Aus meiner Sicht ein ganz normaler Vorgang, der auch in Deutschland nach gültigem Recht überhaupt nicht anders bewertet werden könnte.
Wenn sich herausstellt, daß die Münzen gestohlen wurden, dann müssen sie dem Eigentümer zurückgegeben werden, denn an gestohlenem Gut ist gutgläubiger erwerb grundsätzlich nicht möglich (siehe § 935 BGB). In Betracht kommt also allenfalls eine Ersitzung, die jedoch wiederum voraussetzt, daß der Erwerber gutgläubig war. Auch hier sind aber enge Grenzen gesetzt, da auch die grob fahrlässige Unkenntnis der Herkunft der Sache als Bösgläubigkeit zu werten ist.
Gruß,
Goldelefant
Zur Lage in Deutschland:
§ 935
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
An gestohlendem GELD kannst du gutgläubig Eigentum erwerben! Sonst könntest du ja keinen Geldschein, kein Centstück mehr akzeptieren, da du nicht ausschließen kannst, dass es irgendwann mal gestohlen wurde ![]()
Du könntest nun eigentlich nur argumentieren, dass jeder wissen muss, also faktisch bösgläubig ist, dass der besagte Jahrgang
nur gestohlen sein konnte. Das ginge aber etwas weit. Ich kenne die Story, aber wenn mir jemand ein Stück hinlegen würde, wüsste ich
den Jahrgang nicht auswendig und würde es gutgläubig annehmen.
Oder man könnte vielleicht argumentieren, dass mit dem Auftrag, die Münzen einzuschmelzen, dieser Jahrgang seine "Widmung" als Geld verloren hätte bzw. erst gar nicht bekommen hätte (siehe auch unten), mithin also gar kein gesetzliches Zahlungsmittel geworden wäre, also von vornherein kein Geld gwesen wäre, also eine solche Münze nicht unter den Geldbegriff fallen würde.
- Habe gerade mal in einem Kommentar nachgeschlagen, was genau mit "Geld" iSv § 935 II ist.
Durchaus kniffelig:
Es muss sich handeln um:
GELD, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet ist (wobei eine entgegenstehende Zweckbestimmung des Veräußerers unbeachtlich ist!)
, "nicht also reine Sammlerstücke".
Anderswo habe ich eine Meinung gelesen, nachdem ein gesetzliches Zahlungsmittel erst dann seinen Status als Zahlungsmittel erlangt, wenn es denn in Umlauf kommt, was bei Stücken, die komplett vorher eingeschmolzen werden sollen, natürlich nicht der Fall wäre - sie wären nie im Umlauf gewesen.
Spieler
PS. Eine ähnliche Situation haben wir ja bei der Silberausgabe 10 DM Otto Hahn Deutschland - die sollten auch eingeschmolzen
werden - und doch fanden einige Exemplare einen Weg, ihrem Schmelzschicksal zu entgehen ![]()
Die sollen auf Auktionen schon beschlagnahmt worden sein, mehr dazu etwa hier: