Hi all
Geht das noch wem so oder bin ich der einzige Krikkler unter Euch, der sammelnswert ist?
MfG
25. November 2024, 23:36
Hi all
Geht das noch wem so oder bin ich der einzige Krikkler unter Euch, der sammelnswert ist?
MfG
Du musst deine Nachrichten doch einfach nur löschen. Dann sind sie zumindest aus deinem Postfach.
ich finde das extrem hilfreich, gibt immer wieder momente wo ich das nutze und in den alten mails stöber.
Gespeichert wird doch sowiso, dann doch gerne so das ich das selbst auch nutzen kann
....und wems nicht gefällt, der löscht sein kram halt
Du musst deine Nachrichten doch einfach nur löschen. Dann sind sie zumindest aus deinem Postfach.
Das kannst du im Posteingang machen, nicht aber bei den gesendeten Nachrichten.
Ebay möchte nämlich gerne nachvollziehen können, ob nebenher was gemauschelt wird (z.B. Absprachen, um die Ebay-Gebühren zu umgehen).
Hi
Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bei den gesendeten (und nur denen!*) Nachrichten geschah irgndwann Mitte September des letzten Jahres, denn aus der Zeit stammen die ersten der nun auch für mich überdeutlich nachvollziehbar nachgehaltenen Nachrichten.
* die empfangenen lösche ich natürlich immer selbst ...
Nachrichten nachhalten tue ich auch, vor allem dann, wenn mir ein Deal etwaig kritisch werden zu können in der Lage erscheint und oft genug hat mich das Verfahren "Jeld jerettet"!
Nach erfolgreicher "Abarbeitung" der Deals in x Schritten lösche ich die betreffenden Mails jedoch und deshalb ist das für mich eben leider kein "Liebesdienst" von ebay - vielleicht ein Programmfehler, der sich schon bald bei massenhaftem Auftreten rächen tuen wird!
Also nochmal meine Frage:
Oder bin ich bloß eine Einzelnase?
Der Ordner „Gesendet“ enthält alle Nachrichten, die Sie an unseren Kundenservice oder andere eBay-Mitglieder gesendet haben. Die Nachrichten im Ordner „Gesendet“ können zwar in andere Ordner kopiert, aber nicht verschoben oder gelöscht werden.
wo du s gerade sagst...ich bin doch sehr verwundert ...ist mir noch garnicht aufgefallen...
ZitatAlles anzeigenhttp://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6.html
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
sowie http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__20.html
Zitat(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn 1.
ihre Speicherung unzulässig ist oder2.
ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
und: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__35.html
Zitat(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1.
ihre Speicherung unzulässig ist,2.
es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,3.
sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder4.
sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
einfach ne Nette Mail an die schreiben, gesetzlich sind sie dazu verpflichtet....
Nö geht alles wie immer.
Stimmt. Wollte neulich auchmal die alten PNs löschen (gesendet), ging aber irgendwie nicht......muss ich gleich nochmal nachschauen, glaube da war gar kein Button vorhanden.....
Bin auch verwundet... wusste ich nicht...gehört sich auch so nicht