ZitatIch sehe da auch keine persönlichen Rechte verletzt. Wer nicht möchte, dass man sein Anwesen von der Strasse aus sehen kann, der muss (auch jetzt schon) eine hohe Hecke um dieses pflanzen. Und etwas anderes als „gucken“ macht Google ja nicht. Google erlaubt jedermann von einer öffentlichen Strasse aus auf mein Grundstück/Haus zu schauen. Das kann auch heute schon jeder machen der meine Adresse kennt und sich ins Auto setzt und zu mir hinfährt. Wo sollen hier persönliche Rechte verletzt werden?
Les doch einfach das Fotorecht und vorallem die Hundertwasser-Haus-Entscheidung.
Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00
Zitat... Bei der Ablichtung und Veröffentlichung von Bauwerken durch Google in Deutschland stellt sich die Frage, ob diese Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken urheberrechtlich zulässig ist, da die Fotos von einer Kamera auf einem langen Stativ, welches wiederum auf einem Fahrzeug fixiert ist, gemacht werden. Die Kamerasicht ist daher eine besondere Perspektive, die dem gewöhnlichen Passanten nicht zugänglich ist ... In der sogenannten Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 hat das höchste deutsche Zivilgericht dann auch ausgeführt, dass es vom Zweck der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht mehr gedeckt sei, wenn mit dem Mittel der Fotografie der Blick auf ein Bauwerk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Es bestehe nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine aussergewöhnliche Perspektive darstellt.
Ich basiere also meine Behauptung auf einem Urteil vom BGH, das nur zur Info, falls diverse Leute wieder MEINEN sollten keine Links und Beweise liefern zu müssen