Beiträge von pandafan

    Zitat

    a) Wenn Haller kaputte oder minderwertige Münzen sendet, z.B. Goldmark-Stücke mit roten Punkten und man hat einwandfreie Ware bestellt und bezahlt, hat man als Kunde m.E. einen Nachbesserungsanspruch, d.h. der Händler Haller muß einwandfreie Ware liefern und auch den Rücktransport der defekten Ware bezahlen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob er die einwandfreie Ware auf Lager hat oder erst besorgen muss. Das ist dann sein Problem.

    Fast - wäre es für Haller mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, könnte er diesem widersprechen - wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass das der Fall ist.
    Der Fall wäre dies bspw., wenn es sich um eine Münze hochgradiger Seltenheit handeln würde, und es dem Händler praktisch nicht möglich wäre, diese zu beschaffen.


    Grundsätzlich sollte man sich bewusst machen, dass Haller Stand jetzt den Kaufvertrag noch nicht erfüllt hat. Dies ist erst der Fall, wenn eine mangelfreie Sache geliefert wird.

    Unter der Prämisse, dass die entsprechenden Bestimmungen auch auf Güter, die Kapitalmarktschwankungen unterliegen, anwendbar sind:


    § 437


    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,



    1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,


    2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und


    3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284a Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


    Weiterhin sagt § 439


    § 439
    Nacherfüllung


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 375 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


    Haller könnte entsprechend nach § 439 (3) die vom Käufer geforderte Nacherfüllung in Form einer erneuten Lieferung verweigern, da es anscheinend nur sehr schwer möglich ist, überhaupt noch Goldmark zu besorgen - ob das wirklich der Fall ist, ist nicht Teil dieser Betrachtung.


    Jedoch würde dies zu einem Nachteil für den Käufer führen - anscheinend liegt der Preis der Goldmark zum jetzigen Zeitpunkt deutlich höher.


    Haller scheint keine mangelfreien Goldmarks liefern zu können, eine Rückabwicklung des Geschäfts stellt für den Käufer keine adäquate Lösung dar.


    Lieferung einer vergleichbaren Ware, bspw. Maples/Philharmoniker mit identischem Wert?


    Unabhängig von der eigentlichen Problematik finde ich es eine absolut inadäquate Reaktion, einen Konflikt mit einem Händler hier derart breit zu treten.
    Und wer im Glashaus sitzt...

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer






    1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
    eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig
    hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder


    2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2,
    einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält,
    feilhält oder in den Verkehr bringt.


    (3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden.


    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
    Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
    Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


    (5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesschuldenverwaltung


    (6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können


    1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und


    2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,


    eingezogen werden.



    Demnach ist eine Verfälschung, also jedwege Änderung der Münze (im
    juristischen Sinne übrigens auch eine Vergoldung!) durch einen
    Unbefugten, d.h. jedermann, abgesehen von der EZB natürlich, strafbar.



    Der Text ist von her geklaut: http://www.silber.de/forum/silber-kaufen-t44-s17.html


    Grüße pandafan

    Heitß das dann also, dass der Händler aus dem oberen Ebay-Link mit mind. 2 Jahren Haft rechnen muss?

    Wenn man den Cook Island Barren z. B. an eine Bank verkauft, muss dieser erst eingeschmolzen werden, um die Echtheit zu prüfen, da er nicht LBMA-zertifiziert ist.
    Auch wenn du den Barren an einen Händler verkaufst, bekommst du meistens weniger dafür.