Auf den Artikel von 2013 kann ich nicht zugreifen. Aber es ist meiner Meinung nach zwischen (laufenden) Wertpapiergeschäften und Wertpapierpositionen zu unterscheiden.
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Aber eine simple Nachfrage bei der KI bestätigt - meiner Meinung nach - meine Aussage ...
Gilt §4 AnlEntG für den normalen Depotbestand?
Nein – der normale Depotbestand (Aktien, ETFs, Anleihen etc.) fällt nicht unter § 4 AnlEntG, weil er als Sondervermögen gilt und nicht entschädigt werden muss.
Was § 4 AnlEntG tatsächlich schützt
§ 4 AnlEntG regelt den Entschädigungsanspruch für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften – also Fälle, in denen ein Institut dem Kunden Geld oder herauszugebende Finanzinstrumente schuldet, diese aber wegen Insolvenz nicht mehr liefern kann 2.
Dazu gehören z. B.:
nicht ausgeführte Kauf-/Verkaufsaufträge
nicht zurückgezahlte Gelder aus Wertpapiergeschäften
fehlende Herausgabe von Wertpapieren, wenn das Institut sie pflichtwidrig nicht getrennt verwahrt hat
Die Entschädigung ist begrenzt auf 90 % der Verbindlichkeiten, maximal 20.000 € 2 .
Warum der normale Depotbestand nicht unter § 4 fällt
Wertpapierbestände im Depot – Aktien, ETFs, Fondsanteile, Anleihen – gelten als Sondervermögen.
Sie gehören nicht zur Insolvenzmasse der Bank und müssen daher nicht entschädigt, sondern herausgegeben werden.
Dies wird auch in der Praxis bestätigt:
„Für Wertpapierpositionen selbst (Aktienbestand, ETF-Bestand, etc.) gilt diese nicht, da das Sondervermögen ist.“ 1
Das bedeutet:
Solange die Bank die Wertpapiere ordnungsgemäß getrennt verwahrt hat, bleiben sie vollständig Eigentum des Kunden – unabhängig von § 4 AnlEntG.
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Ansonsten steht im §4 Abs 1 AnlEntG ...
(1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. [...]
...und weiter oben unter §1 Abs 3 AnlEntG ist Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften wie folgt definiert ... roter Einschub von mir ...
(3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung (als Bank selbst im Eigenbestand und nicht im getrennten Kundenbestand) im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.
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Ansonsten gibt es bestimmt Juristen in diesem Forum, die hierzu etwas ausführen können.