Diese Erklärung zur neuen chinesischen #Gold Steuerpolitik (Inkrafttreten: 1. November 2025) klärt alles!
Punkt 1: Betreffend „Schmuck- und Goldunternehmen sehen sich plötzlich einer zusätzlichen Steuer von 7 % gegenüber“
• Korrekte Auslegung: Die neue Politik „erhöht nicht die Steuern“ auf Schmuck für Endverbraucher, sondern restrukturiert die steuerliche Behandlung der vorgelagerten Goldrohstoffe und stellt die Mehrwertsteuerkette wieder her.
• Konkrete Auswirkungen:
1. Früher: Viele Schmuckunternehmen verwendeten Goldrohstoffe, die beim Verlassen der Börse nicht vollständig der Vorsteuer unterlagen, was zu „nicht fakturierten Verkäufen“ oder nicht konformen Steuerpraktiken im weiteren Verlauf führte.
2. Gegenwart: Die neue Richtlinie sieht vor, dass für Gold, das nicht zu Anlagezwecken (z. B. Schmuckherstellung) verwendet wird, von der Börse normale Rechnungen ausgestellt werden, wobei die Käufer die Vorsteuer in Höhe von 6 % auf Basis des Rechnungsbetrags berechnen und abziehen können.
3. Änderung der Steuerbelastung: Für Unternehmen, die stets gesetzeskonform gehandelt haben und über entsprechende Abzugsberechtigungen verfügen, erhöht sich die Steuerbelastung nicht um 7 %. Sie können die 6 % Vorsteuer mit der 13 % Umsatzsteuer verrechnen. Die tatsächliche Auswirkung betrifft Unternehmen, die bisher nicht gesetzeskonform gehandelt haben und nun die vollständige Einhaltung der Vorschriften in ihrer Wertschöpfungskette gewährleisten müssen.
• Fazit: Es handelt sich hierbei um eine „obligatorische Standardisierung und Integration der gesamten Wertschöpfungskette“, von der konforme Unternehmen profitieren, während nicht konforme Unternehmen benachteiligt werden.
Punkt 2: Bezüglich „Goldmünzen sind vollständig ausgenommen, was den Frühling für 30-g-Panda-Goldmünzen einläutet“
• Korrekte Auslegung: Der Richtlinientext schließt ausdrücklich „Gold und Goldprodukte, die von der Chinesischen Volksbank ausgegeben werden“ vom neuen Besteuerungsumfang aus.
Konkrete Auswirkungen: Die neue Regelung betrifft die Lieferung und die steuerliche Behandlung von Rohstoffen für 30-g-Panda-Goldmünzen und andere von Zentralbanken emittierte Goldprodukte. Dadurch bleiben deren ursprüngliche Steuervorteile erhalten. Dies schafft ein äußerst günstiges politisches Umfeld für Produkte wie Panda-Goldmünzen.
Punkt 3: Bezüglich „Goldbarrenverkäufe der Großbanken unbeeinträchtigt“
• Korrekte Auslegung: Standardmäßige Anlagegoldbarren (z. B. Au99,99), die von Banken verkauft werden, sind gemäß der vorläufigen Mehrwertsteuerverordnung grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit. Dieser Aspekt bleibt auch unter der neuen Regelung unverändert.
Wichtig: Wenn Banken diese Goldbarren von der Börse abheben, müssen sie diese als „Anlagezwecke“ deklarieren. Obwohl die Börse den Banken spezielle Rechnungen ausstellt, können die Banken diese nicht absetzen, sondern müssen sie als Teil der Kosten verbuchen. Da die Endverkäufe steuerfrei sind, bleibt ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen unberührt.
Punkt 4: Betreffend „Neujahrsgoldbarren von Shanghai Gold Coin unterliegen einer Steuer von 13 %“
• Korrekte Auslegung: Nicht standardisierte Goldbarren wie Neujahrs-Goldbarren und kulturell kreative Goldbarren werden gemäß der neuen Richtlinie als Goldprodukte ohne Anlagezweck eingestuft.
• Konkrete Auswirkungen:
1. Vorgelagerte Stufe: Hersteller (z. B. Shanghai Gold Coin) kaufen Rohstoffe von der Börse und erhalten normale Rechnungen, auf denen eine Vorsteuer von 6 % berechnet wird.
2. Vertrieb: Wenn Hersteller Goldbarren zum Neujahrsfest verkaufen, müssen sie die 13% Mehrwertsteuer in voller Höhe entrichten, können aber an nachgelagerte Käufer spezielle Mehrwertsteuerrechnungen mit 13% Mehrwertsteuer ausstellen.
3. Auswirkungen auf Großhändler: Die Aussage „können nicht mehr operieren“ bezieht sich wahrscheinlich darauf, dass Großhändler nur über eine 6%ige Vorsteuergutschrift verfügen, aber mit einer 13%igen Umsatzsteuer konfrontiert sind, was bedeutet, dass sie die 7%ige Steuerdifferenz selbst tragen müssen, was die Gewinnmargen erheblich schmälert.