10 Gold Eagles für 80 Mio$ und das etwas andere Goldverbot

  • Weil nicht sein kann, was nicht sein darf ...


    http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,773426,00.html


    Die US Regierung hatte also 2 fürs Museum behalten, eine haben Sie versteigern lassen ...
    aber weil jetzt jemand 10 Stück gefunden hat, gehts vor Gericht ...


    Gold Eagle verbot mal anders ... ;) Aber das hier fand ich interessant:


    Zitat

    Der Fall ist für viele US-Münzsammler von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte die US-Regierung den Prozess gewinnen, könnte sie womöglich in anderen Fällen auch nachträglich Münzen zu ihrem Eigentum erklären, die seit Jahrzehnten in Sammlerhand sind und einst guten Glaubens von Händlern gekauft wurden.


    Nachtigall ick hör dir trapsen ... :S

  • Ich habe neulich eine Reportage darueber gesehen. Es waren wohl schon einige in den 30ern im Umlauf. Darauf wurde extra ein FBI Beamter angesetzt. Der konnte die Spur zu einem Muenzhaendler zurueckverfolgen, der diese Muenzen wohl von einem an der Mint angestelleten Mitarbeiter bekommen hat. Dieser hat zugriff auf die Muenzen bei der Endzaehlung gehabt und konnte wohl bei der Zaehlung einige 1933er durch e.g. 1932er Muenzen austauschen. Da danach lediglich das Gewicht geprueft wurde, ist das nicht weiter aufgefallen. Von daher gibt es tatsaechlich die Situation dass es sich ausschliesslich um Diebesgut handelt. Die 2002 versteigerte Muenze war das einzige Exemplar, welches "legal" an den Koenig von Aegypten ausgeliefert wurde. Irgendwann fand diese Muenze dann ihren Weg zurueck in die USA.


    Gruss
    Otoshi

  • Aus meiner Sicht ein ganz normaler Vorgang, der auch in Deutschland nach gültigem Recht überhaupt nicht anders bewertet werden könnte.


    Wenn sich herausstellt, daß die Münzen gestohlen wurden, dann müssen sie dem Eigentümer zurückgegeben werden, denn an gestohlenem Gut ist gutgläubiger erwerb grundsätzlich nicht möglich (siehe § 935 BGB). In Betracht kommt also allenfalls eine Ersitzung, die jedoch wiederum voraussetzt, daß der Erwerber gutgläubig war. Auch hier sind aber enge Grenzen gesetzt, da auch die grob fahrlässige Unkenntnis der Herkunft der Sache als Bösgläubigkeit zu werten ist.


    Gruß,
    Goldelefant

  • Wenn es sich tatsächlich um einen Diebstahl handelt, ok.
    Die Vorgehensweise hatte mich auch gewundert und auch erschreckt.


    Ich erinnerte mich direkt an ein Positionspapier (des Finanzministeriums) in Bezug auf die 10€ Münzen.
    Ein entsprechender Link wurde auch hier veröffentlicht. Irgendwie ging es darum zu verhindern,
    das die 10€ Münzen einen Geldstatus o.ä. wiedererlangen. Der genaue Wortlaut ist mir entfallen.


    Mal sehen, ob wir ingendwann einen Zwangsumtausch erleben, bei dem die "gesetzlichen Zahlungsmittel"
    für ungültig erklärt werden (das könnte uns vielleicht noch egal sein) und unter Strafandrohung abgeliefert werden müssen.
    Das würde dann natürlich auch für die 10er gelten.


    Also besser schnell zur Bank und wieder umtauschen. Bin dann mal weg.

  • ...Irgendwie ging es darum zu verhindern, dass die 10€ Münzen einen Geldstatus o.ä. wiedererlangen...

    Was erzählst Du denn für einen Schmarrn? 8|

    Demokratie ist die Diktatur der Dummen (Friedrich von Schiller)
    Das Grundprinzip der Parteien-Demokratie ist, die Bürger von der Macht fernzuhalten (Michael Winkler)
    Wer die Zeichen der Zeit nicht erkennt, wird von ihr überrollt werden. 8o
    Wer Banken sein Geld überlässt, macht sich mitschuldig :!:

  • Wieso sollte Papier- oder Blechgeld unter Strafandrohung abgeliefert werden müssen ?)


    Bei den Silberzehnern mag das ja vielleicht mal irgendwann in ferner Zukunft anders aussehen, aber dann nicht wegen einer Währungsumstellung, sondern wegen des EM.


    Gruß,
    Goldelefant

  • Aus meiner Sicht ein ganz normaler Vorgang, der auch in Deutschland nach gültigem Recht überhaupt nicht anders bewertet werden könnte.


    Wenn sich herausstellt, daß die Münzen gestohlen wurden, dann müssen sie dem Eigentümer zurückgegeben werden, denn an gestohlenem Gut ist gutgläubiger erwerb grundsätzlich nicht möglich (siehe § 935 BGB). In Betracht kommt also allenfalls eine Ersitzung, die jedoch wiederum voraussetzt, daß der Erwerber gutgläubig war. Auch hier sind aber enge Grenzen gesetzt, da auch die grob fahrlässige Unkenntnis der Herkunft der Sache als Bösgläubigkeit zu werten ist.


    Gruß,
    Goldelefant


    Zur Lage in Deutschland:


    § 935
    Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.


    (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.


    An gestohlendem GELD kannst du gutgläubig Eigentum erwerben! Sonst könntest du ja keinen Geldschein, kein Centstück mehr akzeptieren, da du nicht ausschließen kannst, dass es irgendwann mal gestohlen wurde ;)


    Du könntest nun eigentlich nur argumentieren, dass jeder wissen muss, also faktisch bösgläubig ist, dass der besagte Jahrgang
    nur gestohlen sein konnte. Das ginge aber etwas weit. Ich kenne die Story, aber wenn mir jemand ein Stück hinlegen würde, wüsste ich
    den Jahrgang nicht auswendig und würde es gutgläubig annehmen.
    Oder man könnte vielleicht argumentieren, dass mit dem Auftrag, die Münzen einzuschmelzen, dieser Jahrgang seine "Widmung" als Geld verloren hätte bzw. erst gar nicht bekommen hätte (siehe auch unten), mithin also gar kein gesetzliches Zahlungsmittel geworden wäre, also von vornherein kein Geld gwesen wäre, also eine solche Münze nicht unter den Geldbegriff fallen würde.
    - Habe gerade mal in einem Kommentar nachgeschlagen, was genau mit "Geld" iSv § 935 II ist.
    Durchaus kniffelig:


    Es muss sich handeln um:


    GELD, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet ist (wobei eine entgegenstehende Zweckbestimmung des Veräußerers unbeachtlich ist!)
    , "nicht also reine Sammlerstücke".


    Anderswo habe ich eine Meinung gelesen, nachdem ein gesetzliches Zahlungsmittel erst dann seinen Status als Zahlungsmittel erlangt, wenn es denn in Umlauf kommt, was bei Stücken, die komplett vorher eingeschmolzen werden sollen, natürlich nicht der Fall wäre - sie wären nie im Umlauf gewesen.



    Spieler


    PS. Eine ähnliche Situation haben wir ja bei der Silberausgabe 10 DM Otto Hahn Deutschland - die sollten auch eingeschmolzen
    werden - und doch fanden einige Exemplare einen Weg, ihrem Schmelzschicksal zu entgehen ;)
    Die sollen auf Auktionen schon beschlagnahmt worden sein, mehr dazu etwa hier:


    http://www.emuenzen.de/forum/f…rakete-ist-gezuendet.html

    "So wie die Freiheit bleibt Gold nie lange dort, wo es nicht geschätzt wird."
    J.S.Morill in einer Rede vor dem U.S.-Senat am 28.01.1878.

    3 Mal editiert, zuletzt von Spieler0815 ()

  • […]

    Es bleibt trotzdem Schmarrn. Hat aber nix mit Dir zu tun. :) Anmelden oder registrieren

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