Es geht dem Händler in diesem Fall vermutlich nicht um Geldwäsche sondern um eventuelle Hehlerei.
Denn in diesem Fall wäre evtl. sein Geld futsch, wenn das angekaufte Gold gestohlen worden wäre, denn in diesem Fall kann er ja kein Eigentum erwerben.
Zitat www.internetrecht-rostock.de (laut Impressum dort darf zitiert werden)
Eigentum an gestohlenen Gegenständen nicht möglich
Der Gesetzgeber schützt den Bestohlenen sehr umfassend. Einen Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist gemäß § 935 BGB grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber spricht insoweit in § 935 BGB von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Gegenständen. Wer also etwas auf der Straße findet und es später bei eBay anbietet, kann dem Käufer kein Eigentum verschaffen.