Feuerpferd
ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht, was du dir anhand eines einfachen Beispiels klarmachen kannst, ohne nach einer entsprechenden Vorschrift zu suchen:
Wenn du 50 Euro Scheine anfertigst, die aus einem Papier sind, die das in Aussehen und Art den echten täuschend ähnlich sind und die sich auch ansonsten nicht von den
echten Scheinen unterscheiden und lediglich auf eine Seite des Scheins
irgendwo sehr klein den Hinweis "Copy" draufdruckst, dann wirst du ein großes Problem bekommen, glaub mir.
Es gibt, soweit ich mich erinnere, irgendwo ganz genaue Angaben darüber, wie so ein Copy-Hinweis angebracht sein muss, wie groß er sein muss, wie auffällig er sein muss.
Dass niemand in Deutschland bedrucktes Klopapier für echtes Geld halten wird, liegt in der Natur der Sache.
In der Tat scheint sich niemand so recht für diese ganzen Copy-Nachprägungen von Goldmünzen zu interessieren, vielleicht, weil
diese Münzen in der Realität eher nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden (niemand geht zu Aldi und zahlt mit 100 Euro Goldphilharmoniker).
Habe mal eben nachgesehen: Das sog. Münzgesetz (MünzG) gibt uns schon viele Antworten.
HIer zunächst § 11 zu Nachprägungen von nicht mehr gültigen Zahlungsmitteln:
http://www.bundesbank.de/downl…reproduktion_anlage10.pdf
Und hier generell Ausführungen zum MünzG und der verbotenen Nachprägung von Euromünzen:
http://www.bundesbank.de/downl…hr/05_3007.mitteilung.pdf
Hier das Münzgesetz:
http://www.gesetze-im-internet…g_2002/BJNR240230999.html
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder
2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.
(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
Und hier noch die erwähnte Verordnung:
http://www.ecb.int/euro/pdf/reproduction/DE_Regulation1.pdf
Spieler0815