eben kam eine Investor Werbemail rein, Vorsicht! Goldfalle!
abgesehen von den üblichen Klischees, keine Zinsen und Dividenden, wurde das Scenario erörtert, was heute denn an Vermögen noch übrig geblieben wäre wenn mann infationsbereinigt 1980 Gold gekauft hätte: fast 50% Wertverlust. natürlich inflationsbereinigt.
Mit Aktien schaut das natürlich ganz anders aus. Der Typ hält als Beispiel eine Empfehlung vor 16 Monaten (am Tiefpunkt!) und berichtet jetzt stolz von über 600% Gewinn. So einfach ist das
Man pickt sich also bei Gold den höchsten Einstiegszeitpunkt raus und bei Aktien den billigsten ![smilie_happy [smilie_happy]](https://goldseiten-forum.com/wcf/images/smilies/smilie_happy_058.gif)
Damit aber nicht genug, um seine Aktienwerbung noch richtig anzufeuern veröffentlich er noch einen Chart was passiert wäre, hätte man vor 200 Jahren 1$ in Aktien und in Gold investiert. Das Ergebniss ist erschreckend.
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aus Gold sind lediglich 33 $ geworden, aber aus Aktien satte 12 Millionen!
Allerdings ist das Ergebniss komplett unrealistisch und in bester Bankstermanier schöngerechnet!
Natürlich geht er davon aus das Dividenden usw. reinvestiert werden. Was so ein Depot in 200 Jahren an Kosten verursacht(auch durch das Nachkaufen) wäre viel Interessanter gewesen ! Denn was von Anfang an fehlt kann nicht investiert werden und sich auch nicht vermehren! Was der Typ da aufgestellt hat ist ein klassisches Zinseszinssystem! Die übliche Parabel ist nur auf den ersten Blick nicht zu erkennen da die vertikale Einteilung exorbitant ansteigt.
Demnächst macht die Sparkasse noch Werbung mit Jesus, wenn der bei Ihnen vor 2000 Jahren nur 1 Cent für 1% angelegt hätte, dann würde ihm heute die Welt gehören 
aber eine Sache fand ich bemerkenswert, Hinweis auf das Goldverbot!
Im deutschen Grundgesetz steht:
„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz.
Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz Enteignung
im Grundgesetz jedenfalls ist für den Fall der Fälle vorgesorgt 