gilt das schweizer Bankgeheimnis auch bei §9&21 WpHG?

  • Hallo!


    Ich habe eine Frage an Alle, die sich mit dem schweizer Bankgeheimnis und dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz auskennen.


    Und zwar sind mir 2 Paragraphen im WpHG aufgefallen, die sich, denke ich, eigentlich nicht mit dem schweizer Bankgeheimnis vereinbaren lassen.


    Meine Frage nun:
    Wer ist in diesen 2 Fällen „stärker“: das schweizer Bankgeheimnis, oder das WpHG?


    1.


    §9 WpHG:


    "Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute <...> sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten <...> mitzuteilen <...>.
    Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und an einer inländischen Börse zur
    Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte.
    (2) Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
    1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und
    Wertpapierkennnummer,
    2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen
    Kursfeststellung,
    3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate,
    4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen im Sinne
    des Absatzes 1,
    5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern
    es sich um ein Börsengeschäft handelt,
    6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
    7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder des Depots,
    sofern der Depotinhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung
    verpflichtet ist,

    8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit dem
    Depotinhaber
    Identisch ist."


    Sobald ich an einer deutschen Börse Aktien kaufe, meldet mein schweizer Broker demnach meinen Namen den deutschen Behörden? (nein, oder?)


    2.


    §21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen


    "(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10
    Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent
    der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der
    Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger),
    hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens
    innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen."


    Sobald ich 3 Prozent der Aktien einer deutschen AG kaufe (bei irgendeinem Zockerpapier könnte das z.B. selbst mit relativ kleinen Summen schnell mal passieren), muß demnach der schweizer Broker auf Anfrage meinen Namen der Bafin mitteilen?


    Was meint ihr? –Besteht dadurch die Möglichkeit, dass ein Depot bei einem schweizer Onlinebroker dem deutschen Fiskus bekannt wird?


    Vielen Dank schon einmal im Voraus für eure Antworten!

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