Zitat
Original von Twinson
Meines Wissen könnte die GbR wegen zwei tätiger Geschäftsführer unter gemeinsamen Namen auch als OHG ausgelegt werden
Die Herren Müller haben sich gegenseitig verpflichtet, gemeinsam zur Gewinnerzielung eine Tätigkeit selbstständig, in nach außen erkennbarer Weiße (Einkaufsgemeinschaft für Gold und Silber), planmäßig und auf Dauer auszuüben. Sie werden die - nicht freiberufliche - Tätigkeit in der vereinbaren Form aufnehmen bzw. haben diese aufgenommen. Somit betreiben Sie die Gesellschaft als Handelsgewerbe.
Als "Einkaufsgemeinschaft für Gold und Silber" treten Sie unter gemeinschaftlicher Firma auf. Das die Firma nicht den Maßgaben des § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB entspricht, ist auf die Entstehung der OHG ohne Einfluss.
Bei keinem der Gesellschafter ist die Haftung ggü. den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt.
-> OHG (siehe vorherige Postings)
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Wie bereits im obigen Zitat ersichtlich, ist u.U. auch eine Begründung für eine Gbr vertretbar.
-> Würde hier selbst jedoch weder bei einer GbR als bei einer OHG Teilhaber werden wollen...