Danke für die Rückmeldungen.Meine Frau ist dort und auch im Privaten Umfeld die Einzige ohne Sumpfung und sie ist von den ganzen Maßnahmen sehr am Ende, sie kann so gute Tipps nur noch schwer Umsetzen...
Ich werde ihr Raten das sie dann erstmal Unbezahlt Frei gestellt wird, Finanzen mäßig geht das zum Glück!
Wir haben Rechtsschutz mit Arbeitsrecht also werden wir das wohl so machen...
Ich werde weiter Berichten
Gruß GoSi
Meine Frau hat vor ein paar Tagen einen Brief vom Arbeitgeber (Gesundheitssektor) erhalten, dass sie ab dem 15.3. unentgeltlich freigestellt wird wenn sie bis dahin keinen entsprechenden Nachweis vorlegt.
Ich finde es im Moment echt ziemlich schwierig, zu entscheiden was das richtige zu tun ist.
Anwalt und sich intensiv mit den ganzen Paragraphen auseinander setzen wäre eher das letzte. Wir haben keine große Lust, uns damit mehr als nötig auseinander zu setzen.
Wir tendieren dazu, dass sie einfach kündigt um da auch psychisch nicht so unter die Räder zu kommen. Ich kann mir vorstellen, dass diese unbezahlte Freistellung die größte psychische Belastung verursacht. Im Extremfall darf man sich dann mit Arbeitgeber, Gesundheitsamt und Arbeitsamt rumnerven und kommt unter die Räder.
Andererseits würde sie ungern auf ALG1 für 3 Monate verzichten. Übrigens: Kann man ALG1 beantragen bei unbezahlter Freistellung? Habe verschiedenes darüber gelesen.
So oder so ist klar: Bald kommt ein gelber Schein beim AG an.
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Macht euch keinen Kopf. Solche Arbeitgeber sind richtige Helfershelfer (Arschl....)
Gesetz ist ganz klar. Arbeitgeber muss es nach dem 15.03.2022 an Gesundheitsamt melden und Gesundheitsamt entscheidet. Arbeitgeber darf nicht kündigen oder freistellen. Arbeitnehmer hat bis zum 15.03. 2022 Zeit erforderliche Nachweise vorzulegen.
Bei einem Job in der Verwaltung hat man auch sehr gute Chancen auf Homeoffice, auch gesetzlich geregelt.
Schaut euch dieses offizielles Schreiben von der Bundesregierung
https://www.bundesgesundheitsm…12-28_FAQ_zu_20a_IfSG.pdf
4. Ab wann gibt es eine COVID-19-Immunitätsnachweispflicht in bestimmten Einrichtungen?
Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen den erforderlichen Nachweis vorlegen, wenn sie dazu von der zuständigen Behörde aufgefordert werden (nach Ablauf des 15. März 2022).
5. Bis wann gelten die neuen Regelungen?
Die Regelung des § 20a IfSG tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.
12. Gibt es auch Ausnahmen aus religiösen Gründen?
Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Staaten mit einem Impfnachweis bzw. einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Ausnahme aus religiösen Gründen ist auch nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.
17. Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen.
19. Wie wird die Einhaltung der COVID-19 Impfpflicht kontrolliert?
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:
Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o.g. Frist vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
24. Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?
Das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein.
In diesen Fällen dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.
Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen.
26. Kann die Impfpflicht durch Zwang durchgesetzt werden?
Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.