https://www.epochtimes.de/soci…a-nicht-mit-a3495352.html
REMONSTRATION GEGEN CORONA-SELBSTTESTS
Grundschullehrerin aus NRW: „Ich bin Lehrerin, keine Ärztin! Ich mach da nicht mit!“
Von Susanne Ausic20. April 2021 Aktualisiert: 20. April 2021 17:20
Ungeimpft, ungetestet und ohne Maske. Die Grundschullehrerin Nina* fühlt sich, so sagt sie, als „Alien“ an ihrer Schule. Schon längst ist sie mit ihren Ansichten ins Abseits des Kollegiums gerückt, weil sie die Corona-Politik der Regierung nicht mitträgt. In ihrer Remonstrationsschrift begründet sie, warum sie Bedenken gegen die Corona-Tests hat und sich weigert, ihre Schüler zum Corona-Selbsttest anzuleiten.
Mit einem offenen Brief rüttelte die Grundschullehrerin Nina* (Name der Redaktion bekannt) bereits im Mai 2020 in einem Appell am Gewissen vieler Lehrer. „Mir blutet jeden Tag das Herz, wenn ich diese schwachsinnigen Maßnahmen durchsetzen muss“, beschrieb sie die damalige Situation an ihrer Schule zwischen Maskenpflicht und Mindestabstand. Nach einem Jahr hat sich die Lage weiter verschärft.
Ohne Negativ-Test keine Bildung. So beschrieb die Pädagogin die Situation an den Schulen in Nordrhein-Westfalen gegenüber Epoch Times. Während zuvor den Schülern Lernmaterial für den Fernunterricht mit nach Hause gegeben wurde, wurde dieses Prozedere jetzt eingestellt. Falls Schüler einen Corona-Schnelltest verweigern, müssen sie sich selbst darum kümmern, wie sie den versäumten Unterrichtsstoff nachholen. Manche Schulen geben stattdessen Hausaufgaben auf. Gerade Schüler aus Prüfungsklassen sehen oft nur eine Lösung und beugen sich den Anweisungen, um einen Abschluss zu erhalten.
Als bekanntgegeben wird, dass die Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen ihre Grundschüler der zweiten Klasse ab dem 12. April vor dem Unterricht auf Corona testen lassen soll, fasst sie sich ein Herz und schreibt wegen ihrer diesbezüglichen Bedenken eine Remonstrationsschrift an ihre Schule. [Unter Remonstration versteht man das Anmelden von Bedenken gegen Dienstvorschriften nach Paragraf 36 Beamtenstatusgesetz [1].]
Statt einer Schulung oder Einweisung, wie Lehrer die Corona-Tests durchführen sollten, hatten Nina und ihre Kollegen einen kopierten Beipackzettel im Fach. „Das war alles! Ich bin Lehrerin, keine Ärztin! Ich mach da nicht mit!“
Hinzukomme, dass die Tests laut Beipackzettel nur bei Verdachtsfällen oder Menschen mit Symptomen anzuwenden seien. Dass man Kindern unterstellt, dass sie infiziert zur Schule kommen, ist für die Pädagogin ein Unding. Dass die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 gestellt wird, hält die Lehrerin schlichtweg für falsch.
„In der Politik werden verschiedene Begriffe durcheinandergewürfelt. In den Zahlen geht es nur um sogenannte Neuinfektionen – aber wer davon ist überhaupt tatsächlich an COVID-19 erkrankt?“
Dass so viele Lehrer und auch Eltern diese Tests überhaupt unterstützen, ist für die Pädagogin alarmierend, aber sie sieht darin auch das Ergebnis einer einseitigen Information. Seit einem Jahr hat sie sich umfangreich mit dem Thema Coronavirus auseinandergesetzt. Während ihrer Recherchen ist die Lehrerin auf viele rechtliche Bedenken gestoßen, die sie in ihrer 12-seitigen Remonstration benannt hat. Dabei geht sie auf fünf wesentliche Punkte ein:
Zur Vornahme oder Beaufsichtigung einer solchen Testung darf ich nicht gezwungen werden. Denn
- erstens fehlt es an einer validen Testindikation;
- zweitens handelt es sich bei Antigen-Schnelltests um invasive Tests, die gegen den Willen des Getesteten rechtlich überhaupt nicht zulässig sind;
- drittens ist der Antigen-Schnelltest in erheblicher Weise fehleranfällig, insbesondere bei symptomlosen Probanden (gleiches gilt für die in jüngerer Zeit eingesetzten oder in Zukunft noch einzusetzenden Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests);
- viertens ist keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen worden, die von den Testungen ausgehen, insbesondere von jenen, die einen Abstrich aus dem Nasenraum erfordern;
- fünftens verletzt das gesamte Test-Unwesen im Schulbetrieb auf breiter Fläche die Vorschriften des Datenschutzrechts.