Prima Link, Ageka. :-))
Hier noch eine Auktion aus der Rubrik "Da freut sich eBay".
Wie hoch ist die Provision bei 75.000 Euro Startpreis?
7. November 2024, 21:21
Prima Link, Ageka. :-))
Hier noch eine Auktion aus der Rubrik "Da freut sich eBay".
Wie hoch ist die Provision bei 75.000 Euro Startpreis?
ZitatOriginal von Thunderbirdy
Wie hoch ist die Provision bei 75.000 Euro Startpreis?
Wird nicht werden mit der Provision "Der Verkäufer hat diese Auktion vorzeitig beendet, da der Startpreis fehlerhaft war."
Gruß
Schwabenpfeil
Auch nicht schlecht:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…6546&rd=1&ssPageName=WDVW
Insgesamt handelt es sich um nicht einmal 0,75 Unzen Gold. Der arme Kerl, der dafür den Ausgabepreis von 812,90 € gezahlt hat ist zu bedauern - genau so wie der arme Kerl, der dafür mindestens 400 € + Versand zahlen will. Da pfeif ich doch auf das Echtheitszertifikat von MDM. Dass die Münzen sehr selten sind, glaub ich enfach nicht. Wer bei MDM kauft, kauft Massenware (oder irre ich da?).
Grüße
extrel
doch gibts die Münzen nur dort und sonst gar nicht. (würde wohl sonst auch keiner kaufen)
Kann es sein, dass MDM diese kleinen Dinger extra für sich herstellen lässt?
Silver Eagle 1 Unze zum Spott-Sofortkauf-Preis 8o:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…2727&item=3938083130&rd=1
fish73
Ich habe angefragt, wieviel Unzen Silber er denn für den Schnäppchen Sofortpreis von 180 EURO liefert.
vielleicht wurde ihm die Silber Unze ja mit dem Wert bei der Erbschaft angerechnet
Mal sehen was er antwortet. Könnte ihn ja noch ein paar zum halben Preis (90 EUR) verkaufen, die kann er dann auch anbieten.
Ne, ne, war bestimmt ein Schreibfehler.
Könnte sein, dass es ein Schreibfehler war. Er wollte bstimmt nur 18 Euro
Aber wenn ich den Startpreis von 10 Euro + 5,5 Euro Versand sehe ... bin ich mir doch gar nicht mehr so sicher, ob es ein Schreibfehler war .
fish73
Viele Anbieter wissen einfach nicht was ihre Artikel wert sind. Manche denke nur weil ihre Münze aus purem Silber oder ihr Photoapparat noch einen Balgen hat könne sie 100 Euro dafür verlangen. Aber das sagt noch lange nichts aus. Bei vielen ist es auch Dummheit. Sie könnten viel ebay Gebühr sparen, wenn sie mal andere Auktionen verfolgen würden und danach ihren Startpreis wählen würden.
Aber na ja, - jeder zahlt mal Lehrgeld.
Ebay-Kunden dürfen Waren umtauschen
Bundesgerichtshof räumt Käufern bei Online-Auktionen gewerblicher Anbieter Widerrufsrecht wie im Versandhandel ein
MAXIMILIAN STEINBEIS HANDELSBLATT, 4.11.2004 BERLIN. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Kunden von Online-Auktionshäusern den Rücken gestärkt. Nach einem gestern verkündeten Urteil haben Käufer bei Versteigerungen von Ebay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Verkäufer stammen. Geschäfte zwischen gelegentlichen Ebay-Nutzern sind davon nicht betroffen.
Wie im gewöhnlichen Versandhandel steht Kunden nach Meinung des BGH dieses Widerrufsrecht zu. Bisher war man bei Online-Versteigerungen davon ausgegangen, dass kein solches Widerrufsrecht besteht, denn im Gesetz sind Versteigerungen von der Widerrufsmöglichkeit ausdrücklich ausgenommen. Eine Ausnahme galt nur, wenn der Verkäufer dem Käufer bei einer Versteigerung die so genannte Sofort-kaufen- Option einräumt: Weil der Kunde sich dann für den Kauf zu einem Festpreis entscheiden kann, ging man hier von der Widerrufsmöglichkeit aus. Nach Angaben von Ebay wird jede dritte gewerbliche Auktion durch diese Option beendet.
Nach Meinung des BGH muss es ein Widerrufsrecht aber bei allen gewerblichen Ebay-Angeboten geben. Denn bei Online-Auktionen handle es sich nicht um echte Versteigerungen, weil der Kaufvertrag durch Zeitablauf und nicht durch den Zuschlag eines Auktionators zu Stande kommt. Es handle sich um ein ganz normales, befristetes Verkaufsangebot zum Höchstpreis, sagen die Karlsruher Richter - und dafür habe das gleiche Recht zu gelten wie für den sonstigen Versandhandel auch. Außerdem sei das Widerrufsrecht im Versandhandel zum Zweck des Verbraucherschutzes geschaffen worden, und bei Online-Auktionen könne der Käufer die Ware genauso wenig in Augenschein nehmen wie beim Versand - daher sei ein Widerrufsrecht nötig (Az.: VIII ZR 375/03).
Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage lang, wenn der Händler seinen Kunden vorab über die Widerrufsmöglichkeit informiert hat. Weil Ebay dies bisher nicht getan hat, können die Käufer theoretisch vor langer Zeit ersteigerte Ware jetzt noch zurückschicken. Die Rechtspraxis setzt dafür aber Grenzen, sagt Internetrechtsexperte Thomas Schafft von der Kanzlei Lovells: Gerichte erklärten bei jahrealten Käufen oder offenkundigem Missbrauch das Widerrufsrecht für verwirkt.
Ein Ebay-Sprecher begrüßte das Urteil, da es "die bisherige Rechtsunsicherheit in diesem Punkt beendet". Umsatzeinbußen befürchtet der Marktführer nicht. Allerdings könne das Urteil dazu beitragen, dass Existenzgründern der Einstieg in den Onlinehandel über Ebay erschwert wird. "Gerade die kleinen Existenzgründer sind mit dem hoch komplexen, ausdifferenzierten Verbraucherschutzrecht insgesamt oft überfordert." Vor allem die Informationspflichten seien für kleingewerbliche Onlinehändler schwer zu durchschauen.
Beim IT-Branchenverband Bitkom applaudierte man dem BGH ebenfalls. "Es gibt Verkäufer, die verkaufen im Monat 2 000 Artikel über Ebay", sagte ein Verbandssprecher. "Es konnte nicht länger angehen, dass Kunden im Onlinehandel gegenüber dem Versandgeschäft benachteiligt waren." Dass die Online-Auktionshäuser durch die Entscheidung in größerem Umfang Kunden verlieren, hält er für ausgeschlossen: Ebay biete Online-Händlern eine ausgefeilte IT-Infrastruktur und den Zugang zu einem riesigen Marktplatz. "Wegen der Entscheidung bei Ebay auszusteigen und einen eigenen Marktplatz aufzubauen, ist keine Alternative."
Ärgerlich ist für die Händler, dass sie für das Rücksendeporto aufkommen müssen. Nach einem neuen Gesetzesentwurf, der unmittelbar vor der Verabschiedung steht, werden diese Pflichten allerdings erheblich entschärft: Danach dürfen bei Sendungen im Wert von unter 40 Euro die Versandhändler ihren Kunden die Rücksendekosten vertraglich auferlegen. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer beim Widerruf noch nicht bezahlt hatte - das soll verhindern, dass listige Käufer beispielsweise für einen Abend ein Ballkleid kaufen und anschließend wieder zurückschicken.
Ausgeschlossen sind vom Widerrufsrecht ferner versiegelte Datenträger: Der Kunde soll nicht CDs oder andere Datenträger kaufen, zu Hause kopieren und wieder zurückschicken können.
Verbraucherschutz.
Fernabsatzgesetz: Seit dem 30. Juni 2000 können Käufer im Versandhandel oder bei Onlinekäufen die Kaufentscheidung widerrufen und die gekaufte Ware zurückschicken.
Riskante Fristenregelung: Seit August 2002 beträgt die Frist dafür vierzehn Tage. Ausgenommen sind aber Fälle, in denen der Verkäufer seine Kunden nicht oder nicht vollständig über deren Widerrufsrecht informiert hat: Dann gilt das Widerrufsrecht unbegrenzt, soweit der Käufer es nicht durch zu langes Zögern verwirkt.
Rücksendeporto: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verkäufer. Er kann sie aber nach einer in diesen Tagen beschlossenen Gesetzesänderung in weitem Umfang auf den Käufer abwälzen.
EBAY-URTEIL
Schade drum
Drei, zwei, eins ... meins!" So lautet der sehr erfolgreiche Werbeslogan des unumstrittenen Marktführers bei Online-Auktionen Ebay. Doch seit gestern der Bundesgerichtshof sein mit Spannung erwartetes Urteil über die Widerrufbarkeit von Internetversteigerungen gefällt hat, muss weitergezählt werden: vier, fünf, sechs ... wieder deins!
Gewerbliche Online-Auktionen sind nicht wie normale Versteigerungen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, sagt der Bundesgerichtshof (BGH). In Wahrheit handele es sich überhaupt nicht um Auktionen, weil es im Internet keinen Auktionator gibt, der sein Hämmerchen schwingt.
Über die Meriten dieser Art von Begriffsjurisprudenz kann man lange streiten. Fakt ist: Seit gestern gibt es eine wunderbar unkomplizierte und billige Möglichkeit weniger, mit dem Verticken von allem Möglichen seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Die Hausfrauen, Computerfreaks und Sammler, die, ausgestattet mit Briefmarkenblock und DSL-Anschluss, über Ebay den Weg in die Selbstständigkeit wagten, sind laut BGH denselben Verbraucherschutzpflichten unterworfen wie Quelle und der Otto-Versand Hamburg. Manchem dürfte der Spaß am Online-Versteigern vergehen, wenn er jetzt plötzlich höchst komplexen Informationspflichten ausgesetzt ist und beim geringsten Verstoß damit rechnen muss, dass seine Käufer ihm noch Monate später die Ware grund- und wortlos zurückschicken dürfen.
Wer bei Ebay mitsteigert, weiß, worauf er sich einlässt. Er weiß, dass er, anders als im Laden, die Ware nicht prüfen kann. Das Risiko ist tragbar: Unseriöse Verkäufer, die ihre Kunden hinters Licht führen, bekommen schlechte Bewertungen und werden bald keine Bieter mehr finden - das funktioniert in der Praxis besser als das beste Verbraucherschutzgesetz.ms
Quelle: Handelsblatt
Das ganze Gehabe mit dem Widerrufsrecht gestern in den Nachrichten verstehe ich nicht.
Wir betreiben seit 2 Jahren als Powerseller einen eBay-Shop (99% postive Bewertungen).
Also gewerblich. Mit Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Steuererklärung, Steuerberatungskosten usw. .
Seit wir dies machen ist allgemein bekannt, daß für gerwerbliche eBay-Verkäufer das Fernabsatzgesetz gilt und entsprechende Widerrufsbelehrungen etc. auf der Seite angebracht werden müssen. Dieses Thema füllt (seit wir dabei sind) die Diskussion im ebay-"Powerseller-Forum" (leider nur für Powerseller zugänglich).
Seit mindestens 1 Jahr läuft von geschäftstüchtigen Anwälten sowie von Verbaucherzentralen eine Abmahnwelle gegen als gewerblich ersichtliche Ebayer, die ihre Verkaufs-Seite nicht nach den Regeln des Fernabsatzgesetzes gestalten. (Abmahnung kostet so zwischen 400 und 1500 Euro) Und entsprechende Gerichtsurteile gibt es haufenweise.
Ist also überhaupt nichts Neues. (Nur, daß nun auch der BGH das schon bekannte nochmals bestätigt hat).
Resultat dieses Fernabsatzgesetzes ist, daß man als betroffener Verkäufer nun dem Käufer völlig ausgeliefert ist. Machen nicht nur einige wenige, sondern ähnlich wie bei Quelle, Neckermann und Co. erhebliche Prozentsätze der Käufer von Ihrem Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch, so hat man enorme zusätzlich Kosten für Abwicklung, Porto, Prüfung der zurückgesandten Ware (teilweise benutzt und beschädigt) und enormen Streß und Streitereien wegen deren Wertminderung usw. Kommt es zum Streit (leider sehr oft, da viele schräge Vögel ihre Position ausnutzen), kassieren die Anwälte kräftig mit, so daß man meist aus Kostengründen resigniert und die versaute Ware "abschreibt".
Dies betrifft insbesondere Händler, die Alltagswaren wie Kleidung, Elektronik oder Bücher usw. verkaufen.
Zu allem Überfluß muß der Verkäufer auch noch bis zu einem Warenwert von 40.- Euro die Rücksendekosten des Käufers bezahlen. Kalkuliert man das alles ein, muß man die Ware 10 - 20% teurer machen, um keinen Verlust zu erleiden. Dann verkauft man nichts mehr, da der Preis nicht mehr konkurrenzfähig ist.
Diese Vorgänge haben bereits bekannte Versandhäuser wie Neckermann und Quelle (für die das Fernabsatzgesetz ja auch gilt) in die roten Zahlen getrieben.
Stattdessen findet man bei ebay massenweise sogenannte "Privatverkäufer", die offensichtlich unter immer neuen accounts mit geringen Bewertungen haufenweise Neuware vertreiben. Natürlich schwarz, ohne Steuer, ohne Fernabsatzgesetz und damit auch ohne Streß.
Somit hat man als ehrlicher Händler, der sich an die gesetzlichen Spielregeln hält und brav die Steuern zahlt, überhaupt keine Chance.
Viele Powerseller haben mittlerweile auch resigniert und ihren ebay-Laden dichtgemacht.
Ganz findige Käufer bestellen sich z.B. Bücher oder Comics, lesen sie und schicken sie innerhalb von 14 Tagen ("Widerrufsfrist") wieder zurück. Natürlich auf Kosten des Verkäufers. Oder lassen sich Klamotten schicken, tragen sie 14 Tage - und dann "back to sender".
Man hält es nicht für möglich, was man da alles erlebt...
Wir haben von der schwachsinnigen Überregulierung und dem einseitigen "Schutz der Verbraucher-Rechte" und der nahezu völligen Schutzlosigkeit und Abzocke der Verkäufer jedenfalls auch die Schnauze voll und werden das Gewerbe nach dem Weihnachtsgeschäft endgültig wieder einstampfen.
Braucht sich der Blanke Hans nicht wundern, wenn noch mehr Steuern in seiner Schatulle fehlen.
Er will es ja offensichtlich nicht anders.
Daß das Fernabsatzgesetz zwei Seiten hat dürfte jedem klar sein.
Der Hauptgrund für das Gesetz ist ja der, daß man als Endkunde bei einem Kauf z.B. über Internet oder Telefon nicht die Möglichkeit hat die Ware vorher zu begutachten. Dann gibt es ja auch noch Verkäufer die Ihre Ware beschönigen und in den schönsten Tönen beschreiben und beim Auspacken zu Hause ist nur billiger Ramsch drin (Siehe Urteil vom Bundesverfassungsgericht). Die Bilder bei den Auktionen sind auch nicht immer die Besten.
Gerade Dein Beispiel mit der Bekleidung zeigt ein weiteres Problem: Wenn ich ein Bild von einem Kleidungsstück sehe kann ich das Teil nur anhand dieses Bildes und der Beschreibung beurteilen. Was fehlt ist die Haptik. Man kann es nicht berühren und auch die Farben fallen in Natura oft anders aus als auf dem Bild.
Hallo,
hab mal ne Frage,die e-bay betrifft.Ersteigere bei e-bay hin und wieder auch goldene Qualitäts Uhren,habe allerdings das Gefühl,das dort ein grosser Schmuh abläuft.Es gibt Programme,mit denen man die Höchstgebote seiner Mitbieter einsehen kann,kennt sich damit jemand aus?
Damit nicht jeder bei mir reinschauen muss möchte ich mein Höchstgebot auch gerne direkt setzen,damit es sofort für alle ersichtlich ist,also sofort einen Satz machen kann,von 1€,und ich biete sofort 1000€, die sollten dann alerdings auch sofort sichtbar sein.
Für gute Ware bin ich auch bereit zu zahlen,dann verkommt das Versteigern jedoch zur Zockerei.
Grüsse
Kalle
Hi Kalle,
also Programme, mit denen man die Höchstgebote seiner Mitbieter einsehen kann, kenne ich nicht. Kann mir auch nicht vorstellen, wie das gehen soll, außer man kann direkt auf die Firmendaten von Ebay zugreifen.
Mir würde dies auch wenig nutzen. Wenn ich für einen Artikel biete, habe ich auch eine klare Preisvorstellung. Mehr biete ich nicht. Und wenn dann der Artikel an einen anderen geht: Was solls ? Jeder Tag bietet neue Chancen.
Dein zweiter Vorschlag wäre wirklich ein Segen für die Verkäufer:
Nehmen wir an, der Artikel ist gerade bei 1 Euro gestartet. Du bietest nun 1000 Euro. Nach der Ebay-Zählweise steht der nun bei 2 Euro.
Was mach ich jetzt als Verkäufer ? Na klar, ich logge mich mit meiner Zweit-ID ein und biete ebenfalls 1000 Euro.
Und schon bist Du immer noch Höchstbietender, aber eben mit 1000 Euro. Die Chance für Dich, unterhalb Deines Maximalgebotes zum Zuge zu kommen, ist also dahin. Ist es das, was Du willst ???
Gruß
cabrito
Armer Kalle,
das wäre ein Segen, da könnte ich auch zum Verkäufer werden,
Aber mal ehrlich, das würde doch den Markt kaputt machen. Für Verkäufer wäre es auch nicht toll, dann bietet doch keiner mehr!
Leben und leben lassen!
Tschüß und gute Nacht
:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…5996&item=3944876274&rd=1
Und sowas braucht auch garantiert keiner ....
Gruß
cabrito
Immerhin günstige Versandkosten !
Für alle Nicht-Ebayer: Mal auf die Bewertungen schauen !!
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…5996&item=3945755947&rd=1
Gruß
cabrito