Zuständig ist tatsächlich die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Rechtsschutzversicherung liegt nicht vor, da ich um dererlei Beutelschneider einen weiten Bogen mache.
Nur eine Privathaftpflicht halte ich für zwingend.
Was ist mit Berechtigungsschein gemeint?
Ich hab da wohl schlechte Karten, denn Klaus-Inge sagt:
"Die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als Einmalzahlung ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine explizite vertragliche Vereinbarung im Rahmen eines Kapitalwahlrechts.
Ohne dieses Wahlrecht ist eine Einmalzahlung regelmäßig unzulässig, da das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG gilt, das laufende Versorgungsleistungen schützt."
Das Wahlrecht muss zwingend in der Versorgungszusage verankert sein.
Wahlrecht muss eingeräumt sein und nicht ausgeschlossen. Da ist die Rechtslage bedauerlicherweise eindeutig. ![]()