So ist das beim Gold aus Österreich:
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 5 UStG)
Für die steuerpflichtige Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im Inland - in Deutschland also der Regelsteuersatz von 16 % und der ermäßigte Satz von 7 %.
Daneben kommt für bestimmte Waren eine Steuerbefreiung, also ein Steuersatz von 0 %, in Betracht.
Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden:
die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 UStG und § 25c UStG (allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen) und
die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG, hier insbesondere der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen).
Die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und § 25c UStG
Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.
Hierzu gehören ...
... (gekürzt)
... (gekürzt)
Anlagegold, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Volltext siehe:
http://www.zoll-d.de/b0_zoll_u…msatzsteuer/e0_befreiung/
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Welche Kriterien sind das?
Hierzu noch nachfolgend die Kriterien nach § 25 c UStG (gekürzt auf den wesentlichen bzw. hier fraglichen Inhalt:
UMSATZSTEUERGESETZ
§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehn und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt.
mfg
Hallo
P.S. Die Kurzfassung oben unter "Transport"