Hi,
dies ist eine der Freizeichnungsklauseln gemäß BGB.
Zu ihnen gehören ebenso: freibleibend, unverbindlich , ohne Gewähr.
Verwendet ein Anbieter einer dieser Klauseln ist sein Angebot im Rechtssinn kein Antrag.
Das heißt: Es handelt sich nicht um eine rechtsverbindliche Willenserklärung.
Folgen: Erhält ein Nachfrager in einer Auktion den Zuschlag, stellt dies keine Annahme eines Antrages dar.
Liegt der Auktionspreis unterhalb der Vorstellung des Anbieters, ist er nicht verpflichtet zu liefern,
da sein Angebot nicht bindend war.