Kaufvertrag zustande gekommen oder nicht?

  • Ich habe bei einem deutschen Anbieter im Onlineshop einen Goldbarren bestellt.


    Folgende Mail hab ich daraufhin erhalten:


    Sent: Sunday, December 17, 2006 6:38 PM
    Subject: Eine neue Bestellung ist eingetroffen.xxxxxxxxxxxx



    Eine neue Bestellung ist eingetroffen.
    xxxxxxx
    xxxxxxx
    xxxxxxx
    Deutschland
    Email: xxxxxx@hotmail.com


    --------------------------------------------------------------------------------
    Datum: 17.12.2006
    Ihre Auftragsnummer: xxxxxxxxxxxxxxx


    --------------------------------------------------------------------------------
    Anzahl Artikel Nummer Einzelpreis Gesamtpreis
    1.00 Goldbarren Degussa 20 Gramm xxxxxxxxxx 228.00 EUR 228.00 EUR
    Zwischensumme: 228.00 EUR
    Versand DHL 6.90 EUR
    Zahlungsweise Nachname 4.50 EUR
    Gesamt netto: 239.40 EUR
    Gesamt brutto: 239.40 EUR


    Ist durch diese Mail ein Kaufvertrag zustande gekommen?



    Auszug aus den AGB des Anbieters:


    Allgemeine Geschäftsbedingung


    Verträge kommen erst durch Ihre Bestellung und unsere schriftliche Auftragsbestätigung / Rechnung zustande...


    Preise
    · Sämtliche Angebote sind freibleibend. Sollte ein bestimmter Artikel nicht mehr lieferbar sein, werden Sie unverzüglich informiert. Die Preise beinhalten die momentan gültige Mehrwertsteuer. Porto- und Versandkosten werden gesondert berechnet (siehe Versandkosten)
    · Die vereinbarten Preise sind mit unserer Bestätigung verbindlich


    Das obengenannte Mail sehe ich als Bestätigung an, oder lieg ich da falsch?



    Kurz darauf kam folgende Mail:


    Sehr geehter Herr xxx!

    Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass wir diesen Artikel nicht zu dem Preis liefern können.
    Es ist ein Schreibfehler der sich eingeschlichen hat.
    Der Barren kostet nicht 228,00 sonder 328,00.

    Wenn Sie den Barren trotzdem haben möchten, dann ändere ich die Bestellung ab.

    Ich bitte um ihr Verständinis.

    Mit freundlichen Grüßen

    xxx

  • ich bin zwar kein Jurist, aber sowas hab ich schon mehrfach erlebt, nur in der anderen Variante: Münze ist leider nicht mehr lieferbar.


    Und in den AGBs steht immer: erst bei Auftragsbestätigung, die Quittungsmail eines Shops ist sicher keine Auftragsbestätigung. Erst die Rechung zählt, wenn man zur Zahlung aufgefordert wird, ist das Geschäfts zustandegekommen, nicht wenn man den Auftrag abgeschickt hat und eine Eingangsbestätigung bekommen hat.


    Wobei ich den Zahlendreher als entschuldbar ansehe, die Praxis mancher Shopbetreiber, einfach die Hälfte der Angebote gar nicht liefern zu können, dagegen für ein richtiges Ärgernis ..

  • Ja, das ist sehr ärgerlich. Habe das auch schon bei einem zimlich bekannten Internethändler (er wird nicht in diesem Forum besprochen) erlebt und nehme es nicht mehr so ernst. Habe daraufhin zweimal telefonisch (auf Probe und auf Rechnung!!!) bestellt und nichts bekommen.
    Macht dann ja nichts, wie sagt man, "andere Mütter haben auch schöne Töchter"


    Wünsche eine geruhsame Nacht
    ich =)

  • Zitat

    Original von carexcarex
    der vertrag ist zu 228 EUR zustandegekommen
    alles andere ist betrug...


    Mal langsam mit den juristischen Pferden. Wie kommst du denn auf den schmalen Grad?


    Selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, also zwei übereinstimmende Willenserklärung vorlägen, könnte der Händler in diesem Falle wegen Inhaltsirrtums den Vertrag anfechten.


    Da ein Angebot im Netz, wie auch in jedem Straßenladen eine "invitatio ad offerendum" darstellt, hat bisher lediglich der Besteller eine Willenserklärung abgegeben, eine Bestätigungsmail stellt m.E. keine zweite WE dar. Da diese durch die zweite Mail explizit nicht ausgesprochen wurde, liegt somit kein wirksamer Kaufvertrag vor.


    Marty

  • Zitat

    Original von juergenlangen
    ich bin zwar kein Jurist, aber sowas hab ich schon mehrfach erlebt, nur in der anderen Variante: Münze ist leider nicht mehr lieferbar.


    Und in den AGBs steht immer: erst bei Auftragsbestätigung, die Quittungsmail eines Shops ist sicher keine Auftragsbestätigung. Erst die Rechung zählt, wenn man zur Zahlung aufgefordert wird, ist das Geschäfts zustandegekommen, nicht wenn man den Auftrag abgeschickt hat und eine Eingangsbestätigung bekommen hat.


    Wobei ich den Zahlendreher als entschuldbar ansehe, die Praxis mancher Shopbetreiber, einfach die Hälfte der Angebote gar nicht liefern zu können, dagegen für ein richtiges Ärgernis ..


    In den AGB hat der Verkäufer folgendes drin stehen:


    Die vereinbarten Preise sind mit unserer Bestätigung verbindlich


    Die Frage ist jetzt: Ist das Mail die Bestätigung ja oder nein?


  • Geht das ganze nicht in Richtung unlauterer Wettbewerb?

  • Zitat

    Original von Marty
    Da ein Angebot im Netz, wie auch in jedem Straßenladen eine "invitatio ad offerendum" darstellt, hat bisher lediglich der Besteller eine Willenserklärung abgegeben, eine Bestätigungsmail stellt m.E. keine zweite WE dar. Da diese durch die zweite Mail explizit nicht ausgesprochen wurde, liegt somit kein wirksamer Kaufvertrag vor.


    Es gab allerdings auch schon Urteile, wenn auch nicht auf BGH-Ebene, die klar in die Richtung tendieren, daß gerade Webshops wegen der technisch möglichen Aktualität, also z. B. durch die Anbindung an ein Warenwirtschaftssystem, als verbindliche Angebote einzustufen sind.
    Daß das möglich ist sehe ich immer wieder z. B. bei Hardware-Bestellungen. Im Webshop ist für den Kunden oftmals nicht nur ersichtlich, ob ein Gerät am Lager ist (Auslieferung innerhalb 24 Stunden) sondern teilweise sogar die verfügbare Stückzahl.
    Also ich meine schon, daß jemand der professionelle Angebote ins WWW stellt diese auch liefern können sollte. Klar kennen wir alle die Münzshops die Münzen zu günstigen Preisen feilbieten und dann nicht liefern können oder sich auf Klauseln mit „Tagespreisen“ berufen. Ich meine außerdem auch, daß es kein Hexenwerk ist, einen Webshop wirklich aktuell zu halten. Unlauter hingegen ist es, Waren anzubieten die man gar nicht verfügbar hat oder innerhalb einer vernünftigen Zeit verfügbar machen kann.
    Sehr löblich hervorzuheben sind Anbieter, die auf schwankende Verfügbarkeit und Preise aufmerksam machen und darum z. B. selbst eine telephonische Rückfrage auf ihren Webseiten anempfehlen.
    Aber lange Rede und kein Sinn: Der Anbieter kann sich ja fast immer und überall auf einen Angebotsirrtum berufen, wie hier geschehen: Tippfehler. Da kann man nix machen.



    0711

  • Zitat

    Original von MarcherGeht das ganze nicht in Richtung unlauterer Wettbewerb?


    Unlauterer Wettbewerb liegt dann vor, wenn das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. (Zitat Wikipedia)


    Die Frage ist also, ob eine solche Regelung (unverbindliche Bestätigungsmail) gegen die guten Sitten verstößt. Dies könnte der Fall sein, wenn die entsprechende AGB-Regelung den Kunden unangemessen bzw. unerwartet benachteiligt.


    Ob es das ist, ist sicherlich ein stückweit Auslegungssache. Meiner persönlichen Meinung nach (den ohnehin im Zweifelsfall gangbaren Weg der Anfechtung beiseite gelassen) liegt kein Kaufvertrag vor.


    Marty

  • Es gibt zu dem Thema widerspruechliche Urteile (Man kann mal bei Heise.de/newsticker danach suchen). Mal muss der Shopbetreiber liefern, mal nicht, mal haengt es von Voraussetzungen ab, mal nicht. Die Mail ist jedenfalls keine Bestellbestaetigung, sondern lediglich eine Information ueber den Bestelleingang. In der Mail steht nirgendwo, dass die Bestellung bestaetigt wurde. Manche Gerichte sind naemlich schon so intelligent zu erkennen, dass solche Mails voellig automatisch generiert werden und der Shopbetreiber keinerlei Moeglichkeit hatte, zwischen Bestellung und Bestellinformationsmail den Inhalt der Bestellung zu validieren.


    Wenn der Betreiber liefert, dann freu dich. Tut er es nicht, dann vergiss es. Auf die Gefahr eines Rechtsstreits wuerde ich mich angesichts der vielen sich widersprechenden Urteile nicht einlassen - zumal der Eingabefehler fuer mich offensichtlich ist. Wieso diesen Fehler auf Biegen und Brechen ausnutzen?

  • nach meinem Gefühl ist es unlauterer Wettbewerb, wenn z.B. ein Händler einen Gegenstand im Shop hat, den er seit Monaten nicht mehr im Lager hat .. also schlecht geführte Shops oder Lockangebote, die man gar nicht vorhat zu liefern.


    20g Gold für 220 Euro sind aber offenkundig und für jeden nachvollziehbar ein Irrtum, ein Zahlendreher, da kann keiner behaupten, da will jemand Pickel oder Proaurum unterbieten .. sowas macht keiner absichtlich.

  • Du hast ein Angebot gemacht durch deine Bestellung.
    Der Verkäufer hat sie angenommen. Der Tatbestand ist erfüllt.(grob gesagt)
    Der Anspruch ist zuerst entstanden.
    Aber er ist dann untergegangen durch Anfechtung.
    Der Verkäufer hat eine Anfechtungserklärung gemacht und zwar ggü dir.
    Der Anfechtungsgrund stellt einen Erklärungsirrtum ( Verschreiben)dar.
    Der Verkäufer hat unverzüglich gehandelt.
    Im diesem Fall ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen.
    ex tunc Wirkung.

  • Der Kaufvertrag ist rückwirkend als nichtig erklärt worden.


    Grund: Mangel in der Übertragung.


    Falls du irgendwelche Nachteile durch den Fehler des Verkäufer erlitten hast ( z. B. du hast den Barren schon für 250 € weiterverkauft), kannst du deinen Schaden vom Internethändler einfordern.


    In allen anderen Punkten: Pech gehabt.

    „Es geht nicht mehr so weiter, daß sich die USA die Mittel für ihre Rüstungsindustrie und ihr Finanzdefizit Jahr für Jahr durch Währungsmanipulationen mit dem Dollar von der übrigen Welt bezahlen lassen.”

  • Hier die Antwort des Shopbetreibers auf meine Nachfragen:


    Sehr geehrter Herr xxx


    unser Service ist hervorragend und das bestätigen auch zahlreiche Kunden.


    Deshalb gehe ich auf Ihre Mail gar nicht weiter ein.


    Ich möchte auch nicht das "Abzocker" uns weiterempfehlen!


    Einen schönen Tag noch!


    xxx

  • Zitat

    Original von Marcher
    unser Service ist hervorragend und das bestätigen auch zahlreiche Kunden.


    Deshalb gehe ich auf Ihre Mail gar nicht weiter ein.


    Wow, da wäre es am Ende doch noch interessant wie der Shop mit dem umwerfenden Service heißt …


    :D
    0711

  • Hallo zusammen!


    Ja, der "Shopbetreiber" liest auch mit und outet sich auch gerne, denn er hat kein Problem damit.


    Es war nicht vorsätzlich und Fehler machen ist menschlich. So etwas sollte nicht passieren, kommt aber vor.


    Ich finde es eher eine Frechheit, wenn man es genau weiß und auch noch drauf besteht diesen Artikel zu bekommen.
    Aber das ist natürlich wieder Ansichtssache.


    Wie dem auch sei, wenn jemand noch Fragen hat, dann beantworte ich diese gerne.


    Viele Grüße!!

  • Mir ist das auch schon mit einem Shopbetreiber passiert.
    Da gab es eine 4tel Unze Krügerrand zu einem Superpreis, nach Bestellung bekam ich nur die Info, dass der Preis leider ein Versehen war, ähnlicher Wortlaut wie bei dir.
    ich bekam dann eine 4tel Unze Goldnugget zu einem relativ günstigen preis angeboten, der jedoch um einiges höher lag als der Preis für den Krügerrand.
    Das Angebot stand noch einige Tage auf der Website.
    Im Nachhinein habe ich mich geärgert, dass ich den Nugget dort gekauft habe.
    Ich denke, dass das oft einfach Masche ist um Kunden zu ködern.


    Ich weiss aber nicht mehr, bei welchem Shop das war.

  • Hi!


    Ich hätte gerne den Barren zu einem günstigeren Preis abgegeben, jedoch wenn jemand da drauf besteht und unangenehm wird, dann sehe ich auch davon ab.


    Als Werbung war es definitiv nicht gedacht.
    Das ist ein zu hoher Verlust.
    Oder es spricht sich, wie das hier, sehr schnell rum und wirkt sich eher negativ aus.


    Und den Fehler habe ich direkt, als es mir aufgefallen ist, korrigiert.

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