deutschen gesagt): Anpassen der Bankdienstleistungen an die besonderen Erfordernisse des Kunden.


    Dachfonds (Fund of Funds): Kapitalanlagegesellschaft, die einbezahlte Beträge nicht in einzelne Wertpapiere, sondern risikogemischt in Fondsanteile investiert. – Siehe Funds of Funds.


    Darleh(e)n (loan): Im finanztechnischen Sinne ein Kreditgeschäft, bei dem die Bank als Darlehngeber dem Darlehnnehmer (Schuldner) Geld zur zeitweiligen Nutzung überlässt. Der Darlehnnehmer verpflichtet sich gemäss Vertrag zur Rückzahlung und Verzinsung. – Siehe Kredit, Kreditlinie.


    Datei-Verwaltung, zentralisierte (network attached storage): Die Speicherung und Ver-waltung sämtlicher Dokumente auf einem einzigen Grossrechner (central file server), auf den von Berechtigten aus der ganzen Welt von ihrem Arbeitsplatz aus zugegriffen werden kann. Besonders bei international tätigen Banken mit erheblichen Kostenvorteilen verbun-den. Entsprechende Verträge der Banken bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehör-den. – Siehe Auslagerung, Back-off-Bereich, Konvergenzlösung, Outsourcing-Risiken.


    Daueremission (permanent issue): Begebung von Wertpapieren nach einem im voraus bekanntgegebenen Zeitplan. Besonders bei staatlichen Emissionen im Zuge der Schul-denaufnahme verbreitet. In Deutschland bei Bundesschatzbriefen, Bundes-obligationen und Finanzierungsschätzen üblich und auch von Privatanlegern gern nachgefragt, weil man die jeweils ausgegebenen Papiere ohne Nebenkosten über die Hausbank erwerben kann. – Siehe Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH, Bundeswertpapierver-waltung.


    Dax: Deutscher Aktienindex, enthaltend um die 30 Blue Chips, die jedoch gesamthaft et-wa 70 Prozent der deutschen Börsenkapitalisierung widerspiegeln. Der Index wurde am 1. Juli 1988 eingeführt und hat sich sehr rasch zu dem deutschen Börsen-Barometer schlechthin entwickelt. Damit die Werte möglichst genau die deutsche Wirtschaft wider-spiegeln, werden die in den Index einbezogenen Aktien regelmässig auf ihre Berechtigung und Gewichtung im Index überprüft. Derzeit gilt die sog. 35/35-Regel. Danach kann ein Titel nur in den Dax aufgenommen werden, wenn er sowohl hinsichtlich des Börsenum-satzes als auch des Free Float mindestens Platz 35 belegt.


    Day-Trading (so auch im Deutschen): Form des Wertpapierhandels, bei der Positionen innert eines Handelstages eingegangen und wieder geschlossen werden. Ziel des Day-Traders ist es, Kursänderungen zur Gewinnerzielung zu nutzen. Anbieter des Day-Trading (Banken oder sogenannte Day-Trading Centers) stellen die hierfür erforderlichen techni-schen Handelsmöglichkeiten zur Verfügung, z. B. Echtzeit-Handel oder elektronisches Order-Routing. Entsprechende Aufträge gehen dadurch ohne nennenswerte zeitliche Ver-zögerung an die Börse. In Deutschland verlangt die Aufsichtsbehörde eine besondere Aufklärungspflicht der Kunden durch den Day-Trader. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bun-desaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 9 f.


    Debitkarte (debit card): Beim Bezug von Bargeld (an einem Automaten) wird der abgeru-fene Betrag sofort dem Konto belastet (pay-now-Prinzip). – Siehe Chipkarte, Geld, elekt-ronisches, Geldkarte, Kreditkarte, Ticketing, elektronisches.


    Deckungsquote (coverage ratio): Bei einer Bank das Verhältnis von Grundkapital (capital equity) plus Forderungen an Kreditnehmer (loan reserves) minus notleidende Kredite (nonperforming loans) zu den Aktiva gesamthaft (total assets). Der Internationale Wäh-rungsfonds hat die einzelnen, jeweils unter die genannten Summengrössen fallenden Pos-ten genau definiert. Zudem haben die nationalen Aufsichtsbehörden entsprechende Be-rechnungen vorgeschrieben.


    Deckungsstockfähig (acceptable as cover for liabilities of insurance companies): Wert-papiere, die deutsche Versicherungen gemäss gesetzlicher Vorschrift in ihre Rück-lagen (für die besondere Bestimmungen hinsichtlich der Anlage und Gliederung bestehen) auf-nehmen dürfen.


    Definitiver Kauf bzw. Verkauf (outright transaction [Betonung bei adverbiellem Gebrauch von outright = auf der ersten Silbe, sonst liegt der Akzent auf der zweiten Silbe!]): Bei der EZB eine Transaktion, bei der diese Vermögenswerte am Markt (per Kasse oder Termin) endgültig kauft oder verkauft.


    Defizitquote (deficit ratio): Fiskalpolitisches Konvergenzkriterium nach Art 104 Abs. 2 EGV, dort definiert als "Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen." Im dem EGV beigefügten "Proto-koll über das Verfahren bei einem übermässigem Defizit" (Protokoll 20) sind die einzel-nen Begriffe genauer definiert. – Siehe Schuldenquote. – Vgl. die Rubrik "Finanzlage der öffentlichen Haushalte (Staat)" im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB sowie zur Schnellschätzung des Bruttoinlandsprodukts Monats-bericht der EZB vom Juni 2003, S. 51 f.


    Deflation (deflation): In der Definition der EZB ein – nachhaltiger Rückgang im Preisni-veau, verbunden mit – ‚ einem nachhaltigen Rückgang in der Wirtschaftsaktivität. - Ein vorübergehender Rückgang der Preise oder auch ein Sinken der Aktienkurse ist mithin keine Deflation, wiewohl dies häufig in den Medien so bezeichnet wird. – Siehe Inflation. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2003, S. 16 ff.


    Dekort (deduction, abatement): Ein durch Vertrag im Nachhinein zu gewährender Preis-nachlass durch den Verkäufer, wenn das bereits bezahlte und zu einer festgesetzten Zeit-punkt zu liefernde (Finanz)Gut zwischenzeitlich sehr stark im Kurs gesunken ist.


    Delisting (so auch im Deutschen): Der Rückzug eines Emittenten von der Börse. In Deutschland gesetzlich geregelt und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (zuvor vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) überwacht. - Obwohl das Delisting eine wesentlich veränderte Bedingungen der Handelbarkeit einer Aktie darstellt, unterliegt es in Deutschland (noch) keiner Ad-hoc-Mitteilungspflicht, da es sich dabei for-mal nicht um eine Veränderung der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation des Unter-nehmens handelt.


    Delkredere (del credere): (1) Wertberichtigung für voraussichtliche Ausfälle, (2) Bürg-schaftsleistung gegen Entgelt.


    Delta (delta): Korrelationsfaktor zwischen Terminkurs-Fluktuationen und der Änderung der Prämien für die Option auf den zugrundeliegenden Terminkontrakt. - Das Delta ändert sich mit jeder Kursbewegung. – Siehe Beta, Volatilität.


    Dematerialisierung (dematerialisation): Abschaffung von greifbaren Stücken oder Doku-menten, die Eigentum an Finanzaktiva verbriefen, so dass Finanzaktiva bloss noch als Bucheinträge existieren. – Siehe Schuldbauchforderungen, Zentralverwahrer.


    Denominierung (denomination): Bestimmung der Währung, auf die ein Finanzinstrument lautet.


    Deport (discount): Der Terminkurs einer Devise liegt unter dem Kassakurs (Tageskurs). – Siehe Devisentermingeschäft, Report, Swapsatz.


    Depositen (deposits): Andere Bezeichnung für Bankeinlagen (also die den Banken gegen Zinsvergütung von der Kundschaft anvertrauten Geldbeträge), insbesondere für Sicht- und Termineinlagen.


    Depositenkonto (certificate of deposit, DC): Bei der EZB die Hinterlegung einer grossen Summe bei einer Bank zu einem bestimmten Zinssatz mit kurzfristiger Laufzeit.


    Depot (depot): Siehe Portefeuille.


    Depotbank (custodian): Eine Einrichtung, die Wertpapiere und andere Finanzinstrumente im Auftrag Dritter verwahrt und verwaltet. Entsprechende Unternehmen gelten als Kredit-institute nach § 1 KWG. Sie bedürfen daher in Deutschland einer Erlaubnis und unterlie-gen der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. – Siehe Aus-lagerung, Back-off-Bereich, Outsourcing-Risiken.


    Depotgesetz (safe custody act): In Deutschland rechtliche Grundlage für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Das Gesetz dient dem Schutz der Wertpapier-eigentümer, die ihre Wertpapiere hinterlegen bzw. auch elektronisch verwalten lassen. Die Bestimmungen des Depotgesetzes gelten auch für die Schuldbuchforderungen. – Siehe Dematerialisierung, Zentralverwahrer.


    Depotkonto (safe custody account): Von der Zentralbank verwaltetes Wertpapierdepot, in dem Kreditinstitute Wertpapiere hinterlegen können, welche der Besicherung von Zentral-bank-Operationen dienen.


    Depotstelle (depository): Siehe Verwahrstelle.


    Deregulierung (deregulation): In Bezug auf Finanzmärkte versteht man darunter die Tat-sache, dass staatlich auferlegte Beschränkungen teilweise oder ganz aufgehoben werden, wie vor allem für Banken in USA (Glass-Steagal-Gesetz von 1933, das ein Trennbanksys-tem vorschrieb und in Japan. – Siehe Trennbanksystem.


    Derivate (derivates): Finanzielle Verträge, deren Wert abhängig ist von gegenwärtigen oder zukünftigen Zinssätzen, Wechselkursen, Aktienkursen bzw. von Finanz- oder Wa-renpreisen. Das zugrunde liegende Vertragsobjekt wird Basiswert oder Bezugsbasis (un-derlying asset) genannt. - Der Grund für die grosse Anziehungskraft von Derivaten liegt darin, dass der Anleger mit wesentlich geringerem Kapitaleinsatz als beim Kauf oder Ver-kauf der Basiswerte spekuliert. Entscheidet er sich für ein Derivat, so kann er mit einem relativ kleinen (Kapital)-Aufwand einen relativ grossen (Kapital)-Ertrag erzielen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Hebelwirkung. – Derivate vervollständigen die Finanzmärkte, indem sie Risiko-Faktoren handelbar machen. - In § 1, Abs. 11, Satz 4 KWG wird (sprachlich mangelhaft!) definiert: "Derivate sind als Festgeschäfte oder Opti-onsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar ab-hängt von (1) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, (2) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, (3) dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinhei-ten, (4) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder (5) dem Börsen- oder Marktpreis von Wa-ren oder Edelmetallen." – Vgl. auch § 2, Abs. 2 WpHG sowie die Definitionen und Eintei-lungen im Monatsbericht der EZB vom Mai 2000, S. 42. – Siehe IAS 39.


    Derivate-Informationspflicht (derivate information requirement): In Deutschland auf-sichtsrechtliche Vorschrift zu Risikohinweisen im Derivatgeschäft. Im einzelnen müssen Informationen über – den Basiswert, – ‚ die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Funktionsweise der Produkte (vor allem die Bedeutung der Laufzeit für das Aufgeld, der Ausübungsart, der Hebelwirkung, der Liquidität und Volatilität des Marktes und gegebe-nenfalls des Stillhalterrisikos), – ƒ den Ertrag, – „ das Kursrisiko, – … das Währungsrisi-ko und – † das Bonitätsrisiko zur Verfügung gestellt werden. Die Aufklärungspflicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch entsprechende Richtlinien im einzelnen konkretisiert und überwacht. – Siehe Aufklärungspflicht, IAS 39, Risikobe-richt.


    Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP): Im Jahr 1996 gegründete Servi-cegesellschaft, welche nach Beauftragung durch ein Unternehmen alle Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten übernimmt, die diesem aus § 15, Abs. 1 bis Abs. 4 WpHG er-wachsen. – Siehe Auslagerung, Back-off-Bereich.


    Deutsche Terminbörse, DTB (German futures exchange): Siehe Eurex.


    Devisen (foreign exchanges): Heimisches Geld in den Händen von Gebietsfremden bzw. ausländisches Geld im Besitz von Gebietsansässigen. Devisen können nicht nur in Form von Bargeld (Sorten) bestehen, sondern auch in Form von Schecks, Überweisungen und Wechseln. – Siehe Devisenmarkt.

  • Devisendecke (holdings in foreign exchanges): Der Bestand einer Zentralbank an auslän-dischen Zahlungsmitteln.


    Devisenkassageschäft (spot transaction in foreign exchanges): Die sofortige Abwicklung eines Tauschgeschäfts zwischen Partnern auf dem Devisenmarkt.


    Devisenmarkt (foreign exchange market): Allgemein das Zusammentreffen von Ange-bot und Nachfrage nach ausländischen Zahlungsmitteln. Der sich bildende Preis heisst Devisenkurs oder Wechselkurs (exchange rate). – ‚ Der Handel mit ausländischen Zah-lungsmittel an der Börse. Dieser– Siehe Devisen-Swapgeschäft, Devisen-Zwangswirtschaft, Stützungskauf.


    Devisentermingeschäft (forward transaction in foreign exchanges): Abschluss und Aus-führung eines Tauschgeschäfts auf dem Devisenmarkt liegen zeitlich auseinander. - Die Partner einigen sich, zu dem heute festliegenden (in der Regel dreimonatigen) Terminkurs (forward rate) einen bestimmten Devisenbetrag zu kaufen (verkaufen). Der Terminkurs kann vom Tageskurs nach oben oder unten abweichen. Liegt der Terminkurs über dem Tageskurs auch Kassakurs genannt), so spricht man von einem Report (Aufschlag; premi-um). Liegt der Terminkurs unter dem Tageskurs, so nennt man den Unterschied Deport (Abschlag; discount). Die Differenz zwischen Terminkurs und Tageskurs für Devisen, in Jahresprozenten berechnet, ist der Swapsatz. – Siehe Swapgeschäft.


    Devisenvergehen (currency offence): Die rechtswidrige, schuldhafte Handlung gegen (die in der Regel sehr umfangreichen und bis ins Einzelne gehenden) Vorschriften in Zusam-menhang mit der Devisen-Zwangswirtschaft. Entsprechende Verstösse wurden ("Volks-schädlinge" in Deutschland) und werden auch heute noch in vielem Staaten der Erde mit verhältnismässig sehr hohen Strafen geahndet. – Siehe Andienungspflicht, Devisen-Zwangswirtschaft.


    Devisen-Swapgeschäft (foreign exchange swap): Bankgeschäftlich der Kassaverkauf einer Währung unter gleichzeitigem Rückkauf per Termin oder umgekehrt. Solche Opera-tionen dienen vor allem der Kurssicherung bei Aussenhandelsgeschäften. – ‚ Bei der Zentralbank Kassakäufe und -verkäufe mit Banken in einer bestimmten Währung, unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Gegengeschäftes auf Termin. Der relative Unterschied zwischen den Kursen für beide Fälligkeiten wird dabei als Swapsatz bezeichnet. - Die EZB kann geldpolitische Offenmarktgeschäfte in Form von Devisen-Swapgeschäften durchfüh-ren, bei denen die nationalen Zentralbanken (oder die EZB selbst) EUR gegen eine Fremdwährung per Kasse kaufen (oder verkaufen) und sie gleichzeitig per Termin verkau-fen (oder kaufen). Allfällige Verträge werden lediglich mit Banken abgeschlossen, die in der Lage sind, jederzeit grossvolumige Devisengeschäfte reibungslos durchzuführen. – Siehe Devisentermingeschäft, Swapgeschäft, Swapsatz.


    Devisen-Zuteilungsbestätigung (confirmed allocation of foreign exchange): Zusage der Devisenbewirtschaftungsbehörde, eine beantragte Summe an ausländischen Zahlungs-mitteln ‚ zu einem bestimmten Zeitpunkt und ƒ für den im Gesuch bezeichneten Zweck bereitzustellen. Dabei muss beurteilt und entschieden werden, ob das vom Antragsteller bezeichnete Geschäft devisenpolitisch (from the foreign exchange point of view) opportun ist. – Siehe Devisendecke, Devisen-Zwangswirtschaft, Einfuhr- und Zahlungsbewilligung.


    Devisen-Zwangswirtschaft (foreign exchange control): Die zwangsweise Regelung des Zahlungsverkehrs in einen anderen Währungsraum oder aus diesem durch staatliche Or-gane (Devisenbewirtschaftungsbehörde, exchange control authority). Der freie Verkehr auf dem Devisenmarkt ist gleichzeitig verboten. Ziel der Bewirtschaftung ist es, Angebot und Nachfrage nach ausländischen Zahlungsmitteln aufeinander abzustimmen, um Ungleich-gewichte in der Zahlungsbilanz auszuschliessen. – Siehe Andienungspflicht, Belassungs-quote, Devisendecke, Devisenvergehen, Devisen-Zuteilungsbestätigung.


    Dezentralisations-Prinzip (principle of decentralisation): Bei der EZB die Tatsache, dass die EZB zur Durchführung ihrer Geschäfte so weit als möglich die nationalen Zentralban-ken in Anspruch nimmt. Dadurch wird erreicht, dass die Banken vor Ort direkten Zugang zum Eurosystem haben. Andererseits besteht so auch ein erhöhter Koordinierungsbedarf. Derzeit (im Sommer 2002) gibt es rund 60 Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Gremien, die mit der technisch oft komplizierten sowie zeit- und arbeitsaufwendigen Koordination be-fasst sind. – Siehe Clearing. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2000, S. 186.


    Direktinvestition (direct investment): Absicht eines inländischen Wirtschaftssubjektes, auf Dauer Beteiligungen an einem Unternehmen im Ausland zu erwerben. Die EZB unterglie-dert diese in – Beteiligungskapital (darunter fallen auch Fusionen und Übernahmen), – ‚ reinvestierte Gewinne (Erträgnisse, die nicht in Form einer Gewinnausschüttung an den Investor ausbezahlt werden) und – ƒ sonstige Anlagen (vor allem Kredite innert verbun-dener Unternehmen). Die Beobachtung und Aufgliederung der entsprechenden Ströme ist für die längerfristige Geldpolitik von Bedeutung. - In der deutschen Zahlungsbilanz-Statistik werden Direktinvestitionen etwas anders definiert; siehe die Erläuterungen im monatlich erscheinenden Statistischen Beiheft zum Monatsbericht der Deutschen Bun-desbank; dort Statistik "Kapitalverkehr mit dem Ausland". – Siehe Kapital, Kapitalströme, Reverse Flows. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2002, S. 71.


    Disintermediation (disintermediation): Angebot und Nachfrage auf Finanzmärkten treffen direkt aufeinander, ohne dass Banken dazwischen geschaltet sind. Die Verdrängung der Kreditinstitute aus dem Finanzierungsprozess macht es der Zentralbank schwerer, Geld-ströme zu übersehen und zu beeinflussen. Ursachen der Disintermediation sind vor allem die Verbriefung und die Binnenfinanzierung. – Siehe Binnenfinanzierung, Inhouse- Sys-tem.


    Diskont (discount): Zinsabzug beim Ankauf später fällig werdender Forderungen, insbe-sondere von Wechseln und Schecks. Die Diskontierung erfolgt in der Regel durch eine Bank.


    Diskontsatz (discount rate): Der bei der Berechnung des Diskonts für die Zeit von der Ein-reichung bis zur Fälligkeit des Wechsels geltende Zinssatz. – Siehe Rediskontsatz.


    Diskretionskonten (discretionary accounts): Ein Kontoinhaber gibt seinem Börsenmakler die Vollmacht, Kauf- und Verkaufsentscheidungen zu treffen und auszuführen, ohne ihn darüber im vorhinein verständigen zu müssen. Solche mit Vollmacht geführte Konten (auch "managed accounts" genannt) sind sowohl an Finanzmärkten als auch an Waren-märkten nicht selten.


    Dollarisation (dollarisation): im engeren Sinne die Einführung des USD als Zahlungsmittel, wie dies beispielsweise 2000 in Ecuador und 1999 in Argentinien geschehen ist; in Argentinien ersetzte man im Juli 2001 die Bindung an den USD durch eine Bindung an einen Währungskorb aus USD und EUR. – ‚ In weiterem Sinne die gesetzliche (legal) oder tatsächliche (informal) Einführung einer fremden Währung (etwa des EUR) in einem anderen Staat (etwa: Litauen, Montenegro). – Siehe Euroisierung. – Mehr dazu IMF: Economic Issues 24: Full Dollarization. – Vgl. auch Monatsbericht der EZB vom Februar 2003, S. 53 ff.


    Dollar-Lücke (dollar gap): Die nach dem Zweiten Weltkrieg verbreitete Überzeugung (auch führender Nationalökonomen), dass im Handelsverkehr zwischen Europa und den USA Europa fortwährend im Defizit sei.


    Dominostein-Effekt (dominoes-effect): Bewegungen am Aktienmarkt, ausgelöst durch ungewöhnliche Kursänderungen eines Papiers oder eines Marktsegments, was sich dann auf andere Werte überträgt. – Siehe Volatilität. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2003, S. 18 ff.


    Dontgeschäft (premium deal): Andere Bezeichnung für Prämiengeschäft; "dont" ist eine (ältere deutschsprachige) Bezeichnung für Rückprämie. Ein Auftrag auf Kauf von "x-Aktien 460 dont 3" bedeutet, dass gegen Zahlung von 3 Prozent Prämie der Käufer zurücktreten (abandonnieren) und sein Risiko auf 3 Prozent beschränken kann, falls die Kurse stark fallen sollten.


    Dollarparität (dollar parity): Die Tatsache, dass fast alle Länder der Erde den Wert ihrer eigenen Währungseinheit auf den USD beziehen und daran messen.


    Doppelwährungsanleihe (dual currency bond): Die Einzahlung der Käufer der Anleihe sowie die laufenden Zinszahlungen des Emittenten erfolgt in einer anderen Währung als die spätere Rückzahlung des Anleihebetrages bei Fälligkeit. – Siehe Emission, indexierte, Referenzwährung, Valutenklausel.


    Dossierpflicht (record requirement): Vorschrift der Zentralbank oder der Aufsichtsbehör-de, dass Banken bei bestimmten Krediten eine (weil sehr viele Angaben einzubeziehen sind: umfangreiche) Akte anzulegen haben. Davon betroffene Kredite werden dadurch teurer, was CET. PAR. die Nachfrage dämpft bzw. zum Ausweichen auf andere Finanzie-rungswege zwingt.


    Dotcom-Blase (dotcom bubble): Um 1990 aufgekommene Bezeichnung für die sehr star-ke Nachfrage nach Aktien neu gegründeter Firmen (Start-ups), besonders aus dem Be-reich der Informations-Technologie. Ausser einer Internet-Adresse (xxx.com) verfügten manche der Firmen kaum über Werte, was zu deren raschem Konkurs beitrug und im Zu-ge dessen viele Anleger ihr Geld verloren. – Siehe Aktienblase, Risikokapital, Spekulationsblase.


    Double Dip (so auch im Deutschen gesagt): Der Aussenwert einer Währung rutscht ab, und gleichzeitig damit (bzw. als Reaktion darauf) sinken auch die heimischen Aktien-kurse gesamthaft. In stark aussenhandelsverflochtenen Wirtschaften (wie der EU und den USA) wird dies bei längerem Anhalten als Anzeichen für einen Abwärtsschwung gedeutet.


    Dow-Jones-Average: Seit 1897 wichtiger Konjunkturbarometer in den USA. Der Index gründet sich auf eine Auswahl von Aktienkursen führender Unternehmen, die am Big Board (an der Börse von Neuyork) gehandelt werden. – Siehe Aktienindex.


    Downside risk (so auch im Deutschen gesagt): Für Kreditgeber (Banken) das Risiko, dass der Marktpreis (Zinssatz) für einen gewährten Kredit während der Vertragslaufzeit mit dem Kreditnehmer steigt. Die Bank erleidet dann einen Verlust; dieser liegt in der Differenz zwischen dem (höheren) marktüblichen Zinssatz für diesen Kredit heute und dem (niedri-geren) Zinssatz, den der Kreditnehmer vertragsgemäss zu zahlen hat. – Im umgekehrten Falle spricht man von einem Upside risk.


    Dreierblock (three group bloc): Im deutschen Bankgeschäft die Tatsache, dass Privat-banken, (noch bis 2005 mit Staatsgarantien ausgestattete) Sparkassen und Landesban-ken sowie die Genossenschaftsbanken tätig sind. Zwar gibt es einige (technische) Koope-rationen zwischen den drei Blöcken, aber weiter gehende Kooperationen oder gar Fusio-nen werden als kaum wahrscheinlich eingeschätzt.


    Dreiergruppe (Group of the Three, G–3): Die Währungsräume USD, EUR und JPY.


    Drittstaaten (third countries): In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts sämtliche Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind; siehe § 1, Abs. 5a sowie § 53c KWG.


    Durchschnittserfüllung (averaging provision): Bei der EZB Vorkehrung, die es den Ban-ken erlaubt, ihre Mindestreservepflicht auf Grundlage ihrer durchschnittlichen Reservegut-haben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu genügen. - Die durchschnittliche Min-destreserve-Erfüllung trägt zur Stabilisierung der Geldmarktzinsen bei, indem sie den Banken einen Anreiz gibt, die Auswirkungen von zeitweiligen Liquiditätsschwankungen abzufedern. Das Mindestreservesystem der EZB sieht daher eine Durchschnittserfüllung vor.


    Ecofin-Rat (Ecofin Council): Der Ministerrat der Europäischen Union in der Zusammen-setzung der Wirtschafts- und Finanzminister.


    ECU (European Curreny Unit): Der ECU (Europäische Währungseinheit) war als Wäh-rungskorb definiert, der sich aus feststehenden Beträgen von zwölf der fünfzehn Währun-gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzte. Sein Wert errechnete sich als gewogener Durchschnitt der Werte ihrer Korbwährungen. Am 1. Jänner 1999 wur-de der ECU im Verhältnis 1 zu 1 durch den EUR ersetzt.


    EDV-Sicherheit (security in information technology): Kreditinstitute sind aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen gegen Computerversagen, Computermissbrauch und Computerkriminalität zu einzurichten; vgl. für Deutschland § 25a KWG. – Siehe Auslagerung, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Datei-Verwaltung, zentralisierte, IT-Risiken, Risiko, operationelles, Technologierisiken.


    Effekten (securities): Wertpapiere, die in gleicher Gattung vertretbar (fungibel) sind, an Börsen massenweise gehandelt oder an mehr als zwanzig Kunden verkauft werden. Meis-tens wird in der Praxis nicht zwischen Wertpapieren (Oberbegriff: Urkunde, die ein Vermö-gensrecht verbrieft) und Effekten unterschieden. – ‚ Die bewegliche Habe, die Habselig-keiten (belongings) eines Wirtschaftssubjektes. – Siehe Depotgesetz, Vertretbarkeit, Wertpapiere, marktfähige.


    (Effekten-)Girosystem (book-entry system): Buchungssystem, welches die Übertragung von Rechten (z. B. an Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten) gestattet, ohne effektive Stücke zu bewegen. – Siehe Dematerialisierung, Zentralverwahrer.


    Effektivzins (actual interest rate): Bei Darlehn der Nominalzins unter Berücksichtigung von – Disagio, – ‚ Bearbeitungsgebühren, – ƒ Tilgungsmodalitäten (Tilgungshöhe, tilgungsfreie Zeiträume, Tilgungstermine, Tilgungs-Verrechnungstermine), – „ Zinszah-lungs- und (unterjährige) Zins-Verrechnungstermine sowie – … Zinstagezählung (in Deutschland pro Monat 30 Tage und das Jahr 360 Tage, in den USA und an anderen Plätzen genaue Auszählung).

  • Effektivverzinsung (actual interest yield): Wenn nicht anders gesagt, der auf den Kurs-wert bezogene Ertrag eines Wertpapiers.


    Effektuieren (effectuate): Einen (Finanz)Auftrag ausführen; ein (Finanz)Geschäft voll-ziehen.


    E-Geld (e-money): Siehe Geld, elektronisches.


    E-Geldgeschäft (e-money business): Durch die E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG wurden die Bankgeschäfte "Geldkartengeschäft" und "Netzgeldgeschäft" zu dem neuen Bankge-schäftstatbestand "E-Geldgeschäft" zusammengefasst. Entsprechend wurden "E-Geld-Institute" als eigene Gattung in das KWG aufgenommen. – Siehe Rücktausch-Verpflichtung. – Vgl. dazu den Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 175; Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 21.


    Eidgenössische Bankenkommission, EBK (Federal Banking Commission): Aufsichts-behörde in der Schweiz zur Überwachung der Vorschriften des Banken- und Anlagefonds-gesetzes.


    Eigenhandel (proper trade; business for one's own account): Handel für eigene Rech-nung, im Gegensatz zum Kommissions- oder Auftragshandel. – Siehe Finanz-kommissionsgeschäft.


    Eigenkapital (capital resources): Bei Kreditinstituten nach der Definition der Aufsichtsbe-hörden der Besitz von Vermögenswerten, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen-über den Gläubigern ausreichend sind; siehe für Deutschland § 10 KWG. Im einzelnen in der Regel die Summe von – Kernkapital (= bilanzielles Eigenkapital plus ökonomische Eigenmittel), – ‚ Ergänzungskapital und – ƒ Drittrangmittel. – Siehe Kapital. – Vgl. die Aufzählung und Erläuterung der einzelnen Posten im Monatsbericht der Deutschen Bun-desbank vom Januar 2002, S. 43. – Siehe Kapital.


    Eigenkapitalquote, aufsichtsrechtliche (prudential capital resources quota): Nach Basel I müssen 8 Prozent Eigenkapital und andere eigenkapitalähnliche Positionen im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva (die durch Zuordnung von Aktiva zu bestimmten Risiko-gruppen zu ermitteln sind) gehalten werden. Diese Eigenkapitalvereinbarung von 1988 trug zwar wesentlich zur Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei. Sie wurde jedoch (u. a. durch Finanzinnovationen) unterhöhlt. Vgl. auch zur Eigenkapitalaus-stattung §§ 10 bis 12 KWG. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 66.


    Ein-Euro-Note-Bewegung (one eurobill campaign; bill = US für note [Geldschein]): Vor allem in Italien und Griechenland werbende Initiative, in Euroland Banknoten im Wert von einem Euro in den Verkehr zu bringen. In beiden Ländern waren vor dem Beginn bzw. Beitritt (Griechenland 2001) zur Währungsunion Münzen so gut wie unbekannt. Von der EZB bisher abgelehnt. Denn die Kosten der Produktion eines Ein-Euro-Scheins sind ver-gleichsweise hoch, und die Scheine müssten wegen des häufigen Gebrauchs und der ra-schen Abnutzung oft ausgetauscht werden ("Teuro-Note").


    Einfuhr- und Zahlungsbewilligung, EZB (import and payment permit): In Deutschland während der Zeit der Devisen-Zwangswirtschaft die Erlaubnis der zuständigen Behörden, eine Ware importieren zu dürfen, verbunden mit der Zusage, dafür Devisen zur Verfügung zu stellen. – Siehe Devisenzuteilungsbestätigung.


    Einheitskurs (standard quotation): An deutschen Börsen börsentäglich einmal zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellter Preis für Effekten. Zum Einheitskurs werden Aktien mit einem weniger breiten Markt und die meisten Schuldverschreibungen notiert. – Siehe Fi-xing.


    Einkommenselastizität der Kredite (income elasticiy of credits): Kennzahl die angibt, um welchen Prozentsatz die Kredite des Bankensystems zunehmen, wenn das Bruttoinland-produkt um 1 Prozent steigt. – Erfahrungsgemäss ist die Einkommenselastizität der Kredi-te in den Industriestaaten in den letzten Jahrzehnten grösser als 1. Das Finanz-system oder zumindest ein Teil davon schwingt also stärker als die Konjunktur.


    Einlage-Fazilität (deposit facility): Ständige Fazilität der EZB, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag zu einem vorher festge-setzten Zinssatz anzulegen. - Die Einlage-Fazilität fixiert die Zinsuntergrenze am Tages-geldmarkt. Denn niemand wird bei einer anderen Stelle Geld zu einem Zinssatz anlegen, der unter dem von der Zentralbank gebotenen Satz liegt. – Siehe Zinskorridor.


    Einlagen (deposits): Allgemein die einer Bank gegen Zinsvergütung von der Kund-schaft anvertrauten Geldbeträge. – ‚ Im engeren Sinne die Annahme fremden Geldes auf Sicht- und Terminkonten der Bank. – Siehe Depositen.


    Einlagezertifikate (certificates of deposit): Form der Commercial Papers, bei der Banken kurzfristige Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit vorwiegend zwischen drei und zwölf Monaten auf den Markt bringen. Sie werden typischerweise bei institutionellen Anlegern plaziert.


    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (deposits redeemable at notice): Im statisti-schen System der EZB handelt es sich hier um Spareinlagen, die Einleger zur Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist verpflichten, ehe sie über die Einlagen verfügen kön-nen. - Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu drei Monaten sind in M 2 (und da-mit auch in M 3) enthalten. Hingegen zählen Einlagen mit einer drei Monate überschrei-tenden vereinbarten Kündigungsfrist zu den längerfristigen finanziellen Verbindlichkeiten des Sektors Monetäre Finanzinstitute. – Siehe auch den von der EZB herausgegebenen Leitfaden "Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3. Allgemeine Regelungen für die geldpoliti-schen Instrumente und Verfahren", S. 107.


    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit (deposits with agreed maturity): Im statistischen Sys-tem der EZB handelt es sich hier – um Termineinlagen mit vorgegebener Laufzeit, die nach den nationalen Gepflogenheiten vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht oder doch nur gegen Bezahlung einer Vertragsstrafe umgewandelt werden können. Ferner zählen dazu – ‚ einige nichtmarktfähige Schuldverschreibungen, wie beispielsweise nichtmarktfähige Einlagezertifikate für den Absatz an Bankkunden. - Einlagen mit einer vereinbarten Lauf-zeit bis zu zwei Jahren sind in M 2 (und damit auch in M 3) enthalten. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren zählen hingegen zu den (nichtmonetären) län-gerfristigen finanziellen Verbindlichkeiten des Sektors Monetäre Finanzinstitute. – Siehe auch den von der EZB herausgegebenen Leitfaden "Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3. Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren", S. 107.


    Einlagenkreditinstitut (deposit bank): In der deutschen Rechtssprache Kreditinstitute, welche die Einlagen (Depositen) der Wirtschaftssubjekte entgegennehmen und das Kre-ditgeschäft betreiben. Vgl. § 1, Abs. 3d KWG.


    Einlagensicherung (deposit guarantee; deposit insurance): Regelungen, die sicherstel-len, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Bank Depositen nicht in Verlust geraten. Ursprünglich wegen der Moral-Hazard-Gefahr mit Misstrauen begegnet, sind heute ent-sprechend ausgestaltete Sicherungssysteme in fast allen Ländern verbreitet. Oft verlangt auch die Zentralbank oder die Aufsichtsbehörde, dass die Banken zumindest Kleinanleger (small depositors) ihre Einlagen garantieren. In Deutschland im einzelnen gesetzlich seit 1998 geregelt in einem eigenen "Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG)" und aufsichtsrechtlich überwacht. – Siehe mehr bei IMF: Economic Issues 9: Protecting Bank Deposits.


    Einlagen, täglich fällige (overnight deposits): Bei der EZB – Sichteinlagen, die (in der Regel durch Scheck, Überweisung oder E-Mail-Auftrag) frei übertragbar sind und – ‚ nichtübertragbare Guthaben, die auf Antrag oder bis zum Geschäftsschluss des folgenden Tages behebbar sind.


    Einnahmequote, öffentliche (public revenues quota): Die Einnahmen des Staates in Be-zug zum Bruttoinlandprodukt. und nach bestimmten Regeln (der Volkswirtschaftlichen Ge-samtrechnung: hier vor allem Steuern, Zuflüsse aus Regalien und Konzessionen, Vermö-genserträge, Entgelte, Investitionseinnahmen, Sozialversicherungsabgaben) ermittelt. Je höher die Einnahmenquote, desto enger ist der von den Marktkräften geordnete Teil der Volkswirtschaft und desto stärker wird der Finanzsektor dadurch beeinträchtigt.


    Einschuss (margin): Kauft ein Anleger Wertpapiere auf Kredit, so muss er als Sicher-heitsleistung einen bestimmten eigenen Mindestkapitalbetrag einbringen, um die Einhal-tung der vertraglich eingegangenen Verpflichtung zu gewährleisten. – ‚ Käufer und Ver-käufer von Terminkontrakten sowie Optionsverkäufer müssen einen Einschuss hinterle-gen. Beim Kauf von Futures muss der Anleger nicht den gesamten Preis des zugrundelie-genden Basiswertes zahlen, sondern lediglich einen bestimmten Prozentsatz hiervon. Die-ser liegt in der Regel zwischen drei und zehn Prozent. Dies bedeutet, dass sich mit relativ geringen Summen ein beträchtliches Volumen bewegen lässt. Der Anleger bedient sich eines "Hebels". – Siehe Derivate, Hebelwirkung.


    Einzelfirma, bankliche (individual bank firm): Wer in Deutschland gewerbsmässig Bank-geschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, und dazu einer schriftli-chen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde benötigt, darf seinen Betrieb nicht in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betreiben. Dies schreibt § 2a KWG zwingend vor; vgl. auch § 35, Abs. 2 KWG.


    Electronic Banking (so auch im Deutschen): Dienstleistungen einer Bank, die von der Kundschaft ausserhalb des bauwerklichen Filialsystems (brick and mortar location) in An-spruch genommen werden. – Siehe Bank, gemischte, Internetbank, Mobile Banking, Multi-kanalbank, Online-Banking, Telephon-Banking. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 53 ff.


    Electronic Banking Group: Arbeitsgruppe des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht mit dem Zweck, Mängel im Electronic Banking aufzudecken und allfälligen aufsichtsrecht-liche Handlungsbedarf festzustellen. - Daneben bemüht sich auch die EZB diesen Zielen im besonderen und hat verschiedene entsprechende Dokumente herausgegeben; siehe diese bei <http://www.ecb.int/>.


    Emerging Markets (so auch im Deutschen): Bei Banken das Engagement in Ländern mit hohem Verlustrisiko infolge fehlender politischen Stabilität, unsicherer Finanzmärkte und Wirtschaftsentwicklung bzw. schwacher Wirtschaft. Von den Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren hinsichtlich der angemessenen Risikomanagementsysteme verstärkt in den Blickpunkt genommen. – Siehe Beaufsichtigung, indirekte, Offshore-Finanzplätze, Risiko-management, Staatsschulden, verweigerte.


    Emission (issue): Siehe Begebung.


    Emission, indexierte (index-linked issue): Aufnahme von Geldschulden, deren Rückzah-lung durch den Kurs einer anderen Währung, durch den Preis eines Edelmetalls (Gold, Platin) oder durch den Preis bzw. Wert von anderen Gütern bestimmt werden soll. – Siehe Doppelwährungsanleihe, Referenzwährung, Valutenklausel.


    Emissionsgeschäft (underwriting business): Die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien. In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG.


    Emissionskurs (issue rate): Der Preis für frisch ausgegebene Wertpapiere. Bei Aktien muss dies in Deutschland mindestens der Nennbetrag der Aktie (pari) sein. Bei Schuld-verschreibungen und Fondsanteilen liegt dieser Preis fast immer höher (der Kurs unter dem Nennbetrag), weil das Aufgeld hinzugerechnet wird. – Siehe Schadensersatzpflicht.


    Emissionskalender (issue calendar): Vorankündigung der Emissionsabsichten des Staa-tes, wobei in der Regel auch die anfallenden Tilgungen und Zinszahlungen angegeben werden. Der veröffentlichte Emissionskalender soll den Anlegern bessere Dispositions-möglichkeiten bieten. – Siehe Verkauf, freihändiger.


    Emissionsprospekt (issue prospectus): Wer in Deutschland an der Börse im Bereich Neuer Markt die Zulassung zum Handel beantragte, musste in der vom Verkaufsprospekt-Gesetz vorgeschriebenen Form und nach den dort vorgeschriebenen Einzelheiten seine Verhältnisse offenlegen. – Siehe Börsenzulassungsprospekt, Prospekt-Datenbank, Unter-nehmensbericht, Wertpapier-Verkaufsprospekt. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesauf-sichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 16 f.


    Emittent (issuer): Rechtliche Einheit, die aus der Begebung eines Wertpapiers oder eines anderen Finanzinstruments verpflichtet ist.


    Entfernung zur Zahlungsunfähigkeit (distance to default): Mass für die Wahrschein-lichkeit des Bankrotts einer Aktiengesellschaft, berechnet aus dem aktuellen Firmenwert (gemessen als Marktwert der umlaufenden Aktien) und seiner Volatilität in vergangenen Perioden. Vgl. mehr bei http://www.bis.org; dort entsprechende Suchwörter eingeben.


    Entflechtung (decartelisation, deconcentration): Allgemein die Wiederherstellung der Selbständigkeit von Unternehmen, die ihre Entscheidungsfreiheit durch Kartellbildung ver-loren haben. ‚ Im besonderen die nach dem Zweiten Weltkrieg von den Besatzungs-mächten 1947 verfügte Zerschlagung der deutschen Grossbanken in dreissig (wenig leis-tungsfähige) Regionalbanken. – Siehe Bankentflechtung, deutsche.

  • Entschuldungs-Initiative für arme Länder (Initiative for Liquidation of Heavily Indebted Poor Countries' [= HIPC] indebtness): Vom Internationalen Währungsfonds und der Welt-bank eingeleitetes Verfahren zur Senkung der Auslandsschulden besonders armer Staa-ten. – Vgl. Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 115.


    EONIA: Euro Over Night Indexed Average. Tagesgeldsatz für den EUR, der auf der Grundlage von Daten errechnet wird, die von einer repräsentativen Auswahl von Banken in der EU zur Verfügung gestellt werden. Der Zinssatz wird von der EZB täglich veröffent-licht. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juni 2001, S. 31 ff. über den Informationsgehalt dieses Zinssatzes.


    EONIA-Swap: Unter Swaps sind hier Tauschgeschäfte zwischen institutionellen Marktteil-nehmern zu verstehen. Der EONIA-Swap im besonderen ist ein Zinstausch auf der Grund-lage von Tagesgeld, bei dem feste gegen variable Zinsen getauscht werden. Die Laufzei-ten der Geschäfte geht bis zu zwei Jahren. – Siehe zur Entwicklung des Satzes den Jah-resbericht der EZB 2001, S. 73 f.


    Erfüllungsrisiko (settlement risk): Gefahr des Verlustes, der entsteht, wenn die Abwick-lung in einem Übertragungssystem (etwa TARGET) nicht wie erwartet stattfindet. Dieses Risiko kann sowohl ein Kreditrisiko als auch ein Liquiditätsrisiko sein. – Siehe Continuous Linked Settlement System.


    Ergänzungskapital (additional capital): Siehe Einlagekapital, Kapital.


    Ernte-Unterstützungskredit (crop-support loan): Von staatlichen Stellen gewährte oder verbürgte Darlehn an landwirtschaftliche Betriebe, um den Kauf von Saatgut und Be-triebsmitteln zur Erzielung einer möglichst grossen Ernte zu gewährleisten. In Deutschland besonders nach dem Zweiten Weltkrieg verbreitet.


    Eröffnungsbereich (opening range): Bei der Börse der Zeitraum kurz nach Eröffnung der Börsensitzung und die innert dieser Phase erzielten Kurse (opening quotations). Die jewei-lige Börsenordnung beschreibt diesen Bereich zeitlich genauer. Sogenannte Eröffnungs-aufträge müssen mit einem Kurs innert des Eröffnungsbereichs ausgeführt werden.


    Erhebung fachlicher Prognostiker (survey of professional forecasters, SPF): Von der EZB vierteljährlich durchgeführte Umfrage über die Inflationserwartungen im Euroraum. – Siehe http://www.ecb.int/stats/spf. – Vgl. Monatbericht der EZB vom Januar 2001, S. 25 sowie im Monatsbericht vom März 2002, S. 42 ff., vom Mai 2002, S. 28 ff. und vom August 2003, S. 26 ff. wegen weiterer Informationen.


    Erlaubnisverfahren (licence principle): Wer in Deutschland jederart Finanzdienstleist-ungen erbringen bzw. Bankgeschäfte betreiben will, bedarf hierzu einer Erlaubnis der Auf-sichtsbehörde, in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


    Ersatz-Sicherungsgeschäft (cross-hedge): Einen Terminhandel an der Warenbörse gibt es nicht für alle Produkte (etwa nicht für Germanium). Deshalb muss unter Umständen ein Terminkontrakt für eine ähnliche Ware mit einer ähnlichen Kursbewegung (etwa: Gold) für die Absicherung gewählt werden.


    Ersatzverkauf (short hedge): Begriff aus dem Optionshandel. Wenn ein Hedger im Kas-samarkt eine Long-Position einnimmt (er hält beispielsweise einen Getreidebestand oder er hat Getreide angebaut), dann sichert er sich mit einer Short-Position ab. Zwecks des-sen verkauft er einen Terminkontrakt. Ein Ersatzverkauf dient also der Verkaufsabsiche-rung. – Siehe Hedge-Geschäft, Hedger.


    Ersterwerber (first taker): Wirtschaftssubjekte, die ein erstmals ausgegebenes Wertpa-pier in ihr Potfolio übernehmen. Die Aufsichtsbehörden oder/und die Zentralbanken veröf-fentlichen in der Regel eine entsprechende Ersterwerber-Statistik (statistics on the frist placing of securities).


    Erstklasse-Werte (Prime Standard Values): Handelsbereich an der Deutschen Börse mit sehr hohen Anforderungen vor allem an die Berichtspflicht. Dieses Qualitäts-Segment steht auch ausländischen Emittenten offen. – Siehe Blue Chips, Normal-Werte. – Vgl. Ge-schäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 51.


    Erweiterter Rat des Europäischen System des Zentralbanken (Enlarged Council of the European System of Central Banks): Präsident und Vizepräsident der Europäischen Zent-ralbank und die Zentralbankpräsidenten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


    Erwerbsangebot (purchase bid): Öffentliches Angebot eines Bieters, das auf den Erwerb von Wertpapieren gerichtet ist, ohne dass eine Kontrollerlangung bezweckt ist. Denn der Bieter hat entweder nicht die Absicht, eine solche zu erreichen, oder er hat sie bereits in-ne. Solche Angebote unterliegen in Deutschland seit 2002 den Bestimmungen des Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Entsprechende Unterlagen finden sich auf deren Homepage (<http://www.bafin.de/>) – Siehe Aktientausch-Übernahme, Bieter, Pflichtan-gebot, Übernahmeangebot, Zielgesellschaft.


    ESZB-Geschäftstag (ESCB business day): Jeder Tag, an dem die EZB und mindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen der EZB ge-öffnet sind.


    Eurex (European Exchange): Im Jahr 1998 gegründete reine Computerbörse; sie ent-stand durch Fusion der Deutschen Terminbörse (DTB, 1990 gegründet) mit der schweize-rischen Soffex (Swiss Options and Financial Futures Exchange). Die hier abgeschlosse-nen Geschäfte sind Zukunftsgeschäfte. Freilich besteht bei den an der Eurex gehandelten Futures kein Wahlrecht: man kann hier nur kaufen oder verkaufen. Die Eurex gilt inzwi-schen als die weltweit grösste Börse für Zinsderivate. – Siehe Börse, Switcher. – Vgl. Jah-resbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 12 f.


    EURIBOR: Euro Interbank Offered Rate, der Zinssatz auf dem europäischen Interbanken-Geldmarkt. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Dezember 2002, S. 29 f.


    Euro (euro; ISO-Code: EUR): Bezeichnung der gemeinschaftlichen europäischen Wäh-rung. – Der Name wurde bei der Tagung des Europäischen Rates am 15./16. Dezem-ber 1995 in Madrid festgelegt. In älteren Verträgen wird gemäss dessen nunmehr Euro an die Stelle von ECU (European Currency Unit) gesetzt. - Die Währungsbezeichnung hat offiziell keine Pluralform; trotzdem setzt sich in der Umgangssprache und sogar hin und wieder in der Fachwelt schlampig "Euros" (ähnlich wie "Dollars") durch. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom November 2003, S. 79 ff. zu internationalen Rolle des EUR.


    Euro-Bonds (euro bonds): Auf dem internationalen Euro-Kapitalmarkt gehandelte Anlei-hen, die vor allem von Staaten, Unternehmen und Banken begeben werden. Zu unter-scheiden sind Anleihen mit festgeschriebenen Zinsen (straight bonds), die an den Euro-Finanzmärkten dem Volumen nach vorherrschen sowie Floater (floating rate issues), also Anleihen mit fliessenden Zinsen. Euro-Bonds werden in erster Linie in EUR oder USD be-geben. – Siehe Anleihe, variabel verzinsliche, Floater.


    Euro-Bankenverband (Euro Banking Association, EBA): Gremium aus den Vertretern verschiedener europäischer Banken, das sich der Erörterung von bezüglichen Fachfragen widmet, und insbesondere Probleme erforscht, die mit der Verwendung des EUR und der Abrechnung von Euro-Transaktionen zusammenhängen.


    Eurodollar-Termineinlagen (Eurodollar time deposits): Konten über USD, die ausserhalb der USA deponiert werden, entweder bei einer ausländischen Bank oder der Filiale einer US-Bank. Die Einlagen werden hier meistens etwas höher verzinst als in den USA, weil sie ein gewisses Risiko bergen. Denn bei Bankrott der kontoführenden Auslandsbank haf-tet in der Regel kein amerikanischer Einlagesicherungsfonds für diese Depositen.


    Eurogruppe (Eurogroup): Ein informeller Kreis der Minister aus dem Ecofin-Rat, in deren Länder der EUR eingeführt ist. Der Kreis tritt regelmässig (meist im Vorfeld von Ecofin-Tagungen) zusammen und erörtert Fragen der Einheitswährung.


    Euroisierung (euroisation): Die Übernahme des EUR als Währungseinheit durch ein Land, das nicht zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gehört. - Vorteile sind – die Übernahme einer stabilen Währung, – ‚ niedrigere Zinsen (denn je grösser ein Währungsraum, desto niedriger werden CETERIS PARIBUS die Zinsen sein), – ƒ kein Wechselkursrisiko und – „ keine Gefahr spekulativer Attacken auf die Währung. - Nachteil ist, dass – der entsprechende Staat keine Stimme im EZB-Rat hat und – ‚ auf Notenbankgewinne (Seignorage) verzichtet. – Vgl. Dollarisierung.


    Euro Interbank Offered Rate, EURIBOR (so auch im Deutschen): Durchschnittswert für verschiedene Geldmarktsätze im europäischen Interbankenhandel. - Für diesen melden täglich Banken aus der EU Angebotssätze (Briefsätze) für Ein- bis Zwölfmonatsgelder um 11:00 Uhr Brüsseler Zeit an einen Informationsanbieter (Dow Jones Telerate), welcher nach der Eurozinsmethode die Durchschnittswerte auf fünf Nachkommastellen ermittelt und veröffentlicht. – Vgl. die Übersicht im Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 21 f.


    Euroland (euroland): Gebiet derjenigen EU-Mitgliedstaaten, die den EUR gemäss dem Vertrag als einheitliche Währung eingeführt haben. Der nicht offizielle Ausdruck kommt aus dem Englischen, stösst aber vor allem in Frankreich als Germanismus (tournure de phrase particulière à la langue teutonique-prussienne) auf Widerstand. – Siehe Euro-Währungsgebiet, Euroraum, Eurosystem. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 1999, S. 33.


    Europa-AG, SE (Societas Europea, SE): Einheitliche supranationale Rechtsform für sol-che Unternehmen, die sich in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten niedergelassen ha-ben. Die wahrscheinlich nicht vor Mitte 2004 mögliche Firmierung wirft hinsichtlich der Banken eine Reihe bisher noch nicht geklärter aufsichtsrechtlicher Probleme auf. – Siehe Bankenaufsicht, europäische.


    Euroraum (euro area): Gebiet derjenigen EU-Mitgliedstaaten, die den EUR gemäss dem Vertrag als einheitliche Währung eingeführt haben. – Siehe Euro-Währungsgebiet, Euro-system. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 1999, S. 33.


    Euro-Referenzkurs (euro reference quotation): Von der EZB arbeitstäglich errechneter und veröffentlichter Marktpreis des EUR gegenüber den wichtigsten internationalen Wäh-rungen sowie für die Währungen der Länder, mit denen Beitrittsverhandlungen zur Euro-päischen Union aufgenommen wurden. – Siehe Euro-Wechselkurs.


    Euro-Leitkurs (euro central rate): Der offizielle Wechselkurs der am WKM II teilnehmen-den Währungen gegenüber dem EUR. Die Schwankungsbandbreiten des WKM II werden zu beiden Seiten des Leitkurses festgelegt. – Siehe Wechselkurs, Wechselkursmechanis-mus II.


    Euro-Notes (euro notes): Auf dem Eurogeldmarkt emittierte, kurz- bis mittelfristige Schuldverschreibungen. Diese können in jeder Währung ausgegeben werden (also nicht unbedingt in EUR). – Siehe Einlagezertifikate.


    Europäische Zentralbank, EZB (European Central Bank, ECB): Siehe EZB.


    Europäischer Pass (European passport): Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen (Ban-ken) erhalten den 1996 eingeführten Europäischen Pass aufgrund der Zulassung in ihrem Herkunftsland. Damit können sie Niederlassungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsmitglied gründen oder dort grenzüberschreitend ihre Dienstleistungen an-bieten, ohne ein gesondertes Zulassungsverfahren im Aufnahmeland durchlaufen zu müs-sen. Bis auf wenige Ausnahmen werden die Unternehmen vom Herkunftsland aus beauf-sichtigt, das heisst, sie müssen lediglich ein Anzeigeverfahren durchlaufen. – Vgl. Jahres-bericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapier-handel, S. 45; Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 20; Jahresbericht 2002 der Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 59 f., S. 85.


    Europäischer Wertpapier-Ausschuss (European Securities Committee, ESC): Im Jahr 2002 eingesetztes Gremium der EU unter Vorsitz der Europäischen Kommission, das sich mit wertpapieraufsichtsrechtlichen Fragen befasst. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 71.


    Europäischer Wirtschaftsraum, EWR: Siehe EWR-Länder.


    Europäischer Zahlungsrat (European Payment Council, EPC): Im Sommer 2002 von der europäischen Kreditwirtschaft eingerichtetes Gremium mit dem Ziel, die Errichtung eines einheitlichen europäischen Zahlungsraums zu fördern.


    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (European Anti-Fraud Office, OLAF): 1999 eingerichtete Behörde der EU mit Sitz in Brüssel, die allfällige Unregelmässigkeiten bei allen Organen der Gemeinschaft aufdecken soll. Sie hat weitreichende Vollmachten und darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2003 auch bei der EZB jederzeit Prüfungen durchführen. Damit ist es möglich, über die OLAF politischen Druck auf die EZB auszuüben.


    Europäisches System der Zentralbanken, ESZB (European System of Central Banks, ESCB): Europäische Zentralbank und die Nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es umfasst also neben den Mitgliedern des Eurosystems auch die Nationalen Zentralbanken jener Mitgliedstaaten, welche den EUR nicht eingeführt ha-ben. - Wenn von der (praktischen) Geldpolitik des ESZB gesprochen wird, bezieht man dies aber (in der Regel!) auf das Eurosystem. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 1999, S. 59.


    Europäisches Währungsinstitut – EWI (European Monetary Institute – EMI): Errichtet am 1. Jänner 1994 mit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion mit Sitz in Frankfurt am Main. Die beiden Hauptaufgaben des EMI waren: – engere Ver-zahnung der nationalen Zentralbanken, vor allem die Abstimmung ihrer Geldpolitik, sowie – ‚ Durchführung der Vorarbeiten für die Errichtung des Europäischen Systems der Zent-ralbanken. - Nach (erfolgreicher) Erledigung beider Hauptaufgaben wurde das EWI am 1. Juni 1998 aufgelöst. Die Mitarbeiter wurden grösstenteils in die EZB übergeleitet.

  • Europäisches Währungssystem, EWS (European Monetary System, EMS): Internatio-naler Währungsverbund, im März 1979 in Kraft getreten. Im Mittelpunkt des EWS stehen – die Festsetzung der Leitkurse und – ‚ die Bandbreite der Kursschwankungen der ein-zelnen Währungen. - Nach der am 1. Januar 1999 erfolgten Einführung des EUR regelt nun das EWS (oft "EWS-2" genannt) die Wechselkursgestaltung zwischen dem EUR und den Währungen derjenigen Länder, die zwar Mitglied der EU sind, nicht aber dem Euro-system angehören (im Frühjahr 2002 England, Dänemark und Schweden, wobei jedoch England und Schweden ihre Währung zum EUR frei schwanken lassen, also nur Däne-mark dem EWS-2 angehört). – Siehe Wechselkursmechanismus II.


    Europäische Zahlungsunion, EZU (European Payment Union, EPU): Im Jahr 1950 ge-gründete Institution mit Sitz in Paris, deren Hauptziel der möglichst rasche Übergang der beteiligten Währungen zur Konvertibilität war; was bereits 1958 gelang. Ein wichtiger Schritt dazu war das multilaterale Clearing. Die technische Abwicklung lag bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Die USA unterstützten die EZU durch die Bereit-stellung von 350 Mio USD. – Siehe Rechnungseinheit.


    Eurostat (Eurostat): Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in Brüs-sel. Diese Behörde ist zuständig für die Berechnung des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), an dem sich die Geldpolitik der EZB massgeblich ausrichtet. – Vgl. zu den Hauptproblemen der Statistik im Eurogebiet Monatsbericht der EZB vom April 2001, S. 42 ff.


    Euro STOXX (so auch im Deutschen): Index von Aktien aus Ländern des Euro-Währungsgebietes. Der von der Dow-Jones-Gruppe errechnete Index wird auch in Teil-Indizes (für Marktsektoren und für Branchen) berechnet. – Siehe im Internet die Adresse <http://www.stoxx.com/>.


    Eurosystem (Eurosystem): Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Nationalen Zent-ralbanken der Mitgliedstaaten, welche den EUR eingeführt haben. - Erst wenn alle Mit-gliedstaaten der Europäischen Union zum EUR übergegangen sind, wird der Begriff "Eu-rosystem" gleichbedeutend für Europäisches System der Zentralbanken (ESZB). Dennoch wird bereits jetzt von der Geldpolitik des ESZB gesprochen, und man meint damit (in der Regel!) die des Eurosystems. – Vgl. Jahresbericht der EZB vom Jahr 1998, S. 126 sowie Monatsbericht der EZB vom Mai 1999, S. 33.


    Euro-Währungsgebiet (euro area): Gebiet derjenigen EU-Mitgliedstaaten, die den EUR gemäss dem Vertrag als einheitliche Währung eingeführt haben. – Siehe Euroland, Euro-zone. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 1999, S. 33.


    Euro-Währungsraum (euro area): Siehe Euro-Währungsgebiet.


    Euro-Wechselkurs (euro exchange rate): Der effektive nominale Wechselkurs des EUR, wie er von der EZB berechnet wird, ist ein gewogenes geometrisches Mittel der Wechselkurse des EUR gegenüber den Währungen der (zurzeit) 38 wichtigsten Handels-partner des Euro-Währungsgebiets. – ‚ Der effektive reale Wechselkurs des EUR wird auf Grundlage von Verbraucherpreis-Indizes berechnet. – Siehe Euro-Referenzkurs. – Vgl. auch Monatsbericht der EZB vom April 2000, S. 41 (mit Formelanhang), Monatsbericht der EZB vom März 2001, S. 55 f. und Monatsbericht der EZB vom November 2003, S. 79 ff.


    Eurozinsmethode (act/360) (actual/360): Methode zur Zinsberechnung bei der die Zinsen taggenau berechnet werden, wobei für die Ermittlung des Zinsdivisors das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird. - Diese Zinsberechnungsmethode findet bei den geldpo-litischen Operationen der EZB generell Anwendung. – Siehe Effektivzins, Zinstage-zählung.


    Eurozone (eurozone): Siehe Euro-Währungsgebiet. Der nicht offizielle Ausdruck kommt aus dem Französischen, stösst aber nicht nur in Deutschland (Zone, ein griechisches Wort [zw/nh] = abschnürender Teil) auf Widerstreben. – Siehe Euroland, Euroraum, Euro-Währungsgebiet.


    EUV (ECT): Siehe Vertrag.


    Event-Driven Funds: Hedge-Fonds, die aus besonderen Ereignissen in Unternehmen und deren Umfeld Gewinn zu erzielen versuchen. Solche Ereignisse schliessen neben dem Bereich des operativen Geschäftes (wie etwa Erfindungen, Marktallianzen; Strikes, Substitutionskonkurrenz) auch Aktienrückkäufe oder Rekapitalisierungen im Konkursfall (distressed securities) ein.


    Eventrisiko (event risk): Risiko, das besteht, wenn sich der Kurs eines Finanzinstruments im Vergleich zur allgemeinen Marktentwicklung plötzlich und in einem Ausmass verändert, das die fortdauernd sich bildenden Kursänderungen deutlich übersteigt. Die Gründe hier-für liegen regelmässig im Einflussbereich des Emittenten des Finanzinstruments. Das Eventrisiko ist daher immer ein Ausnahmefall. – Siehe Volatilität.


    Evidenz-Zentrale (large credit reporting agency): Von der Bankenaufsicht geforderte (in Deutschland durch eine eigene Verordnung geregelt) oder auf freiwilliger Vereinbarung der Banken eingerichtete Stelle, an die grössere Kredite zu melden sind. Zweck der Evi-denzzentrale ist es, einer kreditgebenden Bank Informationen darüber zu liefern, welche Kredite der Schuldner bei anderen Instituten aufgenommen hat. – ‚ Auf internationaler Ebene erfüllt diese Aufgabe das von weltweit tätigen Banken 1983 gegründete Internatio-nale Finanzinstitut (Institute of International Finance) mit Sitz in Washington, D.C., das in erster Linie die Verschuldung einzelner Länder festhält. – Siehe Grosskredite, Arbeits-gruppe Evidenzzentralen, Millionenkredit. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundes-bank 2001, S. 178 f.; Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 22 ff.


    EWR-Länder (European Economic Area countries): EU-Mitgliedstaaten sowie derzeit (im Sommer 2002) Island, Liechtenstein und Norwegen.


    ExtraNet: Von der Deutschen Bundesbank im Dezember 2002 eingeführte Technologie im Verkehr zwischen ihr und den Kunden. Das Verfahren dient vor allem dem bequemeren statistischen Meldewesen.


    EZB (ECB): Im engeren Sinne Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main und ihre Organe. – ‚ Im weiteren Sinne die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentral-banken der Mitgliedstaaten der EU, welche den EUR eingeführt haben. Wenn von der (praktischen) Politik der EZB die Rede ist, meint man den weiteren Begriff. – Vgl. auch Monatsbericht der EZB vom Oktober 2000, S. 51 ff. wegen der Beziehung der EZB zu den Organen und Einrichtungen der EU.


    EZB-Rat (ECB council): Die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und die Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, welche den EUR eingeführt haben.


    EZB-Zeit (ECB time): Die Zeit des Ortes, an dem die Europäische Zentralbank (EZB) ih-ren Sitz hat, nämlich Frankfurt am Main (Francfort on Main).


    Factoring (factoring): Der geschäftsmässig betriebene Erwerb von Geldforderungen, in der Regel von Unternehmen, die Güter mit Zahlungsziel an gewerbliche Kunden verkauft haben. Entsprechende Unternehmen werden in Deutschland nach § 1, Abs. 3 als Finanz-unternehmen eingestuft; sie bedürfen einer Erlaubnis und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


    Fair Value Hedge (so auch im Deutschen): Vorschriften nach IAS über die Bewertung und Bilanzierung von Hedge-Geschäften. – Siehe Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2002, S. 48 f.


    Fälligkeit (maturity): Eintritt der Leistungspflicht (Zahlungspflicht), bestimmt nach einen festgesetzten Termin.


    Fälligkeitsgliederung (spacing of maturities): Tabellarische Aufstellung der Zahlungs-pflichten (einer Bank), nach Kalendertagen geordnet.


    Fälligkeitstag (maturity date): Bei der EZB das Datum, an dem eine geldpolitische Opera-tion ausläuft. – Im Falle einer Rückkaufsvereinbarung oder eines Swapgeschäfts ent-spricht der Fälligkeitstag dem Rückkaufstag.


    Fazilität (facility): Angebot der Zentralbank, über von ihr fest vorgegebene Wege Liqui-dität (= Zentralbankgeld) entweder abzurufen oder zu parken. – ‚ Auch der Weg selbst wird Fazilität genannt. – Siehe Einlage-Fazilität; Fazilität, ständige; Spitzenre-finanzierungs-Fazilität.


    Fazilität, ständige (standing facility): Bei der EZB Möglichkeit, auf eigene Initiative Gutha-ben – bis zum nächsten Tag gegen einen vorgegebenen Zinssatz anzulegen (Einlage-Fazilität) oder – ‚ sich Übernachtkredit bei der EZB zu beschaffen (Spitzenrefinanzie-rungs-Fazilität). - Die ständigen Fazilitäten setzen Signale bezüglich des allgemeinen Kur-ses der Geldpolitik und stecken die Untergrenze (Einlage-Fazilität) und die Obergrenze (Spitzenrefinanzierungs-Fazilität) für Tagesgeldsätze ab. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 45 ff.


    Federal Deposit Insurance Corporation, FDIC: In den USA Aufsichtsbehörde für dieje-nigen regionalen Banken, die nicht Mitglieder es Federal Reserve System sind. Die 1934 gegründete FDIC stellt die Einheitlichkeit der für die Banken verbindlichen Regeln in allen nordamerikanischen Bundesstaaten sicher. Die (halbstaatliche) FDIC ist gleichzeitig auch Einlagesicherungsfonds.


    Federal Reserve System (Fed): Das 1913 ins Leben gerufene Zentralbanksystem der USA, dem die zwölf Federal Reserve Banks (vergleichbar den deutschen Landeszentral-banken) angeschlossen sind. Die Fed ist gleichzeitig auch Aufsichtsbehörde für etwa ein Drittel der amerikanischen Geschäftsbanken. – In dem für die Politik der Fed entscheiden-den Rat haben die sieben Mitglieder des Direktoriums sowie die Fed-Filiale Neuyork ein dauerndes Stimmrecht. Die Gouverneure der elf übrigen Fed-Filialen haben vier Sitze, wobei die Teilnehmer in jedem Jahr wechseln. Jedoch dürfen alle Gouverneure aber an den Sitzungen des Rates teilnehmen und dort auch an den Aussprachen teilnehmen. Dies stellt eine Stimmenmehrheit der Zentrale sicher, andrerseits aber auch eine (wenn auch rotierende) Mitwirkung aller Filialen.


    Federal Reserve System's Customer Relations and Support Offfice (CRSO): In den USA bei der Federal Reserve Bank von Chicago angesiedelte Dienststelle mit der Aufga-be, Geschäftspraktiken der Banken zu erkunden, die Vorstellungen des Bankmanage-ments besonders in Hinblick auf Massnahmen der US-Zentralbank zu erforschen sowie die Meinungen der leitenden Bankbediensteten (vor allen des jeweiligen chief executive officer, CEO, chief financial officer, CFO und chief operations officer, COO) zu geldpoliti-schen Fragen in die Entscheidungsgremien der Fed einzubringen. Der Arbeit des CRSO wird grosses Gewicht auf die Entscheidungsträger der Geldpolitik beigemessen.


    Feinsteuerungs-Operationen (fine-tuning operations): Unregelmässige, von der EZB durchgeführte Offenmarktgeschäfte, die hauptsächlich darauf abzielen, unerwartete Liqui-ditätsschwankungen am Markt auszugleichen. Entsprechend werden im Zuge dessen li-quiditätsbereitstellende (befristete Transaktionen, Devisen-Swaps, endgültige Käufe) als auch liquiditätsabschöpfende Instrumente (befristete Transaktionen, Devisen-Swaps, Her-einnahme von Termineinlagen der Banken) eingesetzt.


    Festgeld (fixed-term deposits, deposits at fixed date): Beträge, geliehen oder entliehen auf einen festen (kurzen) Termin, in der Regel zwischen einem Tag und drei Monate.


    Festsatztender (fixed-rate tender): Siehe Mengentender.


    Feuerwehrfonds (guarantee fund; surplus fund): Sicher angelegte Geldbeträge zur allfälligen Bedienung von (Klein)Anlegern bei Zahlungsunfähigkeit einer Bank. Siehe Ein-lagensicherung. – ‚ In den USA muss auch an Warenbörsen ein bestimmter Promillesatz vom Wert eines Kontraktes bzw. ein Prozentsatz von den Einnahmen eines Börsenmak-lers in einen von den Aufsichtsbehörden überwachten Garantiefonds einbezahlt werden.


    Filialsystem (person-to-person service; high-touch service): Bei Banken die Abwicklung der Geschäfte vor Ort in einem Gebäude (brick and mortar location). Zur Kontoeröffnung, bei Kreditanträgen von Unternehmen, zur Vermögens- und Altersicherungsplanung, im Falle der Beleihung von Grundstücken und Wertgegenständen wohl auch in Zukunft un-entbehrlich. Allerdings gab es in Deutschland nach Vergleichsrechnungen mit anderen Ländern etwa 8 000 Niederlassungen zu viel – Siehe Bank, gemischte, Beziehungsge-schäfte, Electronic Banking, Internetbank, Online-Banking, Telephon-Banking.


    Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF): Im Jahre 1989 eingesetz-tes internationales Anti-Geldwäsche-Gremium mit dem Zweck, Erkenntnisse über High risk countries unter den Aufsichtsbehörden auszutauschen und die Öffentlichkeit über sol-che nicht-kooperierende Länder zu informieren. Sitz der FATF ist Paris. Hinweise der FATF an nationale Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren zu zahlreichen Son-derprüfungen bei Instituten geführt. – Siehe Beaufsichtigung, indirekte, Geldwäsche, High risk countries. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2002, S. 72; Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 105, Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht, S. 38.


    Financial Services Action Plan (FAP): Von der EU-Kommission im Mai 1999 vorge-schlagener Massnahmen-Katalog zum engen Zusammenwachsen der nationalen Finanz-märkte der Mitglieder. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Finanzmark-tes bis zum Jahr 2005. Zur Beschleunigung des entsprechenden Rechtssetzungs-Prozesses verabschiedete das EU-Parlament im 2002 einschlägige Bestimmungen.

  • Financial Services Authority, FSA: Allfinanzaufsichtsbehörde in England, 1998 gebildet, nachdem sich die Betätigungen, Produkte und Märkte von Banken, Versicherungen und Wertpapierhändlern zunehmend einander angenähert hatten und sog. Finanzkonglomera-te entstanden waren. Die FSA bildete das Vorbild für die deutsche Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht.


    Financial Futures (financial futures): Siehe Futures.


    Finanzanalyse (financial analysis): Bei Banken die Untersuchung der – politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen, einschliesslich der Verfassung der Finanzmärkte (= Globalanalyse) sowie – ‚ der Branche und des Unternehmens (= Einzelanalyse) zur Er-arbeitung einer entsprechenden Empfehlung an die Kundschaft allgemein oder für einzel-ne Anleger. Banken und auch Versicherungen unterhalten zu diesem Zweck oftmals eige-ne Abteilungen. – Siehe Analyse, technische, Analyst.


    Finanzaufsicht, europäische (central European financial supervision): Siehe Lamfalussy-Vorschlag.


    Finanzderivate (financial derivates): Bei der EZB Finanztitel, die an ein bestimmtes Fi-nanzinstrument, einen bestimmten Indikator oder an eine bestimmte Ware gekoppelt sind und deren Zweck es ist, finanzielle Risiken an Finanzmärkten zu handeln. – Siehe Deriva-te. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2002, S. 71.


    Finanzdienstleister (financial services firm): Inhaltlich und umfänglich sehr weiter Begriff der Umgangssprache, dem Ausdruck Bank gleichkommend. – Siehe Finanzdienst-leistungsinstitute, Finanzinstitut, monetäres, Internetbank, Kreditinstitut.


    Finanzdienstleistungsinstitute (financial services institutions): Nach der Definition der Aufsichtsbehörden zählen hier zu alle Unternehmen, die – ohne Kreditinstitute zu sein – Finanzdienstleistungen erbringen. Die Liste der Finanzdienstleistungen umfasst vor allem – die Anlagevermittlung (investment brokerage), – ‚ die Abschlussvermittlung (contract brokerage), – ƒ die Finanzportfolioverwaltung (portfolio management) – „ den Eigenhan-del für andere (own-account trading on behalf of others), – … die Drittstaaten-Einlagenvermittlung, – † das Finanztransfergeschäft sowie auch das – ‡ Geldkartenge-schäft und das Netzgeldgeschäft. - Diese Firmen unterliegen in Deutschland der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Er-laubnis gemäss § 32 KWG. - Eine genau Aufzählung der jeweils den Finanzdienstleis-tungsinstituten zugeordneten Geschäften findet sind in den Regelwerken der Aufsichtsbe-hörden. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 12 f.


    Finanzembargo (financial embargo): Das (von einer Regierung oder einer internationalen Behörde verfügte) Verbot, mit Staatsangehörigen eines bestimmten Landes monetäre Transaktionen abzuwickeln.


    Finanzholding (financial holding): In der deutschen Rechtssprache Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Finanzdienstleistungs-institute sind, und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut (nämlich ein Kreditinstitut, das Depositen oder andere rückzahlbare Beträge des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt) oder eine Wertpapierhandelsfirma zum Tochterunternehmen ha-ben. - Allgemein ist eine Holding eine Gesellschaft, die Beteiligungen verschiedener Fir-men an anderen Unternehmen gegen Hingabe ihrer Aktien in sich aufnimmt (bei sich zu-sammenhält = holds), sie erweitert oder mit neuem Kapital ausstattet. – Siehe Finanz-konglomerat. – Vgl. auch die Definition in § 1, Abs. 3a KWG.


    Finanzierungskosten (carrying charges): Allgemein die Aufwendungen einer Wirt-schaftseinheit zur Beschaffung von Fremdkapital; gemessen in erster Linie im Zinssatz. – ‚ An Warenbörsen die Aufwendungen, die bei der Haltung eines Produktes anfallen, vor allem Lagerkosten und Versicherungsgebühren. Die Höhe der Finanzierungskosten spie-gelt sich daher auch im Kursunterschied zwischen verschiedenen Futures-Vertragsmonaten wider. – Siehe Warenbescheinung.


    Finanzierungsprämie, externe (external financing premium): Bei asymmetrischer Infor-mation muss der Kreditgeber dem Schuldner die Risiken aus der nicht genau einschätzba-ren Bonität in den Zinssatz einrechnen. Denn – der Kreditgeber muss sich vor Übervor-teilung seitens des Schuldners absichern; – ‚ es fallen Kosten für die Überwachung, Be-wertung und Beitreibung im Falle der Störung der Kreditbeziehung an, – ƒ der Kredit-nehmer könnte sich aufgrund der Probleme der Negativauslese weniger rentablen Enga-gements zuwenden. - Kann der Kreditnehmer Aktiva verpfänden, dann wird sich die Fi-nanzierungsprämie Null nähern.– Siehe Hausbank, Information, asymmetrische, Moral Hazard, Negativauslese. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 44.


    Finanzierungsrechnung (financing statistics): Bei der Abschätzung möglicher Wirkun-gen der Geldpolitik wichtige Aufschlüsselung der Guthaben und Verbindlichkeiten der Ein-zelwirtschaften (Haushalte, Unternehmen, Staat) in einem Währungsgebiet. Für das Euro-gebiet ausführlich mit wichtigen Begriffserklärungen erklärt im Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 71 ff. sowie die Werte laufend im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichtes der EZB.


    Finanzierungsschätze des Bundes (Federal Treasury financing papers): In Deutschland Daueremissionen des Bundes, die – mit Laufzeiten von etwa 12 bis 24 Monaten das kurze Ende des Laufzeitspektrums (short end of maturity range) abdecken; der Erwerb ist jedermann - ausgenommen Banken - möglich. Sie werden – ‚ als Diskontpapiere emit-tiert; bei ihrer Ausgabe wird also der Nennwert mit dem jeweiligen Verkaufszinssatz abge-zinst. Der Unterschied zwischen dem abgezinsten Ausgabebetrag und dem zurückbezahl-ten Nennwert stellt somit den Zinsertrag dar. Die Rendite der Anlage ist aufgrund des verminderten Kapitaleinsatzes in Bezug auf den Nennwert stets höher als der Verkaufs-zinssatz. - Finanzierungsschätze sind aufgrund ihrer kurzen Laufzeit nicht in den Börsen-handel eingeführt. Sie können auch nicht vorzeitig zurückgegeben werden.


    Finanzinstitut, monetäres MFI (Monetary Financial Institution, MFI): Ein Kreditinstitut oder eine andere Einrichtung, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen von anderen Wirtschaftssubjekten entgegenzunehmen, Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren. - Ob ein Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein Kreditin-stitut handelt, zu den MFIs zählt, hängt von dem Grad der Substitution zwischen den je-weils emittierten Finanzinstrumenten und Bankeinlagen ab. Die Enge der Substitutionsbe-ziehung bestimmt sich dabei nach der Liquidität dieser Instrumente, die besonders auf der Basis der Kriterien – Übertragbarkeit, – ‚ Konvertibilität, – ƒ Sicherheit und – „ Markt-fähigkeit gemessen werden. - Zum MFI-Sektor gehören in der Statistik der EZB auch die nationalen Zentralbanken und die EZB. - Die MFIs, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, werden als der "Geldschöpfungssektor" des Euro-Währungsraumes definiert. – Sie-he Aggregate, monetäre, Bank, Geldschöpfungssektor, Institut, Kreditinstitut. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom Februar 1999, S. 31, vom April 1999, S. 47 sowie vom Septem-ber 2003, S. 9 ff. – Ein vollzähliges Verzeichnis der MFIs ist auf der Webseite der EZB <http://www.ecb.int>abrufbar.


    Finanzinstrument (financial instrument): Bei der EZB jederart vertragliche Abmachung, die sich auf Zahlungen bezieht, an denen Monetäre Finanzinstitute beteiligt sind.


    Finanzinstrumente, marktfähige (marketable financial instruments): In der Abgrenzung der EZB Repo-Geschäfte, Geldmarktfondsanteile und Geldmarktpapiere sowie Schuldver-schreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren. Sie werden im Statisti-schen Teil des jeweiligen Monatsberichts der EZB als Bestands- und Veränderungs-grössen ausgewiesen.


    Finanzintermediäre (fincancial intermediaries): Sammelbegriff für Versicherungsgesell-schaften, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds) und Sonstige. – Siehe zu diesen die laufende Erfassung in der "Statistik des Euro-Währungsgebiets" im jeweiligen Monatsbericht der EZB.


    Finanzkommissionsgeschäft (financial commission business): Die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Na-men für fremde Rechnung. Entsprechende Unternehmen unterliegen in Deutschland der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG.


    Finanzkonglomerat (financial conglomerate): Unternehmen, das (allein oder im Konzern-verbund) Finanzdienstleistungen gesamthaft anbietet, also neben Bankdienst-leistungen und Börsengeschäften vor allem auch Versicherungen. Die weltweite Tendenz zu Kong-lomeraten ab etwa 1990 führte zu einer Zusammenlegung der bis dahin für einzelne Spar-ten (Versicherungen, Banken, Börsen) errichteten Aufsichtsbehörden. Durch aufsichts-rechtliche Vorschriften wurden Finanzkonglomerate in vielen Staaten und in Deutschland besonders einer genauen Kontrolle unterworfen. – Siehe Complex Group, Financial Servi-ces Authority, Finanzholding, Mixed Technical Group. – Vgl. Jahresbericht der EZB 2001, S. 155, Monatsbericht der EZB vom August 2002, S. 59 f., Jahresbericht 2002 der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 44.


    Finanzmarkt (financial market): Allgemein das gesamte inländische und ausländische Angebot und die Nachfrage nach auf Geld bezogenen Leistungen von Banken, Börsen, Versicherungen und anderen (einschliesslich auch des Schattenbankbereichs) in jedwe-der Form (etwa auch im Internet, im Anzeigenteil von Zeitungen). – ‚ Dienstleistungen von Banken und Finanzkonglomeraten, die der Überwachung durch die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde unterliegen (aufsichtsrechtliche Umschreibung). – ƒ Alle Geschäfte der Monetären Finanzinstitute (so meistens in der EZB-Statistik).


    Finanzmarktinstrument (financial market instrument): Sammelbegriff für jegliche Form standardisierter und handelbarer Finanzprodukte wie Wertpapiere, Devisen, Edelmetalle, Optionen, Futures usw.


    Finanzmarktorganisation, Europäische (European Financial Markets' Association, ACI): Vereinigung von Banken aus dem Euroraum mit dem besonderen Ziel, die Zusammenfüh-rung der nationalen Märkte für kurzfristige Wertpapiere (etwa 30 bis 270 Tage) gesamthaft und für Commercial Papers im besonderen zu fördern.


    Finanzplanungsrat (Financial Planning Council): In Deutschland ein Gremium mit dem Ziel, alle öffentlichen Haushalte nach dem Massstab der EU-Verträge (Konvergenzkrite-rien gemäss Titel VII des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft [Vertrag von Ams-terdam]) zu gestalten. Dem Rat gehören unter Vorsitz des Bundesfinanzministers die für Finanzen zuständigen Minister bzw. Senatoren der 16 Bundesländer sowie Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände an. Das Gremium tritt regelmässig zweimal im Jahr zusammen. – Siehe Defizitquote.


    Finanzportfolioverwaltung (portfolio management): Die Regie einzelner in Wertpapie-ren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit einem Entscheidungsspielraum. In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

  • Finanzprodukte (financial products): Oberbegriff für alle handelbaren Verträge, die eine Zahlungsverpflichtung enthalten. – In der Sprache der Finanzwelt sind immer Finanzpro-dukte gemeint, wenn bloss von "Produkten" die Rede ist.


    Finanzprodukte, hybride (hybrid financial products): Seltenere Bezeichnung für Derivate. – Vgl. die Übersicht im Monatsbericht der EZB vom Mai 2000, S. 42.


    Finanzprodukte, strukturierte (structured financial products): Kombinationen von zwei oder mehreren Finanzinstrumenten; mindestens eines davon muss ein Derivat sein. Sie werden entweder börslich oder ausserbörslich gehandelt. Jedes strukturierte Produkt ent-hält sein ganz besonderes Risikoprofil, das die Risiken aus den einzelnen Anlageproduk-ten mindert, verstärkt oder auszugleichen versucht. - Zu der letzteren Gruppe zählen strukturierte Produkte mit Kapitalschutz. Sie bestehen aus – einer festverzinslichen An-lage und – ‚ einer Option. Ihre Kombination erlaubt es, an der Entwicklung eines oder mehrerer Basiswerte teilzunehmen (durch den Optionsteil: den Partizipationsteil), dabei jedoch das Verlustrisiko zu begrenzen (durch die Anleihe: den Kapitalschutzteil).


    Finanzsektor-Bewertungsprogramm (Financial Sector Assessment Programme, FASP): Vom Internationalen Währungsfonds (IMF) zusammen mit der Weltbank im Jahr 1999 he-rausgegebene ausführliche Wegleitung zur Früherkennung von Risiken und Schwächen im Finanzsektor eines Landes. Im Frühjahr 2002 hatte von den 183 Mitgliedsstaaten des IMF mehr als ein Drittel von diesem Programm (in Zusammenarbeit mit dem IMF) Gebrauch gemacht.


    Finanzsystem (financial system): Im engeren Sinne: die Zentralbank und die Banken eines Währungsgebietes zusammengenommen. ‚ Im weiteren Sinne werden auch die Versicherungen und bestimmte andere Kapitalsammelstellen einbezogen.


    (Finanz-)Termingeschäft (future transaction): Siehe Futures.


    Finanz-Transfergeschäft (financial transfer business): Die gewerbsmässige Besorgung von Zahlungsaufträgen. In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kon-trolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG.


    Finanzunternehmen (financial firms): In der deutschen Rechtssprache Firmen, die keine Institute sind, jedoch bestimmte im Gesetz aufgezählte Geschäfte auf dem Finanzmarkt betreiben, vor allem Beteiligungserwerb, Factoring, Leasing, Kreditkartenausgabe, Ver-tragsvermittlung und Finanzberatung. – Vgl. die genaue Aufzählung in § 1, Abs. 3 KWG.


    Fisher-Parität (Fisher parity): Die Annahme, dass bei einem erwarteten Anstieg des Preisniveaus auch der Nominalzinssatz um 1% steigen werde. Diese Eins-zu-eins-Beziehung wurde langfristig statistisch weitgehend bestätigt. – Siehe Realzinssatz. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2001, S. 35.


    Fiskalquote (public revenues quota). Siehe Einnahmequote.


    Fixing (so auch im Deutschen): Regelmässig zu gleicher Tageszeit vorgenommene Fest-stellung bestimmter – Warenpreise (wie Gold, Silber, Platin) oder – ‚ Devisen-kurse, wie vor allem EUR/USD durch die EZB. Der festegestellte Preis ist das Ergebnis der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von Angebot und Nachfrage auf dem betref-fenden Markt. – Siehe Einheitskurs.


    Floater (floating rate notes): Anleihen, deren laufende Verzinsung variabel ist. Nach jeder Zinsperiode, zum Beispiel nach Ablauf von 3, 6 oder 12 Monaten, zahlt der Emittent die Zinsen; gleichzeitig gibt er den Zinssatz für die neue Periode bekannt. - In Europa richtet sich dieser Zinssatz in der Regel an bestimmten Sätzen aus, früher vor allem am LIBOR (London Interbank Offered Rate) oder am FIBOR (Frankfurt Interbank Offered Rate), in Asien oft am HIBOR (Hongkong-Dollar Interbank Offered Rate). Seit dem Start der Euro-päischen Währungsunion am 1. Jänner 1999 ist der EURIBOR (European Interbank Offe-red Rate) der wichtigste Referenzzinssatz, der auch in den Fällen, in denen noch auf den FIBOR Bezug genommen wird, diesen ersetzt hat. – Siehe Anleihe, variabel verzinsliche, Euro-Bonds, Floor.


    Floor (so auch im Deutschen): Garantierte Mindestverzinsung, wie sie insbesondere bei Floatern vereinbart wird. Selbst wenn die Zinsen unter diese Grenze sinken, so erhält der Anleger diesen Mindestzinssatz gewährt. - Diese Absicherung nach unten hat ihren Preis. Liegen die Marktzinsen nämlich über dem Mindestsatz, dann erhält der Anleger einen et-was geringeren Zins zugestanden. Das Gegenteil - also die Zinsobergrenze - bezeichnet man als Cap.


    Fluchtgeld (refuge money): Beträge, die Anleger in bestimmten Ländern deponieren, auf deren politische Stabilität und Rechtsordnung sie vertrauen, und in denen vor allem das Bankgeheimnis fest verankert ist.


    Fonds (fund): Das von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegte und verwaltete Sonder-vermögen (Kapitalstock), über das Anteilscheine ausgegeben werden; vgl. § 6 KAGG. - Man liest in jünsgter Zeit häufig "Fond", was eine falsche Schreibweise ist; "Fond" ist das Innere eine Wagens.


    Fondsrating (so auch im Deutschen gesagt): Die fachgerechte Bewertung der von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegten Fonds. Leistungskriterien sind vor allem die Per-formance und Risiko des Fonds. – Siehe Analyst, Rating, Sharpe-Relation.


    Fondstilgung (repayment by share fund): Darlehn (vor allem Hypotheken privater Kredit-nehmer) werden nicht auf dem üblichen Weg über eine laufende Tilgungsrate abbezahlt. Statt dessen erwirbt man Monat für Monat (Aktien)Fondsanteile. Aus dem erzielten Ver-mögenszuwachs des Fonds wird dann das Darlehn bei Fälligkeit getilgt. - Wenn jedoch der Wertzuwachs des Fonds nicht regelmässig über dem Effektivzins des Darlehns liegt, dann erleidet der Kreditnehmer einen Verlust. Falls sich dazu noch zum Termin der Dar-lehnstilgung die Börse in einer Abschwungsphase befindet, dann gerät der Schuldner in Bedrängnis. Es entstehen bei der vielfach empfohlenen Fondstilgung also Risiken, die klassische Abzahlungsformen nicht haben.


    Force on Country Risk Analysis (so auch im Deutschen): Im Jahr 1999 eingerichtete Gruppe aus Mitgliedern der Aufsichtsbehörden mit dem Ziel des Austauschs von Informa-tionen über die in den einzelnen Ländern des Eurogebiets übliche Praxis der Länderrisiko-vorsorge bei Auslandskrediten. Das Mandat der Task Force umgreift aber bis anhin nicht auch die Harmonisierung der zum Teil recht unterschiedlichen nationalen Bestimmungen in Bezug auf die Länderrisikovorsorge.


    Formeln, finanzmathematische (hedge formulas): Mathematische Gleichungen, die Risi-ken auf Finanzmärkten, vor allem im Optionsgeschäft zu berechnen suchen. Da es immer ein Restrisiko aufgrund externer Schocks geben wird, bleibt ein Rest von Unsicherheit, wodurch im Ernstfall alle Berechnungen in sich zusammenrechen. - Dies zeigte sich 1998 sehr deutlich beim Zusammenbruch des Long-Term Capital Managements (LTCM), eines Hedge-Fonds, der von führenden Finanzmathematikern beraten wurde und in diesem Fall durch das russische Schuldenmoratorium mit seinem Dominostein-Effekt aus den Fugen geriet. Auch nach dem Attentat auf das World Trade Center in Neuyork am 11. September 2002 gerieten die meisten bezüglichen Berechnungen über den Haufen.


    Forum Europäischer Wertpapierbehörden (Forum of European Securities Commissi-ons, FESCO): 1997 gegründetes Gremium mit dem Ziel, den Anlegerschutz zu verbes-sern, die Transparenz auf den Märkten zu erhöhen und die faire Behandlung der Anleger sicherzustellen. Weiterhin sollen gemeinsame Aufsichtsstandards für die Finanzmärkte entwickelt werden. Ab Juni 2001 gingen die Aufgeben des Forums auf den Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden über. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundes-aufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 45.


    Forum für Finanzmarktaufsicht (Forum for Financial Market Supervision): Im Dezember 2000 in Deutschland gegründetes Gremium, bestehend aus den damaligen Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesaufsichtsämter für das Versicherungswesen, für den Wertpapierhandel und für das Kreditwesen sowie das für Bankenaufsicht zuständige Di-rektoriumsmitglied der Deutschen Bundesbank und dessen Vertreter. Aufgabe des Fo-rums war es, die Aufsicht über Finanzinstitute zu koordinieren und Richtlinien für die Auf-sicht in sektorübergreifenden Angelegenheiten weiterzuentwickeln. – Siehe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Allfinanzaufsicht.


    Forum für Finanzmarktstabilität (Financial Stability Forum, FSF): Gremium von Fachleu-ten aus den Finanzministerien, Zentralbanken und Finanzaufsichtsbehörden der sieben grossen Nationen, ergänzt um Experten aus den internationalen Organisationen. Ziel ist der Informationsaustausch über Risiken und gefahrdrohende Entwicklungen im internatio-nalen Finanzgeschäft. Das Forum tagt in der Regel zweimal im Jahr; es unterhält ein Sek-retariat bei der Bank für Internationalen Finanzausgleich in Basel. – Vgl. Jahresbericht 1999 der EZB, S. 102 ff., Monatbericht der EZB vom Januar 2001, S. 82, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2001, S. 15 ff., Jahresbericht 2002 der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 38 f. zu weiteren Informationen.


    Forum of European Securities Commissions (so auch im Deutschen): Gremium der europäischen Wertpapier-Aufsichtsbehörden mit dem Ziel des Informationsaustauschs.


    Forwards (forward transactions): Bezeichnung für nicht an der Börse gehandelte Finanz-termingeschäfte. Ihre Einzelheiten sind entweder standardisiert oder zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. – Siehe Futures.


    Franc fort, Monsieur (Mister Franc fort): Im Jargon der Finanzjournalisten der zweite Präsident der EZB, der Franzose Jean-Claude Trichet (geboren am 20. Dezember 1942 in Lyon), der sein Amt (als Nachfolger von Willem F. Duisenberg) am 1. November 2003 an-trat. Der Scherzname geht auf die Erfolge von Trichet zurück, der als Präsident der fran-zösischen Nationalbank (Banque de France) die seinerzeitige Landswährung (Franc) sta-bilisiert, und den Franc zu einer "harten" Währung gemacht hat.


    Free Float (so auch im Deutschen gesagt): Der Aktienanteil einer Aktiengesellschaft, der nicht in festem Besitz ist. Nach Definition der Deutsche Börse AG gehören Aktienpakete unter fünf Prozent zum Free Float. Davon ausgenommen sind Aktienpakete von Vermö-gensverwaltern, Kapitalanlagegesellschaften sowie Treuhand- und Pensionsgesellschaf-ten. – Siehe Dax.


    Freibetrag, pauschaler (lump-sum allowance): Fester Betrag, den ein Kreditinstitut bei der Berechnung seines Mindestreserve-Solls nach den Bestimmungen der EZB in Abzug bringen kann.


    Freimakler (broker): Siehe Börsenmakler, Skontroführer.


    Freiverkehr (regulated unofficial market)): In Deutschland der börsliche Handel mit Wert-papieren, die nicht in allem den Mindestanforderungen der Europäischen Wertpapier-dienstleistungs-Richtlinie genügen; vgl. § 57 BörsG. Die Geschäfte werden von Skontro-führern getätigt und unterliegen der Aufsicht der Börsengeschäftsführung. Freiverkehrspa-piere sind jedoch nicht einer Publizitätspflicht (Ad-hoc-Mitteilung) gemäss § 15, Abs. 1 WpHG unterworfen. Auch bedarf es zur Handelszulassung keines Verkaufsprospektes. – Siehe Börsensegmente, Segmentbindung, Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Europäi-sche, Wertpapier-Verkaufsprospekt.


    Frontloading (so auch im Deutschen): Die vorzeitige Abgabe von Eurogeld an Kreditinsti-tute sowie die Weitergabe durch die Kreditinstitute an bestimmte Zielgruppen wie Geld-transportunternehmen oder Automatenbetreiber (dann Sub-Frontloading genannt) vor der Einführung des Euro-Bargeldes am 1. Jänner 2002.


    Frontrunning (so auch im Deutschen gesagt): Die Anpreisung wertloser Papiere (als "Geheimtip"), in den letzten Jahren vor allem im Internet, und dort vor allem auf Sites, auf Portalen und sogar in Foren. – Siehe Kursmanipulation, Scalping, Scheintransaktionen. – Vgl. einzelne Fälle im Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapier-handel, S. 27 f.


    Frühwarnsysteme (early warning models): Der Versuch, Verlustrisiken in einem fremden Währungsraum im voraus zu erkennen und entsprechende Portfolio-Umschichtungen vor-zunehmen, ehe es zu einer Panik kommt. In der Vergangenheit hat sich in erster Linie das Verhältnis zwischen Devisenreserven und kurzfristiger Auslandverschuldung als verlässli-cher Indikator erwiesen. – Siehe Force on Country Risk Analysis, Forum für Finanzmarkt-stabilität.


    Full Fair Value-Standard (so auch im Deutschen): Verfahren zur Bewertung aller Finanz-instrumente zum Marktwert (full fair value). Danach werden grundsätzlich nur solche Fi-nanzinstrumente, die nicht bis zur Endfälligkeit gehalten werden, zu Marktwerten bilan-ziert. Kredite der Banken werden zu Marktpreisen bewertet. Von der Accounting Task Force ist dieser Standard bisher noch nicht empfohlen.


    Fundamentalanalyse (fundamental analysis): Berücksichtigung möglichst vieler Ein-flüsse, die den Marktpreis eines Gutes jetzt oder später wesentlich bestimmen, wie vor allem Kriegsgefahr, Wetter, Entdeckungen und politische Stabilitätslage. – ‚ Methode zur Ermittlung des "wahren" Wertes einer Aktie bzw. eines Fonds-Anteils mittels bestimmter Merkmale, wie vor allem der Bilanz, Erfolgsrechnung, Beurteilung des Managements, Branchenlage usw. Liegt der aktuelle Kurs tiefer als der so geschätzte innere Wert, dann gilt die Aktie als unterbewertet. – Siehe Analyst.


    Fund of Funds (im Deutschen oft auch Dachfonds): Hedge-Fonds, die bei ihnen eingeleg-te Mittel in ein Portfolio von verschiedenen Hedge-Fonds investieren. - Über solche Fonds können auch kleinere Anleger Mittel in grosse Fonds investieren oder ihr Hedge-Fonds-Engagement risikomindernd streuen. In Deutschland sind solche Fonds unter dem Namen "Investmentfondsanteil-Sondervermögen" im Gesetz über Kapitalanlagesellschaften (KAGG) geregelt. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht.

  • Futures (future transaction): Unbedingtes Termingeschäft, nämlich Finanz-Terminverträge, die für beide Vertragspartner die Verpflichtung enthalten, ein – Finanz-produkt (Basiswert) – ‚ in einer bestimmten Menge – ƒ zu einem vereinbarten Preis – „ an einen festgesetzten späteren Tag zu kaufen oder zu verkaufen. – Der Käufer des Ver-trags muss das zugrunde liegende Finanzprodukt am Erfüllungstag kaufen (Long-Position), während der Verkäufer (Schreiber) das Finanzprodukt am Erfüllungstag liefern muss (Short-Position). - Als mögliche Basiswerte kommen in Betracht – Vermögenswer-te (Aktien, Obligationen, Rohstoffe, Edelmetalle) oder – ‚ Referenzsätze (Währungen, Zinsen, Indizes). Die Vertragsbedingungen sind in der Regel standardisiert, damit die Terminkontrakte an der Börse gehandelt werden können. – Siehe Option, Schadenser-satzpflicht. – Vgl. die Definitionen und Einteilungen im Monatsbericht der EZB vom Mai 2000, S. 42; Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 75 f. (hinsichtlich der Informationspflichten der Anbieter),


    Futures Fonds (commodity pool): Bei Warenterminbörsen ein Fonds, in den mehrere (in der Regel gleichgerichtete: etwa Getreidemühlen) Anleger Beträge einbringen, um Futures zu handeln. – Siehe Absicherung, Terminkontrakt.


    G2B: Abkürzung für government-to-business; besonders im E-Geld-Verkehr gebraucht.


    G2C: Abkürzung für government-to-consumers (Transferleistungen); besonders im E-Geld-Verkehr gebraucht.


    Garantiegeschäft (guarantee business) : Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für Dritte. Entsprechende Aktivitäten sind in Deutschland erlaubnispflichtig und unterliegen der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. – Siehe Patronats-erklärung.


    Gearing (so auch im Deutschen gesagt): Das Verhältnis von Netto-Kreditverschuldung (= die langfristigen Finanzschulden abzüglich der flüssigen Mittel und der Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum Eigenkapital eines Unternehmens.


    Gebietsansässige (residents): Wirtschaftssubjekte, die ihren dauernden Wohnsitz in ei-nem Staat bzw. in einem Währungsraum haben. Die Zentralbanken unterschieden bei der Mindestreservepflicht Einlagen von Gebietesansässigen und Gebietsfremden.


    Gebietsfremde (non-residents): Wirtschaftssubjekte, die ihren dauernden Wohnsitz nicht in einem Staat bzw. einem Währungsraum haben; früher auch Devisenausländer genannt. – Siehe Negativzins.


    Gegenspekulations-Theorie (contrarian theory): Annahme, dass ein bestimmter Markt-trend (fast) immer auf (falschem) Herdenverhalten beruht. Daher lohnt es sich, ein entge-gengesetztes Verhalten zu unternehmen. Denn aus dem starken Kursverfall (bei Ver-kaufsdruck) bzw. Kursanstieg (bei Übernachfrage) lassen sich bei gegenläufigen Geschäf-ten rasch hohe Gewinn erzielen. - Die Erfahrung zeigt, dass sich die Erwartungen der Ge-genspekulanten (contrarians) nur sehr selten erfüllt haben, und zwar gilt dies sowohl für Warenmärkte als auch für Finanzmärkte.


    Geld, elektronisches oft kurz nur E-Geld (electronic money; e-money): Monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten, der – auf einem Datenträger gespeichert ist, – ‚ gegen Entgegennahme eines (Zentralbank)Geldbetrags ausgegeben und – ƒ von Unternehmen als Zahlungsmittel angenommen wird, die nicht mit dem Emittenten iden-tisch sind. - Die herkömmliche Zweiteilung des E-Geldes in Kartengeld (kartengestützte Systeme) und Netzgeld (softwaregestützte Systeme) ist vom Standpunkt der Geldtheorie wenig hilfreich, weil durch Chipkartenleser (card reader) Kartengeld sehr leicht in Netzgeld umgewandelt werden kann. - E-Geld kann grundsätzlich von jedermann auf der Welt in den Verkehr gebracht werden. Die Zentralbanken und Aufsichtsbehörden tun jedoch alles, dass nur Banken als Emittenten auftreten. – Siehe Chipkarte, Computerzahlung, Geldkar-te, Netzgeldgeschäft. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom November 2000, S. 55 ff., Ge-schäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S.135 f., Jahresbericht 2002 der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 53 f.


    Geld, schmutziges (dirty money): Aus kriminellen Handlungen erlöste Beträge; manch-mal werden auch den (gesetzlich vorgeschriebenen) Abgaben hinterzogene Summen da-zugerechnet. – Siehe Offshore-Finanzplätze, Underground Banking.


    Geldausgleich (settlement of payments between banks): Siehe Clearing.


    Geldautomat, GAA (automated teller machine, ATM; teller = [im amerikanischen Eng-lisch] Kassierer): Maschinelle Vorrichtung, durch welche Kunden rund um die Uhr Geld von ihren Konten abheben, unter Umständen auch Bargeld einzahlen können.


    Geldbörse, elektronische (electronic purse): Für verschiedene Zwecke verwendbares elektronisches Zahlungsmittel in Form einer aufladbaren vorausbezahlten Karte multi-purpose prepaid card). – Siehe Chipkarte, Computerzahlung, Geld, elektronisches, Ticke-ting, electronic.


    Geldbasis (monetary base; high powered money): Die Summe aus Bargeldumlauf plus Sichteinlagen bei der Zentralbank; also Geld, das von der Zentralbank geschaffen wird. - Von den Zentralbanken wird dieser statistischen Grösse zurecht sehr grosse Bedeutung zugemessen, und sie spielt daher auch bei ihrer Geldmengensteuerung die erste Rolle. – Siehe Basisgeld, Liquidität, M1, Zentralbankgeld.


    Geldgrad (degree of money): Bei der EZB die unterschiedlichen Möglichkeiten von Depo-siten, in Zentralbankgeld umgewandelt zu werden (Liquiditätsgrad). Hohen Liquiditätsgrad haben Sichteinlagen, niedrigen Spareinlagen. – Siehe Liquidität, M1, M2.


    Geldheimat (monetary habitat): Die ökonomische und demographische Bedeutung einer Währungseinheit; ihr "Hintergrund" in Bezug auf die Wirtschaftsstruktur (economic frame-work). In letzter Zeit im besonderen mit Hinblick auf den EUR gesagt. – Siehe Fluchtgeld, Hafen, sicherer.


    Geld, heisses (hot money): Einlagen aus dem Ausland in ein Währungsgebiet aufgrund höherer Zinsen oder spekulativer Erwartungen (vor allem: Abwertung der heimischen Währung, Aufwertung der bezielten Währung). – Siehe Fluchtgeld.


    Geldkarte (pay card; chip card; smart card): Der bargeldlosen Zahlung dienende, mit ei-nem Mirkoprozessor (Chip) ausgestattete Karte. Sie kann in ihrer Grundform als elektroni-sche Geldbörse genutzt und mit verschiedenen Zusatzfunktionen (wie Parken, Telepho-nieren) ausgerüstet werden. – Siehe Computerzahlung, Chipkarte, Geld, elektronisches, Netzgeld, Ticketing, electronic.


    Geldlücke (money gap): In der Berechnung der Zentralbanken die Überschussliquidität (bzw. negativ: das Liquiditätsdefizit) in einem Währungsraum, nach bestimmten Ansätzen ermittelt. – Siehe Preislücke. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 51; Monats-bericht der EZB vom Juni 2001, S. 11 f.; Jahresbericht 2001 der EZB, S. 14.


    Geldmakler (money broker): Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Darlehn zwischen Kreditinstituten zu vermitteln. Sie gelten in Deutschland als Finanzunter-nehmen, die einer Erlaubnis bedürfen und der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


    Geldmarkt (money market): Allgemein der Handel mit kurzfristigem (bis zwölf Monate) Leihgeld (Tagesgeld, Termingeld, kurzfristige Papiere), wobei als Marktteilnehmer in erster Linie Banken und die Zentralbank auftreten. – ‚ Im engeren Sinne umfasst der Geldmarkt den Handel mit Zentralbankguthaben unter den Banken. Der Abschluss eines einzigen Geschäftes bezieht sich im allgemeinen auf höhere Beträge (mehrere Mio EUR). Dieser Markt bietet der Zentralbank als Monopolanbieter von Bargeld die Möglichkeit zur geziel-ten Beeinflussung. – ƒ Im sehr enger Bedeutung meint man mit Geldmarkt den Handel mit Geldmarktpapieren. - Geldmarktgeschäfte dienen immer der kurzfristigen Geldanlage; der Geldmarkt sorgt für einen Liquiditätsausgleich (liquidity settlement) zwischen den Marktteilnehmern. – Siehe Geldmarktsätze, Kurzfristig, Schatzanweisungen, unverzinsli-che.


    Geldmarktfonds (money market fund): Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, das ausschliesslich aus verzinslichen Geldmarktpapieren (vor allem Schatzanweisungen, Commercial Papers und Festgelder) sowie Anleihen erstklassiger Schuldner mit einer ent-sprechenden Restlaufzeit besteht. Sie gelten als risikoarme Anlage, weil auf eine sinnvolle Diversifikation der Fondswerte geachtet wird. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Septem-ber 2003, S. 10 f. (zur statistischen Erfassung im Eurogebiet).


    Geldmarktpapiere (money market papers): Wertpapiere mit kurzer Laufzeit, in der Regel 3 bis 6 Monate und höchstens 12 Monate. – Siehe Geldmarkt, Schatzanweisungen, un-verzinsliche.


    Geldmarktsätze (money market interest rates): In der Definition der EZB der Preis für Ta-gesgeld, Einmonatsgeld, Dreimonatsgeld, Sechsmonatsgeld und Zwölfmonatsgeld. Die jeweiligen Preise werden im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Mo-natsberichts der EZB ausgewiesen und teilweise mit den entsprechenden Sätzen in den USA und Japan verglichen.


    Geldmenge (money supply): Bestand an Bargeld und Buchgeld innert eines Währungs-raums. Wegen der statistischen Abgrenzung bei der EZB vgl. Monatsbericht der Deut-schen Bundesbank vom März 1999, S. 15 ff.; vgl. auch Monatsbericht der EZB vom Juni 2003, S. 99. – Siehe Basisgeld, Liquidität, M1, M2, M3, Zentralbankgeld.


    Geldmenge, mittlere (medium money supply): Siehe M2.


    Geldmenge, reale (real money supply): In der Sprache der Zentralbanken das noch nicht verausgabte Geld im Besitz der Wirtschaftssubjekte.


    Geldmengenwachstum (money supply change): Die Veränderung der Geldmenge innert eines Währungsraumes in einem zugrunde gelegten Zeitabschnitt. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Dezember 2001, S. 11 f.


    Geldpolitik (monetary policy): Oberbegriff für alle Massnahmen zur Anpassung der Geldnachfrage an das Geldangebot. – ‚ Im engeren Sinne das Vorgehen der Zentral-bank, um dieses Ziel zu verfolgen; genauer: um die Masstabeigenschaft des Geldes als der wichtigsten Voraussetzung eines Funktionierens der modernen gesellschaftlichen (nicht nur der ökonomischen!) Interaktion zu garantieren. – Siehe Ausrichtung. – Vgl. zur Geldpolitik in der EU Monatsbericht der EZB vom November 2001, S. 59 ff.


    Geldpolitischer Ausschuss (Monetary Policy Committee, MPC): Gremium des ESZB mit dem Ziel, die aktuellen und längerfristigen Fragen der Geldpolitik des ESZB zu untersu-chen und entsprechende Vorschläge an den (erweiterten) EZB-Rat weiterzugeben. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 145.


    Geldschöpfungssektor (creation of money sector): In der EZB-Statistik alle Monetären Finanzinstitute. Sie umfassen die – Zentralbanken, – ‚ die Kreditinstitute im Sinne des EG-Gemeinschaftsrechts sowie – ƒ alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute, de-ren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, – (a) Einlagen bzw. Einlagen-Substitute von an-deren Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen, – (b) auf eigene Rechnung Kre-dite zu gewähren – (c) und/oder in Wertpapiere zu investieren (vor allem: Geldmarkt-fonds). – Siehe Aggregate, monetäre, Finanzinstitut, monetäres.


    Geldsurrogate (substitutes of money): Zahlungsmittel, die nicht Geld im engeren Sinne (Bargeld; ready money; money proper: coins and notes) sind, gleichwohl aber im Ge-schäftsverkehr weithin wie Geld verwendet werden. Im allgemeinen sind dies (Geld)Karten, Schecks und Wechsel.


    Geldüberhang (money surplus): In der Berechnung der Zentralbanken die positive Ab-weichung der tatsächlichen Geldmenge von einem durch Modellrechnungen ermittelten Sollwert (Gleichgewichtsmenge). Die negative Abweichung nennt man Geldunterhang (money deficit). – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 52 f.


    Geldüberversorgung (exceeding money supply): Erhöht eine Zentralbank die Geldmenge mit dem Ziel, dadurch Investitionen in den Kapitalstock anzureizen (wie zwischen 1997 und 1999 in den USA), so werden die Marktteilnehmer bei geringer Investitionsneigung das billige Geld an der Börse oder auf dem Grundstücksmarkt anlegen. Dort kommt es zu spekulativen Blasen. Daher ist eine "Politik des billigen Geldes" seitens der Zentralbank volkswirtschaftlich nachteilig; und alleinige Aufgabe der Zentralbank sollte es sein, die Masstabeigenschaft des Geldes zu bewahren.


    Geldverleiher letzter Instanz (lender of last resort): Bereitschaft einer Zentralbank, un-vorhergesehene Einlageabflüsse einzelner Banken auszugleichen, allerdings zu einem hohem Zinssatz. - Stellt sich eine Zentralbank als Geldverleiher letzter Instanz zur Verfü-gung, so kommt es zur Verhaltensänderungen der Banken, die nun Marktrisiken weniger streng beachten (Moral Hazard). – Siehe Risiko, subjektives.


    Geldvermögen (money assets): Bestand an Bargeld und kurzfristige Einlagen einer Wirtschaftseinheit. – ‚ Statistisch genau umschriebene Summengrösse wichtiger Forde-rungen; vgl. die Aufstellung im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts der EZB. – Siehe Vermögen.


    Geldwäsche, Geldwäscherei (money laundering). Das Einschleusen von Beträgen aus kriminellen Geschäften in den normalen Finanzkreislauf. – Siehe Financial Action Task Force on Money Laundering.

  • Geldwertanpassungskosten (menu costs): Siehe Menukosten.


    Gelegenheitseinbusse (opportunitiy cost): Siehe Opportunitätskosten.


    Generally Accepted Accounting Principles (GAAP): US-amerikanische Rechnungs-legungs-Vorschriften. Sie sind verpflichtend für alle Unternehmen, die in den USA einen testierten Jahresabschluss zu erstellen haben und schreiben im einzelnen vor, welche Möglichkeiten der Bilanzierung von Unternehmenseinnahmen und - ausgaben zulässig sind. Weil auch Unternehmen aus der EU an Kapitalmärkten der USA vertreten sind, wen-den diese bei ihrer Rechnungslegung die GAAP (statt der IAS) an. Seit 2002 (Konkurs des texanischen Energie-Konzerns Enron) besteht allerdings in den USA die Tendenz, die (in vieler Hinsicht besseren) Regeln der IAS anzuwenden. – Vgl. Monatsbericht der Deut-schen Bundesbank vom Januar 2002, S. 41 ff., Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 20 ff. sowie Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2002, S, 41 ff. (verglei-chende Übersicht S. 45).


    Genossenschaftsbanken (cooperative banks): In Deutschland bereits 1895 gegründete Geldinstitute mit dem Zweck, die Kreditversorgung kleinerer und mittlerer Unternehmen zu verbessern. Sie haben zwar den Ruf enger Kundennähe, aber das Personal gilt vielfach als fachlich weniger geeignet; sie werden von den Aufsichtsbehörden daher sonderlich kontrolliert. – Siehe Volksbank. – Vgl. Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, S. 58 (Beanstandungen), S. 64 ff. (S. 65: Statistik).


    Gentlemen's Agreement (so auch im Deutschen): Im besonderen eine formlose (also nicht vertraglich besiegelte) Vereinbarung zwischen der Zentralbank und den Banken. Die Abmachung kann sich auf ein Tun (etwa: Berichterstattung über Auslandstöchter) oder Lassen (etwa: Verzicht auf die Begebung zinsvariabler Anleihen) der Banken beziehen. - Wie die Erfahrung zeigt, hielten sich die Banken regelmässig an solche Übereinkünfte. Denn Banken handeln mit einem Gut (Zentralbankgeld), das von einem Monopolisten (der Zentralbank) ausgegeben und reguliert wird. Es ist allemal für die längerfristige Ge-schäftspolitik von Nachteil, sich mit einem Angebotsmonopolisten zu überwerfen.


    Genusschein (participating certificate): Wertpapier, das den Aktionären oder auch Obliga-tionären einer Aktiengesellschaft das Recht verbrieft, aus dem künftigen Gewinn gewisse Vergütungen (wie Schadloshaltung für frühere Opfer) auszuschütten. Auch kann der Ge-nusschein einen Anteil am Gesellschaftsvermögen bei allfälliger Auflösung versprechen.


    Geomarketing (so auch im Deutschen): In die Einzelheiten gehende (wie Einkommen, Vermögen, Eingeheimbesitz, Kapitalanlagen) Aufschlüsselung möglicher Bankkunden in einem räumlichen Gebiet. Vor allem für die Standortwahl sowie für das Auffinden und die Pflege bestimmter Zielgruppen von Bedeutung. Entsprechende Geomarketing-Software wird von darauf spezialisierten Unternehmen angeboten.


    Geschäfte, bilaterale (bilateral procedure): Bei der EZB ein Verfahren, bei dem sie nur mit einem oder wenigen Geschäftspartnern direkt Geschäfte abschliesst, also ohne Ten-derverfahren zu nutzen. Hierzu gehören auch Operationen, die über die Börsen oder über Marktvermittler (Börsenmakler) durchgeführt werden.


    Geschäfte, verbotene (illegal transactions): Von den Aufsichtsbehörden untersagte Fi-nanzdienstleistungen. In Deutschland in § 3 KWG aufgezählt (Werksparkassen, Zweck-sparunternehmen, Unbarprinzip) und nach § 37 mit der sofortigen Schliessung des ent-sprechenden Instituts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedroht.


    Geschäftspartner (counterparty): Der Kontrahent bei einem Finanzgeschäft, bei der EZB in der Regel die Banken; siehe Finanzinstitut, monetäres. - Geschäftspartner der EZB ha-ben im wesentlichen drei Anforderungen zu genügen, nämlich sie müssen: – in das Mindestreserve-System der EZB einbezogen sein, – ‚ der Überwachung durch eine nati-onale Aufsichtsbehörde unterliegen und – ƒ sämtliche verfahrensbedingten Anforder-ungen erfüllen, die im Verkehr mit der Zentralbank vertraglich niedergelegt sind.


    Geschäftshäuser (commercials): Siehe Commercials.


    Geschäftsleiter (director): Bei Instituten nach der deutschen Rechtsprache natürliche Personen, welche nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-schäfte eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts berufen sind. Vgl. § 1, Abs. 2 KWG. Es muss ferner durch organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Betrieb auch bei Verhinderung der Geschäftsleitung reibungslos weiterläuft. – Siehe Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 13.


    Geschäftsstelle, vollautomatische (automated banking machine, ABM; kiosk): Selbst-bedienungsfiliale einer Bank. In der Regel ausgestattet mit Geldautomat, Kontenaus-zugsdrucker, Vordruck-Ausgabegerät und oft auch verschiedener Multimedia-Terminals, wie vor allem Zugriff auf die Homepage der Bank sowie Telephonanschluss zum Call Cen-ter. Vor allem in den USA häufig und den Anforderungen aus dem Gramm-Leach-Bliley-Gesetz aus dem Jahre 2000 (das den Banken eine bestimmte Vor-Ort-Präsenz vor-schreibt) genügend. – Siehe Gutgeführt.


    Gewinn, operativer (operational profit): Der aus der normalen Geschäftstätigkeit erwirt-schaftete Gewinn eines Unternehmens. Er gilt als wichtige Bestimmungsgrösse für den Aktienkurs. – Siehe Cash Flow. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 20 ff.


    Gewinnwarnung (profit warning): Die Berichtigung einer Vorhersage über Ergebnisgrös-sen in negativer Richtung. Die Aufsichtsbehörden verlangen solche Warnungen im Zuge der Ad-hoc-Mitteilungspflicht; sie kontrollieren auch manipulative Meldungen. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Analyst, Frontrunning, Kursmanipulation, Publizität, situationsbezogene, Veröffentlichung, unverzügliche, Scalping.


    Girogeschäft (clearing business): Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs. Entsprechende Aktivitäten sind in Deutschland erlaubnis-pflichtig und unterliegen der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.


    Girozentrale (central giro institution): Zentralkreditinstitute der (deutschen) Sparkassen, meistens "Landesbank" benannt. – Siehe Landesbank.


    Glattstellung (offsetting): Im banktechnischen Sinne die Bezahlung einer Schuld auf dem Konto. – ‚ Im Terminhandel die Aufhebung der Verpflichtung zur Lieferung oder An-nahme der Lieferung der effektiven Gutes (Finanzinstrument, Ware) durch Eingehen einer gleichwertigen, aber entgegengesetzten Futures-Position. Um eine Option glattzustellen, muss also dieselbe Option gekauft oder verkauft werden. – Siehe Absicherung.


    Globalisierung, finanzielle (financial globalisation): Angebot und Nachfrage nach Kredi-ten greifen zunehmend über die heimische Märkte und internationalisieren sich. Allein zwi-schen 1990 und 2000 stieg der weltweite Kapitalstrom um das Vierfache (auf 7,5 Trillionen USD). Beschleunigt hat diesen Vorgang – der Fortschritt in der Informati-onstechnologie, – ‚ der zunehmende Güteraustausch zwischen den Nationalstaaten, ein-schliesslich der Auslandsinvestitionen, – ƒ die Öffnung der einzelstaatlichen Finanzmärk-te für ausländische Marktteilnehmer sowie – „ der starke Wettbewerb unter den Anbie-tern: neben den klassischen Banken treten als Konkurrenten auch Nichtbanken (wie In-vestmentfonds, Versicherungsgesellschaften und selbst grosse Produktions- und Han-delsunternehmen) auf.


    Go-go-Fonds (go-go-fund): Kapitalanlagegesellschaft, deren Geschäftspolitik ausschliesslich oder doch vorwiegend auf hochspekulative Objekte jeder Art gerichtet ist. In dieser eindeutigen Ausrichtung in Deutschland aufsichtsrechtlich nicht gestattet. – Siehe Risikokapital, Terror-Papiere, Zitterprämie.


    Good Bank (so auch im Deutschen gesagt): Allgemein eine Bank, für deren Verluste der Staat (der Steuerzahler) haftet. – ‚ Im besonderen die Verbindung deutscher Banken mit der (staatlichen) Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Zweck der Kreditverbriefung. – Siehe Kreditverbriefung.


    Granularität (granularity): Mass für die Anzahl und Höhe der einzelnen Forderungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der Kredite einer Bank; näherhin ein Streuungsmass der Kredite nach betragsmässigen Grössen. Hohe Granularität wirkt CETERIS PARIBUS risikomin-dernd und nach Basel-II daher kapitalentlastend. – Siehe Klumprisiko, Konzentrationsrisi-ko. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2001, S. 26.


    Greenback (so auch im Deutschen): Volkstümlicher Ausdruck für den 1-Dollar-Geld-schein. In der Mehrzahl manchmal auch für die Geldscheine der USA gesamthaft gesagt.


    Grossbankengesetz (Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten; Big Bank Law, Law defining the Area where Credit Institutions may maintain Branches): Siehe Bankenentflechtung, deutsche.


    Grossbetragszahlungen (large-value payments): Zahlungen, welche – im allgemei-nen auf sehr hohe Beträge lauten, – ‚ in erster Linie zwischen Banken oder zwischen Finanzmarktteilnehmern erfolgen und – ƒ eine rasche und rechtzeitig Abwicklung erfor-dern.


    Grössenvertrauen (too big to fail-principle): Auf Finanzmärkten die Erwartung der Markt-teilnehmer, dass im Falle von Krisen sehr grosse Banken durch Staatshilfen unterstützt werden. - Hier wird eine besondere Moral Hazard-Gefahr gesehen, weil die entsprechen-den Grossbanken geneigt sein könnten, höhere Risiken einzugehen. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Aufsichtsbehörden in der Regel Grossbanken besonders im Auge haben und jede Staatsgarantie für eine Bank als wettbewerbsverzerrend gilt.


    Grosskredite (large value credits): Ausleihungen an einen Kreditnehmer, die in der Regel 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank erreichen oder gar übersteigen. Grundsätzlich gilt für solche Kredite eine Meldepflicht. Vgl. auch §§ 13-14 KWG. – Siehe Evidenz-Zentrale. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2002, S. 22 ff.


    Growth Fund (so auch im Deutschen gesagt): Kapitalanlagegesellschaft, deren Ge-schäftspolitik in erster Linie auf langfristigen Vermögenszuwachs abzielt.


    Groupe de Contact, GdC (so auch im Deutschen): Im Jahr 1972 eingesetzte Arbeits-gruppe auf gesamteuropäische Ebene mit dem Ziel einer Angleichung der aufsichtsrechtli-chen Bestimmungen in Europa. Sie dient darüber hinaus dem Informationsaustausch bei vertraulichen bankaufsichtlichen Einzelfragen. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 67 f., S. 71; Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht, S. 48 f.


    Gutgeführt (well managed): Begriff aus dem Aufsichtsrecht der USA in Zusammenhang mit dem Gramm-Leach-Bliley-Gesetz (GLB Act) aus dem Jahre 2000. Der Rang einer gut-geführten Bankholding (bank holding company, BHC) wird darin sehr genau anhand ver-schiedener Rating-Vorgaben festgestellt. So müssen die Ratings für bestimmte operatio-nelle Faktoren in der Konzernbilanz die Stufe 1 oder 2 (von 5 vorgegebenen Stufen) ha-ben und auch die Qualität des Managements bewertet sein. Ausserdem muss nachgewie-sen werden, dass Bankdienstleistungen vor Ort in befriedigendem Masse angeboten wer-den. – Siehe CAMELS, Community Reinvestment Act, Gutkapitalisiert.


    Gutkapitalisiert (well capitalised): Begriff aus dem Aufsichtsrecht der USA. – (1) In Zu-sammenhang mit dem Gramm-Leach-Bliley-Gesetz (GLB Act) aus dem Jahre 2000 muss eine Bankholding (bank holding company, BHC) ein bestimmtes, im einzelnen sehr genau vorgeschriebenes Risikomanagement nachweisen. – (2) Eine Auslandsbank gilt nach dem amerikanischen Aufsichtsrecht dann als gutkapitalisiert, wenn ihre Heimataufsicht be-stimmte Vorgaben festgestellt hat. – Siehe CAMELS, Community Reinvestment Act, Gutgeführt.

  • Hafen, sicherer (safe haven): Zufluchtsstätte für Geldanleger, – entweder auf eine be-stimmte Währung (wie den USD oder den EUR) oder – ‚ auf ein bestimmtes Land bezo-gen. – Siehe Fluchtgeld, Geldheimat.


    Haftungsverbund (loss-sharing agreement): Vereinbarung zwischen den Teilnehmers eines Überweisungs- oder Verrechnungssystems zur Verteilung eines allfälligen Verlustes. Dieser kann entstehen, wenn ein oder mehrere Teilnehmer ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können. Die Vereinbarung legt fest, wie der Verlust gegebenenfalls auf die betref-fenden Partner umgelegt wird.


    Haltefristen (lock-up periods): Siehe Verkaufsbeschränkungen.


    Handel, amtlicher (official trading): Für in diese Form des Handels an Börsen einbezoge-ne Wertpapiere führte ein öffentlich bestellter, vereidigter Kursmakler das Orderbuch (Skontro), auf dessen Grundlage die Feststellung der Kurse erfolgte. Der amtliche Handel war eine Besonderheit der deutschen Börsen seit 1896 und wurde 2002 durch den amtli-chen Markt abgelöst. Der amtliche Kursmakler (official broker) wurde durch die Rechtsfigur des Skontroführers ersetzt. – Siehe Börsenmakler, Börsenpreisfindung.


    Handelsbuchinstitut (own business institution): Begriff des deutschen Rechts: Institute, die den Eigenhandel betrieben, unabhängig davon, ob dieser als Dienstleistung für Dritte erfolgt oder nicht. Dem Handelsbuch werden daher alle Positionen in Finanzinstrumen-ten, handelbaren Forderungen und Anleihen zugeordnet, die zum Zwecke der Erzielung eines Eigenhandelserfolges durch Ausnutzung kurzfristiger Preisschwankungen und Unter-schieden zwischen Kauf- und Verkaufspreisen im Eigenbestand gehalten werden. Vgl. § 1, Abs. 12 KWG.


    Handelsplattform (electronic communication network; alternative transaction system): Der ausserbörsliche Handel mit Finanzinstrumenten über das Internet. Die Aufsichtsbe-hörden betrachten dies als erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienst-leistungen, auch wenn die Transaktionssysteme keine Börsen nach dem Börsengesetz sind.


    Handelssystem, alternatives (alternative trading system): Elektronisches Verfahren, wel-ches - ohne Börse zu sein - wie im börslichen Handel Angebot und Nachfrage nach Wert-papieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten nach einheitlichen Regeln mit dem Ziel des Vertragsabschlusses zusammenführt; vgl. auch § 58 ff. BörsG.. – In Deutschland un-terliegen solche Unternehmen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht. Vgl. Jahresbericht des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel 2001, S. 46.


    Handelsüberwachungsstelle (trading monitoring department): In Deutschland bei den Börsen angesiedelte Kontrollorgane, die Unregelmässigkeiten im Börsenverkehr sowie Insider-Transaktionen aufspüren und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen; vgl. § 4 BörsG (dort ge-naue Aufgabenbeschreibung) – Siehe System Securities Watch Application.


    Harmonisierter Verbraucherpreisindex, HVPI (harmonised index of consumer prices index, HICP): Preisindex, zusammengesetzt aus den Lebenshaltungskosten-Indizes (Indi-zes der Konsumentenpreise) der einzelnen Mitgliedstaaten des Eurosystems. Er wird bei den geldpolitischen Zielen der EZB als Massgrösse zugrundegelegt. - Der Index wird von Eurostat berechnet und hinsichtlich der Erhebungstechnik, Abgrenzung, Gewichtung und anderer Merkmale ständig verbessert. Der HVPI liegt für den Zeitraum ab 1995 vor. – Sie-he Preisindex für die Lebenshaltung. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Oktober 1999, S. 39 ff., vom Dezember 2000, S. 30 ff., vom April 2001, S. 47 f., vom Mai 2001, S. 42 ff., vom (hier Aufschlüsselung der Entwicklung seit 1999), vom Juni 2001, S. 42 f., vom Au-gust 2002, S. 43 ff. (hier auch Erklärungen zur Preisniveau-Konvergenz), vom April 2003, S. 29 (neues Gewichtungs-Schema) sowie vom September 2003 (Analyse der Ursachen der Volatilität). - Der Stand und die Entwicklung (ab 1995) des HVPI ist im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichtes der EZB (breit aufgeschlüs-selt) wiedergegeben. Das aktualisierte Gewichtungs-Schema findet sich im Monatsbericht der EZB vom März 2002, S. 39 (dort auch über die Anwendung zusätzlicher Harmonisie-rungsregeln ab Jänner 2002). Über Auswirkungen der Umstellung auf den EUR auf den HVPI siehe den Jahresbericht der EZB 2001, S. 37 f.


    Hartgeld (metallic currency): Münzen in ihrer Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel. – Siehe Bargeld, Geldmenge.


    Hauptrefinanzierungsgeschäft (main refinancing operation): Regelmässiges Offenmarkt-geschäft, das von der EZB in Form einer befristeten Transaktion zum Zwecke der wieder-holten kürzerfristigen Bereitstellung von Liquidität (Zentralbankgeld) an die Banken durch-geführt wird. - Die Geschäfte werden im Wege von wöchentlichen Standardtendern mit einer Laufzeit von einer Woche (bis Anfang 2003: zwei Wochen) ausgeführt. Ihnen kommt die geldpolitische Schlüsselrolle im Eurosystem zu. Von daher ist der Zinssatz auf das Hauptrefinanzierungsgeschäft auch ein Leitzins. - Seit Ende Juli 2000 werden die Ge-schäfte nicht mehr als Mengentender, sondern als Zinstender nach dem amerikanischen Verfahren abgewickelt. – Siehe Mengentender, Tenderverfahren, Zinstender, Zuteilungs-satz, marginaler. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2000, S. 39 sowie Jahresbericht der EZB 2000, S. 67 ff. sowie Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März S. 17. Die laufenden Geschäfte der EZB sind im Teil Statistik des Euro-Währungsgebiets des jeweiligen Monatsberichts wiedergegeben.


    Hausbank (relationship bank): Ein Kreditinstitut, das mit einem Unternehmen eine dauer-hafte Geschäftsbeziehung eingeht, die – auf tiefgreifenden, umfassenden Infor-mationsaustausch gründet und – ‚ das Unternehmen vor Liquiditätsengpässen und star-ken Schwankungen in den Finanzierungskosten absichert. – Siehe Beziehungs-bankgeschäft, Beziehungsmanagement, Finanzierungsprämie, externe, Information, a-symmetrische, Negativauslese.


    Hausgeld (out-patients' allowance): Zahlung der (Kranken)Versicherung an Haushalte aufgrund bestimmter vertraglicher Leistungszusagen.


    Haushaltsausschuss (Budget Committee, BUCOM): Gremium des ESZB mit dem Ziel den EZB-Rat vor Beschlüssen über den Haushalt der EZB zu beraten. Dem Ausschuss obliegt auch die Grundstücksplanung der EZB in Frankfurt. – Vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank 2001, S. 146.


    Hausse (boom; uptrend): Allgemeiner Preisanstieg auf einem Markt, besonders auf der Börse. – Siehe Blase, spekulative, Bull, Rally.


    Hausse, zyklische (cyclical boom): Um 2000 aufgekommene Bezeichnung für die Tatsa-che, dass bei steigenden Aktienkursen – Verbraucher, die Aktien besitzen, sich reicher fühlen, daher mehr kaufen sowie auch Kredite aufnehmen zum Erwerb von Wohneigen-tum, Autos und anderen teuren Gütern; ihre hoch bewerteten Aktien bieten den Banken Sicherheiten; – ‚ Unternehmen leichter Anleihen aufnehmen bzw. neue Aktien ausgeben können, was CETERIS PARIBUS einen starken Schub in der Nachfrage nach Investitionsgü-tern zur Folge hat; – ƒ ausländische Investoren sich diesem Land zuwenden werden. Geht der Börsenboom zu Ende, dann kehren sich die Verhaltensmuster zur zyklischen Baisse um. – Siehe Akzelerator, finanzieller, Baisse, zyklische, Kreditbeschränkungs-Karussell.


    Hausse-Spreizung (bull call spread): An Warenbörsen der Kauf einer Call-Option mit niedrigem Basispreis bei gleichzeitigem Verkauf einer Call-Option mit höherem Basispreis. Der Marktteilnehmer erwartet hier steigende Preise für das dem Vertrag zugrundeliegende Produkt. – Siehe Baisse-Spreizung, Option. Spekulation.


    Hawala (so manchmal auch im Deutschen gesagt): Geldtransfer von einem Ort zu einem anderen durch eigene Dienstleister (hawaladers) ausserhalb des regulären Bankensys-tems. Das Wort hawala (aus der Sprache der arabischen Finanzwelt) bedeutet Überwei-sung, Transfer. – Siehe Parallel Banking, Underground Banking.


    Headline-Inflation (so auch im Deutschen): Bei der EZB die im Eurogebiet gesamthaft gemessene Teuerungsrate. – Siehe Inflation, Inflationsdifferenzen, Kerninflation. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2001, S. 55 ff.


    Hebelwirkung (leverage): Die Bewegung grosser Geldsummen bei relativ geringem Ein-satz. - Wenn man den Vertrag eingeht, ein gewisses Gut aus einem Terminkontrakt zu liefern oder anzunehmen, dann kann eine verhältnismässig geringe Zahlung (Einschuss, Sicherheitsleistung, Marge) dafür verwendet werden, um die zukünftige Verpflichtung zu gewährleisten. Ist nun der Kursverlauf günstig, so kann aufgrund der Hebelwirkung des Einschusses ein hoher Gewinn erzielt werden. Ist freilich der Kurs ungünstig, so vermag der Verlust im Verhältnis des Einschusses sehr gross zu sein. – Siehe Derivate, Ein-schuss.


    Hedge-Geschäft (hedging transaction): Gegen- oder Deckungsgeschäft zu einer beste-henden oder entstehenden risikobehafteten Position. Risikokompensation erreicht man durch Eingehen eines gleichartigen, aber entgegengesetzt wirkenden Risikos wie in der abzusichernden Position. Das Termingeschäft ist der klassische Fall des Hedge-Geschäftes. Von den Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren verstärkt kontrolliert und hinsichtlich der Rechnungslegung mit Vorschriften versehen. – Siehe Fair Value Hedge.


    Hedge-Fonds (hedge funds): Heute Oberbegriff für weltweit operierende Risiko-Fonds, nämlich Kapitalanlagegesellschaften, die hauptsächlich durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind: – sie bezielen ausdrücklich einen herausragenden Markterfolg. Um diesen zu erreichen, spürt man über- oder unterbewertete Vermögenstitel aller Art auf; sprich: der Fonds sucht Marktunvollkommenheiten zu entdecken und gewinnbringend auszunutzen; – ‚ die Kapitalgeber sind eine eng begrenzte Zahl institutioneller Anleger (Banken, Firmen, andere Fonds) oder vermögende Privatpersonen; – ƒ die Einlagen der Kapitalgeber sind in der Regel lange (bis zu 3 Jahren) gebunden, was dem Fondsmana-gement erlaubt, seine Strategie auf längere Zeiträume auszurichten; – „ sie unterliegen keiner direkten Aufsicht durch Währungsbehörden und domizilieren daher mit Vorliebe in Offshore-Plätzen (= auf Steuerparadies-Inseln); – … sie reagieren äusserst flexibel; das Management kann Anlagemärkte, Instrumente und Strategien frei wählen; – † die Vergü-tung der Manager ist weitgehend erfolgsabhängig, wobei die Manager selbst eine relativ hohe Kapitalbeteiligung halten müssen und ihr Gewinnanspruch vielfach an den Ausgleich ehevor eingefahrener Verluste gekoppelt ist; – ‡ zur Steigerung der erwarteten Rendite werden oft zusätzlich auch kreditfinanzierte Mittel eingesetzt (Leverage; leverage). - Die Zentralbanken betrachten die Hedge-Fonds mit Misstrauen, weil sie in aller Regel schock-anfällig sind, und daher bei ihnen die Gefahr der Illiquidität und Insolvenz besonders gross ist. Die BIZ versucht seit Jahren, die Hedge-Fonds internationalen Aufsichtsregeln zu un-terstellen. Im Frühjahr 2002 verwalteten Hedge-Fonds ein Vermögen von 600 Mrd USD; doch dies entspricht lediglich etwa einem Prozent der globalen Fondsgelder gesamthaft – Siehe Internationale Organisation der Wertpapier-Aufsichtsbehörden. – Vgl. ausführlich Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 1999, S. 31 ff.; Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 9 f.


    Hedge-Fonds-Arten (main clases of hedge funds): Der Internationale Währungsfonds unterscheidet – Makrofonds (macro funds), die nicht durch Gegengeschäfte gesicherte Positionen in nationalen Märkten aufgrund entsprechender Erwartungen aufbauen, – ‚ Globalfonds (global funds), die weltweit Positionen unter Beachtung möglichst aller Risiko-faktoren verwalten und – ƒ Wertvergleichsfonds (relative value funds); sie setzen (take bets) auf die Entwicklung der Preise eng verwandter Wertpapiere, etwa auf die Aktienkur-se zweier Marktführer in einer Branche. In jeder Gruppe werden verschiedene Unterarten unterschieden.– Vgl. IMF: Economic Issues 19: Hedge Funds. – Siehe Absicherung, Hedging, Mikro-Hedges.


    Hedger (so auch im Deutschen statt "Absicherer" gesagt): Marktteilnehmer, der risikobe-haftete Finanzprodukte oder Waren (etwa: Getreide) durch ein oder mehrere gegenläufige Geschäfte absichert. – Siehe Absicherung, Ersatzverkauf, Hedge-Geschäft, Terminkon-trakt.


    Hedging (so statt "Absicherung" auch zunehmend im Deutschen): Risikobehaftete Positionen (offene Positionen), die auf Marktpreisrisiken zurückzuführen sind, werden durch den Aufbau von einzelnen oder mehreren gegenläufigen Geschäften bzw. Positio-nen abgesichert. – Siehe Absicherung, Ersatzverkauf.


    Herdenverhalten (herding behaviour): Anleger richten ihre Entscheidungen an einem Vorbild aus, von dem sie glauben, dass er über bessere Marktkenntnisse verfügt. - Her-denverhalten lohnt sich für den einzelnen, zumal wenn man voraussetzt, dass sehr viele dem gleichen Handlungsmuster folgen. Auf diese Weise verstärken sich besonders auf Finanzmärkten (und hier wieder hauptsächlich auf den Devisenmärkten) Preisausschläge (bubbles). Siehe Frühwarnsysteme, Information, asymmetrische. – ‚ In Bezug auf Anla-gefonds: die Fondsmanager kleiner und mittlerer Fonds richten sich bei der Schichtung des Portefeuilles (= bei der Zusammensetzung der einzelnen Werte) nach den führenden (meistens mit amerikanischen, deutschen oder schweizerischen Grossbanken verbunde-nen) Fonds aus, - oft sogar ganz genau und selbst gegen die Empfehlung ihrer eigenen Analysten - weil sie auf diese Weise dem Vorwurf schlechter Performance am ehesten entgehen. – Siehe Information, asymmetrische.


    Hereinnahme (taking): Bei der EZB allgemein der Kauf von Wertpapieren oder anderen Aktiva mit der Verpflichtung, sie später an den Verkäufer zurückzugeben.


    Hereinnahme von Termineinlagen (collection of fixed-term deposits): Geldpolitisches Instrument, das von der EZB für Feinsteuerungszwecke eingesetzt werden kann. Im Zuge dessen wird den Geschäftspartnern eine (lockende) Verzinsung für befristete Einlagen ihrer Kundendepositen (Termineinlagen) auf Konten bei den nationalen Zentralbanken angeboten. Zweck der Massnahme ist es, am Markt Liquidität abzuschöpfen.


    Herkunfts-Staat (origin country): In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts jener Staat, in welchem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. Vgl. § 1, Abs. 4 KWG. – Siehe Auslandsbank, Aufnahme-Staat, Europäischer Pass, Repräsentanz.


    Heuristiken (behavioural finance): Ausdruck in Zusammenhang mit Erwartungs-haltungen auf Devisenmärkten. Wenn sich innert der Beteiligten auf dem Devisenmarkt eine Meinung gebildet hat, welchen Kurstrend eine Währungsrelation (vor allem: USD zu EUR) aufwei-sen wird, dann stellt sich dieser Trend auch (entgegen objektiv messbarer ökonomischer Faktoren) ein. Hinter diesem Erklärungsansatz (letztlich: die Erwartungen anderer vorweg-zunehmen, die sich in der gleichen Lage befinden) stehen Überlegungen der Spieltheorie ("fokale Punkte"). – Siehe Herdenverhalten.


    High risk countries (so oft auch im Deutschen): Länder und Territorien (im Englischen: jurisdictions), die mit den Aufsichtsbehörden nicht zusammenarbeiten, und in denen be-sonders die Geldwäsche kaum oder gar nicht verfolgt wird. Die Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (davor das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) führt eine Liste solcher verdächtiger Länder; diese wird laufend aktualisiert und ist über die Internet-seite der Anstalt (<http://www.bafin.de>) abrufbar. Ausserdem prüfen die Aufsichtsbehör-den im besonderen sehr genau, ob heimische Institute Geschäftsbe-ziehungen mit sol-chen nicht-kooperierenden Ländern unterhalten bzw. ob und gegebe-nenfalls welche Transaktionen stattfanden. – Siehe Beaufsichtigung, indirekte, Financial Action Task Force on Money Laundering, Forum für Finanzmarktstabilität, Geldwäsche, Hawala, Offshore-Finanzplätze, Option, exotische, Parallel Banking, Underground Banking.


    High Watermark-Methode (so auch im Deutschen): Bezeichnung einer bestimmten Art der Vergütung von Vermögensverwaltern. Sie ist hier grundsätzlich abhängig von der Per-formance. Je nach Anlagestrategie (ausgewogen, wachstumsorientiert) beträgt die Vergü-tung (performance fee) grundsätzlich zehn bis zwanzig Prozent. Der Vermögens-verwalter erhält die Prämie allerdings nur auf diejenigen Kurssteigerungen, welche die durchschnitt-lichen Höchstkurse innert eines Zeitraums übersteigen. Ein Verlust muss im Folgejahr wieder wettgemacht werden.

  • Highly Leveraged Institutions (so auch im Deutschen): In der Sprache der Aufsichtsbe-hörden Hedge-Fonds und ähnliche Firmen.


    Hilfsdienste, bankbezogene (bank related services): Begriff des deutschen Aufsichts-rechts, nämlich Unternehmen, die - ohne Institute oder Finanzunternehmen zu sein - in ihrer Haupttätigkeit Immobilien verwalten, Rechenzentren betreiben oder andere Tätigkei-ten ausüben, welche Hilfstätigkeiten in Bezug zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Insti-tute sind. Vgl. § 1, Abs. 3c KWG. Die Aufsichtsbehörden haben für die Auslagerung dieser Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen; vgl. für Deutschland § 25a, Abs. 2 KWG. – Siehe Auslagerung, Back-off-Bereich, Datei-Verwaltung, zentralisierte, Outsourcing-Risiko.


    Histogramm (histogram): Von Technikern benutztes Verfahren, bei dem die Häufigkeits-verteilung von bestimmten Messwerten, in erster Linie der gehandelte Kursbereich an der Börse, in Form von Säulen in einer bestimmten Weise graphisch dargestellt wird. – Siehe Analyse, technische, Charts, Investment Research, Kartierung, Kursbereich, gehandelter, Strichdiagramme.


    Höchstbietungsbetrag (maximum bid limit): Obergrenze in EUR für Gebote von einzel-nen Geschäftspartnern der EZB bei einer Tenderoperation. Die EZB kann Höchstbietungs-Beträge festsetzen, um unverhältnismässig hohe Gebote einzelner Banken zu vermeiden. – Vgl. Monatesbericht der EZB vom Juli 2000, S. 39 ff.


    Höchstbietungssatz (maximum bid rate): Höchster Zinssatz, zu dem die Geschäftspart-ner der EZB bei Zinstendern Gebote abgeben können. Gebote über einem von der EZB bekannt gegebenen Höchstbietungssatz bleiben unberücksichtigt. – Vgl. Monatesbericht der EZB vom Juli 2000, S. 39 ff.


    Höchstlaufzeiten (maximum maturities): Verfügung der Zentralbank (USA) oder der Auf-sichtsbehörde, dass Banken bei (Konsumenten)Krediten eine jeweils vorgeschriebene Vertragsdauer nicht überschreiten dürfen. Kürzere Abzahlungsfristen bedeuten für jetzt eine stärkere Belastung der Kreditnehmer; die Nachfrage nach Krediten wird daher CET. PAR. sinken. – Siehe Mindestraten.


    Homebanking (Internet banking): Abwicklung von Bankgeschäften mittels PC des Kun-den, manchmal auch Telebanking genannt. – Siehe Bank, gemischte, Filialsystem, Inter-netbank, Online-Banking, Remote Banking.


    IAS 39 (so auch im Deutschen): Der Transparenz dienende Bilanzierungsvorschrift für Derivate, vom International Accounting Standards Board (IASB) vorgeschlagen. – Siehe Derivate, International Accounting Standards, International Financial Reporting Standards. – Vgl. Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S. 153.


    Identitätsprüfungspflicht (identification control instruction): In Deutschland aufsichts-rechtliche Pflicht der Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen, vor Durchführung eines Auftrags die Identität des Auftraggebers zu überprüfen und aufzuzeichnen. Dies wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (zuvor vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) durch entsprechende Richtlinien in den Einzelheiten vorge-schrieben und überwacht.


    Im Geld (in the money): Eine Option (als Kaufoption oder Verkaufsoption) ist "im Geld", wenn der Preis des Basiswertes am Kassamarkt über bzw. unter dem Ausübungspreis liegt. - Bei dieser Preislage kann der Inhaber einer Kaufoption (Verkaufsoption) den Ba-siswert vom Schreiber der Option zum Ausübungspreis beziehen (abgeben) und zum ak-tuellen Kurs am Kassamarkt wieder verkaufen (kaufen). Er erzielt damit einen Gewinn. – Vgl. Aus dem Geld.


    Immobilienfonds (real estate fund): Überwiegend in Haus- und Grundbesitz angelegtes Vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, die darüber Anteilscheine ausgibt. – Vgl. zur aufsichtsrechtlichen Seite den Jahresbericht 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht, S. 90 f. Im jeweiligen Monatsbericht der EZB finden sich ("Statistik des Eu-ro-Währungsgebiets") detaillierte Aufstellungen über die Immobilienfonds in Euroland.


    Immobiliengutachten (real estate valuation): Banken, die Grundstücke, grundstücksglei-che Rechte und Gebäude beleihen, verpflichten die Aufsichtsbehörden, den Beleihungs-wert in bestimmten Abständen (in Deutschland derzeit: alle drei Jahre) neu zu ermitteln. Auch die Art und Weise der Wertermittlung ist vorgeschrieben.


    Immunisierung (immunisation): In Bezug auf Finanzanlagen die (vollständige) Abschir-mung eines Portfolios gegen allfällige Risiken der Märkte. Als einziges Anlagegut kann Gold diesen Ansprüchen genügen; besonders auch, weil es dazu völlig unabhängig von Verfalldaten, Erfüllungsrisiken und Folgeinvestitionen ist. Daher scheuen sich Zentralban-ken, ihre Goldbestände zu mindern. Denn wenn in Turbulenzen das Vertrauen in eine Zentralbank von Anlagen abhinge, die sich (wie etwa bei der dreitägigen Schliessung der Börsen nach dem 11. September 2002 in den USA) nicht sofort realisie-ren lassen, zöge dies das ganze Finanzsystem in einen depressiven Strudel.


    Indexanleihe (loan with a stable value clause): Festverzinsliches Wertpapier, bei dem der Rückzahlungsbetrag und die Zinsen an die allgemeine Preisentwicklung gebunden sind. – Siehe Anleihe, indexgebundene.


    Indexfonds (index fund): Wertpapierfonds, die in Wertpapiere eines anerkannten Wertpa-pierindex investieren. – Der indexorientierte Fonds wird aktiv verwaltet. Das Fondsma-nagement versucht, den Index zu übertreffen und eine sog. Outperformance (= Fondsent-wicklung besser als die Indexentwicklung) zu erreichen. – ‚ Der indexnachbildende Fonds wird passiv verwaltet. Das Fondsmanagement versucht, dem Index möglichst ge-nau nachzufolgen, so dass die Wertentwicklung des Fondsanteils genau dem Indexverlauf folgt. - In Deutschland unterliegen beide Arten der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


    Indexgeld (index money): Die vertragliche Bindung von längerfristigen Geldforderungen an einen Preisindex zum Zwecke der Wertsicherung. Denn bei der Verwendung des Gel-des als Kreditübertragungsmittel entstehen dem Gläubiger bei Geldwertverschlech-terung Verluste. - Die Rechtsordnung verbietet in der Regel solche Verträge, weil sie zu einer Funktionsspaltung des gesetzlichen Zahlungsmittels führen. Es würde zwar noch als Re-cheneinheit und Zwischentauschmittel verwendet, aber nicht mehr als Wertspeicher. - Um sich gegen Wertminderungen zu schützen, bleibt aber vor allem das Mittel der Zinsgleit-klauseln (sliding-scale interests). Hier kann und darf man die Höhe des zu zahlenden Zin-ses an die Inflationsrate binden. – Siehe Anlagesubstitution, Anleihe, indexgebundene, Emission, indexierte, Euro-Notes, Futures, Hafen, sicherer, Swaps, inflationsindexierte.


    Indextracking (so auch im Deutschen): Die möglich genau Nachbildung eines Aktien-Potfolios an einem Aktienindex. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass durch andere Aktienauswahl keine höhere Rendite erzielt werden kann, als sie im Indexstand zum Aus-druck kommt.


    Industrieanleihen: Siehe Unternehmensanleihen.


    Industriewerte (industrials): Aktien von Industrie-Unternehmen. - Gewöhnlich werden die Obligationen von Industrie-Unternehmen (Unternehmensanleihen) nicht in den Begriff "In-dustriewerte" einbezogen, wiewohl sie das dem Wortsinn nach auch sind.


    Inflation (inflation): die Preissteigerungsrate einer Währung. – Siehe Kerninflation, Preis-index für die Lebenshaltung. – Vgl. zur Messung in Euroland Monatsbericht der EZB vom Oktober 1999, S. 39.


    Inflation, gefühlte (feeled inflation rate): Die von (gewissen) Verbrauchern wahrge-nommene Geldwertverschlechterung, ohne Rücksicht auf die von der amtlichen Statistik berechnete Preissteigerungsrate. Der Begriff kam mit der Einführung des Euro als Um-laufwährung zum 1. Jänner 2002 ("Teuro") auf. Die Gefahr einer überschätzten Teue-rungsrate liegt darin, dass die Erwartung über das Realeinkommen bei den Haushalten unterschätzt wird, was – zur Kaufzurückhaltung und – ‚ zu überzogenen Lohnforde-rungen führt. Daher ist die gefühlte Inflationsrate in ihren negativen Auswirkungen einer tatsächlichen Preissteigerung gleichzusetzen. – Siehe Inflationserwartungsrate. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2002, S, 19 f. und Monatsbericht der Deutschen Bundes-bank vom Juli 2002, S. 22 ff.


    Inflationsdifferenzen (inflation differences): In Euroland Unterschiede im Verlauf des Harmonisierten Verbraucherpreis-Index (HVPI) in einzelnen Ländern. - Zuzuschreiben sind diese vor allem – dem unterschiedlichen Gewicht einzelner Güter (etwa: Mineralöl-produkte) in den Güterkörben der einzelnen Länder, – ‚ Abweichungen in der Besteue-rung und Regulierung (etwa im Telekommunikationsbereich) sowie – ƒ einem Wachs-tumsfaktor, der bewirkt, dass Teilnehmer unter dem allgemeinen Wohlstandniveau der EU in einem Aufhol-Prozess zwar kräftige Produktivitätsfortschritte erzielen, die aber in der Regel über Lohnerhöhungen mit merklichen Preissteigerungen verbunden sind (weil die Lohnerhöhungen auch den Bereich der nicht-handelbaren Güter betrifft, ohne dass es dort zu entsprechenden Produktivitätsverbesserungen kommt). – Siehe Headline-Inflation, In-flation, Kerninflation, Erhebung fachlicher Prognostiker. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Juli 2001, S. 23 ff. sowie vom April 2003, S. 29 f.


    Inflationserwartungen (expectations on inflation rate): Gegenwärtige Vorstellungen über die Höhe der künftigen Geldwertverschlechterung. Messbar sind diese zum Teil am Kurs geldwertgebundener (indexierter) Anleihen. In England (fast) ausschliessliche Massgrösse der Geldpolitik (inflation targeting). – Siehe Erhebung fachlicher Prognostiker, Inflation, gefühlte, Swap, inflationsindexierter. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2002, S. 18 ff., vom Mai 2002, S. 28 ff., vom August 2003, S. 26 ff. sowie vom September 2003, S. 34 f.


    Inflationserwartungsrate (expected inflation rate): Durch Umfragen sowie der Beobach-tung bestimmter Marktdaten ermittelter Wert, der für die Zentralbankpolitik von Wichtigkeit ist. – Siehe Inflation, gefühlte, Swap, inflationsindexierter, Nullkuponanleihe. – Vgl. Mo-natsbericht der EZB vom Mai 2002, S. 28 ff., vom August 2003, S. 27 f. sowie vom Sep-tember 2003, S. 34 f.


    Inflationsgefälle (inflation differential): Bei der EZB die Unterschiede in den Teuerungsra-ten zwischen dem Eurogebiet und anderen wirtschaftlichen Ballungszentren, vor allem den USA. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom April 2003, S. 25 f.


    Inflationsprognose (inflation forecast): Bei der EZB ein bestimmtes System der voraus-schauenden Abschätzung möglicher Preissteigerungsfaktoren. – Siehe Erhebung fachli-cher Prognostiker, Wirtschaftsindikatoren, wichtige. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Dezember 2000, S. 54, Monatsbericht der EZB vom Mai 2001, S. 54 f. (Modellbeschrei-bung) und S. 63 (Beurteilung), Monatsbericht der EZB vom April 2003, S. 68 f. sowie vom September 2003, S. 34 f.


    Information, asymmetrische (asymmetric [incomplete] information): Eine Marktpartei verfügt über bessere Kenntnis bezüglich bestimmter ökonomischer Gegebenheiten. In diesem Falle lohnt es sich, den Entscheidungen des besser Informierten zu folgen (Her-denverhalten). Auf (Finanz)Märkten verstärken sich so Preisbewegungen (spekulative Blasen). – ‚ Auf Finanzmärkten (und in der Versicherungsbranche) die Tatsache, dass die tatsächliche Bonität eines Kunden nie mit letzter Genauigkeit eingeschätzt werden kann, und man daher zu einer Mischkalkulation mit dem Ergebnis einer Negativauslese (adverse selection) gezwungen ist. – Siehe Finanzierungsprämie, externe, Hausbank, Herdenverhalten, Negativauslese, Rating.


    Informationspflicht (information requirements): Siehe Aufklärungspflicht.


    Infrastructure Providing (so auch im Deutschen): Die Beschaffung von Informations-technik (IT) und Dienstleistungen beim Betrieb der IT-Systeme eines Unternehmens (einer Bank). – Siehe Back-off-Bereich, Datei-Verwaltung, zentralisierte, IT-Risiken.


    Inkassofälligkeit (payment reluctance): Offene Rechnungen wurden trotz Mahnbe-scheids nicht beglichen. Spezialisierte Dienstleister bemühen sich, die Forderungen (zu-mindest teilweise) im Auftrag des Gläubigers (der Bank) zu regulieren.


    Inkassogeschäft (collecting business): Der Einzug von Wertpapieren, Wechseln oder an-deren Papieren gegen eine Vergütung.


    Inhouse-Fonds (so auch im Deutschen): Vermögen zum Zwecke gemeinsamer Kapitalanlage, wobei aber nur bestimmte Anleger zugelassen werden.


    Inhouse-System (so auch im Deutschen gesagt): Der Handel mit Wertpapieren innert des (weltweiten) Filialnetzes der Grossbanken (also ohne dass es zu einem Auftrag an der Börse kommt). – Wegen der mangelnden Preis- und Umsatz-Transparenz vielfach be-anstandet mit der Forderung, solche Geschäfte gesetzlich besonders zu regeln. – ‚ Auch steht dem Kunden kein Ausführungsanspruch zu, wie im Parketthandel der Börse. – ƒ Endlich klagen die Statistiker, dass hier eine Störquelle für die genaue Erfassung des Vermögens-Statuts einer Landes sei. – Siehe Binnenfinanzierung, Börsenpflicht.


    Innertageskredit (intraday credit): Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. - Die EZB gewährt zugelassenen Geschäftspartnern für Zwecke des Zahlungsverkehrs (und auf der Grundlage von Sicherheiten) grundsätzlich Innertages-kredite.


    Insider (insider): In Deutschland gilt als Insider, wer über nicht öffentlich bekanntes Wis-sen verfügt, das im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens einen erheblichen Kauf- oder Verkaufsanreiz auf Anleger ausüben könnte. Primärinsider ist dabei, wer solches Wissen aufgrund seiner Aufgaben oder seiner Stellung im Unternehmen hat. Sekundärinsider ist jeder, der auf sonstiger Weise von solchem Wissen erfährt; vgl. auch § 13 WpHG. – Siehe Insider-Meldepflicht, Insider-Transaktionen, Insider-Überwachung, Steuerberater, Wirt-schaftsprüfer.

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