Der ebay-Lacher des Tages

  • Zitat

    Original von Holgi
    Habe gerade eine 1/4 Unze Philharmoniker für 1€ Sofortkauf gegrabscht.
    Sollte ich jetzt auf Lieferung bestehen?
    Ich habe da was von "Erklärungsirrtum" in meinem juristisch nicht so ausgeprägten Hinterkopf.
    Gruß
    Holger


    Keine Ahnung, aber halte uns auf dem Laufenden. Wird bestimmt interessant, glaube aber, da ist bestimmt auch ein "Irrtum vorbehalten".

  • das ist eindeutig, wenn da nicht irgendeine ausgefuchste aufhebungsklausel im anzeigentext steht(und selbst das dürfte nicht helfen)
    muss er liefern. :D
    frage ist nur ob du bock hast für das ding im notfall ewig zu klagen ?(
    sei doch ein netter mensch ;)und gib im 20% unter ankaufkurs (selbsterverständlich mit vorablieferung) dann hat er nicht soviel verlust und du deinen vorteil und alle sind glücklich 8)

  • Holgi


    VK kann wie du es schon sagst sich auf den Angebotsirrtum berufen. Dieser Irrtum ist auch offensichtlich, da der Preis erheblich vom Marktwert abweicht. Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, ich habe damals nicht auf meinen Kauf bestanden. Irren ist menschlich und ich möchte nicht unbedingt einen Fehler anderer schamlos ausnutzen.


    Aber so hast du wenigstens vielleicht schlimmers für den VK verhindert. Ein anderer ist unter Umständen nicht so freundlich wie du.


    VK sollte aber auch schnell seinen Irrtum erkennen. Bei Angebotserstellung wurde offensichtlich nur ein Häkchen falsch gesetzt.

  • § 119 Abs. 1 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    gilt bei verschreiben oder verlesen. und hier liegt wohl ein "verschreiben" vor. aber sicher ist es auch nicht, dass er damit durchkommt. und es geht hier ja nicht um unsummen...


    naja, einfach abwarten wie der VK reagiert. ist ja auch nur ein mensch


    mfg
    ade

  • Ich habe ein wenig gesucht zum Thema. Hoffe das ich alles richtig interpretiert habe.
    Das Angebotsirrtum muß unverzüglich vom Verkäufer erklärt werden. In den Zeiten des Internets würde ich dann mal 8-10 Stunden als angemessen betrachten. Alternativ dazu würde ich mich, da er ein gewerblicher Händler ist auch auf ein Sonderangebot für eine 1/4oz. Lunar einlassen. Da fehlen mir ja noch ein paar. Und Philharmoniker habe ich genug.
    Erklärt er seinen Irrtum nicht, nutze ich die angebotene Möglichkeit den Artikel per Paypal zu bezahlen. Danach spielt der Ton die Musik. Wird er eventuell patzig wie ich es schon einmal erlebt habe, boxe ich den Kauf durch.
    Gruß
    Holger

  • grundsätzlich wäre noch anzumerken, das für den sofortkauf 2 dinge getan werden müssen: 1. option wählen und 2. den preis eigenhändig eintragen
    desweiteren wird einem ja nach dem eintragen aller angaben die auktion nocheinmal von ebay zum überprüfen vorgelegt erst danach kann man sie endgültig einstellen.
    das wäre dann denke ich schon fortgesetzter irrtum..sprich persönliches pech

  • mero,


    aber wenn man viel einstellt passieren auch Fehler.


    Holgi,


    hat der VK seine AGB irgendwo angegeben? Was steht darin bzgl. der Preisgarantie? Das mit dem unverzüglich kenne ich auch so. Aber ihm muß ja erstmal der Irrtum auffallen, dass kann durchaus bis Montag dauern bis Mitarbeiter die Bestellung prüfen. Und wenn ihm der Irrtum auffällt, dann muß er unverzüglich handeln.

  • Der Irrtum muss dem anderen (also dem Käufer) unverzüglich nach Kenntnis
    mitgeteilt werden. Wenn der Verkäufer übers Wochenende im Urlaub ist und eventuell erst Dienstag bemerkt, dass er da einen Fehler gemacht hat, kann er es dann noch mitteilen.


    Die Münze wirst du nicht bekommen
    Du kannst allerdings Schadensersatz verlangen in der Höhe des Wertes der Münze, jedoch ist das Problem, dass der Wert offensichtlich verdammt viel höher ist als der Kaufpreis.


    Lass dich einfach mal überraschen und den Verkäufer den ersten Schritt zur Einigung machen.

  • Verkäufer hat seinen Irrtum wie folgt erklärt:


    "Hallo, sorry, hab mich vertan... Mir ist ein Fehler unterlaufen; hab´ ich erst jetzt gemerkt. Tut mir furchtbar leid! Kommt nicht wieder vor! Kann die Münze so nicht liefern,"


    Werde ihm dann mal ein Vergleichsangebot schicken.
    Gruß
    Holger

  • Hi Mero,
    der Link, den du reingestellt hast, bezeichnet leider einen anderen Sachverhalt.
    Denn dort hat der Verkäufer erst gesagt, er habe die Ware nicht etc und erst später (laut Gericht zu spät) die Anfechtung erklärt.


    Aber Holgi muss davon ausgehen, dass der Verkäufer sagt, er habe sich im reinstellen vertan.
    Dann ist das Geschäft gemäß § 142 BGB nichtig, der Verkäufer ist allerdings gem § 122 BGB zum Ersatz des negativen Schadens verpflichtet, d.h., er muss den Käufer so stellen, als habe er nie etwas von dem Geschäft gehört.
    (also das was ich oben bzgl Schadensersatz gesagt habe, war falsch)
    Sprich, du wirst leider nichts bekommen, denn ein Schaden würde z.B. entstehen, wenn du jetzt eine besondere Schatulle gekauft hättest, um die Münze reinzutun oder ein Schließfach gemietet hättest. Musst das natürlich alles beweisen.
    Aber den Wert der Münze wirst du nicht bekommen.


    Aber der Verkäufer wird bestimmt eine gütliche Einigung anbieten

  • Hi Mero,
    der Link, den du reingestellt hast, bezeichnet leider einen anderen Sachverhalt.
    Denn dort hat der Verkäufer erst gesagt, er habe die Ware nicht etc und erst später (laut Gericht zu spät) die Anfechtung erklärt.


    Aber Holgi muss davon ausgehen, dass der Verkäufer sagt, er habe sich im reinstellen vertan.
    Dann ist das Geschäft gemäß § 142 BGB nichtig, der Verkäufer ist allerdings gem § 122 BGB zum Ersatz des negativen Schadens verpflichtet, d.h., er muss den Käufer so stellen, als habe er nie etwas von dem Geschäft gehört.
    (also das was ich oben bzgl Schadensersatz gesagt habe, war falsch)
    Sprich, du wirst leider nichts bekommen, denn ein Schaden würde z.B. entstehen, wenn du jetzt eine besondere Schatulle gekauft hättest, um die Münze reinzutun oder ein Schließfach gemietet hättest. Musst das natürlich alles beweisen.
    Aber den Wert der Münze wirst du nicht bekommen.


    Aber der Verkäufer wird bestimmt eine gütliche Einigung anbieten, denn er möchte ja keine schlechte Bewertung

  • das stimmt so nicht. § 142 BGB kommt ja nur in betracht, wenn das geschäft anfechtbar ist. dafür muss aber ein anfechtungsgrund vorliegen. grundsätzlich gilt:


    hier ist ein kaufvertrag nach § 433 BGB zustandegekommen. ein geschlossener vertrag ist nur in ausnahmefällen nichtig. das sind in der hauptsache so dinge wie sittenwidrig, verboten, rechts- oder einigungsmangel, täuschung oder drohung. liegt hier ja alles nicht vor (holgi wird wohl nicht mit nem messer zum verkäufer gegangen sein...)
    also kommt nur anfechtbarkeit wegen irrtum in betracht (§119 BGB).
    absatz 1 sieht so dinge vor wie verschreiben oder verlesen. ob das hier vorliegt oder nicht ist nicht mein ding, aber das sieht der absatz vor.
    absatz 2: " Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden."
    hierbei gilt es zu beachten: der preis ist keine wesentliche eigenschaft.


    also kommt § 142 nur dann in betracht, wenn er wegen verscheiben oder verlesen anfehcten kann. ansonsten hat holgi einen vertrag an dem nix zu rütteln ist. und in dem link oben steht ja eindeutig dass versehentlicher sofortkauf kein verlesen oder verschreiben sein kann.


    soviel zu meiner meinung, alle angaben ohne gewehr


    mfg
    ade

  • Zitat

    Original von nepton


    Die "kreative" Beschreibung der Münze finde ich auch nicht schlecht :D



    Das klingt wie das Referat eines Fünftklässlers:


    Vorne sehen wir Lady Liberty mit einer Fackel und einem Strauch. Auf der Rückseite 2 SeeAdler wovon einer auf einem Strauch sitzt und der andere die Flügel aufschlägt während er in der Luft ist. Auf dem vorderen Teil steht: Liberty, 1996.

    ;)

  • Nochmal zu unserer Ebay-Münze:
    Es handelt sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Absatz 2 Variante 1 BGB


    Ich zitiere aus dem Jura-Lehrbuch Rolf Schmidt, BGB AT, Randnummer 1307:
    "Beim Erklärungsirrtum setzt der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen als gewollt. Typische Fälle sind das Sichversprechen, Sichverschreiben, Sichvertippen, Sichvergreifen usw."


    Daher liegt ein Anfechtungsgrund vor und es greift § 142 BGB, das Geschäft ist nichtig.


    Der Link von Holgi bezeichnet allerdings einen völlig anderen Sachverhalt:
    Zum einen wurde die Anfechtung nicht richtig erklärt und war dann auch nicht zu
    beweisen, da telefonisch erklärt (und damit nicht beweisbar)
    Der Vertragspartner von Holgi hat aber auf jeden Fall die Anfechtung erklärt und dies auch per E-Mail, also beweisbar.


    Ganz wichtig:
    In dem Urteil steht nicht, dass ein Sofort-Kauf nicht dem Erklärungsirrtum unterliegen kann.

Schriftgröße:  A A A A A