@mesodor39
das ist so nicht ganz korrekt und bedarf in diesem Kontext eine Korrektur meinerseits, aber dies stellt nur meine Meinung dar:
du schriebst: Gemäß AnlEntG, § 4 sind Wertpapierdepots nur bis zu 90% und nur bis zu 20.000€ abgesichert.
muß richtig heißen:
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, so ist es im Gesetz verankert.
1): Wie korrekt angemerkt wurde, handelt es sich bei einem Wertpapierdepot um Sondervermögen, dieses fällt nicht in die Insolvenzmasse .Die Bank fungiert lediglich als Verwahrstelle, während die Aktien im Besitz der Kunden bleiben. Somit besteht keine Gefahr für das Depot im Falle einer Bankinsolvenz.
2): es ist korrekt, dass das Anlegerschutzgesetz (AnlEntG) in §4 Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften betrifft. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anleihen der Bank (Schuldverschreibungen etc.) und nicht um das Wertpapierdepot selbst. Somit besteht für Anleger bei einem Wertpapierdepot kein Risiko aufgrund von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne von §4 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnlEntG) beziehen sich auf Schulden, die eine Bank gegenüber ihren Kunden oder anderen Geschäftspartnern hat, die aus Geschäften mit Wertpapieren resultieren.
3): das Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) von 1998 wurde größtenteils durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) ersetzt wurde, das im Jahr 2015 in Kraft getreten ist. Das EinSiG stellt eine erweiterte Einlagensicherung dar und sichert Einlagen von bis zu 100.000 Euro pro Kunde ab.
also nicht verunsichern lassen...
Sparta