Online-Falle Vorsteuerabzug!

  • Der folgende Beitrag richtet sich aus aktuellem Anlass nur an Personen, die gewerbsmäßig online kaufen und/oder verkaufen und die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Die Moderatoren mögen entscheiden, unter welcher Rubrik dies veröffentlicht werden soll und bei Bedarf den Beitrag entspechend verschieben.


    Schöne neue, digitale Welt. Problemlos lässt sich heute alles über das Internet bestellen - selbstverständlich auch Edelmetalle. Immer mehr Edelmetallhändler erkennen den Geist der Zeit und richten sich komfortable Online-Shops ein, mit dessen Hilfe gut bebilderte und beschriebene Barren und Münzen verkauft werden können. Die Shopsysteme sind inzwischen sehr bequem und ausgereift und auch von Laien einfach selbst zu pflegen. Ich weiß das, ich bau die Dinger ;)


    Vollautomatisch werden Bestellungen entgegen genommen, Warenbestände gepflegt, Auftagsbestätigungen und auch Rechnungen verschickt. Am Ende druckt die Software sogar noch den Paketaufkleber und sorgt für den nachverfolgbaren Versand in Verbindung mit dem Tracking des Paketdienstes. Prima. Eigentlich alles, wie sich der stolze Shopbetreiber das so für seinen Traum-Shop gedacht hat.


    Leider haben der stolze Shopbetreiber und dessen Kunden die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht, besser, ohne genaue Kenntnis des Umsatzsteuergesetzes. Es ist zwar sehr komfortabel, dass das Shopsystem automatisch gleich die Rechnungen versendet, leider werden aber derartig übermittelte Rechnungen vom Finanzamt zum Umsatzsteuervorabzug nicht anerkannt, bzw. schlimmer noch - auch nachträglich aberkannt!


    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rechnung als einfache Email generiert ( wie bei eher einfachen Systemen ) oder - wie bei besseren Systemen - als buntes PDF Dokument mit Briefkopf und rechtsgültigem Fußtext und allem Zip und Zap generiert via Attachement per Email gesendet wird. Diese Rechnungen sind für das Finanzamt Umsatzsteuer relevant quasi nicht vorhanden.


    Eine derartig übersendete Rechnung entspricht nicht den Vorschriften des §14 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes und wird von den Finanzbehörden zum Abzug der Vorsteuer grundsätzlich nicht anerkannt.

    Bei einer auf elektronischen Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet werden. Zudem muss der Empfänger der Rechnung dieser Übermittlungsart zustimmen, was selbstverständlich meist nicht das Problem ist.

    Die technische Möglichkeit einer elektronischen Signatur ist aber sehr teuer und wird sich erfahrungsgemäß erst bei einem höheren Rechnungsaufkommen lohnen. Unter http://www.rechnung.de steht zwar ein Signierungsverfahren zur Verfügung, das ohne die sonst üblichen hohen Zusatzkosten für Hard- und Software auskommt. Umsetzungspartner ist D-Trust, eine hundertprozentige Tochter der Bundesdruckerei. Trotzdem wird sich auch diese Variante für die meisten Shopbetreiber eher nicht rechnen.

    Übrigens: Auch umgekehrt - als gewerblicher Kunde - sollten Sie darauf achten, dass Sie online nur Rechnungen entgegennehmen, die digital und nach einem anerkannten und zertifizierten Verfahren signiert sind. Ansonsten werden Sie später bei einer Buchprüfung große Probleme bekommen. Gerade bei online abgeschlossenen Geschäften, werden natürlich gern auch online die Rechnungen verschickt. Wenn diese nicht signiert sind ( und das sind fast alle nicht ), wird das Finanzamt Ihnen nachträglich den Vorsteuerabzug aberkennen und entsprechende Rückzahlungen verlangen. Das kann ein recht teures Unterfangen werden - gerade im Edelmetallgeschäft, bei Metallen und Münzen, die der MwSt. von 7 oder gar 19 % unterliegen.


    Es gibt aber noch andere Gründe, die gegen den Versand und der Annahme von Online-Rechnungen sprechen: Derartig digital übermittelte Rechnungen unterliegen auch einer digitalen Aufbewahrungsfrist. Sie müssen diese Rechnungen nicht nur speichern, sondern z.B. auch die Email, mit der die Rechnung an Sie gesendet wurde. Darüber hinaus müssen Sie gegenüber dem Finanzamt sicherstellen, dass diese Dokumente in der Zeit der Aufbewahrungspflicht jederzeit zugänglich und abrufbar bleiben - kurz, auch noch in 10 oder 12 Jahren gelesen werden können...


    Ich muß über soviel Blauäugigkeit in der aktuellen Steuergesetzgebung natürlich etwas lächeln, oder haben Sie noch einen PC der 5.25" Floppy's lesen kann? Selbst bei CD-ROM und DVD hat man noch keine gesicherten Erkentnisse über den Alterungsprozess - wirklich wichtige Dokumente werden immer noch mikroverfilmt und luftdicht verkapselt.


    Kein Wunder, dass aufgrund dieser Vorschriften Experten die umständliche Handhabung der ”elektronischen Rechnung” heftig kritisieren und weiterhin die althergebrachte Papierform empfehlen.

    Yamp


    Um Glück zu genießen, muß der Mensch auch Charakter haben. Der, der ihn hat, füllt sich den Wasserkrug mit Silber, dem, der ihn nicht hat, dem werden Krüge voll Silber zu Wasser.
    Laotse, (4. - 3. Jh. v. Chr.)

    2 Mal editiert, zuletzt von Yamp ()

  • nicht als Rechnung anerkannt, wenn diese nicht entsprechend zertifiziert übertragen worden sind.


    Ich möchte allerdings einmal den Betriebsprüfer sehen, der nach 3 Jahren unterscheiden will, ob eine Rechnung beim Versender ausgedruckt und ins Paket gelegt worden ist oder vom Versender als .pdf gemailt und beim Empfänger ausgedruckt worden ist.


    In der Praxis dürfte das mindestens schwierig sein.


    Alle neueren und besseren Warenwirtschaftssysteme bieten ab Version 2008 i.d.R. auch die Möglichkeit des zertifizierten Rechnungs-Emails, selbst LEXWARE als Einsteiger-Software bietet das.


    Der Threaderöffner hat aber RECHT: Viele Verkäufer von Waren in Internetshops oder aus Ebay senden nur ein email und dann ein Paket mit Ware ohne beiliegende Rechnung. Hier kann das FA die Vorsteuer streichen, - wobei das auch nur ein temporärer Effekt ist. Man kann den Lieferanten ja bitten, über die gekaufte Ware eine ordnungsgemässe Rechnung nachzureichen und schon ist wieder alles im Lot und man hat nur eine FA-Beschäftitungstherapie

  • Zitat

    Original von Marcher
    Wie soll das Finanzamt nachweisen, dass eine per PDF verschickte Rechnung welche ich ausdrucke und dann abhefte mir nicht per Post geschickt wurde?


    Bei einer Buchprüfung wird der Prüfer inzwischen schon neugierig, wenn er feststellt, dass kein richtiges Briefpapier zur Rechnungserstellung verwendet wurde, sondern das ganze Dokument inkl. Briefkopf auf einem "normalen" Bürodrucker entstanden ist.


    Generell ist der Einwand natürlich richtig. Wenn man daran denkt, die Rechnungsübermittlung vom PC zu löschen, wenn man ferner auch daran denkt, entsprechende Knickfalten in die selbst ausgedruckte Rechnung zu machen, wenn man außerdem daran denkt....


    ...dann merkt der geschulte Prüfer das vielleicht nicht.


    Das setzt aber erst einmal das Wissen voraus, dass derartige Rechnungen überhaupt ein Problem nach sich ziehen können!


    Leider haben dieses Wissen die meisten Unternehmer bisher einfach noch nicht und laufen allein schon deshalb ganz unschuldig in die Falle. Und Unwissenheit schützt nun einmal nicht vor den Konsequenzen.

    Yamp


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    Laotse, (4. - 3. Jh. v. Chr.)

  • Zitat

    Original von Yamp


    Bei einer Buchprüfung wird der Prüfer inzwischen schon neugierig, wenn er feststellt, dass kein richtiges Briefpapier zur Rechnungserstellung verwendet wurde, sondern das ganze Dokument inkl. Briefkopf auf einem "normalen" Bürodrucker entstanden ist.


    Steht denn irgendwo geschrieben, dass ein Rechnungssteller spezielles Briefpapier nehmen muss?[/quote]


    Zitat

    Original von Yamp


    Dann habe ich eben die Rechnung in einem A4 Umschlag erhalten, das Gegenteil muss erst mal bewiesen werden.


    Zitat

    Original von Yamp


    Leider haben dieses Wissen die meisten Unternehmer bisher einfach noch nicht und laufen allein schon deshalb ganz unschuldig in die Falle. Und Unwissenheit schützt nun einmal nicht vor den Konsequenzen.


    Genau hier liegt das Problem begraben. Aber zumindest die Buchhaltung bzw. der Steuerberater sollte dies wissen.

  • ...Briefpapiervorschrift für Rechnungen...


    Rechnungen müssen Mindestangaben enthalten wie Aussteller, Rechnungsempfänger, Steuernummer, Datum, Lieferzeitraum etc... aber ob ich das auf Klopapier, auf Kopierpapier, in schwarz-weiss oder in Farbe ausdrucke... dafür gibt es keine Vorschriften... :-))


    Auch muß man Rechnungen nicht in Briefen verschicken und schon gar nicht knicken... :-))


    Ob das Nichtanerkennen von von per email übersandten Rechnungen einer höchstrichterlichen Überprüfung standhalten würde, bleibt einmal dahingestellt...

  • Als Notlösung kann man bei der Steuerprüfung eine konforme Rechnung nachreichen. Das Verursacht zwar Aufwand und setzt voraus, daß es den Lieferanten noch gibt, ist aber zulässig und wird (zumindest bei unserem Finanzamt) anerkannt..

  • […]


    Nein, es gibt keine Papiervorschrift für Rechnungen, aber es gibt eine "Online-Vorschrift" für… Anmelden oder registrieren

    Yamp


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  • […]


    Als extrem fleissiger Online-Käufer bekomme ich am laufenden Band unsignierte… Anmelden oder registrieren

    Yamp


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