Beiträge von Mehlwurm
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Zitat
Ich denke man muss zwei Sachen sehr voneinander trennen.
1) Ist der Kaeufer betrogen worden ? D.h. wurde ihm ein versicherter Versand vertraglich zugesichert und verkauft, obwohl dieser gar nicht nicht stattfand ?
2) Betreibt der Verkaeufer unlautere Werbung ?Muß man nicht zwingend trennen, da es um die Rechtfertigung einer neg.Bewertung geht. Der Witz ist ja, dass der Verkäufer sich aussuchen kann, welchen Fehler er gemacht ;-). Argumentiert er, er wollte nur die Händlerhaftung beschreiben und nicht versichern -> unlauterer Wettbewerb -> neg. Bewertung. Argumentiert er, es sei keine irreführende Werbung gewesen, hätte er versichern müssen -> Vertragsverletzung -> neg. Bewertung. Bei so einer Ausgangslage mit Klage zu drohen, ist dreist.
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Zitat
Nicht alles durcheinander werfen. Ein Gericht urteilt über das was beantragt wird. ... Eine Abmahnung ist wieder eine ganz andere Baustelle.
Ich werfe nichts durcheinander. Das hier zwei Baustellen sind, weiß ich. Sollte aber der Verkäufer den Rechtsweg beschreiten, wird jedenfalls Anwalt des Käufers auf den Fall aufmerksam und (wenn er klever ist) auch eine Abmahnung wegen irreführender Werbung auf den Weg bringen (einfach mal bei der IHK, Mitbewerbern o.a. kurz vorsprechen) -> hohe Kosten für den Verkäufer. Der Abgemahnte (Verkäufer) kann dagegen per neg. Feststellungsklage vorgehen. Dazu muß er aber nachweisen (vor Gericht), dass keine irreführende Werbung vorliegt, dass also tatsächlich versichert wurde. Wie soll das bei 6,90 DHL-Versand gehen?
Parallel dazu würde irgendwann die Klage des Verkäufers wegen der neg. Bewertung verhandelt werden. Wir haben dann zwei versch. Fälle/Klagen vorliegen, die getrennt voneinander verhandelt würden. Egal wie/wo entschieden wird, der Verkäufer zahlt:
Entweder liegt mit der Angabe vers. Versand eine irreführende Werbung vor -> Abmahnung+Kosten und neg. Bewertung sind berechtigt. Oder es liegt keine irreführende Werbung vor und der Vertrag wurde durch die nicht abgeschlossene Versicherung verletzt -> Schadenersatzansprüche des Käufers und neg. Bewertung sind berechtig.
Selbst ohne Abmahnung steht der Verkäufer auf verlorenem Posten:
-neg. Bewertung wegen unlauterem Wettbewerb berechtigt oder
-neg. Bewertung wegen Schlechterfüllung des Vertrages berechtigtZitatNach was soll das Gericht urteilen? Nach dem Rating der Versicherungen und der Bonität des Verkäufers?
Das Gericht müßte ergründen, welche tatsächliche Willenserklärung hinter der Aussage "versicherte Versand" steckt. Der Verkäufer will erklären, dass er das Versandrisiko trägt. Der Käufer will erklären, dass er eine getrennte Versicherung bei einer dritten Partei will. Der Verkäufer hat dabei die schlechteren Karten. Als Gewerbetreibender/Kaufmann hat er mehr Pflichten als ein einfacher Kunde und müßte demnach wissen, dass "versicherte Versand" eine irreführende Werbung (unlauterer Wettbewerb) ist. Sollte er trotzdem "versicherte Versand" angeben, so kann man davon ausgehen, dass diese Angabe bewußt erfolgt und er tatsächlich eine Verischerung bei einer dritten Partei anbietet. Das Gericht muß dieser Argumentation nicht folgen. Es ist aber wahrscheinlicher als der umgekehrte Fall.
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Zitat
Zitat: " da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko trage."
Wie die Versicherung erfolgt ist doch völlig egal....der Käufer muss sich bei Verlust der Sendung an den Verkäufer wenden. Ob dieser den Schaden dann aus eigener Tasche bezahlt, seine Versicherung beauftragt, oder bei der Post nachfragt, ist seine Sache.
Das alles kann dem Käufer völlig egal sein, da der VERTRAGSpartner eben der Verkäufer ist und NICHT DHL, die Allianz or whatever.
Nein. Es ist ein Unterschied, ob in einem Vertrag steht (unabhängig von ebay):
1) der Verkäufer trägt das Versandrisiko oder
2) der Versand wird durch den Verkäufer bei einer dritten Partei versichert.Punkt 1 muß nicht erwähnt werden, da er gesetzlich vorgegeben ist. Punkt 2 kann durchaus ein explizit erwähnter Vertragsbestandteil sein. Nur mal ein Beispiel: Der Käufer kauft für 10.000 Euro Edelmetalle, geht in Vorkasse und die Sendung geht verloren. Es besteht zwar ein Anspruch gegen den Verkäufer, der kann aber leider nicht zahlen. Um das zu verhindern, kann ich als Käufer vertraglich vereinbaren, dass der Verkäufer den Versand bei einer dritten finanzstarken Partei (DHL o.a.) versichert. Dafür zahle ich auch etwas mehr. Wurde das vereinbart, muß der Verkäufer auch so handeln. Die Frage ist, ob die Klausel "versicherter Versand für 25 Euro" bei ebay eben als solcher Vertagsbestandteil (Versicherung bei dritter Partei) angesehen werden kann oder nicht. Dazu gibt es noch keine Rechtssprechung. Aber irgendwann wird eine kommen, gerade wenn es um große Summen im Versand geht.
ZitatEs wurde die Frage gestellt, kann ich verklagt werden?
Und die Antwort ist ja.
Mit welcher Begründung? Der Verkäufer sollte die Füße still halten. Entweder bekommt er eine Abmahnung wegen irreführender Werbung oder es gibt im Gericht evtl. ein neues Urteil (wie oben beschrieben Punkt 2) und er hat den Vertrag nicht richtig erfüllt.
ZitatEin Verkäufer ist GESETZLICH dazu verpflichtet den Versand zu versichern bzw bei Verlust für den Schaden aufzukommen.
Er ist NICHT verpflichtet zu versichern. Er ist verpflichtet bei Verlust dafür aufzukommen. Die Versicherungspflicht kann in den Vertrag mit aufgenommen werden, um das Risiko insb. bei Vorkasse zu minimieren. Frage ist, ob das getan wurde. -
Habe nur dies hier gefunden.
LG Hamburg: Versicherter Versand ist irreführende Werbung
http://www.shopbetreiber-blog.…st-irrefuehrende-werbung/Leider gibt es noch kein Urteil, ob bei "Versicherter Versand" auch eine tatsächliche Versicherung seitens des Verkäufers abgeschlossen werden muß.
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Zitat
Bei einem GEWERBLICHEM Verkäufer ist der Versand IMMER versichert, ganz egal was dieser in die Auktion reinschreibt, oder wie er versendet.
Soetwas ist GESETZLICH festgelegt, wenn ein GEWERBLICHER Verkäufer Handel betreibt.Wie die Versicherung gewährleistet wird ist ganz allein dem Verkäufer überlassen und dann sein Problem es wenn zu einem Verlust der Sendung kommt.
Gibt es denn dazu schon irgendwelche Urteile/Beispiele? Es ist aus Sicht des Käufers eben nicht egal, wie die Versicherung gewährleistet wird, insbesondere mit Hinblick auf die Solvenz der Versicherung. Der gewerbliche Versand (der Versand an sich) ist nicht versichert, der Verkäufer haftet gesetzlich nur für den Verlust während des Versandes. Das ist ein riesiger Unterschied. Der Verkäufer kann nun wählen, versichert er das Paket bei der Versandfirma bzw. einer Versicherung oder geht er das Risiko eines Verlustes ein. Im Schadensfall muß er ja zahlen. Wenn ein versicherter Versand angeboten wird, so würden wohl 90% der Käufer davon ausgehen, dass der Versand an sich tatsächlich versichert wurde und im Schadensfall eben nicht der Verkäufer den Schaden trägt sondern die Versicherung.