http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/241a/241a_BGB_unbestellte_leistungen_.html
oder
http://norm.bverwg.de/jur.php?bgb,241a
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
http://www.ra-kotz.de/fernabsatzgesetz.htm
a. Lieferung unbestellter Waren - § 241a BGB:
Hierunter fällt auch die Regelung des § 241a BGB, welche besagt, dass dem Empfänger unbestellter Lieferungen und Dienstleistungen keine Gegenleistungspflicht trifft (d.h. ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Empfänger wird mit der Lieferung/Sendung nicht begründet).
Jedoch sind gesetzliche Ansprüche des Unternehmers gegenüber dem Empfänger gem. § 241a Abs.2 BGB nicht ausgeschlossen. Der Unternehmer kann vom Empfänger z.B. die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser hätte erkennen können/müssen, dass diese Lieferung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgte.
Und hier noch etwas ausfuehrlicheres:
http://ruessmann.jura.uni-sb.d…03/faelle/annahmefall.htm