Original von RiperSnifle
zum Thema Rechtsverbindlichkeit beim Kauf bei einem Münzhändler schreibst Du:
"Wenn der Preis bei Lieferung ein anderer ist als er es bei Bestellung war, dann ist das als ein neues Angebot zu werten und ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen."
Sorry, dann habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Ich male mal folgendes Beispiel auf:
- Ich kaufe 100 Maples zu 11,40 je Stück und bekomme das per eMail bestätigt.
- Ich überweise 1140 Euro aufs Konto von Hercher.
- Es tut sich 1-2 Wochen lang nix. Danach kommt eine Mail "Tut uns leid, wir können zu 11,40 € nicht liefern. Gemäss unserer AGB wird ein Kaufvertrag erst mit Zusendung der Lieferung rechtsverbindlich abgeschlossen. Es kam kein Kaufvertrag zustande. Wir werden den Betrag von 1140 Euro zurücküberweisen."
- Innerhalb dieser 2 Wochen ist der Silberpreis gestiegen, ich muss für 100 Maples jetzt 1240 Euro hinlegen und guck' dumm aus der Wäsche.
Ist diese AGB-Klausel als unseriös und/oder unwirksam zu bezeichnen?
Noch wichtiger aber:
Ist solch ein Fall realistisch oder kommt sowas in der Praxis selten bis nie vor? Wenn man halt bisher nur Wertpapiere gehandelt hat (Orderabgabe -> [verbindliche] Orderbestätigung -> Einbuchung der Papiere), kommt einem das schon bissl merkwürdig vor...
Gruss