Beiträge von tomroxwell

    Hallo,


    der Zoll hat vor ein paar Wochen einen Halbunzer der PerthMint wegen mangelnder Ecken bei der Einfuhr mit 19 % besteuert. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext des betreffenden § 25c UStG, sondern ist reine Verwaltungsauffassung, die aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts wenig Bestand vor einem Finanzgericht hat. Allerdings ist die Finanzverwaltung für eine Einspruchsentscheidung maßgeblich, so dass wohl nur der Weg vor ein Finanzgericht bleibt. Werds auf alle Fälle versuchen. Anbei mein Einspruch:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gegen den betreffenden Bescheid lege ich hiermit Einspruch ein.
    Die Begründung lautet wie folgt: Die Umsatzsteuerfreistellung nach § 25 c Abs. 1 UStG erfordert die Lieferung von Anlagegold. Anlagegold ist gemäß dem Gesetztestext in § 25c Abs.2 Satz 1 Nr.1 UStG Gold in Barren –oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995/1000. Diese Voraussetzungen sind in meinem Fall erfüllt. Es handelt sich um einen Barren der Firma Perth Mint Australia in der firmenspezifischen Herstellerform mit der Reinheit 999 und einem Handelsgewicht von 0,5 oz. Ich besitze den gleichen Barren noch einmal, nur mit dem Unterschied, dass dieser vier Ecken hat und umsatzsteuerfrei ist. Ich meine, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die Barrenform ankommen kann, sondern nach der Intension des Gesetzgebers eine Steuerfreistellung von Gold zu Anlagezwecken im Vordergrund steht. Zumindest sehe ich in meinem betreffenden Barren mindestens eine firmenspezifische Ecke, so dass wohl auch die Vorschriften der Finanzverwaltung in meinem Fall erfüllt sind. Zu Beweiszwecken habe ich Ihnen Fotos von den ansonsten identischen Barren mit Ecke (aber ohne USt) und ohne vier Ecken (dafür mit USt) als Anlage beigefügt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtslage Deutschland: Der Abgeltungsteuer mit dem gesonderten Steuersatz 25 % unterliegen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen. Goldverkäufe innert Jahresfrist sind als private Veräußerungsgeschäfte zu erfassen und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen! Daher auch kein gesonderter Steuersatz, sondern Individualtarif! Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis zu einem jährlichem Gesamtgewinn 600 Euro steuerfrei!
    Grüße


    tomroxwell