Deutschland Live in diesen Tagen. Ups, Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen, aber kein Impfstoff in ausreichender Menge für das erste Quartal
Das ist geil weil, ich zitiere das Sch... Gesetz:
"...Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institutauf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Corona-virus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat;..." Quelle: Drucksache 830/21 Seite 7
Und für alle in der Pflege, dies ist aus §20a Absatz(3).
Dieser § betrifft ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf nur:
"...Absatz 3 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 neu tätig werden wollen. ..." Quelle: Drucksache 20/188 Seite 40
Für alle derzeit Beschäftigten gilt Absatz 2
"... Absatz 2 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen bereits tätig sind:...
Quelle: Drucksache 20/188 Seite 39
Und für dieser gilt :
... (2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind,
haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des
15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
menverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel
an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der je-
weiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. ...
Quelle: Drucksache 830/21 Seite 6
Wenn ich so das Netz verfolge, scheinen wohl einige in der Ausbildung oder in den Pflegeberufen bereits Kündigungen zu erhalten. Es ist zu vermuten, dass es ein falscher Rückgriff auf Absatz 3 ist, der sich nur erschließt, wenn man den Entwurf nebst Begründung liest. Holt euch unbedingt die Begründung des AG (Gesetz, § und Absatz) und ab zum Anwalt. Eine Kündigung zum 16.03. ist im Gesetz derzeit NICHT vorgesehen. Ihr werdet nach Entscheidung des AG erstmal dem Gesundheitsamt gemeldet. Das wars. Ihr dürft sogar noch arbeiten !
Das ist ausdrücklich keine Rechtsberatung sondern nur die Wiedergabe des Inhaltes des Gesetzes und seiner Begründung ! Beide Drucksachen zum Lesen im Anhang
2000188_V60.pdf
830-21.pdf