Goldhut: Die Grundschuld wird meiner Meinung nach nicht zur Eigentümergrundschuld. Dies war früher bei Hypotheken so und wäre bei einer Grundschuld meines Wissens nur dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer nicht auf das Darlehen zahlt, sondern explizit auf die Grundschuld. Normalerweise haben die Banken in ihren Zweckerklärungen einen entsprechenden Passus drin, dass die Tilgungen auf das Darlehen erfolgen (rein technisch gesehen ist es das gleiche, aber halt mit unterschiedlicher Wirkung hinsichtlich der Grundschuld).
Wäre es tatsächlich eine eigentümergrundschuld wird zur Löschung des Rechts im Grundbuch keine Löschungsbewilligung benötigt, sondern eine löschungsfähige Quittung.
Moin,
das ist nicht richtig. Die Hypothek ist eine akzessorische Sicherheit, d.h. sie ist abhängig vom Bestehen einer Forderung. Mit Rückzahlung dieser Forderung reduziert sich die Hypothek um selbigen Betrag. Die Grundschuld hingegen ist eine abstrakte Sicherheit, d. h. Existenz u. Höhe sind unabhängig von der Forderung. Der Sicherungsnehmer (Bank) erhält nur treuhänderisch die Rechte am Sicherungsgut (wird sichergestellt über die Verwendungszweckerklärung) und ist bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kreditvertrages seitens des Kreditnehmers an diesen "zurückzugeben". Die Grundschuld wird automatisch rechtlich zur Eigentümergrundschuld. Die Löschungsbewilligung muss aber logischerweise vom noch im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubiger erteilt werden. Bei der Aufhebung durch Löschungsbewilligung erzwingt man die unmittelbare Löschung eines Grundpfandrechts. Wünscht der Eigentümer allerdings den Fortbestand als Eigentümergrundschuld , so muss der Grundschuldgläubiger einen Verzicht nach § 1192, § 1168 Abs. 1 BGB (löschungsfähige Quittung) aussprechen. So kann die Grundschuld dann für künftige Kreditaufnahmen wieder als Kreditsicherheit verwendet werden. Der Eigentümer kann aber jederzeit durch seine eigene Aufgabeerklärung das ungenutzte Grundpfandrecht aufheben und im Grundbuch löschen lassen.
Grüße
Goldhut