Bei Anlagemünzen steht m. E. nicht unbedingt die Spekulation auf (kurzfristige) Gewinne im Vordergrund, sondern die langfristige Absicherung (eines Teils) des Vermögens und der langfristige Werterhalt. Wenn dabei tatsächlich Gewinn erzielt wird, ist das angenehmer Nebeneffekt, ist aber außerhalb der Spekulationsfrist steuerlich unerheblich (auch zukünftig). Es kann dabei sicher nicht schaden, ggf. die eigenen Käufe belegen zu können, aber den Nachweis, daß innerhalb der Spekulationsfrist wieder verkauft wurde, müßte aus meiner Sicht das FA erbringen, wenn es Steuern dafür einfordern will.
Eine Gewerblichkeit orientiert sich nicht nur am Wert oder an der Zahl der Transaktionen, sondern es bedarf auch eines auf Dauer angelegten Auftretens am Markt. Auch wenn es zu dem Thema recht widersprüchliche Urteile gibt, ein zeitlich begrenzter Verkauf auch einer größeren Anzahl von Anlagemünzen allein dürfte aus meiner Sicht kaum dazu hinreichen, Gewerblichkeit zu unterstellen. Problematisch könnte es höchstens dann werden, wenn über einen längeren Zeitraum beständig immer wieder Veräußerungsangebote gemacht werden und / oder zur selben Zeit auch immer wieder Zukäufe erfolgen.