In Beitrag 698 hatte ich erinnert:
"In Betrag 678 habe ich in Übersetzung gezeigt, ebenfalls in 678 durch peter98, daß durchaus ein Bezug denkbar ist, wenn dieser nicht gegen deutsche Gestze oder Regularien verstößt.."
Dies ist die Deutung einer Öffnungsklausel von GBR. Mein Institut weist lediglich auf die Einschränkung des Bezuges bei kanadischen Wohnsitz hin, überläßt mir aber die Prüfung der Restriktionen.
Werde mit dem Hinweis, daß mir kein Verstoß gegen deutsche Gesetze und bekannt ist, einen Schwung Royalty
Aktien beantragen.
@Silberfilli
Die Zurückweidsung durch die ING ist demnach nicht verständlich, bitte schau mal, ob unter o.a. Darlegung zumindest der Antrag gestellt werden sollte.
Grüsse
Edel
Hallo Edel,
zuerst mal vielen herzlichen Dank für Deine unermüdliche Arbeit hier im Forum und die vielen Tipps, die wirklich Gold wert sind!!! Einen Exoten wie Great Bear hätte ich ohne Dich wahrscheinlich gar nicht gefunden!
Zu Deinem speziellen Tipp oben:
Das hab ich leider schon berücksichtigt, als ich der ING geschrieben habe. Ich schrieb:
"... in Ihrem Schreiben vom 04.11. teilen Sie mir mit, daß ich die Bezugsrechte nicht ausüben kann, weil ich nicht in Kanada wohne.
Das stimmt so nicht. Bei der Gesellschaft heißt es:
"Nicht berechtigten Inhabern wird ein Schreiben zugesandt, in dem beschrieben wird, wie nicht berechtigte Inhaber nach alleinigem Ermessen des Unternehmens an dem Bezugsrechtsangebot teilnehmen können, vorausgesetzt, dass diese nicht berechtigten Inhaber dem Unternehmen gegenüber nachweisen können, dass der Erhalt der Rechte im Rahmen des Bezugsrechtsangebots durch diesen nicht berechtigten Inhaber und die Zeichnung der Stammaktien durch diesen nicht berechtigten Inhaber und die Ausgabe der Stammaktien an ihn bei Ausübung der Rechte (I) rechtmäßig ist und nicht gegen die Gesetze ihres Wohnsitzes oder einer anderen anwendbaren Rechtsordnung verstößt; und (II) erlegt dem Unternehmen keine Verpflichtung auf, die rechtlichen Anforderungen in der Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes des nicht berechtigten Inhabers oder in einer anderen anwendbaren Gerichtsbarkeit zu erfüllen, außer denen, die für das Angebot in den berechtigten Gerichtsbarkeiten erfüllt werden."
Der Bezug der neuen Aktien ist also erlaubt, wenn die Deutsche Rechtssprechung dies erlaubt. Und das ist ganz eindeutig der Fall! ..."
Die sehr unbefriedigende Antwort der ING darauf habe ich in Beitrag 701 hier gepostet.
Hoffentlich bekommt LListenarmer von GBR eine positive Antwort für uns Anleger aus dem deutschsprachigen Raum!
Grüße,
Filli
(PS: sapperlot, wie komm ich aus dem Edel-Zitat raus?)