Die Vereinbarung muss noch nicht mal zwingend geltendem Recht entsprechen ...
Sorry, aber das ist Unsinn
Eine Vereinbarung, die nicht dem geltenden Recht entspricht, ist rechtswidirg und damit unwirksam.
Falls Du jedoch gemeint haben solltest, daß das Gesetz insoweit eine andere Regelung vorsieht, dann wäre eine vertragliche Abweichung hiervon möglich, wenn diese Regelung nicht zwingend ist.
Wenn dem so ist dann ist, dann besteht ggf. nach einer Beendung der aktiven Beteiligung die Vereinbarung nicht mehr und Goldmarie hat scheinbar die Beendung der aktiven Beteiligung angeregt. Weiterhin gibt es natürlich ein Urheberrecht das einen Rückruf z.B. wegen gewandelter Überzeugung durchaus vorsieht.
Und hier kommt noch mehr Unsinn.
Zum einen endet die Übertragung eines Rechts nicht mit der Beendigung eines entsprechenden Nutzungsvertrages. Zum anderen würde mich interessieren, wo dieses von Dir postulierte Rückrufrecht (wäre dann wohl so eine Art Rücktritt ???) wegen gewandelter Überzeugung hernimmst. Wäre mir nicht bekannt, aber ich lerne gern dazu
Gruß,
Goldelefant