Worauf ich mal ganz allgemein hinweisen möchte:
Die Kommunen halten sich in den Bestrebungen nach Verschärfung der Maßnahmen nicht an die für sie geltenden Bestimmungen. Gerade jetzt zu Ostern kann man das prima aufzeigen. Es fehlt in der Regel an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der beschlossenen Maßnahmen (unabhängig davon, ob nicht dem Beschluß schon Formfehler zu Grunde liegen, weil Ladungsfristen nicht eingehalten oder nicht die erforderlichen Gremien abgestimmt haben). Gerade die Formverstöße können durch den Bürger nicht geprüft werden, die fehlende Bekanntmachung dagegen ganz einfach.
Hier ein Beispiel Pressemeldung online von heute:
Hohe Inzidenz in Halle Diese Verschärfungen hat der Pandemiestab beschlossen
Halle (Saale) -
Der Katastrophenschutz-Stab der Stadt hat angesichts der weiter steigenden Inzidenzen am Donnerstag (Wert von 248,01) über weiterführende Maßnahmen zur Eindämmung des Virus beraten. Wie die Stadt mitteilte, wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
- Ab Samstag gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur noch aus gewichtigem Grund erlaubt.
- Da ...
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Das wird an die Medien gegeben und man glaubt es sei veröffentlicht.
Wir bedenken, das niemand verpflichtet ist, Internet, Radio oder TV vorzuhalten, auch wenn er dafür bezahlt. Auch ist der Bezug einer Zeitung nicht verpflichtend.
Das haben sich auch die Verfasser von Kommunalgesetzen so gedacht. Daher haben die Städte und Kommunen Satzungen, in denen geregelt ist, wie man dies dem Bürger bekanntgeben MUSS !
Hier nun der Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Halle/Saale:
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§ 16 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt, soweit nicht durch die Abs. 2 bis 6 oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen werden.
(2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachendeAngelegenheit oder Bestandteil einer bekanntzumachenden Angelegenheit, so kann die Bekanntmachung durch Auslegung in den Diensträumen der Stadtverwaltung während deröffentlichen Sprechzeiten ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortesund der Dauer der Auslegung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) hingewiesen. DieDauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(3) Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter http://www.halle.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Ratshof, Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung ordentlicher Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden im Amtsblatt der Stadt bekanntgemacht.
(5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Stadt bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel im Foyer des Ratshofes, Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale),treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen engbegrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt,soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
(6) Ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt aus tatsächlichen Gründen (z.B.Druckerstreik,technischer Defekt, Insolvenz) nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung in der Zeitung ”MitteldeutscheZeitung” sowie durch Aushangang der Bekanntmachungstafel im Foyer des Ratshofes, Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale).
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Wenn also die Stadt im Beispiel heute beschließt, ab Samstag 21:00 Uhr über Nacht ihre Bürger wegen der Sorge um deren Gesundheit wegsperren zu müssen, dann müssen sie bis Samstag 21:00 Uhr nicht nur ein entsprechendes Amtsblatt gedruckt, sondern es auch in der entsprechend üblichen Art und Weise an alle Haushalt verteilt haben.
Nur dann lässt sich die Maßnahme rechtlich sauber durchsetzen. Sollte man nun nach 21:00 Uhr dort auf der Straße erwischt werden, schützt Unwissenheit wahrscheinlich wirklich vor Strafe. Fragen an das Ordungsamt: Mit welchem Amtsblatt wurde diese Maßnahme an welchem Tag bekannt gemacht, mein Briefkasten war doch leer ?
Wenn wir schon Pandemie spielen, dann bitte sauber. D.h. möchte eine Stadt die Gesundheit ihrer Bürger wirksam schützen, dürfte ihr zuzumuten sein, den entsprechenden Beschluß so zu fassen, dass der Druck eines Sonderamtsblattes und dessen Verteilung noch möglich ist, bevor der Beschluss greift.
Eventuell hat ja schon Mal jemand eine fehlerhafte Wahlbekanntmachung im Amtsblatt erlebt. Da schafft man es ganz schnell, eine entsprechende Einzelseite zu drucken und zu verteilen.
Übrigens gilt das für die Landesregeln nicht. Diese müssen nur im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, was meist schnell online erfolgt.
Halle ist hier als ein Beispiel von vielen genannt. Die Satzungen sind auf den Internetseiten der einzelnen Kommunen veröffentlicht (nachdem sie im Amtsblatt standen ...)