Hallo @all
Ich habe im Forum nach Infos übr die Dauer der Datenspeicherung bei Sparkassen und Banken gesucht.
Leider habe ich nur folgendes von MEHLWURM gefunden:
Mal generell: Geld kann man leider nicht verschwinden lassen. Die ARGE bzw. der Staat schaut sich die vergangenen Kontobewegungen genau an. Bei größeren fehlenden Summen wird nachgefragt. Alles was in den letzten 10 Jahren vom Antragsteller(!) verschenkt (oder in Stiftungen eingebracht) wurde, wird zurückgefordert. Also immer alles schön bar oder Sachwerte verschenken. Verprassen geht auch nicht - glaubt der Staat eh nicht. Der vermutet Betrug und Geld unterm Kopfkissen. Wenn dann langsam und dauerhaft Geld beiseite bringen.
Wie lange werden denn nun meine Kontoauszüge bei den Geldinstituten gespeichert? Oder bin ich verpflichtet, meine Kontoauszüge eine bestimmte Zeit aufzuheben?
Danke schon mal für eure Antworten
Datenspeicherung bei Banken und Sparkassen
-
-
-
Die Kontoauszugsdaten werden bei Banken 30 Jahre gespeichert.
Privat gibt es zwar keine explizite Pflicht zur Aufbewahrung, jedoch gelten für Alltagsgeschäfte Verjährungsfristen von zwei Kalenderjahren beginnend nach dem Jahr der Rechnungsstellung, also maximal drei Jahre. Über diesen Zeitraum sollte man seine Kontoauszüge also auf jeden Fall aufheben.
Es gab aber Ende der 90iger mal ein Urteil, wonach man Spesen für Buchungsposten ab dem 30igsten Buchungsvorgang als Kunde von der Bank zurückfordern konnte, und das für 10 Jahre rückwirkend. Da man diese Spesen aber als Kunde der Bank nachweisen musste, hatte man ohne Kontoauszüge schlechte Karten. -
Bin mir aber eh nicht ganz sicher, ob die Aussagen in dem Zitat so ganz stimmen.
Was man verschenkt, ist verschenkt und gut is. Noch zumal in eine gemeinnützige Stiftung (natürlich nicht in eine Liechtensteiner Pseudostiftung, den den Stifter als Begünstigten ausweist....). Wenn es nicht so sein soll, müsste die Gegenseite schon nachweisen (!), dass man primär nur deswegen verschenkt hat, weil man wusste, dass man demnächst kein Geld mehr hat und man vorsorglich nach dem Schenken dann von HartzIV leben wollte. Am Besten noch, dass es eine Schein-Verschenkung war, man also aktuell oder zumindest in Zukunft wieder frei darüber verfügen kann. Wenn aber die Behörde nicht gerade zufällig einen entsprechenden Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem findet, dürfte so ein Nachweis schwierig werden. Selbst im Insolvenzfall dürften Gläuber nur eine Chance haben, wenn die Schenkung nachweislich (!) im Sinne einer insolvenzbetrügerischen Absicht erfolgte. Wer etwas verschenkt oder stiftet zu einer Zeit, als er noch gute Gewinne macht und nicht absehbar ist, dass demnächst die Insolvenz kommt, dem kann man das fünf Jahre später nicht mehr vorhalten, geschweige denn bis zu zehn Jahre.
Was die Behörden so glauben oder nicht, spielt im Endeffekt keine Rolle. Wenn sie glauben, dass man aus früheren Jahren Bargeld hortet, dann müssen sie das beweisen. Sicher wird im Zweifel die Behörde erstmal versuchen, den Geldhahn zuzudrehen. Aber dann muss man halt klagen, vor dem Sozialgericht ist das kostenlos......
-
Die 30 Jahre aus dem zweitem Beitrag kann ich bestätigen.
Im Bekanntenkreis gab´s kürzlich eine Nachforschung die mit Hinweis auf die begrenzte Speicherung (30 J.) abgelehnt wurde.
-
30 Jahre versteh ich irgendwie nicht.....ausser Mord verjährt doch alles nach 10 Jahren....
Sanfte Grüße
Der Misanthrop -
-
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (BGB § 195).
Das gilt z.B. bei einer in einen… Anmelden oder registrieren -