Danke Bembelpetzer ! Hatte es mit der Suchfunktion incl des §4 gesucht u. daher nichts gefunden. Werde mich nun mal durch die Fundstellen arbeiten u. ggf das Thema hier wieder löschen!
"Für Wertpapierpositionen selbst (Aktienbestand, ETF-Bestand, etc.) gilt diese nicht, da das Sondervermögen ist." - schön gesagt - was aber, wenn das "Sondervermögen" von der Depotbank "veruntreut" wurde u. nicht herausgegeben werden kann? Das ist ja das Szenario bei drohenden Bankenpleiten. Dann mE nur bis 18.000 pro Institut abgesichert. ...
Dann hat das Institut das Sondervermögen veruntreut ... aber im AnlEntG geht es um Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und nicht um das verwahrte Sondervermögen.
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (Geldforderungen) ungleich Sondervermögen am Depotbestand (Wertpapierforderungen)
Du hast ...
- Forderung aus dem Sondervermögen (100% Herausgabeanspruch)
- Forderung aus Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (90% aus maximal 20.000 EUR)
- Forderung aus Bankeinlagen (100.000 EUR gesetzliche Einlagensicherung, danach private bzw. Institutssicherung, danach Quote)