Was das Einlagensicherungsgesetz wirklich bringt
oder: Wer will schon so lange warten?
Staatsgarantien hin oder her, von Gesetzes wegen schaut es so aus:
Die gesetzliche Einlagensicherung
Die Kreditinstitute sind nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern (§ 2).
Einlagen im Gesetzessinne sind: Guthaben bei Banken, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln (§ 1 Abs. 2).
Anspruchsberechtigt sind insbesondere alle Privatpersonen, nicht aber Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Bund, Länder und Kommunen (u. a.).
Umfang des Entschädigungsanspruchs:
Er richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen. Der Anspruch besteht nicht bei Einlagen oder Geldern, die nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Euro lauten (§ 4 Abs. 1).
Der Höhe nach besteht eine Beschränkung auf 90 % der Einlagen und dem Gegenwert von max. 20.000,- € (§ 4 Abs. 2). Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen dieser Obergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche.
Diese Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt werden (§ 4 Abs. 4). Bei Gemeinschaftskonten werden – bei Fehlen besonderer Bestimmungen – im Grundsatz die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Ausnahmen gibt es hierzu bei Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft oder Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins § 4 Abs. 5).
Entschädigungsverfahren:
Ein Entschädigungsfall tritt ein, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammen hängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurück zu zahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht (§ 1 Abs. 5).
Der Entschädigungsfall ist vom Bundesaufsichtsamt unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Kenntniserlangung festzustellen (§ 5 Abs. 1). Veröffentlichung: Bundesanzeiger; „unverzügliche“ Unterrichtung an die Gläubiger. Ziel: Entschädigung innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalls (§ 5 Abs. 2).
Anmeldung durch Gläubiger: Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen 6 Monaten ab Unterrichtung bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Danach: grundsätzlich keine Entschädigung! (§ 5 Abs. 3)
Prüfung durch Entschädigungseinrichtung: Unverzügliche Prüfung und Erfüllungspflicht spätestens 3 Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat. Diese Frist kann in besonderen Fällen um bis zu 3 Monate verlängert werden! (§ 5 Abs. 4)
Rechenbeispiel für die Entschädigungsdauer im Extremfall:
15.10.2008 Kenntniserlangung vom „Entschädigungsfall“ beim Bundesaufsichtsamt
05.11.2008 Feststellung des Entschädigungsfalls (unter der Annahme von 21 Tagen Maximalfrist)
12.11.2008 „unverzügliche“ Unterrichtung an den Gläubiger (Annahme: 1 Woche)
19.11.2008 Anmeldung des Entschädigungsanspruchs durch Sparer (Annahme: 1 Woche)
03.12.2008 „unverzügliche“ Prüfung des angemeldeten Anspruchs und Feststellung der Berechtigung (Annahme: 2 Wochen)
03.03.2009 eigentlich: Ablauf der 3-Monats-Frist zur Auszahlung, aber Fristverlängerung wegen „besonderer Umstände“
03.06.2009 endlich: Auszahlung der Entschädigungssumme
-> Macht in der Summe im worst-case ca. 7,5 Monate Dauer des Entschädigungsverfahrens
Unwägbarkeiten, die enthalten sind: Wie schnell werden die Gläubiger vom Entschädigungsfall unterrichtet und wie schnell können die angemeldeten Forderungen geprüft und festgestellt werden?