Ansichtssache mit der ETW. Ich habe eine und bin sehr zufrieden damit. Wohne fußläufig zur Innenstadt, hier sind EFH für mich kaum bezahlbar. Habe kaum Energiekosten, Bienenwabeneffekt. Es ist immer einer im Haus, das ist schön sicher. Von den anderen Eigentümern höre ich nichts, doch wenn ich mal nen bißchen Butter oder Isolierband brauche kann ich es mir schnell holen. Der Balkon ist groß und sonnig. Und ich muss mich um nix kümmern. Zugegeben, wenn ich mehr Geld hätte, wäre es ein stadtnahes Haus. So ist es eine stadtnahe ETW, die in meinem Fall wesentlich günstiger ist, als ein gleichteures stadtfernes Häuschen.
Vermögensaufbau für Immobilienkauf
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Bei meiner Wohnungskaufpremiere habe ich was gelernt. Nächstes mal werde ich mein Sonderkündigungsrecht nach der Zwagswersteigerung nutzen und mir selbst meine Mieter später aussuchen.
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Ansichtssache mit der ETW. Ich habe eine und bin sehr zufrieden damit....
Äh...und was davon gilt nicht für eine gemietete Wohnung? -
Bei meiner Wohnungskaufpremiere habe ich was gelernt. Nächstes mal werde ich mein Sonderkündigungsrecht nach der Zwagswersteigerung nutzen und mir selbst meine Mieter später aussuchen.
Kein Wunder - denn die Ursache für die Zwangsversteigerung (und die Insolvenz des Eigentümers) sitzt oftmals nomadisierend in deiner Wohnung... da wärst du ja schön blöd, den Mietnomaden gleich mit zu übernehmen...
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Btw. die meisten Immoblienkäufer/Besitzer sind Immobilien-laien.
Ich fürchte, Du hast recht...
Bei meiner Wohnungskaufpremiere habe ich was gelernt. Nächstes mal werde ich mein Sonderkündigungsrecht nach der Zwagswersteigerung nutzen und mir selbst meine Mieter später aussuchen.
Na, da musst Du aber noch ein bisschen dazulernen: Sonderkündigungsrecht (oder besser: Räumungstitel) hast Du nur gegen den Alteigentümer, falls der die Wohnung bewohnt. Laufende Verträge übernimmst Du uneingeschränkt.
da wärst du ja schön blöd, den Mietnomaden gleich mit zu übernehmen...
s.o.
Uiuiui...
Ping
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Gruss
alibaba
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Selber dazulernen, beim Mieter hast du bei Erwerb aus Versteigerung ein einmaliges Sonderkündigungsrecht. Wenn du nichts unternimmst übernimmst du den Vertrag.
RäumungsTITEL hast du mW gegen den Eigentümer auch nicht, musst du beantragen, kriegst du aber sofort und problemlos.
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Selber dazulernen, beim Mieter hast du bei Erwerb aus Versteigerung ein einmaliges Sonderkündigungsrecht.
Da ich da tatsächlich ahnungslos bin, frag ich mal nach: Auch, wenn man nicht in selber in die Wohung ziehen will? Wenn ja, warum wurde denn da vom Gesetzgeber eine andere Regelung für Versteigerungen als bei normalen Käufen gewählt?
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Ich lern ja gern
Das "Sonderkündigungsrecht" sieht trotzdem entsprechende (gesetzliche) Fristen und gute Gründe (Eigenbedarf) vor. Da reicht ein "ich will Mieter selber aussuchen" nicht.
Mit dem Zuschlagsbeschluss kannste direkt zum Gerichtsvollzieher gehen (Kostenvorschuß und etwas Zeit nicht vergessen). Der Beschluß fungiert damit als Titel, aber halt nur gegen den Alteigentümer.
Ping
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Wenn ja, warum wurde denn da vom Gesetzgeber eine andere Regelung für Versteigerungen als bei normalen Käufen gewählt?
Das "Sonderkündigungsrecht" setzt etwaige Mietvertragliche längere Fristen ausser Kraft bzw. reduziert auf die gesetzlichen Fristen.
Zitat§ 573 BGB
Ordentliche Kündigung des Vermieters(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Ich lern ja gern
Das "Sonderkündigungsrecht" sieht trotzdem entsprechende (gesetzliche) Fristen und gute Gründe (Eigenbedarf) vor. Da reicht ein "ich will Mieter selber aussuchen" nicht.
Mit dem Zuschlagsbeschluss kannste direkt zum Gerichtsvollzieher gehen (Kostenvorschuß und etwas Zeit nicht vergessen). Der Beschluß fungiert damit als Titel, aber halt nur gegen den Alteigentümer.
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http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__57a.htmlkeine fristlose kündigung was eigentlich klar ist. aber freie kündbarkeit ohne eigenbedarf oder ähnliches.
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Eine Mietwohnung verhält sich zu einer Eigentumswohnung genauso, wie ein Mietshaus zu einem Eigenheimhaus. Mir geht es darum, durch Eigentum unabhängiger von äußeren Faktoren zu sein.
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bin ja immer noch am grübeln ...
1.) warte ich und baue mehr Eigenkapital auf um mir was Größeres zu kaufen und riskiere dabei dass die Inflation oder eine evtl. Währungsreform mein Eigenkapital vernichtet
oder
2.) kaufe ich jetzt was Kleines (+- 60.000€) was ich in 2-3 Jahren abbezahlt habe, um dies dann mittelfristig zu verkaufen zum Tausch in was Größeres.
habe hier was Interessantes gesehen, ist eine Zwangsversteigerung, allerdings in einem Hochhaus ... Preis ist jedoch, je nachdem wie er steigt, imho nicht schlecht.
baujahr 74, einfach die instandhaltungsmaßnahmen der letzten jahre anschauen.
bei uns steht eines aus den 70iger jahren, es steht und es ist lehr, selbst für 1 euro kein käufer.gruss max
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aufgrund von kalles beitrag habe ich mal die zv-ankündigungen durchgeblättert.
ich bin überrascht, in meiner stadt 90% weniger versteigerungen als noch letztes jahr.
hat jemand eine erklärung dafür??gruss max
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vielleicht halten die banken im moment eher still, da sonst die preise schnell nachgeben und mehr ausfälle drohen.
vielleicht hat letztes jahr ein wichtiger arbeitgeber dichtgemacht, da kam ein schwung und jetzt ist wieder gut.
oder du wohnst in der nähe von vielen vw-angestellten, die haben nach dem aktionhoch im letzten jahr bestimmt keine geldprobleme mehr!
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Kein Wunder - denn die Ursache für die Zwangsversteigerung (und die Insolvenz des Eigentümers) sitzt oftmals nomadisierend in deiner Wohnung... da wärst du ja schön blöd, den Mietnomaden gleich mit zu übernehmen...
Jungs,
das Problem ist, dass die ersten drei, vier Monate ein Mieter lammfromm ist, mann nutzt sein Sonderkündigungsrecht (natürlich mit einem zulässigem Grund, Eigenbedarf...) nicht und dann wird´s lustig.
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Jungs,
das Problem ist, dass die ersten drei, vier Monate ein Mieter lammfromm ist, mann nutzt sein Sonderkündigungsrecht (natürlich mit einem zulässigem Grund, Eigenbedarf...) nicht und dann wird´s lustig.
du brauchst nach einer zwangsversteigerung keinen grund. deshalb nennt es sich ja sonderkündigungsrecht. mit eigenbedarf oder ähnlichem, brauchst du kein sonderkündigungsrecht, das kannst du immer machen. man darf übrigens auf keinen fall bis zur rechtskraft abwarten, sondern muss sofort kündigen. zu dem thema sollte man sich vorher exakt informieren, denn es kann dann theoretisch alles sehr schnell gehen. wenn du am 2. eines monats ersteigerst, musst du möglicherweise schon am 3. kündigen. da bleibt dann keine zeit mehr, sich gedanken zu machen und das verfahren zu klären.
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Immobilienpreise und Mieten werden in der naechsten Zukunft drastisch fallen, weil die Bevoelkerung verarmen wird
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du brauchst nach einer zwangsversteigerung keinen grund. deshalb nennt es sich ja sonderkündigungsrecht. mit eigenbedarf oder ähnlichem, brauchst du kein sonderkündigungsrecht, das kannst du immer machen. man darf übrigens auf keinen fall bis zur rechtskraft abwarten, sondern muss sofort kündigen. zu dem thema sollte man sich vorher exakt informieren, denn es kann dann theoretisch alles sehr schnell gehen. wenn du am 2. eines monats ersteigerst, musst du möglicherweise schon am 3. kündigen. da bleibt dann keine zeit mehr, sich gedanken zu machen und das verfahren zu klären.
Goldmob, man hat schon einige Wochen zum Kündigen und ein Grund brauche ich auch :
Da der Ersteher in die Miet- / Pachtverträge eintritt, hat er damit auch alle Rechte zur vertragsmäßigen Kündigung. Vertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Ersteher ein außerordentliches Kündigungsrecht: er darf alle Miet- / Pachtverträge einmal unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den ersten zulässigen Termin kündigen. Allerdings sind bei Wohnräumen die gesetzlichen Mieterschutzrechte zu beachten. Der Erwerber kann einen übernommenen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum ersten zulässigen Termin kündigen, unabhängig von der Wohndauer. Die Kündigung hat damit spätestens am dritten Werktage eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu erfolgen. Allerdings ist zwingend erforderlich, dass der Erwerber ein berechtigtes Interesse (Eigenbedarf) an der Wohnraumkündigung geltend macht. Dieses berechtigte Interesse, z. B. Eigenbedarf, ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der Ersteher die vermieteten Räume für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt.
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Goldmob, man hat schon einige Wochen zum Kündigen und ein Grund brauche ich auch :
Da der Ersteher in die Miet- / Pachtverträge eintritt, hat er damit auch alle Rechte zur vertragsmäßigen Kündigung. Vertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Ersteher ein außerordentliches Kündigungsrecht: er darf alle Miet- / Pachtverträge einmal unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den ersten zulässigen Termin kündigen. Allerdings sind bei Wohnräumen die gesetzlichen Mieterschutzrechte zu beachten. Der Erwerber kann einen übernommenen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum ersten zulässigen Termin kündigen, unabhängig von der Wohndauer. Die Kündigung hat damit spätestens am dritten Werktage eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu erfolgen. Allerdings ist zwingend erforderlich, dass der Erwerber ein berechtigtes Interesse (Eigenbedarf) an der Wohnraumkündigung geltend macht. Dieses berechtigte Interesse, z. B. Eigenbedarf, ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der Ersteher die vermieteten Räume für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt.
Zustimmung !
Vor der Ersteigerung unbedingt eine Beratung beim Fachanwalt einholen.
Eigenbedarfskündigungen bei vermieteten Wohnungen sind besonders problematisch.Wenn die Wohnung in der gleichen Stadt liegt und der Erwerber ähnliche Wohnverhältnisse im Eigentum hat
wird es schon schwer.
Die Kündigung sollte unbedingt von einem Fachanwalt aufgesetzt oder zumindest geprüft werden.
Ein kleiner Formfehler kann schon die Unwirksamkeit der Kündigung bewirken und führt zu
Verzögerungen und natürlich weiterem Ärger / Aussenständen Miete, Energieversorger, Nebenkosten usw.
Rechtlich relativ unproblematisch sind vom Eigentümer bewohnte Wohnungen.
Emotional wahrscheinlich die schwersten.......
Diesen Fall hatte ich noch nie und möchte auch keine Familie, vielleicht mit kleinen Kindern.........
Erst überlegen, dann ersteigern.
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