vielleicht sollten beide parteien in diesem moment noch einmal tief durchatmen kurz zur ruhe kommen und einen augenblick drüber nachdenken, ob es nicht eine lösung im "friedlichem" sinne gibt...
fakt ist, der arktikel wurde rechtmäßig ersteigert und bereits bezahlt. die gegenleistung wäre die lieferung der ersteigerten ware.
an den verkäufer:
sicherlich ist es ein schlechtes geschäft bei dem niedirgen verkaufspreis, aber so sind die spielregeln bei ebay. wenn es zu wenig ist hätten sie einen höheren startpreis festlegen müssen. ich sehe sie in der pflicht zu liefern. 1) aus rechtlichem sinne und 2) aus moralischem sinne. ein verkäufer und natürlich auch ein käufer sollten zu ihrem wort stehen. in diesem fall die lieferung der ware.
des weitere sollten die konsequenzen überdacht werden, ob der enorme zeitaufwand der bei einem rechtsstreit drauf gehen würde es die paar euro wert ist.
aus käufersicht würde ich in aller freundlichkeit noch mal die einfachere lösung anstreben, nämlich lieferung der ware, wird darauf nicht eingegeangen würde ich option 2 volle breitseite (mit rechtschutz ohne selbstbeteiligung) in erwägung ziehen.