... In einem von einer unmittelbar vor ihrer theoretischen Fahrprüfung stehenden Fahrschülerin eingeleiteten Verfahren hat der Senat festgehalten, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO nicht für die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Fahrprüfung gilt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO besteht in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung. Nach Auffassung des Senats werden die Fahrprüfungen hiervon nicht erfasst, weil sie nicht Teil der Fahrschule sind, sondern von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern durchgeführt werden. Der gestellte Eilantrag hatte dennoch keinen Erfolg, weil die Antragstellerin durch die von ihr angegriffene Regelung nicht betroffen war. Der Senat hat gleichwohl dem Freistaat Sachsen angesichts der ihm zuzurechnenden Unsicherheit für die Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrensteils auferlegt. ...