Lebensversicherungen mit Verlust gekündigt: Geld vom Finanzamt zurück?*
Neues Muster-Verfahren beim Finanzgericht Dessau (Az. 2 K 1169/08)
Von PM Dr. Johannes Fiala und RA/StB Uwe Dörnbrack
München im Februar 2009
Die Lebensversicherung als Anlegerschädigung heißt der Titel eines Aufsatzes von Prof. Michael Adams. Seit einem Urteil aus dem Jahre 1983 darf dieses Produkt auch als legaler Betrug bezeichnet werden. Der Bundesgerichtshof schrieb den Versicherungsvermittlern ins Stammbuch (Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 269/06), dass sie haften, wenn die vermittelte Versicherung bezogen auf den Kunden nicht seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. Diese Anlage endet oft in mehr oder weniger großen Verlusten und so stellt sich auch die Frage, wie diese steuerlich geltend zu machen sind.
Rund 75% aller Lebensversicherungen werden vor Ablauf gekündigt
Vieles spricht dafür, dass Lebensversicherungen selten bedarfsgerecht vermittelt werden. Denn die millionenfachen vorzeitigen Kündigungen dieser Verträge bedeuten in aller Regel ein Verlustgeschäft für den Anleger. Die möglichen Beratungsfehler sind zahlreich: Musterberechnungen mit unsicheren Renditen werden als sicher hingestellt, die Garantieleistungen gemäß Rückkaufswerttabelle werden außen vor gelassen. Die Kündigung führt zu herben Verlusten.
Hohe Steuerbelastung durch Abschluss- und Verwaltungskosten, Provisionen etc.
In der Praxis gab es für Verträge, die bis 2004 abgeschlossenen wurden die steuerfreie Auszahlung von Lebensversicherungen, wenn diese insbesondere mindestens 12 Jahre gelaufen sind. Kürzere Laufzeiten (z.B. durch Kündigung), die Einzahlung als Einmalprämie ohne Beitragsdepot, und/oder die steuerschädliche Beleihung bzw. Verwendung als Kreditsicherheit führten jedoch dazu, dass der Versicherer Kapitalertragsteuer einbehalten hat.
Für Vertragsabschlüsse seit 2005 gilt prinzipiell, dass jede Lebensversicherung steuerpflichtig ist. Nur wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist, und ab dem 60ten Lebensjahr ausbezahlt wird, kommt das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen es wird nur die Hälfte der Erträge angesetzt. Somit gibt es auch hier zahlreiche Konstellationen, bei denen nicht einmal nur die Hälfte der Erträge zu versteuern ist.
Doppelt nachteiliger Berechnungsansatz der Finanzbehörden
Das Finanzamt behandelt Lebensversicherungen, rein fiskalisch motiviert, anders als sonstige Einkommensquellen.
Im Allgemeinen gilt, dass Ergebnisse aus der realisierten Wertveränderung eines Vermögensgegenstandes entweder gänzlich steuerlich unbeachtlich sind, oder aber dieses Ergebnis sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall steuerlich zu berücksichtigen ist.
Wird etwa eine Immobilie außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft ist ein Gewinn steuerlich irrelevant. Gleiches gilt konsequenterweise auch für einen erzielten Verlust, der ebenfalls steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.
Andersrum sind im betrieblichen Bereich Gewinne steuerpflichtig, Verluste können mit anderen positiven Einkünften gegen gerechnet werden und mindern dann die Steuerlast.
Vergleich der Immobilie mit einer Lebensversicherung
Ein Steuerpflichtiger kauft privat eine Immobilie für 500.000 Euro (inklusive Nebenkosten für Makler, Notar etc. i.H.v. 30.000 Euro). Laufende Mieteinnahmen werden Jahr für Jahr versteuert. Erfolgt der Verkauf binnen 10 Jahren, beispielsweise für 600.000 Euro (nach Abzug von Transaktionskosten), so ist die Differenz i.H.v. 100.000 Euro zu versteuern.
Bei der Lebensversicherung sieht es anders aus: Ein Steuerpflichtiger hat binnen knapp 10 Jahren 500.000 Euro einbezahlt. Darin enthalten sind Abschluss und Verwaltungskosten i.H.v. 100.000 Euro. Und nun bekommt er 440.000 Euro zurück.
Steuerlich zieht der Versicherer die Kosten erst einmal von der Substanz ab (500 TEUR minus 100 TEUR), so dass 400.000 Euro steuerfrei zurück fließen den Mehrbetrag (also 40 TEUR in unserem Beispiel) muss noch versteuert werden. Und dies obgleich der Kunde bereits 60 TEUR weniger zurückbekommt, als er einbezahlt hatte.
Nachteilige steuerliche Sonderbehandlung bei Lebensversicherungen
Die bei anderen Einkunftsarten geltende Systematik wird bei Lebensversicherungen durchbrochen. Gewinne aus Lebensversicherungen sind in den oben genannten Fällen regelmäßig steuerpflichtig. Entstehende Verluste in Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung, bei denen der zurückgezahlte Betrag niedriger ist als die eingezahlten Beiträge, sollen aber für Vertragsabschlüsse bis 2004 gar nicht, für spätere Vertragsabschlüsse nur eingeschränkt steuerlich anerkannt werden.
Die Nichtberücksichtigung von Verlusten kann in diesen Fällen aber allenfalls dann systematisch berechtigt sein, wenn die zuvor geleisteten Versicherungsbeiträge als etwa Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Dies ist aber regelmäßig nicht möglich, da gegebene Sonderausgabenhöchstbeträge meist schon anderweitig ausgeschöpft wurden.
Auszahlung geringer als Einzahlungen: Und dennoch Erträge zu versteuern?
Bei Lebensversicherungen kommt als verschärfende Besonderheit hinzu, dass steuerlich eine Aufteilung der Auszahlung der Lebensversicherung in ausgekehrtes Kapital und einen Zinsanteil vorgenommen wird.
Der steuerpflichtige Zinsanteil wird durch die Versicherung anhand der Ergebnisse ihrer Kapitalanlagen ermittelt. Der sich ergebende Betrag ist damit regelmäßig positiv und löst Steuerfolgen beim Versicherten aus, der Zinserträge hat.
Unberücksichtigt bleiben bei dieser Zinsermittlung die eingezahlten Beiträge des Versicherten. Diese werden voll dem zurückgezahlten Kapitalanteil gegen gerechnet, woraus sich bei vorzeitiger Rückzahlung regelmäßig der angesprochene steuerlich irrelevante Verlust ergibt.
Das kuriose Ergebnis kann jetzt sein, dass Zinserträge zu versteuern sind, obwohl die Summe aus Zinsen und zurückgezahltem Kapital niedriger ist, als die vom Versicherten insgesamt geleisteten Versicherungsbeiträge, damit also in der Gesamtbetrachtung tatsächlich ein wirtschaftlicher Verlust entstanden ist.
Interne Kalkulation intransparent
Dies liegt daran, dass der Versicherer von den eingezahlten Beiträgen erst mal seine Abschluss- und Verwaltungskosten abzieht: Die zumeist aus bereits versteuertem Geld vom Kunden einbezahlten Prämien werden also wirtschaftlich um diese Kosten rechnerisch gekürzt. Kommt es später zu einer Rückzahlung, ist nur dieser Teilbetrag, also ein Bruchteil der Einzahlungen, steuerfrei. In der Regel erkundigen sich wenige Kunden vor dem Abschluss einer Lebensversicherung nach den Kosten, oder lassen gar einen Versicherungsmathematiker nachrechnen.
Allein die Abschlusskosten könnten im besten Falle bei 1-3 Promille liegen, oder im schlechtesten Falle auch über 17 Prozent je nach Anbieter. Eine Preiskontrolle bei den Versicherern findet durch die Aufsichtsbehörden nicht statt, auch wenn dies immer wieder gerne behauptet wird.
Die Versicherer wiederum dürfen bei der Abrechnung nach einer Vertragskündigung sogar steuerlich zur Schätzung greifen. Am Ende gibt es nur einen Bruchteil der Prämien steuerfrei zurück der Rest ist zu versteuern, selbst wenn die Rückzahlung bei weitem nicht die Summe der einbezahlten Beiträge erreicht.
Rechtslage seit 2005 klar, Rechtslage vor 2005 offen
Für Vertragsabschlüsse seit 2005 sieht der Gesetzgeber jetzt die grundsätzliche Möglichkeit vor auch entstandene Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verluste wird jedoch an das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht geknüpft, deren Voraussetzungen methodisch keine Rechtfertigung haben. Bei verfassungskonformer Auslegung der Regelung besteht für diese Verträge aber die Möglichkeit Verluste steuerlich geltend zu machen.
Für Altverträge vor 2005 bleibt nur der Weg einer gerichtlichen Klärung mit Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Hierauf müssen steuerliche Berater hinweisen, unter Bezugnahme auf das neue Musterverfahren vor dem Finanzgericht Dessau.
Kommt das Verfassungsgericht zum erwarteten Ergebnis, dass die steuerliche Berücksichtigung der Verluste anzuerkennen ist, haben Versicherte die Möglichkeit diese Verluste steuerlich anzusetzen und damit gezahlte Steuern zurückzuerhalten. Um dies sicherzustellen sollten einschlägige Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt möglichst offen gehalten werden.
* von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (http://www.fiala.de) und Uwe Dörnbrack, RA (München), WP, StB, FAfStR, FB für internationales Steuerrecht (www. wirtschaftspruefer-muenchen.com)
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