Eigentum an gestohlenen Gegenständen nicht möglich
Der Gesetzgeber schützt den Bestohlenen sehr umfassend. Einen Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist gemäß § 935 BGB grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber spricht insoweit in § 935 BGB von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Gegenständen.
Wenn ein Eigentumserwerb an gestohlenen Gegenständen "grundsätzlich" nicht möglich ist, dann gibt es Ausnahmen!
Wenn ich meine 30 KR an renommierte Goldhandelshäuser verkaufen möchte, habe ich eine Erklärung zu unterschreiben, daß ich rechtmäßiger Eigentümer bin. Sollte sich später herausstellen, daß dies nicht der Fall war, werden Adressen wie z. B. Degussa oder pro Aurum mit Sicherheit diese 30 KR nicht an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben müssen.