na da wiehert aber der Amtsschimmel
oder vornehmer asugedrückt an den Verfasser des Zollblättchens, si tacusisses...
Zitat (siehe Abs. 2 lit b9:
A. Gold
Die Norm ist 25c Abs. 1 und 2 UStG (Umsatzsteuergesetz)
(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb
von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über
sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes
Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein
Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf
Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr
getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines
Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs
auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.
Das abgebildete Vreneli war wohl 1897 gesetzliches Zahlungsmittel in der Schweiz 
greetz anwir